Vereinbarung über die Durchführung des Prüfverfahrens zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2018-03-20
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 58
Änderungshistorie JSON API

Anlage I Prüfvereinbarung

(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V2)

Prüfvereinbarung

zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium Digitales und Verkehr (BMDV), dieses vertreten durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), Werderstraße 34, 50672 Köln, dieses wiederum vertreten durch seinen Präsidenten– Mauterheber –und(Name Anbieter), (Adresse Anbieter), vertreten durch (Vertretung Anbieter), (registriert gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 in …) (Nachweis der Registrierung)– Anbieter –

Inhaltsverzeichnis

§ 1Gegenstand der Vereinbarung

§ 2Vertragsbestandteile

§ 3Ablauf des Prüfverfahrens

§ 4Zeit- und Projektplan

§ 5Austausch von Daten

§ 6Mauterhebung und Mautauskehr

§ 7Sicherheiten

§ 8Versicherungen

§ 9Abtretungsverbot und Verbot der Schuld- und Vertragsübernahme

§ 10Entgeltpflicht

§ 11Sicherstellung der Rückwirkungsfreiheit

§ 12Mitwirkungspflichten

§ 13Finanzielle Ausstattung des Anbieters

§ 14Datenschutz

§ 15Datensicherheit

§ 16Aufbewahrung von vertraulichen Daten

§ 17Geheimhaltung und Vertraulichkeit

§ 18Gewerbliche Schutzrechte

§ 19Eigentum

§ 20Haftung

§ 21Freistellung

§ 22Vertragsstrafen

§ 23Beginn und Beendigung der Vereinbarung

§ 24Anpassungen der Vereinbarung

§ 25Streitbeilegung

§ 26Anwendbares Recht und Gerichtsstand

§ 27Schriftverkehr

§ 28Schriftform

§ 29Salvatorische Klausel

Anlagen:

Anlage 1 zur Prüfvereinbarung:gegebenenfalls Zusatzvereinbarung

Anlage 2 zur Prüfvereinbarung:Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit -

Dokument A - Verfahrensbeschreibung

Anlage 3 zur Prüfvereinbarung:Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit -

Dokument B - Prüfkonzept

Anhang A - Vorgaben für Prüfprotokolle und -berichte

Anhang A.1: Prüfprotokoll für den einzelnen Prüffall (Phase 1 und Phase 2)

Anhang A.2: Szenariobericht (nur Phase 3)

Anhang B: Prüfkataloge

Anlage 1 zum Dokument B- Prüfkonzept:Prüfkatalog „Schnittstellenprüfung“

Anlage 2 zum Dokument B- Prüfkonzept:Prüfkatalog „DSRC-Kompatibilitätstests“

Anlage 3 zum Dokument B- Prüfkonzept:Prüfkatalog „MED-Kompatibilitätstests“

Anlage 4 zum Dokument B- Prüfkonzept:Prüfkatalog „Probebetrieb“

Anlage 4 zur Prüfvereinbarung:Zeit- und Projektplan

Anlage 5 zur Prüfvereinbarung:Entgeltordnung

Anlage 6 zur Prüfvereinbarung:Glossar

Anlage 7 zur Prüfvereinbarung:gegebenenfalls Erklärungen / Schriftwechsel

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Diese Prüfvereinbarung („Vereinbarung“) regelt auf der Grundlage von § 10 des Mautsystemgesetzes (MautSysG) und § 4d des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen die Rechte und Pflichten des Anbieters und des Mauterhebers im Zusammenhang mit der Durchführung des Prüfverfahrens für das EETS-Gebiet BFStrMG. Soweit nicht ausdrücklich geregelt, sind Rechte und Pflichten des Anbieters gegenüber Nutzern sowie die zwischen Anbieter und Nutzern geltenden vertraglichen und sonstigen Vereinbarungen nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

(2) Gegenstand dieser Vereinbarung ist insbesondere die Gewährleistung der Sicherheit der Daten und des Datenschutzes. Daten im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen jeglicher Art in elektronischer, Papier- oder sonstiger Form (insgesamt: „Daten“).

(3) Diese Vereinbarung begründet keinen Anspruch des Anbieters auf Gewährung des Zugangs zum EETS-Gebiet BFStrMG oder auf Abschluss eines Zulassungsvertrags mit dem Mauterheber. Ansprüche des Anbieters gegen den Mauterheber bei Unterbrechung, Verzögerung oder Beendigung des Prüfverfahrens bestehen nicht.

(4) Vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung enthaltenen Definitionen gelten für diese Vereinbarung die im Glossar nach (Anlage 6) enthaltenen Definitionen.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Bestandteile dieses Vertrags sind

1.

der Nachweis der Registrierung als Anbieter nach § 4 MautSysG,

2.

die Zusatzvereinbarung (Anlage 1), soweit von den Parteien als erforderlich erachtet,

3.

Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit Dokumente A und B (Anlagen 2 und 3),

4.

der Zeit- und Projektplan (Anlage 4),

5.

die Entgeltordnung (Anlage 5),

6.

das Glossar (Anlage 6),

7.

die Erklärung über die Gewährung einer Bankgarantie oder eines gleichwertigen Finanzinstruments,

8.

gegebenenfalls Erklärungen/Schriftwechsel (Anlage 7).

(2) Bei Widersprüchen in diesem Vertrag gelten nacheinander

1.

dieser Vertrag,

2.

die Zusatzvereinbarung (Anlage 1),

3.

gegebenenfalls Erklärungen/Schriftwechsel (Anlage 7),

4.

Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit Dokumente A und B (Anlagen 2 und 3),

5.

der Zeit- und Projektplan (Anlage 4),

6.

das Glossar (Anlage 6).

§ 3 Ablauf des Prüfverfahrens

Der Ablauf des Prüfverfahrens für das EETS-Gebiet BFStrMG ist im BFStrMG und in der Verordnung über die Zulassung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen für das EETS-Gebiet Bundesfernstraßenmautgesetz (EEMD-ZV) festgelegt.

§ 4 Zeit- und Projektplan

(1) Nach Abschluss dieser Vereinbarung werden Anbieter und Mauterheber für das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit und für das Verfahren zur Prüfung der Erfüllung der wirtschaftlichen Vorgaben gemäß den Regelungen dieses Paragraphen einen Zeit- und Projektplan vereinbaren, in dem die Meilensteine der einzelnen Verfahrensabschnitte sowie die Zeitabläufe konkretisiert sind. Der Zeit- und Projektplan wird Teil dieser Vereinbarung (Anlage 4).

(2) Der Anbieter wird einen Vorschlag für den Zeit- und Projektplan erstellen. Der Mauterheber wird diesen Vorschlag prüfen und Änderungen mit dem Anbieterabstimmen.

(3) Der Anbieter darf von den Festlegungen des Zeit- und Projektplans nur aus wichtigem Grund und nur mit Zustimmung des Mauterhebers abweichen. Die Regelungen zur Haftung des Anbieters gemäß § 20 bleiben hiervon unberührt. Sofern der Mauterheber einer Abweichung von den Festlegungen des Zeit- und Projektplans nicht zugestimmt hat, bleibt auch das Recht des Mauterhebers zur Kündigung dieser Vereinbarung nach § 23 von den Regelungen dieses Paragraphen unberührt. Der Mauterheber ist von der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung so lange frei, bis der Anbieter die ihm nach dem Zeit- und Projektplan obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.

§ 5 Austausch von Daten

(1) Nach Abschluss dieser Vereinbarung tauschen die Parteien nach Maßgabe des Zeit- und Projektplans die zum Nachweis der Erfüllung der Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG erforderlichen Daten aus.

(2) Der Anbieter übermittelt dem Mauterheber die Dokumente, die zum Nachweis der Erfüllung der Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG erforderlich sind in elektronischer Form und in deutscher Sprache. Der Mauterheber kann zusätzlich die Vorlage der Dokumente in Papierform verlangen.

(3) Der Anbieter soll sich hinsichtlich des Inhalts, der Struktur und des Umfangs der Dokumente gemäß Absatz 2 an den Empfehlungen zur Dokumentation des Teilsystems des Anbieters orientieren, die in Anlage 3 (Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit - Dokument B - Prüfkonzept) enthalten sind.

(4) Der Mauterheber übermittelt dem Anbieter insbesondere folgende Dokumente:

1.

Spezifikationen der Schnittstellen des Mauterhebers,

2.

Verfahrensbeschreibung für die Durchführung der Gebrauchstauglichkeitsprüfung,

3.

Muster-Zulassungsvertrag,

4.

Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit – Dokument B – Prüfkonzept nebst Anlagen.

