Deutsches Richtergesetz

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1961-09-08
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API
Inhaltsübersicht

Teil 1Richteramt in Bund und LändernAbschnitt 1Einleitende Vorschriften§   1Berufsrichter und ehrenamtliche Richter§   2Geltung für Berufsrichter§   3Dienstherr§   4Unvereinbare AufgabenAbschnitt 2Befähigung zum Richteramt§   5Befähigung zum Richteramt§   5aStudium§   5bVorbereitungsdienst§   5cAnrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst§   5dPrüfungen; Verordnungsermächtigung§   6Anerkennung von Prüfungen§   7UniversitätsprofessorenAbschnitt 3Richterverhältnis§   8Rechtsformen des Richterdienstes§   9Voraussetzungen für die Berufungen§  10Ernennung auf Lebenszeit§  11Ernennung auf Zeit§  12Ernennung auf Probe§  13Verwendung eines Richters auf Probe§  14Ernennung zum Richter kraft Auftrags§  15Wirkungen auf das Beamtenverhältnis§  16Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags§  17Ernennung durch Urkunde§  17aNiederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag§  18Nichtigkeit der Ernennung§  19Rücknahme der Ernennung§  19aAmtsbezeichnungen§  20Allgemeines Dienstalter§  21Entlassung aus dem Dienstverhältnis§  22Entlassung eines Richters auf Probe§  23Entlassung eines Richters kraft Auftrags§  24Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche EntscheidungAbschnitt 4Unabhängigkeit des Richters§  25Grundsatz§  26Dienstaufsicht§  27Übertragung eines Richteramts§  28Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit§  29Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern§  30Versetzung und Amtsenthebung§  31Versetzung im Interesse der Rechtspflege§  32Veränderung der Gerichtsorganisation§  33Belassung des vollen Gehalts§  34Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit§  35Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte§  36Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung§  37AbordnungAbschnitt 5Besondere Pflichten des Richters§  38Richtereid§  39Wahrung der Unabhängigkeit§  40Schiedsrichter und Schlichter§  41Rechtsgutachten§  42Nebentätigkeiten in der Rechtspflege§  43BeratungsgeheimnisAbschnitt 6Ehrenamtliche Richter§  44Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters§  44aHindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter§  44bAbberufung von ehrenamtlichen Richtern§  45Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters§  45aBezeichnungen der ehrenamtlichen RichterTeil 2Richter im BundesdienstAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§  46Geltung des Bundesbeamtenrechts§  47Bundespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter§  48Eintritt in den Ruhestand§  48aTeilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen§  48bBeurlaubung aus Arbeitsmarktgründen§  48cTeilzeitbeschäftigung§  48dTeilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches FortkommenAbschnitt 2Richtervertretungen§  49Richterrat und Präsidialrat§  50Zusammensetzung des Richterrats§  51Wahl des Richterrats§  52Aufgaben des Richterrats§  53Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung§  54Bildung des Präsidialrats§  55Aufgabe des Präsidialrats§  56Einleitung der Beteiligung§  57Stellungnahme des Präsidialrats§  58Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder§  59Abgeordnete Richter§  60Rechtsweg in Angelegenheiten der RichtervertretungenAbschnitt 3Dienstgericht des Bundes§  61Verfassung des Dienstgerichts§  62Zuständigkeit des Dienstgerichts§  63Disziplinarverfahren§  64Disziplinarmaßnahmen§  65Versetzungsverfahren§  66Prüfungsverfahren§  67Urteilsformel im Prüfungsverfahren§  68Aussetzung von VerfahrenAbschnitt 4Richter des Bundesverfassungsgerichts§  69Beschränkte Geltung dieses Gesetzes§  70Bundesrichter als Richter des BundesverfassungsgerichtsTeil 3Richter im Landesdienst§  71Geltung des Beamtenstatusgesetzes§  71aAnwendung des Beamtenversorgungsgesetzes§  72Bildung des Richterrats§  73Aufgaben des Richterrats§  74Bildung des Präsidialrats§  75Aufgaben des Präsidialrats§  76Altersgrenzen§  76aTeilzeitbeschäftigung§  77Errichtung von Dienstgerichten§  78Zuständigkeit des Dienstgerichts§  79Rechtszug§  80Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren§  81Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren§  82Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren§  83Verfahrensvorschriften§  84VerfassungsrichterTeil 4Übergangs- und SchlussvorschriftenAbschnitt 1Änderung von Bundesrecht§§ 85 bis 103 (Änderungs- und Aufhebungsvorschriften)§ 104Verweisung auf aufgehobene VorschriftenAbschnitt 2Überleitung von Rechtsverhältnissen§§ 105 bis 108 (weggefallen)§ 109Befähigung zum Richteramt§§ 110 und 111 (weggefallen)§ 112Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise§ 112aGleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst§§ 113 bis 118 (weggefallen)Abschnitt 3Schlussvorschriften§ 119(weggefallen)§ 120Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts§ 120aBesondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen§ 121Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes§ 122Staatsanwälte§ 123Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte§ 124Laufbahnwechsel§ 125(weggefallen)§ 126Inkrafttreten

Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern

Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften

§ 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter

Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.

§ 2 Geltung für Berufsrichter

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.

§ 3 Dienstherr

Die Richter stehen im Dienst des Bundes oder eines Landes.

§ 4 Unvereinbare Aufgaben

(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.

(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen

1.

Aufgaben der Gerichtsverwaltung,

2.

andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,

3.

Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,

4.

Prüfungsangelegenheiten,

5.

den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

Abschnitt 2 Befähigung zum Richteramt

§ 5 Befähigung zum Richteramt

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

§ 5a Studium

(1) Die Studienzeit beträgt viereinhalb Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes entfallen.

(2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten. Außerdem ist der erfolgreiche Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig nachgewiesen werden kann. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen; die Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur. Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts.

(3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer statt. Das Landesrecht kann bestimmen, daß die praktische Studienzeit bei einer Stelle und zusammenhängend stattfindet.

(4) Das Nähere regelt das Landesrecht.

§ 5b Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt:

1.

einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,

2.

einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen,

3.

einer Verwaltungsbehörde,

4.

einem Rechtsanwalt

sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

(3) Die Ausbildung kann in angemessenem Umfang bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen Rechtsanwälten stattfinden. Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann angerechnet werden. Das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 zum Teil bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 zum Teil bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann.

(4) Eine Pflichtstation dauert mindestens drei Monate, die Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt neun Monate; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden kann, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen.

(5) Während der Ausbildung können Ausbildungslehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten vorgesehen werden.

(6) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege

1.

mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder

2.

eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.

Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.

(7) Das Nähere regelt das Landesrecht.

§ 5c Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst

(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf die Ausbildung angerechnet werden. Auf den Vorbereitungsdienst dürfen jedoch nicht mehr als sechs Monate angerechnet werden.

(2) Das Nähere regelt das Landesrecht.

§ 5d Prüfungen; Verordnungsermächtigung

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

§ 6 Anerkennung von Prüfungen

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf einem Bewerber nicht deswegen versagt werden, weil er die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung oder die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 in einem anderen Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegt hat. Die in einem Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf den Vorbereitungsdienst verwendete Zeit ist in jedem deutschen Land anzurechnen.

(2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt nach § 5 erworben hat, ist im Bund und in jedem deutschen Land zum Richteramt befähigt.

§ 7 Universitätsprofessoren

Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt.

Abschnitt 3 Richterverhältnis

§ 8 Rechtsformen des Richterdienstes

Richter können nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden.

§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen

In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer

1.

Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,

2.

die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

3.

die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und

4.

über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.

§ 10 Ernennung auf Lebenszeit

(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist.

(2) Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten

1.

als Beamter des höheren Dienstes,

2.

im deutschen öffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes entsprochen hat,

3.

als habilitierter Lehrer des Rechts an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.