Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Absatz 5 und des § 7 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), von denen § 7 Absatz 4 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich und Zweck§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)§ 3Entbehrlichkeit des ÜberwachungsplansAbschnitt 3Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)§ 4Allgemeine Grundsätze§ 5Ermittlung von Brennstoffemissionen§ 6Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen§ 7Berichterstattung§ 8Berichterstattungsgrenze§ 9Aufbewahrung von Unterlagen und Daten§ 10Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes§ 11Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des BrennstoffemissionshandelsgesetzesAbschnitt 4Schlussbestimmungen§ 12InkrafttretenAnlage 1 (zu den §§ 5, 6, 10 und 11)Ermittlung der BrennstoffemissionenAnlage 2 (zu den §§ 6, 7, 10 und 11)Mindestinhalt eines jährlichen EmissionsberichtsAnlage 3 (zu § 11)Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Sie ist beschränkt auf die Konkretisierung der Anforderungen der §§ 6 und 7 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Periode 2021 und 2022.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der Brennstoffemissionshandelsverordnung die folgenden Begriffsbestimmungen:
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung: Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
1a. Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung: die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2022 (BGBl. I S. 927) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung: Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2a. Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung: die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung;
Berechnungsfaktoren: die in Anlage 1 Teil 4 aufgeführten Parameter Heizwert, Emissionsfaktor und Umrechnungsfaktor;
Heizwert (Hi): die bei vollständiger Verbrennung eines Brennstoffs mit Sauerstoff unter Standardbedingungen als Wärme freigesetzte spezifische Energiemenge abzüglich der Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfs;
Emissionsfaktor (EF): Parameter zur Angabe, wieviel Kohlendioxid je Energiemenge eines Brennstoffs bei der vollständigen Umsetzung mit Sauerstoff emittiert werden kann auf der Grundlage des Nationalen Inventarberichts 2020 und den darin enthaltenen Daten für 2018;
Umrechnungsfaktoren: die in Anlage 1 Teil 4 aufgeführten Parameter zur Umrechnung von physikalischen Einheiten (u. a. Dichte, Energie);
Standardwerte: die in Anlage 1 Teil 4 vorgegebenen Werte zur Emissionsermittlung;
Brennstoffe: die in Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes genannten Brennstoffe;
Bioenergieanteil: das Verhältnis der aus Biomasse stammenden Energiemenge zur Gesamtenergiemenge eines Brennstoffs, der nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurde, ausgedrückt als Bruchteil;
Biomasseanteil: das Verhältnis des aus Biomasse stammenden Kohlenstoffs zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruchteil, wie er in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1; L 118 vom 6.5.2019, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen ist.
Abschnitt 2 Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)
§ 3 Entbehrlichkeit des Überwachungsplans
Für die Periode 2021 und 2022 entfallen die Pflichten nach § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Übermittlung und Genehmigung eines Überwachungsplans oder eines vereinfachten Überwachungsplans.
Abschnitt 3 Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
§ 4 Allgemeine Grundsätze
(1) Für die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen gelten die in den Absätzen 2 bis 4 näher bestimmten Grundsätze der Vollständigkeit, der Konsistenz und der Integrität der zu berichtenden Daten.
(2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Brennstoffemissionen vollständig zu überwachen, zu ermitteln und zu berichten. Dazu sind sämtliche Mengen an Kohlendioxid zu überwachen, zu ermitteln und zu berichten, die bei einer Verbrennung von Brennstoffen freigesetzt werden können und dem Verantwortlichen infolge des Inverkehrbringens nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zugerechnet werden. Das Auftreten von Datenlücken ist soweit wie möglich zu vermeiden. Dennoch verbliebene Datenlücken sind durch konservative Schätzungen zu schließen.
(3) Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen müssen konsistent und in der Zeitreihe vergleichbar vorgenommen werden. Der Verantwortliche ist verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Bezugswerte und Brennstoffmengen auf transparente Weise so zu erfassen, zusammenzustellen und zu dokumentieren, dass die Emissionsbestimmung von einem Dritten innerhalb einer angemessenen Frist nachvollzogen werden kann.
(4) Der Verantwortliche trägt dafür Sorge, dass hinreichende Gewähr für die Integrität der mitzuteilenden Emissionsdaten besteht. Er ist verpflichtet, die Emissionen anhand der in dieser Verordnung angeführten Überwachungs- und Ermittlungsmethoden zu bestimmen. Der Emissionsbericht und die darin gemachten Aussagen dürfen weder systematisch noch wissentlich falsche Angaben enthalten. Der Emissionsbericht muss eine glaubwürdige und ausgewogene Darstellung der Daten des Verantwortlichen enthalten.
§ 5 Ermittlung von Brennstoffemissionen
(1) Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen der in jedem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach den Vorschriften dieser Verordnung rechnerisch zu ermitteln.
(2) Soweit in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, ist bei der rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen eines jeden Kalenderjahres diejenige Brennstoffmenge zu Grunde zu legen, die der Verantwortliche nach den für dieses Kalenderjahr geltenden Vorgaben des Energiesteuerrechts in den Steueranmeldungen zur Berechnung der Energiesteuer anzugeben hat.
(3) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe durch Multiplikation der Brennstoffmenge mit Berechnungsfaktoren nach Maßgabe der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Methoden und Standardwerte zu ermitteln.