(5) Jede Partei bestätigt den Eingang von Dokumenten in Textform gegenüber der jeweils anderen Partei. Nach Erhalt der Dokumente prüfen die Parteien die Dokumente auf ihre Vollständigkeit und fordern gegebenenfalls fehlende Dokumente, Dokumententeile oder andere für den Nachweis der Erfüllung der Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG wesentliche Informationen bei der jeweils anderen Partei an. Erkennt eine Partei erst im Verlaufe des weiteren Verfahrens, dass Dokumente, Dokumententeile oder andere wesentliche Informationen fehlen, so hat sie diese unverzüglich bei der jeweils anderen Partei anzufordern.

(6) Wird eine Partei zur Ergänzung der für die Durchführung des Prüfverfahrens erforderlichen Dokumente durch die andere Partei aufgefordert, so trägt sie dafür Sorge, dass die fehlenden Dokumente, Dokumententeile oder für den Nachweis der Erfüllung der Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG wesentliche Informationen der anderen Partei zur Verfügung gestellt werden. Diese Verpflichtung gilt nicht für den Mauterheber, wenn er zur Herausgabe von Dokumenten, Dokumententeilen oder wesentlichen Informationen aus gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Gründen nicht berechtigt ist. Der Mauterheber ist von der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung so lange frei, bis ihm der Anbieter sämtliche für die Durchführung des Prüfverfahrens erforderlichen Dokumente vollständig zur Verfügung gestellt hat.

§ 6 Mauterhebung und Mautauskehr

(1) Der Anbieter ist im Rahmen des Prüfverfahrens nur nach schriftlicher Erlaubnis des Mauterhebers und nur in dem in der Erlaubnis festgelegten Umfang zur Mitwirkung an der Erhebung der Maut im Geltungsbereich des EETS-Gebiets BFStrMG befugt.

(2) Soweit der Anbieter nach Absatz 1 im Geltungsbereich des EETS-Gebiets BFStrMG an der Erhebung der Maut mitwirkt, kehrt er diese gemäß den Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG an den Mauterheber aus.

(3) Der Anbieter muss sicherstellen, dass die Zahlungsvorgänge zwischen ihm, seinen Nutzern und dem Mauterheber so ausgestaltet sind, dass in jedem Fall, auch im Fall der Insolvenz oder drohender Insolvenz des Anbieters, die Sicherheit der vollständigen Auskehr der Mauteinnahmen nicht gefährdet ist.

§ 7 Sicherheiten

(1) Der Anbieter wird dem Mauterheber unverzüglich nach Abschluss dieser Vereinbarung die Garantieerklärung einer Bank oder den Nachweis eines gleichwertigen Finanzinstruments in Höhe der erwarteten monatlichen Durchschnittssumme für Mauttransaktionen und Zahlungen gemäß § 19 Absatz 1 MautSysG übergeben, die den Mauterheber berechtigt, für alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung, insbesondere für die an den Mauterheber auszukehrenden Mauteinnahmen, Zahlungen auf erstes Anfordern zu erhalten. Für die Prognose wird ein Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten zugrunde gelegt. Die Wirksamkeit der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments kann bis zum Beginn des Pilotbetriebs aufschiebend bedingt sein.

(2) Die Bankgarantie muss von einem Kreditinstitut gegeben werden, das seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Europäischen Union oder in der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) hat. Das Kreditinstitut muss ein Investmentgrade-Rating für Langfristverbindlichkeiten von mindestens A3 (Moody's) bzw. A- (S&P oder Fitch) aufweisen und für Kurzfristverbindlichkeiten von mindestens P2 (Moody's) bzw. A-2 (S&P) bzw. F-2 (Fitch) aufweisen. Verschlechtert sich das Rating des Kreditinstituts während der Laufzeit der Bankgarantie, sodass die vorstehend genannten Mindestanforderungen nicht mehr erfüllt sind, ist der Anbieter verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des schlechteren Ratings, eine Bankgarantie eines Kreditinstituts, das die in diesem Absatz genannten Mindestvorgaben erfüllt, zu übergeben.

(3) Sofern ein anderes Finanzinstrument als eine Bankgarantie zur Sicherung der Mauteinnahmen vorgehalten wird, muss dieses einer Bankgarantie, die die genannten Kriterien in Absatz 1 erfüllt, gleichwertig sein. Ein Finanzinstrument ist gleichwertig, wenn es denselben Grad an Sicherheit wie eine Bankgarantie bietet. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Gesellschafter des Anbieters eine Kapitalintakthalteerklärung in Bezug auf den Anbieter abgeben und eine der zu besichernden Summe angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit steht im Ermessen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität.

(4) Die Garantieerklärung oder der Nachweis eines gleichwertigen Finanzinstruments muss vom Anbieter in deutscher Sprache oder in einer amtlich beglaubigten Übersetzung übergeben werden. Die Bankgarantie muss sich nach zeitlichem Ablauf automatisch erneuern („revolvierende Bankgarantie“). Sollte die Bankgarantieerklärung oder die Laufzeit des gleichwertigen Finanzinstruments befristet sein, ist der Anbieter verpflichtet, spätestens zwei Kalendermonate vor Ablauf des Geltungszeitraums eine Verlängerung dieser Bankgarantieerklärung oder des gleichwertigen Finanzinstruments vorzulegen. Legt der Anbieter die Verlängerung der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments nicht rechtzeitig vor, ist der Mauterheber - unbeschadet seines Rechts zur Beendigung dieser Vereinbarung nach § 23 - von der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung so lange frei, bis der Anbieter die Verlängerung der Bankgarantieerklärung oder des gleichwertigen Finanzinstruments vorgelegt hat.

§ 8 Versicherungen

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, für die im Rahmen dieser Vereinbarung ausgeführten Tätigkeiten auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit mindestens den folgenden Inhalten abzuschließen und während der Laufzeit dieser Vereinbarung aufrechtzuerhalten:

1.

Betriebsbeschreibung: „Mauterhebung als EETS-Anbieter auf den Straßen des EETS-Mautgebiets BFStrMG inklusive aller betriebs- und branchenüblichen, betriebs- und branchennotwendigen und im Betrieb der Versicherungsnehmerin bestehenden Zusatzrisiken“,

2.

Deckung für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und daraus folgenden Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 15 Mio. Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) je Schadensfall. Der EETS-Anbieter muss sicherstellen, dass zu jederzeit ein ausreichender Versicherungsschutz im Sinne des Satz 1 besteht; dies gilt auch nach Eintritt eines Versicherungsfalles und der Inanspruchnahme der Versicherung.

(2) Errichtet oder betreibt der Anbieter im EETS-Gebiet BFStrMG straßenseitige Einrichtungen, ist er verpflichtet, die geschäftsüblichen Versicherungen abzuschließen und für die Dauer der Errichtung oder des Betriebs aufrechtzuerhalten. Die Versicherungen müssen Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden abdecken. Die Mindestversicherungssumme für Versicherungen nach diesem Absatz beträgt 2,5 Mio. Euro (in Worten: zweieinhalb Millionen Euro) je Schadensfall.

(3) Der Mauterheber kann eine Erhöhung der Versicherungssumme verlangen, wenn dies angesichts veränderter Schadensszenarien angemessen ist.

(4) Der Anbieter legt dem Mauterheber nach Abschluss dieser Vereinbarung die Nachweise des Versicherungsabschlusses und des Versicherungsumfangs unverzüglich, unaufgefordert und in deutscher Sprache oder mit einer amtlichen beglaubigten Übersetzung vor. Dies gilt auch im Fall der Anpassung von Versicherungen.

(5) Die Ansprüche auf Leistungen aus den Versicherungen nach den Absätzen 1 und 2 tritt der Anbieter zur Sicherung der Haftungsansprüche des Mauterhebers an diesen ab. In den Versicherungen nach den Absätzen 1 und 2 ist vorzusehen, dass der Mauterheber vom Versicherer über etwaige Versicherungsleistungen an den Anbieter unmittelbar in Kenntnis gesetzt wird. Der Anbieter ist zum Einzug der Versicherungsleistungen berechtigt und verpflichtet sich, die Versicherungsleistung umgehend zur vollständigen Beseitigung und vollständigen Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des vom Schaden betroffenen Teils zu verwenden. Im Falle der Verletzung dieser Pflicht ist der Mauterheber zur Offenlegung der Abtretung und zum Widerruf der nach Satz 3 erteilten Einziehungsberechtigung berechtigt. Eine Abtretung oder Verpfändung von Versicherungsansprüchen an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Mauterhebers zulässig.

§ 9 Abtretungsverbot und Verbot der Schuld- und Vertragsübernahme

Der Anbieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Mauterhebers Rechte aus dieser Vereinbarung an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Dies gilt auch für die schuldenbefreiende Übernahme von Verpflichtungen des Anbieters aus dieser Vereinbarung durch Dritte sowie eine vollständige Übernahme dieser Vereinbarung des Anbieters durch Dritte. Die Erteilung der Zustimmung steht im freien Ermessen des Mauterhebers.

