Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Eingangsformel
Auf Grund
– des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) sowie
– des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5AusbildungsplanAbschnitt 2Zwischenprüfung§ 6Zeitpunkt§ 7Inhalt§ 8Prüfungsbereiche§ 9Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“§ 10Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“Abschnitt 3Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Projektmanagement§ 11Zeitpunkt§ 12Inhalt§ 13Prüfungsbereiche§ 14Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen“§ 15Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“§ 16Prüfungsbereich „Medien produzieren“§ 17Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 19Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 4Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Designkonzeption§ 20Zeitpunkt§ 21Inhalt§ 22Prüfungsbereiche§ 23Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen“§ 24Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“§ 25Prüfungsbereich „Medien produzieren“§ 26Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 27Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 28Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 5Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Printmedien§ 29Zeitpunkt§ 30Inhalt§ 31Prüfungsbereiche§ 32Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen“§ 33Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“§ 34Prüfungsbereich „Medien produzieren“§ 35Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 36Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 37Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 6Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Digitalmedien§ 38Zeitpunkt§ 39Inhalt§ 40Prüfungsbereiche§ 41Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“§ 42Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“§ 43Prüfungsbereich „Medien produzieren“§ 44Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 45Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 46Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 7Schlussvorschriften§ 47Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt nach
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 40 Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen) der Handwerksordnung.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Projektmanagement,
Designkonzeption,
Printmedien oder
Digitalmedien,
sofern die Fachrichtung Printmedien oder Digitalmedien gewählt wird: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der gewählten Wahlqualifikation sowie
fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen,
Gestalten von Medien,
Erstellen, Bearbeiten und Beurteilen von Bild- und Grafikdaten,
Erstellen ausgabespezifischer Produktionsdaten und
Planen und Organisieren von Projekten.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Projektmanagement sind:
Analysieren von Bedarfen und auftragsbezogenes Beraten,
Entwickeln von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen,
kaufmännisches Bearbeiten von Aufträgen,
Präsentieren von Angeboten und Konzepten sowie
Konzipieren, Durchführen und Abschließen von Projekten.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Designkonzeption sind:
Analysieren von Kundenaufträgen und gestalterischen Bedarfen,
Entwickeln von Ideen,
Visualisieren von Entwürfen und Prototypen,
Entwickeln und Präsentieren von Designkonzepten sowie
Vorbereiten der Umsetzung von Designkonzepten.
(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Printmedien sind:
Aufbereiten von Produktionsdaten für unterschiedliche Druckverfahren,
Anwenden von Farbmanagement und
Umsetzen von Qualitätssicherung.
(6) Die Fachrichtung Printmedien beinhaltet folgende Wahlqualifikationen:
Produzieren von Medienprodukten in konventionellen Druckverfahren,
Produzieren mit personalisierten und variablen Daten im Digitaldruck,
Erstellen von Reinzeichnungen,
Erstellen von Fotografien und Videos,
Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern oder
Produzieren von crossmedialen Medien.
(7) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitalmedien sind:
Gestalten von Digitalmedien,
Strukturieren und Programmieren von Digitalmedien sowie
Erstellen von Prototypen und Steuern von Ausgabeprozessen.
(8) Die Fachrichtung Digitalmedien beinhaltet folgende Wahlqualifikationen:
Produzieren von interaktiven Medien,
Produzieren von audiovisuellen Medien,
datenbankgestütztes Produzieren von Medien,
Erstellen von Fotografien und Videos,
Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern oder
Produzieren von crossmedialen Medien.
(9) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
digitalisierte Arbeitswelt,
Kommunizieren und Kooperation fördern sowie
Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 6 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“ und
„Medienprodukte gestalten und realisieren“.
§ 9 Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Digitalisierung sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu berücksichtigen,
Arbeitsschritte zu planen und die Auswahl der Arbeitsmittel zu begründen,
Projekte zu organisieren und Kundinnen und Kunden zu beraten,
Kommunikationskonzepte zu erstellen,
gestalterische Grundlagen einzusetzen,
typografische Grundlagen anzuwenden,
Bild- und Grafikdaten zu beurteilen und
die Aufbereitung von Daten für verschiedene Ausgabeprozesse zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 10 Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Print- und Digitalmedienprodukte zu konzipieren und nach Kundenvorgaben zu gestalten,
Bilder, Fonts und Grafiken aufzubereiten und
Produktionsdaten ausgabespezifisch zu erstellen.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 7 Stunden.
Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Projektmanagement
§ 11 Zeitpunkt
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 12 Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, B und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, B und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13 Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Projekte planen und umsetzen“,
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
„Medien produzieren“ und
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 14 Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen“
(1) Im Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Kundenaufträge zu analysieren,
Projekte zur Erstellung von Medienprodukten unter Berücksichtigung von Personal, Sachmitteln, Kosten und Terminen zu planen und durchzuführen,
Projektkonzepte zu erstellen,
Medienproduktentwürfe präsentationsreif zu gestalten und
Projektkonzepte zu visualisieren und zu präsentieren.
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