Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung
Saatgutversorgung
§ 1
Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19. Januar 1949 (WiGBl. S. 8) - erstreckt durch Verordnung vom 21. Februar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 37) auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau - wird über den 1. August 1951 hinaus verlängert.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1951 in Kraft.
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