§ 10 Entgeltpflicht

Der Anbieter trägt die Kosten für die Durchführung des Prüfverfahrens. Das Entgelt bestimmt sich nach der Entgeltordnung (Anlage 5).

§ 11 Sicherstellung der Rückwirkungsfreiheit

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, die Rückwirkungsfreiheit der verwendeten Systeme und eingebrachten Komponenten im Hinblick auf die ungestörte Funktion der Systeme des Mauterhebers, des nationalen Betreibers und der von ihm betriebenen Kontrolleinrichtungen sowie des Mauterhebungsdienstes zu jedem Zeitpunkt zu gewährleisten. Er steht für die jederzeitige Rückwirkungsfreiheit gemäß Satz 1 ein.

(2) Ist nach den Feststellungen des Mauterhebers die Rückwirkungsfreiheit gemäß Absatz 1 nicht gewährleistet und droht daraus ein Schaden für die ungestörte Funktion der Systeme des Mauterhebers, des nationalen Betreibers und der von ihm betriebenen Kontrolleinrichtungen sowie des Mauterhebungsdienstes zu entstehen, so ist der Anbieter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintritt solcher Schäden sicher auszuschließen. Der Mauterheber ist berechtigt, das Prüfverfahren so lange auszusetzen bis der Anbieter nachgewiesen hat, dass der Eintritt eines Schadens ausgeschlossen ist.

§ 12 Mitwirkungspflichten

(1) Anbieter und Mauterheber sowie die von diesen hinzugezogenen Personen und Unternehmen, insbesondere der nationale Betreiber, der den Mauterhebungsdienst im Auftrag des Mauterhebers betreibt, arbeiten während der Durchführung des Prüfverfahrens, insbesondere während des Verfahrens zur Prüfung der Erfüllung aller Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG, zusammen. Der Mauterheber stellt dem Anbieter solche Informationen zur Verfügung, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind und seinem unmittelbaren Einwirkungsrecht unterliegen.

(2) Anbieter und Mauterheber informieren die jeweils andere Partei unverzüglich und nachvollziehbar über Störungen während der Durchführung des Prüfverfahrens. Der Mauterheber ist berechtigt, das Prüfverfahren so lange auszusetzen, bis der Anbieter nachgewiesen hat, dass nicht unerhebliche Störungen ausgeschlossen sind.

§ 13 Finanzielle Ausstattung des Anbieters

Der Anbieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Mauterhebers ihm diejenigen Unterlagen zur Information vorzulegen, die er zum Nachweis seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 4 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45) im Rahmen seiner Registrierung verwendet hat. Die Unterlagen gemäß Satz 1 sind in deutscher Sprache oder in einer amtlich beglaubigten Übersetzung vorzulegen.

§ 14 Datenschutz

(1) Der Anbieter stellt sicher, dass er bei der Durchführung des Prüfverfahrens jederzeit alle Anforderungen des Datenschutzes erfüllt. Dazu gehören insbesondere die spezialgesetzlichen Vorgaben des MautSysG, des BFStrMG und - soweit das MautSysG und das BFStrMG keine abschließende Regelung treffen - ergänzend die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) (DatenschutzGrundverordnung). Diese Verpflichtung des Anbieters gilt unabhängig davon, ob der Anbieter selbst in den Anwendungsbereich solcher Datenschutzbestimmungen fällt. Die Pflicht des Anbieters zur Einhaltung nationaler Datenschutzbestimmungen des Staates, in dem er niedergelassen ist oder in dem er Daten erhebt oder verarbeitet, bleibt unberührt. Im Zweifel haben das MautSysG, das BFStrMG und - soweit das MautSysG und das BFStrMG keine abschließende Regelung treffen - ergänzend die Bestimmungen des BDSG sowie - soweit anwendbar - weitere spezialgesetzliche deutsche oder supranationale Datenschutzvorschriften und die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, Vorrang vor anderen nationalen Datenschutzbestimmungen. Der Anbieter ist verpflichtet, Erklärungen seiner Nutzer einzuholen und dem Mauterheber vorzulegen, wonach sie darin einwilligen, dass, bezogen auf die Gebrauchstauglichkeitsphase 3 - Pilotbetrieb, die Daten zu den Fahrspuren 120 Tage lang aufbewahrt werden.

(2) Soweit sich der Anbieter bei der Durchführung des Prüfverfahrens eines Dritten bedient, verpflichtet sich der Anbieter unabhängig davon, in welchem Land dieser Dritte seine Leistungen erbringt, dafür zu sorgen, dass die vom Anbieter einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Standards auch von dem Dritten eingehalten werden.

(3) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten auch im Falle der Beendigung dieser Vereinbarung oder nach Abschluss eines Zulassungsvertrags zwischen Anbieter und Mauterheber fort.

§ 15 Datensicherheit

(1) Der Anbieter wird seine Datensysteme und Schnittstellen so ausgestalten, dass während des Prüfverfahrens zu jeder Zeit und uneingeschränkt ein verlustfreier und sicherer elektronischer Datenaustausch möglich ist.

(2) Der Mauterheber wird dem Anbieter die für das Prüfverfahren erforderlichen Daten zugänglich machen und während des Prüfverfahrens im erforderlichen Umfang aktualisieren und ergänzen.

(3) Der Anbieter verpflichtet sich, während des gesamten Prüfverfahrens und bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Daten mit Zustimmung des Mauterhebers gemäß § 16 unwiderruflich gelöscht oder vernichtet werden, sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten den Anforderungen des deutschen und europäischen Datenschutzrechts entspricht. Der Anbieter wird darüber hinaus jederzeit die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik ergreifen, um die seinem Zugriff unterliegenden Daten, Prozesse und Systeme sowie den Datenaustausch mit dem Mauterheber zu schützen, sodass jederzeit hinsichtlich Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten, Prozesse und Systeme ein dem im Einzelfall festgestellten Schutzbedarf entsprechender Schutz vor technischer oder organisatorischer Kompromittierung gewährleistet ist. Dabei ist für alle Vorgänge von dem jeweils höchsten Schutzbedarf auszugehen, die

1.

personenbezogene und personenbeziehbare Daten und

2.

den Datenaustausch oder Systemberührungen mit dem Mauterheber

betreffen.

Der Anbieter wird insbesondere jederzeit die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um alle beteiligten Daten, Systeme und Prozesse zu schützen, zu überwachen und bei Kenntnis eines realisierten oder potenziellen Verlustes der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität von Daten, Systemen, oder Prozessen (insgesamt „Sicherheitsvorfall“) den Mauterheber unverzüglich zu informieren und unverzüglich in der jeweils erforderlichen Art und Weise zu reagieren, sodass insbesondere der Sicherheitsvorfall ausgeräumt oder seine Auswirkungen sowie damit verbundene Schäden und Beeinträchtigungen des Mauterhebers oder Dritter soweit wie möglich begrenzt und reduziert werden. Der Mauterheber kann verlangen, auf Veranlassung des Anbieters das Informationsschutz-Management-System des Anbieters im Rahmen eines Audits von einem externen Sachverständigen prüfen zu lassen.

(4) Der Anbieter haftet dem Mauterheber für jegliche mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die dem Mauterheber aufgrund von Sicherheitsvorfällen aus dem Verantwortungsbereich des Anbieters entstehen; dies gilt nicht, soweit er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung schließt die dem Mauterheber entgangenen Mauteinnahmen ein. Der Anbieter übernimmt zudem die Kosten einer Wiederinstandsetzung, Reparatur oder sonstigen Überprüfung des Systems des Mauterhebers, des nationalen Betreibers und der von ihm betriebenen Kontrolleinrichtungen sowie des Mauterhebungsdienstes, die aufgrund von Sicherheitsvorfällen aus dem Verantwortungsbereich des Anbieters entstanden sind. Sollten aufgrund von Sicherheitsvorfällen aus dem Verantwortungsbereich des Anbieters Dritte Ansprüche gegenüber dem Mauterheber oder dem nationalen Betreiber geltend machen, stellt der Anbieter den Mauterheber gemäß § 21 im dort geregelten Umfang von diesen Ansprüchen frei.

(5) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten auch im Falle der Beendigung dieser Vereinbarung oder nach Abschluss eines Zulassungsvertrags zwischen Anbieter und Mauterheber fort.

§ 16 Aufbewahrung von vertraulichen Daten

(1) Vertrauliche Daten sind bis zu ihrer Vernichtung, Löschung oder Rückgabe sicher aufzubewahren bzw. zu speichern und vor dem Ein- und Zugriff Dritter zu schützen.

