Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend"
§ 1
Der Minister für Jugend und Sport errichtet aus Mitteln des ehemaligen zentralen "Kontos Junger Sozialisten" in Höhe von 20 Millionen DM die
§ 2
Die Stiftung erhält die im Anhang befindliche Satzung.
§ 3
Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Schlußformel
Der Minister für Jugend und Sport
Anlage Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend"
(Text siehe: DJStiftSa)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)