Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1998-07-07
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerien für Wirtschaft und des Innern:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Meister für Bäderbetriebe/zur Meisterin für Bäderbetriebe erworben wurden, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, um insbesondere folgende Aufgaben eines Meisters als Führungskraft in der Leitung von Bäderbetrieben wahrzunehmen und Fachangestellte für Bäderbetriebe auszubilden:

1.

Mitwirken bei der Planung, Überwachung und Nutzung von Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung. Aufrechterhaltung eines störungsfreien Betriebes. Erkennen von Störungen sowie Veranlassen und Beaufsichtigen von Maßnahmen zu ihrer Behebung sowie Instandhaltung von Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmitteln. Sicherstellen der Qualität von Badewässern und der Hygiene nach den Rechtsvorschriften und betrieblichen Grundsätzen der Hygiene. Mitwirken beim Vorbereiten, Einleiten und Optimieren neuer Verfahren,

2.

Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anleiten der Mitarbeiter; arbeitsplatznahe Qualifizierung durch systematisches Lernen am Arbeitsplatz; partnerschaftliches Verhalten zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Zusammenarbeit mit den übergeordneten Stellen und der Arbeitnehmervertretung; Ausbildung und Qualifizierung von Mitarbeitern,

3.

Mitwirken bei der Aufstellung von Ausgaben für Betriebs- und Bauaufwendungen und Vorprüfen von Unterlagen; Entwickeln und Umsetzen von Betriebszielen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen; Mitarbeit bei der Optimierung von Betriebsabläufen und der Festsetzung von betrieblichen Rahmenbedingungen; Einweisen und Überwachen von Fremdfirmen,

4.

Sicherstellen eines störungsfreien Badebetriebes, kundenorientierter Betriebsabläufe, sowie eines situationsgerechten Umgangs mit Badegästen, Planung und Durchführung von Schwimmunterricht, Sport-, Spiel- und Spaßangeboten, Organisation und Durchführung der Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten, der Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen. Analyse des Besucherverhaltens und Entwicklung von Maßnahmen zur programmlichen Ausgestaltung, Mitwirken bei der Planung und Umsetzung von Marketingkonzepten, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,

5.

Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen und Personen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe".

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Fachangestellter für Bäderbetriebe oder Schwimmeistergehilfe und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Meisters für Bäderbetriebe gemäß § 1 Abs. 2 hat, nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Bäderbetriebe/zur Geprüften Meisterin für Bäderbetriebe umfasst:

1.

den allgemeinen Teil nach § 4,

2.

den fachtheoretischen Teil nach § 5,

3.

den fachpraktischen Teil nach § 6 und

4.

den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

§ 4 Allgemeiner Teil

(1) Im allgemeinen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.

Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,

2.

Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,

3.

Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß er volks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt und wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll sie insbesondere nachweisen, daß sie organisatorische Erfordernisse des Betriebes, auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren, beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.

Aus der Volkswirtschaftslehre:

a)

Produktionsformen,

b)

Wirtschaftssysteme,

c)

Unternehmens-, Organisations- und Verwaltungsformen und ihre Zusammenschlüsse,

d)

Organisationen und Verbände der Wirtschaft,

e)

Verwaltungswirtschaftslehre:

aa) Grundkenntnisse des Haushalts- und Kassenwesens,

bb) Betriebsabrechnung,

cc) Akten- und Karteiführung,

dd) Anfertigen von Berichten und Statistiken;

2.

Aus der Betriebswirtschaftslehre:

a)

Betriebsorganisation:

aa) Aufbauorganisation,

bb) Arbeitsplanung,

cc) Arbeitssteuerung,

dd) Arbeitskontrolle,

b)

Organisations- und Informationstechniken, Kommunikationstechnik,

c)

Kaufmännische Buchführung und Kostenrechnung.

(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person rechtliche Grundkenntnissen nachweisen. Sie soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß sie die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.

Grundgesetz:

a)

Grundrechte,

b)

Gesetzgebungsverfahren;

2.

Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung;

3.

Aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a)

Arbeitsvertrag,

b)

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

c)

Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht,

d)

Tarifvertrag,

e)

Sozialversicherung,

f)

Mutterschutzgesetz,

g)

Jugendarbeitsschutzgesetz;

4.

Bürgerliches Gesetzbuch:

a)

Allgemeiner Teil,

b)

Recht der Schuldverhältnisse,

c)

Sachenrecht;

5.

Strafrecht;

6.

Gesundheitsrecht, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz;

7.

Umweltschutzrecht, insbesondere Gewässerschutz, Abfallentsorgung, Luftreinhaltung, Lärmschutz und Schutz vor gefährlichen Stoffen.

(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.

Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a)

Entwicklungsprozeß des Einzelnen,

b)

Gruppenverhalten;

2.

Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:

a)

Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b)

Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,

c)

Führungsgrundsätze;

3.

Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:

a)

Rolle des Meisters,

b)

Kooperation und Kommunikation,

c)

Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern: 1.Grundlagen für kostenbewußtes Handeln1,5 Stunden,2.Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln2 Stunden,3.Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb1,5 Stunden.

(7) In der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll für die zu prüfende Person nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Fachtheoretischer Teil

(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.

Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2.

Bädertechnik,

3.

Bäderbetrieb,

4.

Schwimm- und Rettungslehre,

5.

Gesundheitslehre.

(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Sie soll insbesondere deutlich machen, daß sie die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.

Grundkenntnisse über:

a)

Zahlensysteme und deren Aufbau,

b)

Einheitensystem und Maßeinheiten,

c)

Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe,

d)

Energieformen, Energieumwandlung und Energieträger,

e)

Zusammenhänge von elektrischem Strom, Spannung und Widerstand,

f)

chemische Elemente und Verbindungen, chemische und biologische Zustände und Reaktionen im Wasser;

2.

Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitengleichungen;

3.

Berechnen von:

a)

Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen,

b)

Kraft, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,

c)

Druck und Druckdifferenzen,

d)

Strömungsvorgänge, Durchflußmengen,

e)

Mischungsverhältnisse und Dosiermengen.

(3) Im Prüfungsfach "Bädertechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie über technische Kenntnisse verfügt, Zusammenhänge im Betrieb sowie Störungen erkennen und beurteilen und Maßnahmen zur Behebung einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.

Schwimmbeckenwasseraufbereitung:

a)

Verfahren zur Schwimmbeckenwasseraufbereitung,

b)

Schwimmbeckenwasserdesinfektion,

c)

Bemessung von Wasseraufbereitungsanlagen,

d)

Chemie der Wasseraufbereitung,

e)

Analyseverfahren zur Kontrolle der Wasserqualität,

f)

Anlagen und Geräte zur Förderung und Dosierung,

g)

Chemikalien zur Wasseraufbereitung;

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