(2) In diesem Zeitraum verpflichtet sich der Anbieter, die vertraulichen Daten in einer Weise aufzubewahren, dass sie von Dritten nicht eingesehen, verändert, kopiert, entwendet oder vernichtet werden können. Der Anbieter stellt zu diesem Zweck insbesondere sicher, dass seine Datensicherungssysteme einen Ein- und Zugriff durch Dritte verlässlich ausschließen.

(3) Der Anbieter wird die vertraulichen Daten einschließlich aller Sicherungskopien nur mit Zustimmung des Mauterhebers vernichten oder löschen und dabei insbesondere gewährleisten, dass Vertraulichkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 jederzeit eingehalten wird und Dritte auch nach Vernichtung oder Löschung keinen Zugang zu diesen Daten erlangen. Soweit die Löschung von Daten erforderlich ist, wird der Anbieter diese Löschung in einer Weise vornehmen, die eine Wiederherstellung der Daten technisch ausschließt, die vorgenommenen Maßnahmen dokumentieren und sie auf Verlangen dem Mauterheber nachweisen.

(4) Sollten entgegen den Verpflichtungen dieses Paragraphen vertrauliche Daten abhandenkommen, kopiert werden oder sonst unberechtigt eingesehen werden, haftet der Anbieter dem Mauterheber für die daraus entstehenden Schäden und stellt den Mauterheber gemäß § 21 im dort geregelten Umfang von allen Ansprüchen frei. Dies gilt nicht, soweit er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(5) Nach Beendigung des Prüfverfahrens sind auf Verlangen einer Partei alle vertraulichen Daten im Sinne des § 17 an diese zurückzugeben oder - soweit dies nach Art der Daten nicht möglich ist - nachweislich zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt nicht, soweit ein berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung der vertraulichen Daten im Hinblick auf eine spätere Rekonstruktion des Prüfverfahrens bei Streitfällen dargelegt wird. In diesem Falle sind die Daten zurückzugeben oder nachweislich zu löschen, wenn sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind.

(6) Für die Regelungen dieser Vorschrift gilt § 17 Absatz 3 und 8 entsprechend.

§ 17 Geheimhaltung und Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden alle Daten, die ihnen vor Beginn oder während der Durchführung des Prüfverfahrens zur Verfügung gestellt werden oder die sie im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder dem Prüfverfahren in sonstiger Weise erlangt haben (insgesamt: „vertrauliche Daten“), vertraulich behandeln und sie Dritten nicht zugänglich machen. Als vertrauliche Daten gelten auch solche Daten, die die Parteien selbst im Rahmen der Durchführung des Prüfverfahrens erstellt oder erhoben haben und die mit dem Mautdienst, den ihm zugrundeliegenden Parametern, den technischen Spezifikationen, wirtschaftlichen Vorgaben oder den Parteien selbst in Verbindung stehen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung oder nach Abschluss eines Zulassungsvertrags zwischen Anbieter und Mauterheber fort.

(2) Die vertraulichen Daten dürfen von den Parteien ausschließlich für den Zweck der Durchführung des Prüfverfahrens verwendet werden.

(3) Nicht als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten auf Seiten des Anbieters solche Personen, die

1.

mit Aufgaben befasst sind, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder dem Prüfverfahren stehen und/oder bestimmungsgemäß mit der Erfüllung der nach dieser Vereinbarung gegenüber dem Mauterheber geschuldeten Verpflichtungen beschäftigt sind,

2.

gegenüber dem Anbieter zur Vertraulichkeit insbesondere auch bezüglich der vertraulichen Daten verpflichtet sind und

3.

die vertraulichen Daten zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben benötigen.

(4) Der Anbieter führt eine Liste der Personen in Konzernunternehmen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben und legt diese dem Mauterheber jederzeit auf sein Verlangen vor.

(5) Der Anbieter ist verpflichtet, Personen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben, in gleichem Umfang und unter Androhung einer spürbaren Vertragsstrafe mit unmittelbarer Wirkung zu Gunsten des Mauterhebers Vertraulichkeitsverpflichtungen aufzuerlegen und dies auf Verlangen des Mauterhebers unverzüglich nachzuweisen.

(6) Der Anbieter ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Konzernunternehmen die Verpflichtung nach Absatz 5 ebenfalls erfüllen.

(7) Der Anbieter steht für die Einhaltung der ihm hiernach auferlegten und den Personen und Konzernunternehmen aufzuerlegenden Verschwiegenheitsverpflichtung ein.

(8) Nicht als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten auf Seiten des Mauterhebers solche Personen, die

1.

mit Aufgaben befasst sind, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder dem Prüfverfahren stehen und/oder bestimmungsgemäß mit der Erfüllung der nach dieser Vereinbarung gegenüber dem Mauterheber geschuldeten Verpflichtungen beschäftigt sind,

2.

gegenüber dem Mauterheber zur Vertraulichkeit insbesondere auch bezüglich der vertraulichen Daten verpflichtet sind und

3.

die vertraulichen Daten zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben benötigen.

(9) Nicht als vertrauliche Daten gelten alle Daten, die zum Zeitpunkt der Weitergabe oder sonstigen Zugänglichmachung der Öffentlichkeit bereits nachweislich allgemein bekannt sind, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung beruht.

(10) Eine Verletzung vertraglicher Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarungen durch eine Partei liegt nicht vor, wenn die jeweils andere Partei einer Veröffentlichung der konkreten vertraulichen Daten zuvor schriftlich zugestimmt hat.

(11) Gesetzliche Aufbewahrungs- oder Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

(12) Die Anwendbarkeit der - auch strafrechtlichen - Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und anderer Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit und die Geltendmachung von Unterlassungs- sowie von weitergehenden Schadensersatzansprüchen des Mauterhebers bleiben von den Regelungen dieses Paragraphen unberührt.

(13) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten auch im Falle der Beendigung dieser Vereinbarung oder nach Abschluss eines Zulassungsvertrags zwischen Anbieter und Mauterheber fort.

§ 18 Gewerbliche Schutzrechte

(1) Der Anbieter hat keine Rechte in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte (gemeinsam: „Schutzrechte“) des Mauterhebers oder der Betreibergesellschaft. Soweit nachfolgend nicht ein anderes geregelt ist, werden an den Anbieter unter dieser Vereinbarung keine Schutzrechte lizenziert.

(2) Sollten beim Anbieter im Zusammenhang mit dem Prüfverfahren Schutzrechte bestehen oder entstehen, deren Nutzung für den Mauterheber im Zusammenhang mit der Erbringung mautdienstbezogener Leistungen im EETS-Gebiet BFStrMG von praktischer Bedeutung ist, räumt der Anbieter dem Mauterheber bereits jetzt ab dem Zeitpunkt der Entstehung dieser Schutzrechte ein einfaches Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung für das EETS-Gebiet BFStrMG in dem zeitlichen und inhaltlichen Umfang ein, der für das Verhältnis zwischen Anbieter und Mauterheber erforderlich ist. Soweit es sich um Schutzrechte Dritter handelt, steht der Anbieter dafür ein, dass er zur Unterlizenzierung berechtigt ist.

(3) Soweit beim Mauterheber im Zusammenhang mit dem Prüfverfahren Schutzrechte entstehen, deren Nutzung für den Anbieter im Zusammenhang mit der Erbringung mautdienstbezogener Leistungen im EETS-Gebiet BFStrMG erforderlich ist, hat der Anbieter einen Anspruch auf Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts für das EETS-Gebiet BFStrMG, in dem zeitlichen und inhaltlichen Umfang, der für das Verhältnis zwischen Anbieter und Mauterheber erforderlich ist. Eine Unterlizenzierung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Mauterhebers. Der Anbieter steht dem Mauterheber für die Erfüllung der Pflicht gemäß Satz 2 ein.

§ 19 Eigentum

(1) Jede Partei bleibt unabhängig von Art und Umfang des Zusammenwirkens von Einrichtungen und Gegenständen der Parteien jeweils Eigentümer der von ihnen bereitgestellten Einrichtungen und Gegenstände.

(2) Soweit im Rahmen des Prüfverfahrens vom Anbieter Einrichtungen und Gegenstände mit dem Grund und Boden des Mauterhebers verbunden werden, wird bereits jetzt vereinbart, dass solche Einrichtungen und Gegenstände nur zu dem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Der Anbieter hat dafür Sorge zu tragen, gegebenenfalls gesonderte Absprachen und Vereinbarungen mit den jeweils zuständigen Bundes- oder Landesverwaltungen zu treffen bzw. abzuschließen.

