Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2022-12-21
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Absatz 5 und des § 7 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), von denen § 7 Absatz 4 und 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§  1Anwendungsbereich und Zweck§  2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)§  3Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur EinreichungAbschnitt 3Überwachung und Ermittlung der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)§  4Allgemeine Grundsätze§  5Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen§  6Brennstoffmengen§  7Berechnungsfaktoren§  8Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes§  9Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes§ 10Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen§ 11Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen§ 12Kontinuierliche Emissionsmessung§ 13Berichterstattung§ 14Berichterstattungsgrenze§ 15Verifizierung§ 16Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes§ 17Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des BrennstoffemissionshandelsgesetzesAbschnitt 4Datenverwaltung und Datenkontrolle§ 18Datenverwaltung und Kontrollsystem§ 19Aufbewahrung von Unterlagen und DatenAbschnitt 5Schlussbestimmungen§ 20InkrafttretenAnlage 1Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten ÜberwachungsplansAnlage 2Ermittlung der BrennstoffemissionenAnlage 3Mindestinhalt des jährlichen EmissionsberichtsAnlage 4Methoden zur Ermittlung der BerechnungsfaktorenAnlage 5Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden AnlageAnlage 6Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen zur Datenverwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

Diese Verordnung ist innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728, 2098), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, anzuwenden. Sie ist beschränkt auf die Konkretisierung der Anforderungen der §§ 6 und 7 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Periode von 2023 bis 2030.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026) die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

Abfallverbrennungsanlage: Anlage im Sinne von § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes;

2.

Berechnungsfaktoren: die Parameter Heizwert, Emissionsfaktor, Umrechnungsfaktor und Biomasseanteil;

3.

Bioenergieanteil: das Verhältnis der aus Biomasse stammenden Energiemenge zur Gesamtenergiemenge eines Brennstoffs, der nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurde, ausgedrückt als Bruchteil;

4.

Biokraftstoffe: Biokraftstoffe im Sinne von Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82);

5.

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung: Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung;

6.

Biomasse: Biomasse im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

7.

Biomasseanteil: das Verhältnis des aus Biomasse stammenden Kohlenstoffs zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruchteil, wie er in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage zu bestimmen ist nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1; L 118 vom 6.5.2019, S. 10), in der jeweils geltenden Fassung;

8.

Biomasse-Brennstoffe: Biomasse-Brennstoffe im Sinne von Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

9.

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung: Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2022 (BGBl. I S. 927) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

10.

Brennstoffe: die in Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes genannten Brennstoffe;

11.

Emissionsfaktor: Parameter zur Angabe, wieviel Kohlendioxid je Energiemenge eines Brennstoffs bei der vollständigen Umsetzung mit Sauerstoff emittiert werden kann;

12.

flüssige Biobrennstoffe: Flüssige Biobrennstoffe im Sinne von Artikel 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

13.

flüssige oder gasförmige erneuerbare Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs: flüssige oder gasförmige erneuerbare Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

14.

Heizwert: die bei vollständiger Verbrennung eines Brennstoffs mit Sauerstoff unter Standardbedingungen als Wärme freigesetzte spezifische Energiemenge abzüglich der Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfs;

15.

Kohle: Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur;

16.

konventionelle Biokraftstoffe: Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 40 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

17.

Standardwerte: die in Anlage 2 Teil 4 und 5 vorgegebenen Werte zur Emissionsermittlung;

18.

Umrechnungsfaktoren: Parameter zur Umrechnung von physikalischen Einheiten wie unter anderem Dichte oder Energie;

19.

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen: Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist;

20.

Zertifizierungsstelle: Zertifizierungsstelle im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.

Abschnitt 2 Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)

§ 3 Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung

(1) Der nach § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes von dem Verantwortlichen einzureichende Überwachungsplan für die Ermittlung von Brennstoffemissionen und für den Emissionsbericht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes hat Folgendes zu umfassen:

1.

eine vollständige und transparente Darstellung der Überwachungsmethoden für die von dem Verantwortlichen in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe und

2.

mindestens die in Anlage 1 Teil 1 aufgeführten Angaben.

