Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2014-07-21
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 202
Änderungshistorie JSON API
5.

die Angabe, ob, in welcher Art und in welchem Umfang

a)

für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

b)

der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach § 19 oder § 50 beansprucht hat, und

6.

die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte, über die der in der Anlage erzeugte Strom bei der Einspeisung in das Netz zähltechnisch erfasst wird.

(7) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstrumente im Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(8) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

§ 79a Regionalnachweise

(1) Das Umweltbundesamt

1.

stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Regionalnachweise für nach § 20 direkt vermarkteten Strom aus erneuerbaren Energien aus,

2.

überträgt auf Antrag Regionalnachweise und

3.

entwertet Regionalnachweise.

(2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung. Das Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen, um die Regionalnachweise vor Missbrauch zu schützen.

(3) Für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben, kann das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach Absatz 1 Nummer 1 ausstellen, sofern der Strom an einen Letztverbraucher im Bundesgebiet geliefert wird.

(4) Das Umweltbundesamt richtet eine elektronische Datenbank ein, in der die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen registriert werden (Regionalnachweisregister). Das Umweltbundesamt darf das Regionalnachweisregister gemeinsam mit dem Herkunftsnachweisregister in einer elektronischen Datenbank betreiben.

(5) Regionalnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Kilowattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom wird nicht mehr als ein Regionalnachweis ausgestellt. Regionalnachweise dürfen nur entlang der vertraglichen Lieferkette des Stroms, für den sie ausgestellt worden sind, übertragen werden.

(6) Das Umweltbundesamt entwertet auf Antrag einen Regionalnachweis, wenn er für Strom aus einer Anlage ausgestellt worden ist, die sich in der Region des belieferten Letztverbrauchers befindet. Die Region des belieferten Letztverbrauchers umfasst alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Postleitzahlengebiet befinden, in dem der Letztverbraucher den Strom verbraucht. Das Umweltbundesamt bestimmt und veröffentlicht für jedes Postleitzahlengebiet, in dem Strom verbraucht wird, welche weiteren Postleitzahlengebiete zu der Region gehören. Dabei soll das Umweltbundesamt abweichend von Satz 2 auch auf die gesamte Gemeinde, in der der Letztverbraucher den Strom verbraucht, abstellen, wenn die Gemeinde mehrere Postleitzahlengebiete umfasst.

(7) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen meldet für jede Region, für die es Regionalnachweise nutzen will, an das Umweltbundesamt:

1.

die Strommenge, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen an seine Letztverbraucher in dieser Region geliefert hat und nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes in der Stromkennzeichnung als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG“ ausweisen muss, und

2.

die Regionalnachweise, die es für diese Region entwerten lassen will.

(8) In dem Umfang, in dem ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Regionalnachweise nach Absatz 7 Nummer 2 entwerten lässt, darf es in der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern ausweisen, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG“ kennzeichnen muss, in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist. Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen mehr Regionalnachweise entwerten lässt, als es der Strommenge aus „Erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ entspricht, die es an Letztverbraucher in der betreffenden Region geliefert hat, kann es die darüber hinausgehenden Regionalnachweise nicht zur Stromkennzeichnung nutzen.

(9) § 79 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. In Ergänzung zu Satz 1 kann

1.

das Umweltbundesamt von Personen, die das Regionalnachweisregister nutzen, Auskunft verlangen über die vertragliche Lieferkette für Strom, für den Regionalnachweise ausgestellt werden sollen, insbesondere über die an der Lieferkette beteiligten Personen und die betreffende Strommenge,

2.

der Netzbetreiber vom Umweltbundesamt Auskunft verlangen, ob und in welchem Umfang einem Anlagenbetreiber Regionalnachweise ausgestellt worden sind.

(10) § 79 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(11) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

§ 80 Doppelvermarktungsverbot

(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie- oder Klärgas und Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen oder entgegen § 56 an eine dritte Person veräußert werden. Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas darf insbesondere nicht in mehreren Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 oder mehrfach in derselben Form nach § 21b Absatz 1 veräußert werden. Solange Anlagenbetreiber Strom aus ihrer Anlage in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußern, bestehen keine Ansprüche aus einer anderen Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1. Die Vermarktung als Regelenergie ist im Rahmen der Direktvermarktung nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen.