(4) Ist der Verantwortliche Einlagerer im Sinne von § 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, sind bei der rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen eines Jahres nach Absatz 2 sowohl die Brennstoffmengen zu Grunde zu legen, die er selbst in Verkehr gebracht hat als auch die Brennstoffmengen, die für ihn durch den Steuerlagerinhaber in Verkehr gebracht wurden. Der Steuerlagerinhaber kann bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen nach Absatz 2 diejenigen Brennstoffmengen abziehen, die für den Einlagerer in Verkehr gebracht wurden. Voraussetzung für den Abzug nach Satz 2 ist, dass der Steuerlagerinhaber der zuständigen Behörde den Einlagerer sowie die für diesen in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Art und zugehöriger Menge bis zum Ablauf des 31. Juli des auf das Inverkehrbringen folgenden Jahres mitteilt.
§ 6 Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
(1) Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Verantwortliche für den Bioenergieanteil eines Brennstoffs einen Emissionsfaktor von Null anwenden, soweit dieser Bioenergieanteil nachweislich die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt. Für die rechnerische Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen gilt die Anlage 1 Teil 2 zu dieser Verordnung.
(2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Nachhaltigkeitsanforderungen durch Vorlage eines anerkannten Nachweises im Sinne von § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder eines anerkannten Nachweises im Sinne von § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zu belegen. Der Nachhaltigkeitsnachweis muss sich auf eine Brennstoffmenge beziehen, die nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurde.
(2a) Im Berichtsjahr 2022 tritt
der anerkannte Nachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung an die Stelle des anerkannten Nachweises nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 21. Dezember 2020 geltenden Fassung und
der anerkannte Nachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 2021 an die Stelle des anerkannten Nachweises nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 7. Dezember 2020 geltenden Fassung.
Falls im Berichtsjahr 2022 anerkannte Nachweise nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 21. Dezember 2020 geltenden Fassung oder nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 7. Dezember 2020 geltenden Fassung vorhanden sind, werden sie im Berichtsjahr 2022 als gleichberechtigt anerkannt.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Verantwortliche, ohne dass es der Vorlage eines anerkannten Nachhaltigkeitsnachweises im Sinne von § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bedarf, bei der Ermittlung von Brennstoffemissionen für Erdgas der Unterpositionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur eine Menge an Brennstoffemissionen abziehen, die dem Bioenergieanteil an Biomethan entspricht, wenn der Verantwortliche der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegt:
einen Biomethanliefervertrag für das jeweilige Kalenderjahr über die entsprechende Brennstoffmenge und
einen Nachweis darüber, dass die Menge des entnommenen Gases im Energieäquivalent der Menge an Biomethan entspricht, die an anderer Stelle in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, und für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans bis zur Entnahme aus dem Erdgasnetz ein Massenbilanzsystem verwendet wurde.
Zur Vereinfachung der Nachweisführung nach Satz 1 Nummer 2 erkennt die zuständige Behörde einen entsprechenden Auszug aus einem etablierten System zur massenbilanziellen Dokumentation von Biomethanmengen an. Für die rechnerische Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen gilt die Anlage 1 Teil 2 zu dieser Verordnung.
§ 7 Berichterstattung
(1) Der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes bis zum 31. Juli des Folgejahres zu übermittelnde Emissionsbericht umfasst die gemäß § 5 ermittelten Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe und enthält mindestens die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Angaben.
(2) Für die Emissionsberichte der Kalenderjahre 2021 und 2022 entfällt die Verpflichtung zur Verifizierung der Angaben nach § 7 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(3) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Kalenderjahre betreffen, hat der Verantwortliche bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen im Emissionsbericht die voraussichtlich für das zu berichtende Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Erdgasmenge (vorläufige Erdgasmenge) zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der vorläufigen Erdgasmenge sind die Vorgaben zur sachgerechten Aufteilung der Erdgasmenge nach § 39 Absatz 6 Satz 1 des Energiesteuergesetzes maßgeblich, wobei eine systematische Überschätzung der auf das zu berichtende Kalenderjahr entfallenden Erdgasmenge auszuschließen ist. Sofern Ablesezeiträume später enden als das jeweilige Kalenderjahr, hat der Verantwortliche die vorläufige Erdgasmenge nach Satz 1 für diese Ablesezeiträume im Emissionsbericht des Kalenderjahres zu berichtigen, in dem der Ablesezeitraum endet. Die Berichtigung nach Satz 3 gilt erstmals für den Emissionsbericht für das Kalenderjahr 2022.
§ 8 Berichterstattungsgrenze
Eine Pflicht des Verantwortlichen zur Berichterstattung nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes besteht nicht, soweit im Laufe eines Kalenderjahres Brennstoffmengen in Verkehr gebracht werden, die vor Anwendung der §§ 6, 10 und 11 zu einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlendioxid führen können.
§ 9 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten
(1) Verantwortliche müssen alle Unterlagen und Daten, auf deren Basis ein Emissionsbericht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erstellt wurde, für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage des Emissionsberichts bei der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen und Daten des Verantwortlichen, die sie im Zusammenhang mit der Emissionsberichterstattung vom Verantwortlichen erhält, für einen Zeitraum von zehn Jahren auf. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage der Unterlagen und Daten bei der zuständigen Behörde.
(3) Sollte ein Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Emissionsberichterstattung anhängig sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss.
§ 10 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
(1) Der Verantwortliche kann eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemissionen für Mengen von Brennstoffen abziehen, die durch den Verantwortlichen nach dem 1. Januar 2021
entweder aus einem Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes entfernt wurden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschloss, oder zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wurden und nachweislich nach § 8 Absatz 7 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
gemäß § 14 Absatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 bis 5 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 14 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
gemäß § 18a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 18a Absatz 4 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
gemäß § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 19b Absatz 3 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
gemäß § 38 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 38 Absatz 5 Satz 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes verbracht wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes verbracht oder ausgeführt wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
in ein Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes aufgenommen worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, aufgefangenen wurden und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.