(2) Der Verantwortliche muss erstmals für das Kalenderjahr 2024 innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist einen Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einreichen. Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens drei Monate vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt. Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes unterliegen, müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit einen Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einreichen.

(3) Der Verantwortliche muss seine Brennstoffemissionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan überwachen, ermitteln und berichten. Abweichend von Satz 1 muss der Verantwortliche seine Brennstoffemissionen nach dieser Verordnung überwachen, ermitteln und berichten, soweit

1.

der Überwachungsplan keine Bestimmungen enthält oder

2.

es sich um Brennstoffe handelt, die von ihm im Kalenderjahr 2023 in Verkehr gebracht wurden.

(4) Ermittelt der Verantwortliche die Brennstoffemissionen für die von ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe ausschließlich auf Basis von Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 1 und auf Basis von Standardwerten für Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2, so muss der Verantwortliche einen vereinfachten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einreichen, der mindestens die Angaben nach Anlage 1 Teil 2 enthält. Die Absätze 2 und 3 sind für den vereinfachten Überwachungsplan entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 3 Überwachung und Ermittlung der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)

§ 4 Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen gelten die in den Absätzen 2 bis 4 näher bestimmten Grundsätze der Vollständigkeit, der Konsistenz und der Integrität der zu berichtenden Daten.

(2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Brennstoffemissionen vollständig zu überwachen, zu ermitteln und zu berichten. Dazu hat der Verantwortliche sämtliche Mengen an Kohlendioxid zu überwachen, zu ermitteln und zu berichten, die bei einer Verbrennung von durch ihn in Verkehr gebrachten Brennstoffen freigesetzt werden. Datenlücken sind zu vermeiden. Unvermeidbare Datenlücken sind durch konservative Schätzungen zu schließen.

(3) Der Verantwortliche ist verpflichtet, eine konsistente Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen zu gewährleisten. Dafür hat er die erforderlichen Daten einschließlich der Bezugswerte und der Brennstoffmengen auf transparente Weise so zu erfassen, zusammenzustellen und zu dokumentieren, dass die Emissionsbestimmung von einem Dritten innerhalb einer angemessenen Frist nachvollzogen werden kann.

(4) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Integrität der zu berichtenden Emissionsdaten hinreichend zu gewährleisten und dazu die Brennstoffemissionen anhand der in dieser Verordnung geregelten Überwachungs- und Ermittlungsmethoden zu bestimmen. Der Emissionsbericht und die darin gemachten Aussagen dürfen weder systematisch noch wissentlich falsche Angaben enthalten. Der Emissionsbericht muss eine glaubwürdige und ausgewogene Darstellung der Emissionsdaten des Verantwortlichen enthalten.

§ 5 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen

(1) Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen der in jedem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach den Vorschriften dieser Verordnung zu ermitteln.

(2) Soweit in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, hat der Verantwortliche die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe rechnerisch zu ermitteln, indem die Brennstoffmenge nach § 6 mit den Berechnungsfaktoren nach § 7 multipliziert wird. Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen können berücksichtigt werden:

1.

der Biomasseanteil nach Maßgabe der §§ 8 und 9,

2.

der Anteil flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs nach Maßgabe des § 10,

3.

der Anteil dauerhaft eingebundener Brennstoffemissionen nach Maßgabe des § 11 sowie

4.

abzugsfähige Mengen zur Vermeidung einer Doppelerfassung nach Maßgabe des § 16 oder einer Doppelbelastung nach Maßgabe des § 17.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Verantwortliche die Brennstoffemissionen im Fall des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes durch direkte kontinuierliche Emissionsmessung der Kohlendioxid-Konzentration und des Abgasvolumenstroms im Abgaskanal oder im Abgaskamin nach § 12 ermitteln. Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Biomasseanteil nach Maßgabe des § 12 Absatz 4 berücksichtigt werden. Die Brennstoffemissionen von bereits nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffmengen sind bei der Ermittlung nach Satz 1 herauszurechnen.