(2) Anlagenbetreiber, die eine Zahlung nach § 19 oder § 50 für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erhalten, dürfen Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom nicht weitergeben. Gibt ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnachweis oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des Stroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in Anspruch genommen werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Regionalnachweise nach § 79a anzuwenden.

(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz für die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, darf für den Strom aus der betreffenden Anlage der Anspruch nach § 19 nicht geltend gemacht werden.

§ 80a Kumulierung

Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten. Die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Abnahme steht einer Zahlung im Sinne des Satzes 1 nicht gleich.

Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren

§ 81 Clearingstelle

(1) Zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle eingerichtet. Der Betrieb erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durch eine juristische Person des Privatrechts.

(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.

(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen

1.

zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

2.

zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen,

3.

zur Anwendung der §§ 61 bis 61l des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, soweit Anlagen betroffen sind, und

4.

zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist.

(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 3 zwischen Verfahrensparteien

1.

schiedsgerichtliche Verfahren unter den Voraussetzungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchführen,

2.

sonstige Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, oder

3.

Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben.

Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Absatz 3 genannten Regelungen betrifft, kann die Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 3 zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere kann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien umfassend beilegen. Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, Direktvermarktungsunternehmer, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sein. Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unberührt.

(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 4 Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.

(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:

1.

die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,

2.

die höchstrichterliche Rechtsprechung und

3.

die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.

(7) Die Clearingstelle muss die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchführen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten, die es der Clearingstelle ermöglichen,

1.

als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung dieses Paragrafen durchzuführen und

2.

die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchzuführen; hierbei kann vorgesehen werden, dass die Clearingstelle Fristen setzt und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellt.

Die Verfahrensvorschriften können Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Durchführung der Verfahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu den Verfahrensvorschriften.

(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.

(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

(10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensvorschriften Entgelte zur Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrensparteien erheben. Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben.

§ 82 Verbraucherschutz

Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55a entsprechend.

§ 83 Einstweiliger Rechtsschutz

(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner der in den §§ 8, 11, 12, 19 und 50 bezeichneten Ansprüche Auskunft erteilen, die Anlage vorläufig anschließen, sein Netz unverzüglich optimieren, verstärken oder ausbauen, den Strom abnehmen und einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung auf den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50 leisten muss.

(2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.

§ 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen

(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.

(2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.

§ 84 Nutzung von Seewasserstraßen

Solange Anlagenbetreiber eine Zahlung nach § 19 erhalten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.

§ 84a (weggefallen)

§ 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,

1.

die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis § 39q durchzuführen,

2.

sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen erfüllt werden,

3.

zu überwachen, dass

a)

die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an ihr Netz anschließen,

b)

die Übertragungsnetzbetreiber den nach § 19 Absatz 1 vergüteten oder den nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nach § 57 vermarkten und die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung einhalten,

c)

nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden,

d)

Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b einschließlich etwaiger Verzugszinsen ordnungsgemäß ermittelt, erhoben und vereinnahmt werden und

e)

die Angaben nach den §§ 70 bis 73 und 76 übermittelt und nach den §§ 74 und 77 veröffentlicht werden.

(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1.

zu den technischen Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 bis 2, insbesondere zu den Datenformaten,

2.

zur Nachweisführung nach § 10b Absatz 5,

3.

zur Abwicklung von Zuordnungen und Wechseln nach den §§ 21b und 21c, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,

4.

abweichend von § 30 zu Anforderungen an die Gebote und die Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,

5.

zur standardisierten und massengeschäftstauglichen Abwicklung der Direktvermarktung,

6.

zu Nachweisen, die der Bieter erbringen muss, um zu belegen, dass die Fläche, auf der die Freiflächenanlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h geplant und nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 errichtet worden ist, tatsächlich zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden ist,