§ 20 Haftung

(1) Der Anbieter haftet bei Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Er haftet für die Rückwirkungsfreiheit der von ihm im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit verwendeten Systeme und eingebrachten Komponenten im Hinblick auf die ungestörte Funktion der Systeme des Mauterhebers, des nationalen Betreibers und der von ihm betriebenen Kontrolleinrichtungen sowie des Mauterhebungsdienstes und für die inhaltliche Richtigkeit aller im Rahmen des Prüfverfahrens übermittelten Daten. Soweit der Anbieter in dieser Vereinbarung explizit oder aus den Umständen ersichtlich eine Einstandspflicht übernommen hat, haftet er dem Mauterheber auch verschuldensunabhängig.

(2) Für das Tun oder Unterlassen seiner Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, des eingesetzten Personals und seiner Erfüllungsgehilfen (einschließlich aller Unterauftragnehmer, Unter-Unterauftragnehmer und Bestandsunterauftragnehmer) sowie deren Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, eingesetztes Personal und gesetzlichen Vertreter haftet der Anbieter gegenüber dem Mauterheber in gleichem Umfang wie für eigenes Tun oder Unterlassen. Soweit der Anbieter in dieser Vereinbarung explizit oder aus den Umständen ersichtlich eine Einstandspflicht übernommen hat, haftet er unabhängig davon, ob die in Satz 1 genannten Personen die Verletzung vertraglicher Pflichten zu vertreten haben. Soweit dem Mauterheber aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten durch die in Satz 1 genannten Personen ein Schadensersatzanspruch gegen den Anbieter zusteht, tritt der Anbieter etwaige gegenüber diesen bestehende Ansprüche auf Aufforderung des Mauterhebers erfüllungshalber an diesen ab. § 278 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

(3) Der Mauterheber haftet nur für Schäden des Anbieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Mauterhebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die zur Erreichung des Vertragsziels notwendig sind. Im Übrigen ist die Haftung des Mauterhebers ausgeschlossen. Für die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Mauterheber nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt nicht, wenn es sich um Schadenersatzansprüche des Anbieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Wenn Ansprüche direkt gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Mauterhebers geltend gemacht werden, gelten die Einschränkungen aus den Sätzen 1 bis 5 auch für diese.

(4) Ansprüche des Anbieters gegen den Mauterheber wegen des Abschlusses von Prüfvereinbarungen und Zulassungsverträgen mit anderen Anbietern sind ausgeschlossen. Der Mauterheber haftet dem Anbieter nicht für Schäden, die diesem mittelbar oder unmittelbar durch die Tätigkeit anderer Anbieter entstanden sind, unabhängig davon, ob der andere Anbieter hierbei gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen verletzt hat.

(5) Der Mauterheber haftet nicht für eine Einschränkung oder Schäden des EETS-Anbieters aufgrund

1.

von Maßnahmen des Baus, Betriebs, der Reparatur oder der Unterhaltung von Straßen des mautpflichtigen Straßennetzes,

2.

von Änderungen, Beschränkungen oder Einschränkungen des mautpflichtigen Streckennetzes,

3.

aus der Bereitstellung und Durchführung der EETS-Mauterkennung für EETS-Anbieter durch einen dritten Dienstleister. Davon ausgenommen ist die Erbringung des Mauterhebungsdienstes durch den nationalen Betreiber im Auftrag des Mauterhebers.

(6) Das Recht des Mauterhebers, wegen der Verletzung von Pflichten aus dieser Vereinbarung Vertragsstrafen zu erheben, bleibt von der Regelung dieses Paragraphen unberührt.

§ 21 Freistellung

(1) Der Anbieter stellt den Mauterheber, die beim Mauterheber beschäftigten oder eingesetzten Personen sowie die vom Mauterheber im Zusammenhang mit dem Prüfverfahren hinzugezogenen oder beschäftigten Personen und Unternehmen (gemeinsam: die „Freistellungsberechtigten“) vollumfänglich von allen Ansprüchen frei, die aufgrund von Verletzungen dieser Vereinbarung durch den Anbieter im Zusammenhang mit der Durchführung des Prüfverfahrens von Dritten einschließlich anderer Anbieter gegen die Freistellungsberechtigten geltend gemacht werden. Der Freistellungsanspruch nach diesem Abschnitt erfasst auch alle Schäden und Kosten, die den Freistellungsberechtigten in Folge der Inanspruchnahme im Sinne dieses Paragraphen entstehen.

(2) Der Anbieter wird dem Mauterheber im Fall der Inanspruchnahme den zur Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Betrag zur Verfügung stellen. Sollten Anbieter und Mauterheber übereinstimmend davon ausgehen, dass die Ansprüche unberechtigt geltend gemacht wurden, wird der Mauterheber etwaige Regressansprüche gegen den Anspruchsteller an den Anbieter abtreten.

(3) Die Freistellung des Mauterhebers nach Absatz 1 und die Zurverfügungstellung des Betrags an den Mauterheber nach Absatz 2 erfolgen auf erstes Anfordern.

§ 22 Vertragsstrafen

(1) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Regelungen zum Datenschutz gemäß § 14, zur Datensicherheit gemäß § 15 und zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit gemäß § 17 dieser Vereinbarung verwirkt der Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro).

(2) Die Vertragsstrafe ist auf erstes schriftliches Anfordern des Mauterhebers unverzüglich auszuzahlen.

(3) Der Mauterheber ist berechtigt, Vertragsstrafen auch nach Beendigung dieses Vertrags geltend zu machen.

(4) Sonstige Ansprüche des Mauterhebers, insbesondere auf Erfüllung, auf Schadensersatz oder auf Beendigung der Prüfvereinbarung bleiben unberührt. Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet, wenn und soweit sie auf demselben Sachverhalt beruhen.

§ 23 Beginn und Beendigung der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung endet mit dem einvernehmlichen Ende der Durchführung des Prüfverfahrens, mit der Kündigung durch eine der Parteien oder mit Inkrafttreten eines Zulassungsvertrags zwischen dem Anbieter und Mauterheber. Davon unberührt bleiben die Regelungen in den §§ 14 bis 17.

(3) Eine Kündigung dieser Vereinbarung ist dem Anbieter jederzeit, dem Mauterheber nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Mauterheber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, insbesondere,

1.

weil die Registrierung des Anbieters gemäß § 4 MautSysG oder bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weggefallen ist oder die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen,

2.

die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 MautSysG ergeben hat, dass diese nicht vorliegen und nicht geschaffen werden können,

3.

wenn es wiederholt zu nicht unerheblichen Verzögerungen der Durchführung des Prüfverfahrens kommt, die der Anbieter zu vertreten hat,

4.

wenn der Anbieter gegen seine Verpflichtung zur unverzüglichen und vollständigen Auskehr der Maut gemäß § 6 Absatz 2 verstößt oder die Sicherheit der Mauteinnahmen gemäß § 6 Absatz 3 nicht oder nicht mehr gewährleistet ist,

5.

wenn der Anbieter seine Verpflichtungen aus § 7 dieser Vereinbarung nicht erfüllt,

6.

wenn der Anbieter nicht nur vorübergehend den Versicherungsschutz gemäß § 8 dieser Vereinbarung nicht oder nicht in ausreichender Weise besitzt,

7.

wenn der Anbieter ohne vorherige Zustimmung des Mauterhebers nach § 9 Rechte aus dieser Vereinbarung an Dritte abgetreten hat,

8.

wenn der Anbieter seine Verpflichtung zur Rückwirkungsfreiheit seines Mautdienst-Teilsystems gemäß § 11 dieser Vereinbarung verletzt und dem Mauterheber dadurch ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist,

9.

wenn der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen zur Gewährleistung des Datenschutzes gemäß § 14 dieser Vereinbarung verstoßen hat,

10.

wenn der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß § 15 dieser Vereinbarung verstoßen hat,

11.

wenn der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von vertraulichen Unterlagen gemäß § 16 dieser Vereinbarung verstoßen hat,

12.

wenn der Anbieter wiederholt, das heißt nach einem einmaligen Verstoß erneut in nicht unerheblicher Weise gegen die Regelungen zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit gemäß §17 dieser Vereinbarung verstoßen hat.

Liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Mauterheber vor, ist der Mauterheber zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist berechtigt.

(4) Die Kündigung dieser Vereinbarung ist durch schriftliche Erklärung auszusprechen und ist der jeweils anderen Partei per Einschreiben/Rückschein zuzustellen.

§ 24 Anpassungen der Vereinbarung

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, mit dem Mauterheber diejenigen Änderungen und/oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung zu vereinbaren, die aufgrund von Änderungen des geltenden Rechts erforderlich sind. Stimmt der Anbieterden erforderlichen Vereinbarungsanpassungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist zu, ist der Mauterheber von der Erfüllung eigener Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung so lange frei, bis die erforderlichen Änderungen und/oder Ergänzungen vereinbart sind.

