Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1979-07-30
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

(XXXX) Art 1 bis Art 8 (weggefallen)

-

Art 9 Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Bundes

Für die nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gilt § 40 Abs. 1 und § 90 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß.

Art 10 (weggefallen)

-

Art 11

-

Art 12 (weggefallen)

-

Art 13 Inkrafttreten

Artikel 10 Abs. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1978, Artikel 3 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1979, Artikel 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft; im übrigen tritt das Gesetz am 1. Oktober 1979 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)