6a. zu den Nachweisen zur Erfüllung der Anforderung nach § 37 Absatz 1a und § 48 Absatz 6, wobei sie hinsichtlich der Art der geeigneten Nachweise und der Häufigkeit der Nachweisführung von § 38a Absatz 3 Satz 4 und § 48 Absatz 6 abweichende Vorgaben bestimmen kann,

7.

zusätzlich zu den Ausschlussgründen nach § 33 Absatz 2 einen Ausschlussgrund für Gebote auf Standorten vorzusehen, soweit ein Gebot für diesen Standort in einer vorangegangenen Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat und der Zuschlag erloschen ist,

8.

zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung der Bundesnetzagentur übermittelt werden müssen,

9.

zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 30, § 36, § 37, § 38, § 38a, § 38c, § 39, § 39g, § 39k oder § 39m vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verlangen muss,

10.

abweichend von § 3 Nummer 51 zur Ermittlung des Zuschlagswerts, insbesondere zu einer Umstellung auf ein Einheitspreisverfahren,

11.

abweichend von § 37a die Sicherheit und Pönale auf bis 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge zu erhöhen,

12.

zur Anwendbarkeit von § 51 Absatz 1 auf Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Kilowatt, wenn die technische Ausstattung dieser Anlagen und die Abrechnungsprozesse der Netzbetreiber hinreichend massengeschäftstauglich und digitalisiert sind, um eine Anwendbarkeit des § 51 Absatz 1 bei diesen Anlagen mit angemessenem Aufwand abzubilden,

13.

um abweichend von § 51a Absatz 2 Satz 1 den Faktor zur Ermittlung der Volllastviertelstunden anzupassen,

14.

zur Berücksichtigung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, der selbst verbraucht wird, bei den Veröffentlichungspflichten nach § 73 und bei der Berechnung des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Anlage 1 Nummer 3.3.4 und 4.3.4 zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu Berechnung oder Abschätzung der Strommengen,

15.

abweichend von § 39l zur Ermittlung eines entsprechend § 39i Absatz 3 degressiv auszugestaltenden anzulegenden Werts für Biomethananlagen nach § 39j, soweit in ihnen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, für den aus diesen Bioabfällen erzeugten Strom, einschließlich der entsprechenden Nachweisanforderungen und

16.

abweichend von einer Rechtsverordnung nach § 91 Nummer 1 Buchstabe c zur Preissetzung von preislimitierten Geboten, soweit sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Preissetzung anderer Marktteilnehmer zu deutlich niedrigeren oder höheren Preisen abgeschlossen wird als zu der in einer Rechtsverordnung nach § 91 Nummer 1 Buchstabe c geregelten Preissetzung durch den Übertragungsnetzbetreiber.

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 74 Satz 1 und 2, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.

§ 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen

(1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Höchstwerte nach § 36b, § 37b oder § 38e, § 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung für die Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in den jeweils darauffolgenden zwölf Kalendermonaten neu bestimmen, wenn sich bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungen gemeinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung des § 1 zu hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 15 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.

(2) Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 gesenkt werden, wenn die durchschnittlichen Erzeugungskosten deutlich unter dem Höchstwert liegen. Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 erhöht werden, wenn in den letzten drei Ausschreibungen mit den zulässigen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht gedeckt werden konnte und die durchschnittlichen Erzeugungskosten über dem Höchstwert liegen.

(2a) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach § 36b dieses Gesetzes für Ausschreibungen mit einem Gebotstermin im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr neu bestimmen, wenn die Preise für Rohstoffe, die bei der Errichtung von Windenergieanlagen an Land eingesetzt werden, im Vorjahr insgesamt um mehr als 15 Prozent gestiegen sind. Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen. Eine weitere Erhöhung des Höchstwerts in diesem Kalenderjahr nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht zulässig.

(3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2a von einer Einholung von Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes absehen; eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Die Bundesnetzagentur macht Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2a unter Angabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.