(2) Wird einer Partei die Erfüllung einer ihr nach der Vereinbarung obliegenden Verpflichtung infolge höherer Gewalt oder anderer objektiv unabwendbarer Ereignisse zeitweise unmöglich, so ruhen die betroffenen Rechte und Pflichten der Parteien für den entsprechenden Zeitraum.

§ 25 Streitbeilegung

(1) Den Parteien steht es frei, im Falle von Streitigkeiten über den Inhalt oder die Auslegung dieser Vereinbarung die Vermittlungsstelle nach den §§ 28 bis 30 MautSysG anzurufen.

(2) Die Anrufung der Vermittlungsstelle hindert nicht die Inanspruchnahme von gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in Deutschland oder auf Ebene der Europäischen Union.

§ 26 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Diese Vereinbarung und ihre Auslegung unterliegen deutschem Recht.

(2) Gerichtsstand ist Köln.

§ 27 Schriftverkehr

(1) Sämtliche Mitteilungen gemäß oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind in Textform und in deutscher Sprache abzufassen und an die mit dem Mauterheber abgestimmten E-Mail-Adressen zu richten. Satz 1 gilt nicht für förmliche Zustellungen, diese sind schriftlich und in deutscher Sprache abzufassen.

(2) Förmliche Zustellungen an den Mauterheber in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind an die folgende Anschrift zu richten: Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), Werderstraße 34, 50672 Köln (Empfangsberechtigter).

(3) Mitteilungen an den Anbieter im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind an die mit dem Anbieter abgestimmten E-Mail-Adressen zu richten.

(4) Für förmliche Zustellungen an den Anbieter im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung muss der Anbieter einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland nennen. Förmliche Zustellungen an den Anbieter sind an die folgende Anschrift zu richten:

(Zustellungsbevollmächtigter in der Bundesrepublik Deutschland).

(5) Die Parteien werden einander Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2 bis 4, insbesondere in der Person des Zustellungsbevollmächtigten oder der Empfangsberechtigten, unverzüglich mitteilen.

§ 28 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine notarielle Beurkundung gesetzlich erforderlich ist. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Anwendung von § 126 Absatz 3 BGB ist ausgeschlossen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen sind in deutscher Sprache abzufassen.

§ 29 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bei Abschluss dieser Vereinbarung erkannt hätten.

Unterschriften

(XXXX) Anlagen:

Anlage 1 zur Prüfvereinbarung

(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V2)

Zusatzvereinbarung

[Soweit von den Parteien als erforderlich erachtet.]

Anlage 2 zur Prüfvereinbarung

(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V2)

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) dieses vertreten durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)

Europäischer elektronischer Mautdienst (EETS)

Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

– Dokument A –

Verfahrensbeschreibung

Inhaltsverzeichnis1 Ziele und Grundlagen des Dokuments1.1 Zielsetzung1.2 Aufbau des Dokuments1.3 Zielgruppe1.4 Gebrauchstauglichkeitsprüfung im Rahmen des EETS-Zulassungsverfahrens1.5 Übersicht über das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit1.6 Hinweise zu den genannten Fristen1.7 Änderung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit und Anpassung der Verfahrensbeschreibung2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten2.1 Mauterheber2.2 EETS-Anbieter3 Beschreibung des Verfahrens3.1 Überblick3.2 GTP Prüfblock 13.3 GTP Prüfblock 23.4 Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung3.5 Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit3.6 Abbruch und Wiederaufnahme des Verfahrens4 Vorgaben für die Prüfungen4.1 Planungsunterlagen für den Prüfblock 24.2 Zentralsystem des EETS-Anbieters4.3 Bordgeräte des EETS-Anbieters4.4 Vorgaben für Teilnahme an Prüfungen4.5 Vorgaben für Prüf- und AbschlussberichteAbbildungsverzeichnisAbbildung 1: Einbettung der Gebrauchstauglichkeitsprüfung in den Ablauf des EETS-ZulassungsverfahrensTabellenverzeichnisTabelle 1: Übersicht über das Verfahren zur Feststellung der GebrauchstauglichkeitDokumentenhistorieVersionDatumBearbeiterBearbeitung/Änderung0.9323.08.2012BAG, RTInhaltliche Überarbeitung, Wegfall der Annahmeprüfung, sprachliche Bearbeitung0.9413.11.2014BAG, RTRedaktionelle Überarbeitung1.0004.10.2017BAG, RTGrundlegende Überarbeitung1.105.10.2018BAG, RTErgänzung Kompatibilitätstests1.917.09.2020BAG, RTGrundlegende Überarbeitung: Redaktionelle Änderungen, Anpassungen an Mauterhebungsdienst1.9130.10.2020RT, BAGEinarbeitung Reviewkommentare und Anmerkungen TC/BAG1.9504.12.2020RT, BAGÜberarbeitung und QS nach Review Referat 421.9715.06.2021RT, BAGÜberarbeitung: Aufrechterhaltung Gebrauchstauglichkeit2.007.09.2021RT, BAGRedaktionelle Überarbeitung und Erstellung Version zur Veröffentlichung2.112.01.2022RT, BAGKonkretisierung Vorgaben zu EETS-Bordgeräten in Kapitel 4.3 (Zwischenversion)2.201.03.2024RT, BALMÜberarbeitung entsprechend den Änderungen im BFStrMG

1 Ziele und Grundlagen des Dokuments

1.1 Zielsetzung

Das vorliegende Dokument konkretisiert das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit (Gebrauchstauglichkeitsprüfung). Der Mauterheber legt darin den Ablauf und die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für diese Prüfung fest. Es bildet die Grundlage für die Abstimmung der Prüfplanung, so dass alle an dem Verfahren Beteiligten rechtzeitig und im notwendigen Umfang ihre Vorbereitungen zur Durchführung der Prüfung treffen können.

Darüber hinaus bildet die konkrete Beschreibung des Verfahrens die Grundlage für eine Gleichbehandlung der EETS-Anbieter oder Hersteller von Interoperabilitätskomponenten auf der Basis der jeweils gültigen Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG.

Weiterhin bildet das in diesem Dokument beschriebene Verfahren die Grundlage für die im Rahmen der Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit eventuell notwendige erneute Prüfung eines Teils oder des gesamten Systems eines EETS-Anbieters, wobei der Mauterheber die vorliegenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen (z.B. Keine Nutzung des Mauterhebungsdienstes) bei der erneuten Durchführung berücksichtigt.

Die in diesem Dokument getroffenen Regelungen sind für die unter 1.3 genannten Akteure bindend.

1.2 Aufbau des Dokuments

Kapitel 1 erläutert neben der Zielsetzung des Dokumentes und der Benennung der Zielgruppe die Einordnung der Gebrauchstauglichkeitsprüfung in das EETS-Zulassungsverfahren. Ziel des Verfahrens ist der Abschluss eines Vertrages zwischen Mauterheber und EETS-Anbieter.

Kapitel 2 benennt die Akteure und deren Hauptaufgaben.

In Kapitel 3 erfolgt eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens mit den Voraussetzungen für die einzelnen Prüfblöcke und Prüfphasen sowie Regelungen zur Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit nach Änderungen.

Kapitel 4 definiert die wesentlichen Vorgaben für die Prüfungen.

Nähere Angaben zu den einzelnen Prüfphasen sind in Dokument B - Prüfkonzept zusammengefasst.

1.3 Zielgruppe

Gemäß Anhang III, Abschnitt V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49) kann das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit entweder

a)

bilateral in Zusammenarbeit zwischen Mauterheber und EETS-Anbieter oder

b)

unter Einschaltung einer benannten Stelle durchgeführt werden.

Das Verfahren richtet sich an:

1.

die EETS-Anbieter

2.

die Hersteller von Interoperabilitätskomponenten

3.

den Mauterheber.

Aus Gründen der Vereinfachung gelten die Formulierungen für den EETS-Anbieter ebenso wie für die Hersteller von Interoperabilitätskomponenten.

1.4 Gebrauchstauglichkeitsprüfung im Rahmen des EETS-Zulassungsverfahrens

Voraussetzung für die Einleitung des in deutscher Sprache zu führenden EETS-Zulassungsverfahrens ist die erfolgreiche und gültige Registrierung des EETS-Anbieters. Ein EETS-Anbieter kann nach seiner Registrierung beim Mauterheber einen Antrag auf Abschluss eines Zulassungsvertrages stellen. Damit wird das EETS-Zulassungsverfahren eingeleitet. Beide Parteien schließen zunächst die Vereinbarung über die Durchführung des Prüfverfahrens zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen (Prüfvereinbarung) ab, die die Gebrauchstauglichkeitsprüfung sowie die Prüfung der wirtschaftlichen Vorgaben und weitere Rechte und Pflichten zu Zeitplan und Kosten regelt.

