Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit
entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Halon nicht oder nicht nach Außerbetriebnahme einer dort genannten Brandschutzeinrichtung oder eines dort genannten Feuerlöschers zurückgewinnt,
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 eine nicht verwendete Menge an Methylbromid nicht oder nicht unverzüglich nach Ablauf einer Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 zerstört,
entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 4 Unterabsatz 1 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Halon nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt,
entgegen Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Stoff zerstört wird,
entgegen Artikel 20 Absatz 5 einen dort genannten Stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Instandhaltung, der Wartung oder der Entfernung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung oder vor dem Abbau oder der Entsorgung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung rückgewinnt und einen solchen Stoff ohne vorherige Rückgewinnung nicht oder nicht unverzüglich nach der Instandhaltung, der Wartung oder der Entfernung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung oder vor dem Abbau oder der Entsorgung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung zerstört oder
entgegen Artikel 21 Absatz 2 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor der Herstellung eines dort genannten Stoffes, einer Chemikalie oder einer Einrichtung, vor der Verwendung, der Lagerung oder dem Umfüllen eines Behälters oder Systems oder vor der Beförderung trifft.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Brandschutzeinrichtung oder einen dort genannten Feuerlöscher nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,
entgegen Artikel 11 Absatz 3 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,
entgegen Artikel 21 Absatz 3 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte ortsfeste Einrichtung oder ein dort genanntes ortsfestes System einer Dichtheitskontrolle unterzogen wird, oder
entgegen Artikel 21 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine festgestellte Undichtigkeit behoben wird.
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