§ 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung

(1) Die Bundesnetzagentur ist bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Falschangaben eines Bieters in einem Ausschreibungsverfahren und zum Zweck von Stichprobenkontrollen der Richtigkeit der Angaben von Bietern in einem Ausschreibungsverfahren berechtigt, von den für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden unter den im Gebot angegebenen Aktenzeichen Auskünfte darüber zu verlangen,

1.

ob und zu welchem Zeitpunkt unter dem Aktenzeichen eine Genehmigung erteilt worden ist und wer Genehmigungsinhaber ist,

2.

auf welchen Standort, welche Anlagenzahl und welche installierte Leistung sich die Genehmigung bezieht,

3.

welche Fristen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Beginn von Errichtung oder Betrieb der Anlagen gesetzt und ob diese nachträglich verlängert worden sind,

4.

ob die Genehmigung ganz oder teilweise bestandskräftig geworden ist oder ob gegen diese oder Teile dieser Genehmigung Rechtsbehelfe Dritter anhängig sind,

5.

ob und inwieweit hinsichtlich der jeweiligen Genehmigung durch die zuständige Behörde oder die zuständigen Gerichte die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und ob und inwieweit die zuständigen Gerichte eine Anordnung der sofortigen Vollziehung bestätigt oder aufgehoben haben und

6.

wann die Genehmigung ausläuft und die Anlage zurückgebaut werden muss.

(2) Die für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden sind zur Erteilung der Auskünfte im Sinn des Absatzes 1 verpflichtet. Die nach § 28 des Umweltauditgesetzes mit den Aufgaben der Zulassungsstelle für Umweltgutachter beliehene Stelle darf dem Netzbetreiber, dem Anlagenbetreiber und der Bundesnetzagentur Informationen über Zulassungs- oder Aufsichtsmaßnahmen, die sie gegenüber einem Umweltgutachter ergriffen hat und die sich auf die Eignung erstatteter Gutachten, Bestätigungen oder Bescheinigungen nach diesem Gesetz auswirken können, übermitteln.

§ 85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen

(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Anforderungen, die an die besonderen Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis e zu stellen sind. Eine Festlegung nach Satz 1 kann zum 1. Oktober eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres erlassen werden. Bei der Festlegung der Anforderungen für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e kann die zusätzliche landwirtschaftliche Nutzung der Flächen (Paludikultur) geregelt werden. Die Bundesnetzagentur trifft zudem Festlegungen nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Anforderungen für den fortlaufenden Nachweis des gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzpflanzenanbaus nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a sowie für den fortlaufenden Nachweis der gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, c und, soweit hierzu eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e sowie nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, c und, soweit hierzu eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e.

(2) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b und d ist die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 1. Oktober 2021 auf Grund des § 15 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung als Festlegung im Sinn des Absatzes 1 anzuwenden, bis eine abweichende Festlegung nach Absatz 1 zu diesen besonderen Solaranlagen ergeht.

(3) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und e legt die Bundesnetzagentur zum 1. Juli 2023 erstmalig die Anforderungen mit sofortiger Wirkung fest.

§ 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung

Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1.

zu den näheren Anforderungen an die Bestimmung und den Nachweis der Strommengen, auf die sich die Ansprüche nach § 19 Absatz 3b und 3c beziehen, einschließlich einer sicheren, automatisierten und massengeschäftstauglichen Erhebung, Ermittlung, Zuordnung, Abgrenzung, Verarbeitung und Übermittlung der erforderlichen Werte, wobei hinsichtlich erforderlicher Messwerte die geltenden mess- und eichrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, und

2.

zu den näheren Bedingungen für ein erstmaliges Geltendmachen oder einen Wechsel in die Optionen nach § 19 Absatz 3b und 3c, einschließlich der Bestimmung der maßgeblichen Strommenge für den Anspruch nach § 19 Absatz 3c bei einer unterjährigen Inanspruchnahme.

Festlegungen nach Satz 1 trifft die Bundesnetzagentur erstmals bis zum Ablauf des 30. Juni 2026.

§ 86 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 80 Absatz 1 Satz 1 Strom oder Gas verkauft, überlässt oder veräußert,

1a. die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche Mitteilung abgibt.

2.