Das Zulassungsverfahren gilt als erfolgreich beendet, sobald der EETS-Zulassungsvertrag geschlossen ist. Eine Voraussetzung dafür ist die Erlangung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung.

In folgendem Schaubild wird der Ablauf des EETS-Vertragsverfahrens grafisch dargestellt:

Abbildung 1: Einbettung der Gebrauchstauglichkeitsprüfung in den Ablauf des EETS-Zulassungsverfahrens

1.5 Übersicht über das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung ist in zwei Prüfblöcke unterteilt. Der Prüfblock 1 umfasst die Prüfung der Dokumentation des Teilsystems des EETS-Anbieters. Der Abschluss von Prüfblock 1 ist Voraussetzung für den Beginn von Prüfblock 2.

Prüfblock 2 umfasst drei Prüfphasen. Die Prüfungen finden in bestimmten Systemumgebungen statt, um den laufenden Wirkbetrieb nicht zu gefährden und möglichst realistische Prüfergebnisse zu erhalten.

1.

Für die Schnittstellenprüfung (Phase 1) stellt der Mauterheber eine Testumgebung zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann für Phase 1 ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem einsetzen, das jedoch identische Software- und vergleichbare Hardwarestände wie das Wirkbetriebssystem aufweisen muss. Anderenfalls hat er sein Wirkbetriebssystem zur Verfügung zu stellen. Die Kompatibilitätstests werden parallel zur Schnittstellenprüfung vom nationalen Mautbetreiber im Auftrag des Mauterhebers durchgeführt. Sie sollen die Kompatibilität der Bordgeräte der EETS-Anbieter mit den Kontrolleinrichtungen des deutschen Mautsystems und mit dem Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nachweisen, sowie die Erfüllung der Ortungsanforderungen des Mauterhebungsdienstes belegen. Dem EETS-Anbieter wird nach der Durchführung der Schnittstellenprüfung und der Kompatibilitätstests die Möglichkeit geboten, eigene EA-Fahrtests durchzuführen. Die Durchführung der EA-Fahrtests ist optional und weder Bedingung noch Voraussetzung für den Übergang in die folgende Prüfphase.

2.

Für die Durchführung des Probebetriebs (Phase 2) setzt der Mauterheber ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem ein. Der EETS-Anbieter muss wiederum ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder das eigene Wirkbetriebssystem verwenden. Es gelten dieselben Bedingungen wie für Phase 1.

3.

Der Pilotbetrieb (Phase 3) erfolgt ausschließlich in der Wirkbetriebsumgebung mit den Wirkbetriebssystemen von Mauterheber, dem nationalen Mautbetreiber und dem EETS-Anbieter.

Für den Übergang von einer Phase in die Nächste müssen die Kriterien für die Quality Gates 2 bis 4 zwingend erfüllt sein. Der Abschluss von Prüfblock 2 ist Voraussetzung für die Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung.

Die Prüfblöcke sind in der folgenden Tabelle einschließlich der Quality Gates und der Systemumgebungen dargestellt:

PrüfblockPhaseBezeichnungSysteme und SystemumgebungBeteiligte SystemeMauterheberEETS-Anbieter1–Dokumentenprüfung–––♦ Quality Gate 121SchnittstellenprüfungTestumgebung des BALMwirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder WirkbetriebssystemKompatibilitätstestsTestumgebungen des nationalen Mautbetreibers und des BALMwirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder WirkbetriebssystemEA-Fahrtests (optional)Testumgebungen des nationalen Mautbetreibers und des BALMwirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder Wirkbetriebssystem♦ Quality Gate 22ProbebetriebTestumgebungen des BALM und des nationalen Mautbetreiberswirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder Wirkbetriebssystem♦ Quality Gate 33PilotbetriebWirkbetriebssystem des BALM und des nationalen MautbetreibersWirkbetriebssystem♦ Quality Gate 4 Tabelle 1: Übersicht über das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

1.6 Hinweise zu den genannten Fristen

In der folgenden Beschreibung des Verfahrens werden Fristen festgelegt, in denen der Mauterheber die jeweils genannten Aktivitäten oder Aufgaben abschließt. Der Mauterheber behält sich ausdrücklich vor, diese Fristen im Einzelfall auch zu verlängern.

1.7 Änderung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit und Anpassung der Verfahrensbeschreibung

Der Mauterheber kann das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit ändern. Das ist zum Beispiel erforderlich, wenn mit dem aktuellen Verfahren die Gebrauchstauglichkeit des Teilsystems des EETS-Anbieters nicht oder nicht vollständig geprüft werden kann. Eine Änderung des Verfahrens kann auch von EETS-Anbietern oder Dritten beim Mauterheber beantragt werden. Der Mauterheber prüft den Änderungsantrag und teilt dem Antragssteller das Ergebnis mit.

Der Mauterheber dokumentiert die Änderung des Verfahrens in der Verfahrensbeschreibung und stellt die geänderte Version allen Beteiligten zur Verfügung.

Der Mauterheber behält sich vor, eine Verfahrensänderung auch während einer Gebrauchstauglichkeitsprüfung vorzunehmen. Er kann dazu die laufende Prüfung unterbrechen und vom EETS-Anbieter die Fortsetzung unter den geänderten Bedingungen verlangen. Darüber hinaus kann er vom EETS-Anbieter die Wiederholung von bereits durchgeführten Prüfungen verlangen, wenn Zweifel an der Gebrauchstauglichkeit unter den veränderten Verfahrensbedingungen bestehen.

2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten

2.1 Mauterheber

Der Mauterheber prüft die Dokumentation des Teilsystems des EETS-Anbieters und teilt ihm das Ergebnis der Prüfung mit. Dabei werden die Ergebnisse der Konformitätsprüfung berücksichtigt.

Der Mauterheber prüft die durch den EETS-Anbieter erstellte Prüfplanung. Nach erfolgreicher Prüfung stimmt der Mauterheber der Prüfplanung zu.

Der Mauterheber begleitet und beaufsichtigt die Prüfungen in allen Phasen und bewertet die vorgelegten Prüfergebnisse auf Gebrauchstauglichkeit. Er unterstützt den EETS-Anbieter bei der Durchführung von Prüfungen und führt zudem einige der Prüfungen selber durch. Zu Beginn jeder Prüfphase stellt der Mauterheber sein dafür erforderliches System zur Verfügung, verifiziert die korrekte Funktion und überprüft die Anbindung innerhalb der Umgebung. Im Anschluss meldet er die Prüfbereitschaft an den EETS-Anbieter.

Der Mauterheber führt eigenständig Analysen von Auffälligkeiten und Fehlern durch und unterstützt den EETS-Anbieter bei der Fehleranalyse.

Der Mauterheber wird bei der Durchführung seiner Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen des Verfahrens zur Gebrauchstauglichkeit durch den nationalen Mautbetreiber unterstützt. Insbesondere führt der nationale Mautbetreiber im Auftrag des Mauterhebers in Phase 1 des Prüfblocks 2 die Kompatibilitätstests durch.

Bei Bedarf plant der Mauterheber Inspektionen, führt diese nach Abstimmung mit dem EETS-Anbieter durch und teilt dem EETS-Anbieter die Ergebnisse mit.

Wird auch die letzte Phase dieses Verfahrens positiv abgeschlossen, wird davon ausgegangen, dass alle Anforderungen des Mauterhebers erfüllt sind. Dieser stellt dann eine Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung aus.

Der Mauterheber ist verpflichtet, Änderungen an seinem EETS-Teilsystem rechtzeitig allen EETS-Anbietern, die mit der Gebrauchstauglichkeitsprüfung begonnen oder diese bereits abgeschlossen haben, mitzuteilen, falls dadurch Anpassungen an deren Teilsystemen erforderlich werden.

Falls Änderungen am Verfahren zur Gebrauchstauglichkeit erforderlich sind, ist der Mauterheber für die Aktualisierung der Verfahrensbeschreibung verantwortlich (siehe Kapitel 1.7).

2.2 EETS-Anbieter

Der EETS-Anbieter übermittelt dem Mauterheber die Dokumentation seines Teilsystems.

Nach erfolgreicher Prüfung der Dokumentation erstellt der EETS-Anbieter nach den Vorgaben des Dokuments B „Prüfkonzept“ und dessen Anlagen eine Prüfplanung und stimmt diese mit dem Mauterheber ab. Der EETS-Anbieter führt in allen drei Phasen die Prüfungen durch und überwacht sein Teilsystem. Er unterstützt den Mauterheber außerdem bei der Umsetzung der Prüfungsanteile, die vom Mauterheber durchgeführt werden. Zu Beginn jeder Prüfphase stellt er das erforderliche System zur Verfügung, verifiziert die korrekte Funktion, überprüft die Anbindung innerhalb der Umgebung und meldet Prüfbereitschaft an den Mauterheber. Der EETS-Anbieter dokumentiert die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Tests und Prüfungen und übermittelt sie dem Mauterheber zur Bewertung. Der EETS-Anbieter ist dafür verantwortlich, dass für die Prüfungen ausreichend geschultes Personal in den folgenden Aufgabenbereichen zur Verfügung steht:

1.