(4) Ein Wechsel zwischen den Methoden innerhalb eines Kalenderjahres ist nicht zulässig. Sofern die zuständige Behörde eine Liste mit Festwerten nach Anlage 4 Teil 1 Nummer 1 veröffentlicht, sind diese Werte erst ab dem Kalenderjahr, das auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste durch die zuständige Behörde folgt, im Rahmen dieser Verordnung anzuwenden.

(5) Ist der Verantwortliche Einlagerer im Sinne von § 3 Nummer 3 Buchstabe d des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, so hat der Verantwortliche bei der rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen eines Jahres sowohl diejenigen Brennstoffmengen zugrunde zu legen, die er selbst in Verkehr gebracht hat, als auch diejenigen Brennstoffmengen, die der Steuerlagerinhaber für ihn in Verkehr gebracht hat. Der Steuerlagerinhaber kann bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen nach Absatz 2 diejenigen Brennstoffmengen abziehen, die er für den Einlagerer in Verkehr gebracht hat. Voraussetzung für den Abzug nach Satz 2 ist, dass der Steuerlagerinhaber der zuständigen Behörde den Einlagerer sowie die für diesen in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Art und zugehöriger Menge bis zum Ablauf des 31. Juli des auf das Inverkehrbringen des jeweiligen Brennstoffs folgenden Jahres mitteilt.

§ 6 Brennstoffmengen

(1) Soweit in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, ist bei der rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen eines Kalenderjahres nach § 5 Absatz 2 diejenige Menge eines Brennstoffs zu Grunde zu legen, die der Verantwortliche nach den für dieses Kalenderjahr geltenden Vorgaben des Energiesteuerrechts in den Steueranmeldungen zur Berechnung der Energiesteuer für den jeweiligen Brennstoff anzugeben hat. Ist ein Brennstoff in mehrere der in Anlage 2 Teil 4 Spalte 2 aufgeführten Sorten von Brennstoffen untergliedert, sind die Brennstoffmengen nach Satz 1 in die jeweiligen Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 4 zu unterteilen. Für die Aufteilung in die Biokomponenten nach Anlage 2 Teil 4 Nummer 10 ist die Menge an Brennstoffen zu Grunde zu legen, für die der Verantwortliche Nachweise nach § 8 vorlegt.

(2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sind die Brennstoffmengen eines Kalenderjahres, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, unmittelbar steuerfrei verwendet wurden, zu ermitteln anhand

1.

des Belegheftes nach § 75 Absatz 1 Satz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und

2.

der Aufzeichnungen nach § 75 Absatz 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung.

(3) Ist ein Brennstoff, der zu den in Anlage 2 Teil 4 Spalte 2 aufgeführten Nummern zählt, dort nach Sorten untergliedert, so sind die Brennstoffmengen nach Absatz 2 in die zugehörigen Sorten des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4 zu unterteilen.

(4) In den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sind die in einer Abfallverbrennungsanlage eingesetzten Brennstoffmengen eines Kalenderjahres anhand der in diesem Kalenderjahr an die Anlage angelieferten Brennstoffmengen unter Berücksichtigung der Lagerbestandsänderung der Abfallverbrennungsanlage zu bestimmen. Die betreffende Brennstoffmenge ist aufgeschlüsselt nach den Sorten der Brennstoffe gemäß Anlage 2 Teil 5 Spalte 2 zu ermitteln und zu berichten. Diese Brennstoffmengen sind mit der Maßgabe zu ermitteln, dass

1.

sie erhoben werden mit geeichten oder konformitätsbewerteten Messgeräten oder sonstigen Messgeräten, die im Rahmen einer wiederkehrenden Qualitätskontrolle unter Verwendung eines rückführbaren Normals überprüft werden, oder

2.

bei der Verwendung anderer als der unter Nummer 1 genannten Messgeräte und Messverfahren die Eignung dieser Messgeräte und Messverfahren gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

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