(weggefallen)

3.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 85 Absatz 3 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt oder

4.

einer Rechtverordnung

a)

nach § 90 Nummer 3,

b)

nach § 92 Nummer 1,

c)

nach § 92 Nummer 3 oder Nummer 4

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.

die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder Nummer 3,

2.

die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und

3.

das Umweltbundesamt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b oder Buchstabe c.

§ 87 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzuteilen.

Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen

Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen

§ 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 28c bis 30, 39 bis 39n, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen

1.

zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere

a)

zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen und dem Ausschluss einzelner Teilsegmente von der Ausschreibung, wobei insbesondere unterschieden werden kann

aa) nach dem Inbetriebnahmedatum der Anlagen oder

bb) zwischen fester und gasförmiger Biomasse,

b)

zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,

c)

zu der Festlegung von Höchstwerten für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50,

d)

zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen,

2.

zu weiteren Voraussetzungen, insbesondere

a)

die Bemessungsleistung oder die installierte Leistung der Anlage zu begrenzen und eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Grenze überschritten wird,

b)

die Zusammenfassung von Anlagen abweichend von § 24 Absatz 1 zu regeln,

c)

Anforderungen und Zahlungsansprüche festzulegen oder auszuschließen, die auch abweichend von den §§ 39i, 44b und 50a der Flexibilisierung der Anlagen dienen,

d)

zu regeln, ob und in welchem Umfang der erzeugte Strom vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht werden darf und ob und in welchem Umfang selbst erzeugter Strom und verbrauchter Strom bei der Ermittlung der Bemessungsleistung angerechnet werden kann,

e)

abweichende Regelungen zu treffen zu

aa) dem Anlagenbegriff nach § 3 Nummer 1,

bb) dem Inbetriebnahmebegriff nach § 3 Nummer 30 und

cc) Beginn und Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1,

f)

den Übergangszeitraum nach der Zuschlagserteilung nach § 39g Absatz 2 zu bestimmen,

3.

zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere

a)

Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,

b)

Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte zu stellen,

c)

Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

d)

festzulegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis c nachweisen müssen,

4.

zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung,

5.

zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,

a)

eine Untergrenze für die Bemessungsleistung festzulegen,

b)

eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten wird,

c)

eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,

d)

Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu regeln und

e)

die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,

6.

zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,

7.

zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,

8.

zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermittelnden Informationen,

9.

die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.

§ 88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter den in § 5 genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu Ausschreibungen zu treffen, die Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offenstehen, insbesondere

1.

zu regeln, dass ein Anspruch auf Zahlung nach diesem Gesetz auch für Anlagen besteht, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden sind, wenn

a)

der Anlagenbetreiber über einen Zuschlag oder eine Zahlungsberechtigung verfügt, die im Rahmen einer Ausschreibung durch Zuschlag erteilt worden ist, und

b)

die weiteren Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch nach diesem Gesetz erfüllt sind, soweit auf der Grundlage der folgenden Nummern keine abweichenden Regelungen in der Rechtsverordnung getroffen worden sind,

2.

abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu treffen, insbesondere

a)

zur kalenderjährlich insgesamt auszuschreibenden installierten Leistung in Megawatt,

b)

zur Anzahl der Ausschreibungen pro Jahr und zur Aufteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens auf die Ausschreibungen eines Jahres,

c)

zur Festlegung von Höchstwerten,

d)

den Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf Anlagen auf bestimmten Flächen zu begrenzen,

e)

die Anlagengröße zu begrenzen und abweichend von § 24 Absatz 1 und 2 die Zusammenfassung von Anlagen zu regeln,

f)

Anforderungen zu stellen, die der Netz- oder Systemintegration der Anlagen dienen,

3.

abweichend von den §§ 30, 31, 34 und 36 bis 39m Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen zu regeln, insbesondere

a)

Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,

b)

Mindest- oder Höchstgrenzen für Gebote oder Teillose zu bestimmen,

c)

Anforderungen an den Planungs- oder Genehmigungsstand der Anlagen zu stellen,

d)

finanzielle Anforderungen an die Teilnahme an der Ausschreibung zu stellen,

e)

Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

f)

festzulegen, wie Teilnehmer die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis e nachweisen müssen,

4.

die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zuschlagserteilung und die Bestimmung des Zuschlagswerts zu regeln,

5.

die Art, die Form und den Inhalt der durch einen Zuschlag vergebenen Zahlungsansprüche zu regeln, insbesondere zu regeln,

a)

dass die Zahlungen für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind,

b)

unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen erfolgen; hierbei können insbesondere getroffen werden

aa) (weggefallen)

bb) Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelzahlungen durch zwei Staaten und

cc) abweichende Bestimmungen von § 80 Absatz 2 zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen,

c)

wie sich die Höhe und die Dauer der Zahlungen berechnen und

d)

wie die Standortbedingungen die Höhe der Zahlungen beeinflussen,

6.

Regelungen zu treffen, um die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlagen sicherzustellen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,

a)

eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,

b)

Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu regeln und

c)

die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge oder Zahlungsberechtigungen nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des Förderanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,

7.

zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,

8.

zur Übertragbarkeit von Zuschlägen oder Zahlungsberechtigungen vor der Inbetriebnahme der Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einer Anlage, insbesondere

a)

zu den zu beachtenden Frist- und Formerfordernissen und Mitteilungspflichten,

b)

zu dem Kreis der berechtigten Personen und den an diese zu stellenden Anforderungen,

9.

zu regeln, dass abweichend von § 5 der Strom nicht im Bundesgebiet erzeugt oder im Bundesgebiet in ein Netz eingespeist werden muss,

10.

zum Anspruchsgegner, der zur Zahlung verpflichtet ist, zur Erstattung der entsprechenden Kosten und zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung in Abweichung von den §§ 19 bis 27, 51 bis 55b,

11.

zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen Zahlung des erzeugten Stroms aufgrund dieses Gesetzes und durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

12.

zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten,

13.

abweichend von § 35, den §§ 70 bis 72 und 76 und 77 sowie von der Marktstammdatenregisterverordnung Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zu regeln,

14.

abweichend von den §§ 8 bis 17 dieses Gesetzes sowie den §§ 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes Regelungen zur Netz- und Systemintegration zu treffen,

15.

abweichend von den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 91 Regelungen zu den Kostentragungspflichten und dem Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes zu treffen,

16.

abweichend von § 81 Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten durch die Clearingstelle und von § 85 abweichende Regelungen zur Kompetenz der Bundesnetzagentur zu treffen,

17.

zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte des Kooperationsstaates in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlungen oder über die Ausschreibungen zuständig sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht oder das Recht des Kooperationsstaates anwenden sollen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die im Bundesgebiet errichtet worden sind und einen Anspruch auf Zahlung nach einem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben,

1.

abweichend von den §§ 19 bis 86 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 zu regeln, soweit ein Zahlungsanspruch aus einem anderen Mitgliedstaat besteht,

2.

die Erstreckung des Doppelvermarktungsverbots nach § 80 auch auf diese Anlagen zu regeln und

3.

abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den angemessenen finanziellen Ausgleich zu regeln.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.

die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 und

2.

das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu ermächtigen, im Rahmen von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 und der Vorgaben nach § 5

a)

Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den Ausschreibungen festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 1 und 2,

b)

die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zahlungen an Betreiber von Anlagen im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu regeln und

c)

einer staatlichen oder privaten Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Aufgaben der ausschreibenden Stelle nach Absatz 1 oder 2 zu übertragen und festzulegen, wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1.

zu entscheiden, welche in der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen im Rahmen der Ausschreibung mit dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union Anwendung finden sollen und

2.

zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die ausschreibende Stelle nach Absatz 1 oder 2 ist und wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.

§ 88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 39g und 44 eine Anschlussförderung einzuführen für Anlagen,

1.

bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist,

2.

in denen mit Beginn der Anschlussförderung Biogas eingesetzt wird, zu dessen Erzeugung in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird, und

3.

die eine installierte Leistung von 150 Kilowatt nicht überschreiten.

