Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe
Eingangsformel
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe zu stellenden Anforderungen.
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
der Kostenstrukturen,
der Wettbewerbssituation,
der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
der Betriebsorganisation,
des Qualitätsmanagements,
des Arbeitsschutzrechtes,
des Datenschutzes,
der Datenverarbeitung,
des Umweltschutzes,
der Ressourceneffizienz und
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen jeweils auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien,
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Produktherstellung planen, organisieren und überwachen,
Produkte herstellen, insbesondere
Materialien prüfen und auswählen,
Maschinen einrichten,
Störungen im Herstellungsprozess beheben,
Bestückungsmaterialien für Pinsel und Besatzmaterial für Bürsten zurichten,
Bürsten durch Einziehen, Drehen, Setzen und Stanzen herstellen sowie
Pinsel durch Einringen, Einzwingen und Stanzen herstellen,
technische, organisatorische und rechtliche Aspekte bei der Produktherstellung berücksichtigen, insbesondere
den Verwendungszweck und die Umgebungsbedingungen bei der Verwendung der Pinsel oder der Bürsten zur Bestimmung von Anforderungen an Materialeigenschaften und Verarbeitung,
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
das einzusetzende Personal und das einzusetzende Material sowie die benötigten Maschinen und Werkzeuge sowie
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
Pläne, Skizzen, Zeichnungen auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,
Arten und Eigenschaften von zu be- und verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler oder Mängel von Produkten sowie Störungen im Herstellungsprozess analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,
hergestellte Produkte kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen,
Marktsituation für die Entwicklung neuer Produkte und Modelle beurteilen sowie
Prototypen von Bürsten oder Pinseln entwickeln und testen.
§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbes meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einer Produktentwicklung oder einer Produktoptimierung entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist unter Berücksichtigung vorgegebener Kundenanforderungen eines der folgenden Produkte mit erhöhten Anforderungen an die Herstellung oder Verwendung zu entwickeln oder zu verbessern:
einen Pinsel,
einen Satz verschiedener Pinsel,
eine Bürste oder
einen Satz verschiedener Bürsten.
Die Planungsarbeiten für das nach Satz 1 gewählte Produkt bestehen aus dem Entwurf, der Begründung der Materialauswahl sowie Berechnungen, technischen Zeichnungen und der Preiskalkulation. Auf dieser Grundlage hat der Prüfling einen Prototypen herzustellen. Er hat auf mögliche Störungen im Herstellungsprozess einzugehen, dafür Lösungsalternativen vorzuschlagen und Konsequenzen für eine mögliche Serienherstellung des Produkts zu begründen. Anschließend sind das entwickelte Produkt zu testen, die Qualität des Produkts im Hinblick auf Kundenanforderungen und Qualitätskriterien zu prüfen und die Testergebnisse zu dokumentieren.
(3) Die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für die Herstellung oder Optimierung der Produkte einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 15 Arbeitstage zur Verfügung.
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus dem Entwurf, der Begründung der Materialauswahl, den technischen Zeichnungen und den Berechnungen sowie der Preiskalkulation, mit 40 Prozent,
die Durchführungsarbeiten, bestehend aus der Herstellung eines Prototypen, mit 40 Prozent und
die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus der Dokumentation und Beurteilung der Testergebnisse, mit 20 Prozent.
§ 5 Fachgespräch
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
einen Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den individuellen Kundenwunsch, und dabei wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
§ 6 Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil I
(1) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
§ 7 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe zur Lösung komplexer beruflicher Aufgaben anwendet. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
nach Maßgabe des § 8 „Anforderungen von Kunden eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
nach Maßgabe des § 9 „Produkte eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs herstellen, kontrollieren und übergeben“ und
nach Maßgabe des § 10 „Einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren“.
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
§ 8 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er wirtschaftliche, verwendungszweckbezogene, gestalterische, materialbezogene und rechtliche Gesichtspunkte sowie Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
Kundenwünsche und Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung im Sinne der Kundenzufriedenheit und Kundenbindung,
Anfragen analysieren und bewerten,
Marktsituation produktbezogen analysieren,
Schutzrechte bestehender Produkte analysieren und bewerten sowie
Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, hierzu zählen insbesondere:
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Maschinen, Werkzeugen und Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren der Bürsten- und Pinselherstellung, darstellen, erläutern und begründen,
Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,
Skizzen sowie technische Zeichnungen für Bürsten und Pinsel unter Berücksichtigung von Anforderungen erstellen, bewerten und korrigieren,
Prototypen entwickeln und zur Überprüfung von Machbarkeit und Anwendbarkeit Testverfahren auswählen, Auswahl erläutern und Testergebnisse bewerten,
die Wertschöpfungskette vom Bezug der Rohstoffe bis zur Lieferung der Produkte an den Kunden unter Berücksichtigung von Automatisierungsmöglichkeiten planen, darstellen und bewerten,
Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, festlegen und Angebote bewerten,
Vor- und Nachteile verschiedener Produktvorschläge im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte erläutern und abwägen, Lösung auswählen sowie begründen,
Personal-, Material- und Maschinenaufwand kalkulieren sowie
Produktpreise unter Berücksichtigung von Zielkosten kalkulieren und
Produkte präsentieren, hierzu zählen insbesondere:
Konzepte zur Produktpräsentation, zur Produktverpackung und zur Verpackungsgestaltung entwickeln und begründen,
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