§ 88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung

Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.

den Ausbaupfad nach § 4 neu festzusetzen,

2.

die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a neu festzusetzen,

3.

im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28d Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der Ausschreibungsvolumen auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres neu festzusetzen; hierbei kann auch die Anzahl der Gebotstermine eines Kalenderjahres abweichend geregelt werden, und

4.

die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38e, 39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung neu festzusetzen.

§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen nach § 39n einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen

1.

zu den Ausschreibungsvolumen und Gebotsterminen sowie zur Anrechnung der Zuschlagsmengen auf die Ausschreibungsmengen der §§ 28 bis 28c,

2.

zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere

a)

zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens der Innovationsausschreibung in Teilmengen, zu den Gebotsterminen, die auch abweichend von § 28e festgelegt werden dürfen, und dem Ausschluss von Anlagen, wobei insbesondere unterschieden werden kann

aa) nach Regionen und Netzebenen,

bb) nach Vorgaben aus Netz- und Systemsicht,

b)

zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,

c)

zu der Festlegung von Höchstwerten,

d)

zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen und

e)

zu den Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge reduzieren,

3.

abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53 zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche

a)

für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde, insbesondere auch durch die Zahlung von technologieneutralen fixen Marktprämien und den Ausschluss einer Zahlung bei negativen Preisen,

b)

für die Bereitstellung installierter oder bereitgestellter systemdienlicher Leistung in Euro pro Kilowatt,

c)

für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen als Zahlung für geleistete Arbeit oder die bereitgestellte Leistung,

4.

zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, mit denen der Innovationscharakter festgestellt wird, insbesondere

a)

zum Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,

b)

zur Steigerung der Flexibilität der Anlagen,

c)

zur besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität, insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden,

d)

zu einem verstärkten Einsatz von Anlagen für Systemdienstleistungen,

e)

zu Ansätzen zur Minderung der Abregelung von Anlagen und

f)

zur Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,

5.

zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere

a)

Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer stellen,

b)

Mindestanforderungen an die Anlagen stellen, insbesondere auch die Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Speichern vorzuschreiben,

c)

Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte stellen,

d)

Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten treffen,

e)

festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis d nachweisen müssen,

6.

zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt werden soll,

a)

Wertungskriterien für die Beurteilung des Innovationscharakters sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,

b)

Wertungskriterien für die Beurteilung des Beitrags zur Netz- und Systemdienlichkeit sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,

7.

zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,

a)

eine Untergrenze für die zu erbringende ausgeschriebene und bezuschlagte Leistung in Form von Arbeit oder Leistung festlegen,

b)

eine Verringerung oder einen Wegfall der Zahlungen vorsehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten ist,

c)

eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht regeln,

d)

Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen regeln und

e)

die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des Zahlungsanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,

8.

zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,

9.

zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber den Netzbetreibern und anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,

10.

zu den nach den Nummern 2 bis 8 zu übermittelnden Informationen,

11.

die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 2 bis 9.

§ 88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o nähere Bestimmungen erlassen

1.

zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine,

2.

zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei von § 28f Absatz 2 abgewichen werden kann,

3.

zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere

a)

zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,

b)

zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,

c)

zu Mindestgebotswerten,

d)

zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,

e)

zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter für ein Konzept abgeben darf,

f)

zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei nach Regionen und Netzebenen unterschieden werden kann, und

g)

zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere zu Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,

4.

zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere

a)

zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,

b)

zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen,

c)

zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie,

d)

zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbesondere

aa) dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen

aaa) der jeweilige Marktwert nach Anlage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des anzulegenden Wertes liegt oder

bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von über Anlage 1 hinausgehenden, weiteren Referenzwerten liegt,

bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet werden,

5.

zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, insbesondere

a)

zu dem Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,

b)

zu der Flexibilität der Anlagen,

c)

zu der Nutzung der Abwärme der Elektrolyseanlagen,

d)

zu der besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität; insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden, und

e)

zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,

6.

zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere

a)

zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,

b)

zu der Beschränkung der Ausschreibung auf einzelne erneuerbare Energien,

c)

zu den Mindestanforderungen an die Anlagen, insbesondere auch zu der Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz,

d)

zu den Anforderungen an die Anlagen zur Erzeugung des Wasserstoffs,

e)

zu den Anforderungen an die Anlagen zur Speicherung des Wasserstoffs,

f)

zu den Anforderungen an die Anlagen zur Rückverstromung aus Wasserstoff,

g)

zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung,

h)

zu zusätzlichen Anforderungen zu dem Verhältnis der Anlagen für die Erzeugung und Rückverstromung des Wasserstoffs,

i)

zu den Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Anlagen,

j)

zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis i durch die Teilnehmer und

k)

zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

7.

zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere

a)

zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglichkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und

b)

zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagenkombinationen mit Wasserstoffspeicherung oder auf andere Bieter,

8.

zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere, wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,

a)

zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,

b)

zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht,

c)

zu Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und

d)

zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anlagenkombinationen mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung,

9.

zu der näheren Bestimmung, inwieweit die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung beiträgt zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht,

10.

zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35,

11.

zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,

12.

zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen,

13.

zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und

14.

zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu erlassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 13.

§ 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p nähere Bestimmungen erlassen:

1.

zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine,

2.

zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei sie von § 28g Absatz 2 abweichen kann,

3.

zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere

a)

zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,

b)

zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,

c)

zu Mindestgebotswerten,

d)

zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,

e)

zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter abgeben darf,

f)

zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei insbesondere nach Regionen und Netzebenen oder danach, ob es sich um neue Anlagenteile handelt, unterschieden werden kann, und

g)

zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,

4.

zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere

a)

zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,

b)

zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen,

c)

zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie,

d)

zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbesondere

aa) dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen

aaa) der jeweilige Marktwert nach Anlage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des anzulegenden Wertes liegt oder

bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von über Anlage 1 hinausgehenden, weiteren Referenzwerten liegt,

bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet werden,

5.

zur Bestimmung der höchstens zulässigen Bemessungsleistung der Anlage nach § 39q,

6.

zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, insbesondere

a)

zu dem Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,

b)

zu der Flexibilität der Anlagen,

c)

zu der Nutzung der Abwärme,

d)

zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,

7.

zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere

a)

zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,

b)

zu zusätzlichen Anforderungen an den eingesetzten Grünen Wasserstoff,

c)

zu zusätzlichen Anforderungen an die Anlagen,

d)

zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung,

e)

zu den Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Anlagen,

f)

zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis e durch die Teilnehmer und

g)

zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

8.

zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere

a)

zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglichkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und

b)

zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff oder auf andere Bieter,

9.

zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,

a)

zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,

b)

zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht,

c)

zu Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und

d)

zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anlagen,

10.

zu der näheren Bestimmung von Standortanforderungen, mit dem Ziel, dass die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, beiträgt,

11.

zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35,

12.

zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,

13.

zu den nach den Nummern 1 bis 12 zu übermittelnden Informationen,

14.

zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und

15.

zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu erlassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 14.

§ 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich der §§ 42 bis 44 zu regeln,

1.

welche Stoffe als Biomasse gelten und

2.

welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 44b Absatz 4 Nummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.

§ 90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.

zu regeln, dass der Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 und § 50 für Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen erfüllt:

a)

bestimmte ökologische und sonstige Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und an die durch den Anbau in Anspruch genommenen Flächen, insbesondere zum Schutz natürlicher Lebensräume, von Grünland mit großer biologischer Vielfalt im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 und von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand,

b)

bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung,

c)

ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der Stromerzeugung mindestens erreicht werden muss,

2.

die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln,

3.

festzulegen, wie Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nachweisen müssen; dies schließt Regelungen ein

a)

zum Inhalt, zu der Form und der Gültigkeitsdauer dieser Nachweise einschließlich Regelungen zur Anerkennung von Nachweisen, die nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Staates als Nachweis über die Erfüllung von Anforderungen nach Nummer 1 anerkannt wurden,

b)

zur Einbeziehung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen in die Nachweisführung und

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)