Unterstützung beim Einbau der Bordgeräte im Rahmen der Phase 1 – Kompatibilitätstests

2.

Konfiguration und Bedienung der Bordgeräte

3.

Fahrten für Phase 2, Nutzerreferenzgruppe für Phase 3

4.

Bedienung der Benutzerschnittstellen des Zentralsystems

5.

Betreuung der Betriebsprozesse

6.

Koordinierung der Prüfaktivitäten mit dem Mauterheber

7.

Unterstützung bei der Analyse von Auffälligkeiten und Fehlern

Es ist Aufgabe des EETS-Anbieters, Inspektionen des Mauterhebers durch Bereitstellen entsprechender Ressourcen und Informationen zu unterstützen. Falls er Unterauftragnehmer (Dienstleister und Lieferanten) einsetzt, ist er für die Koordinierung und Kooperation seiner Unterauftragnehmer verantwortlich.

Nach erfolgreicher Gebrauchstauglichkeitsprüfung ist der EETS-Anbieter verpflichtet, dem Mauterheber rechtzeitig jegliche Änderungen an seinem System, die das EETS-Gebiet BFStrMG betreffen, anzuzeigen.

3 Beschreibung des Verfahrens

3.1 Überblick

Für die erstmalige Feststellung der Gebrauchstauglichkeit muss jeder EETS-Anbieter vor Abschluss des EETS-Zulassungsvertrags das Verfahren gemäß Kapitel 3.2 und 3.3 vollständig durchlaufen.

Innerhalb der einzelnen Phasen kann der Mauterheber auch Inspektionen beim EETS-Anbieter und in dessen Teilsystem zur Überprüfung der Erfüllung seiner Vorgaben durchführen.

Das Verfahren kann abgebrochen werden, wenn grundlegende Vorgaben des Mauterhebers nachweislich nicht erfüllt wurden. Die Kriterien für einen Abbruch sowie die Regelungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens sind in Kapitel 3.6 enthalten.

Ändern sich nach erfolgreicher Durchführung des Gebrauchstauglichkeitsverfahrens die Vorgaben des Mauterhebers oder die Versionsstände des EETS-Teilsystems von Mauterheber oder EETS-Anbieter oder die Komponenten eines Teilsystems, so behält sich der Mauterheber vor, die Gebrauchstauglichkeit erneut zu prüfen. Dazu müssen die system- und verfahrenstechnischen Änderungen im Hinblick auf eine teilweise oder vollständige Wiederholung des Verfahrens bewertet und gemäß Kapitel 3.5 geregelt werden. Das Verfahren muss auch bei einem begründeten Verdacht auf Nichteinhaltung der Vorgaben wiederholt werden. Wird der Nachweis der Funktions-, Leistungs- und Betriebsfähigkeit des Teilsystems des EETS-Anbieters bei der Wiederholung des Verfahrens nicht erbracht, wird die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung widerrufen.

Die gesamte Kommunikation einschließlich Schriftverkehr zwischen Mauterheber und EETS-Anbieter erfolgt in deutscher Sprache.

3.2 GTP Prüfblock 1

3.2.1 Prüfung der Voraussetzungen zur Aufnahme des Verfahrens

Die Aufnahme des Verfahrens erfolgt auf Antrag eines EETS-Anbieters. Der Antrag ist in schriftlicher Form an den Mauterheber zu richten. Dem Antrag sind eine Kopie der Registrierungsbescheinigung und die EG-Konformitätserklärungen der Interoperabilitätskomponenten gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 Anhang III, Abschnitt VI einschließlich Versionsstand der jeweiligen Interoperabilitätskomponenten beizufügen.

Falls der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit nicht vom EETS-Anbieter selbst, sondern von einem Hersteller oder einem Bevollmächtigten erbracht werden soll, ist dem Antrag ein Nachweis beizufügen, dass die Registrierungsbescheinigung ohne Einschränkung auch für den Hersteller oder den Bevollmächtigten verbindlich ist.

Der Mauterheber prüft den Antrag und teilt dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags das Ergebnis einer Prüfung schriftlich mit.

Falls die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme des Verfahrens nicht erfüllt sind, wird der Mauterheber die Gründe dafür schriftlich darlegen. Der Antragsteller hat im Anschluss die Möglichkeit, den Antrag nachzubessern und erneut einzureichen.

3.2.2 Fragen des EETS-Anbieters

Der EETS-Anbieter hat die Möglichkeit, schriftlich Fragen an den Mauterheber zu stellen. Der Mauterheber nimmt innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Fragen schriftlich Stellung. Falls er von seinem Recht zur Verlängerung der Frist Gebrauch macht, wird er den EETS-Anbieter innerhalb der Vier-Wochen-Frist über den Stand der Bearbeitung und den voraussichtlichen Termin für die Antwort informieren.

In Einzelfällen bietet der Mauterheber zur Klärung der Fragen Abstimmungstermine an. Der EETS-Anbieter kann auch selbst um einen Abstimmungstermin beim Mauterheber nachsuchen. In so einem Fall entscheidet der Mauterheber über einen Termin zur Abstimmung. Die Einladung zu einem Abstimmungsgespräch erfolgt grundsätzlich durch den Mauterheber.

3.2.3 Prüfung der Dokumentation

Der EETS-Anbieter übermittelt dem Mauterheber die Dokumentation seines Systems. Die Dokumentation enthält Darstellungen zu seinen Geschäftsprozessen sowie Grobbeschreibungen der Systembestandteile. Zudem dokumentiert der EETS-Anbieter nachvollziehbar die Einhaltung der Vorgaben des Mauterhebers in tabellarischer Form. Bei der Erstellung der Dokumentation seines Teilsystems soll sich der EETS-Anbieter an den „Empfehlungen zur Dokumentation“ (Dokument B – Prüfkonzept, Kapitel 3.2) orientieren.

Die Dokumentation des Systems wird vom EETS-Anbieter elektronisch an den Mauterheber übergeben. Der Eingang der Dokumentation wird durch den Mauterheber bestätigt.

Zunächst prüft der Mauterheber die vom EETS-Anbieter übermittelte Dokumentation auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität. Details zu den Schwerpunkten der Prüfungen sind im Dokument B, Kapitel 3.2 zusammengefasst. Die Ergebnisse der Prüfung der Dokumentation werden dem EETS-Anbieter innerhalb von zwölf Wochen nach Eingang mitgeteilt.

Fällt die Prüfung der Dokumentation durch den Mauterheber nicht positiv aus, wird dieser die Gründe dafür darlegen. Gegebenenfalls wird er Nachbesserungen der Dokumentation oder weitere Nachweise fordern. Der EETS-Anbieter hat dann die Möglichkeit, Nachbesserungen vorzunehmen und die überarbeitete Dokumentation unter Kennzeichnung der vorgenommenen Änderungen wiederum elektronisch an den Mauterheber zu übergeben.

Der Eingang der überarbeiteten Dokumentation wird durch den Mauterheber bestätigt. Das Ergebnis der Nachprüfung teilt der Mauterheber dem EETS-Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der überarbeiteten Dokumentation mit.

3.2.4 Prüfung des durch den EETS-Anbieter erstellten Prüfprogramms

Die Planung der Durchführung der Prüfungen obliegt dem EETS-Anbieter. Der Mauterheber definiert jedoch Vorgaben (Mindestkriterien) bezüglich Art und Umfang der Prüfungen und gibt die Prüfkataloge mit den durchzuführenden Prüffällen vor. Diese sind in Dokument B inklusive der Anlagen zusammengefasst.

Für die erste Prüfphase sind die Vorgaben in Dokument B festgelegt und in seinen Anlagen präzisiert:

1.

Anlage [1] – Schnittstellentests: Diese enthält den Prüfkatalog für den Nachweis der korrekten Anbindung und Bedienung der Schnittstellen des Zentralsystems des Mauterhebers.

2.

Anlagen [2] und [3] – Kompatibilitätstests: Diese enthält den Prüfkatalog für die während der Phase 1 durchzuführenden Kompatibilitätstests mit Fokus auf der Kontrollkommunikation und der für den Mauterhebungsdienst notwendigen Datenkommunikation und Ortungsqualität der Bordgeräte des EETS-Anbieters.

Für die zweite Prüfphase gibt der Mauterheber in Dokument B die Prüfszenarien vor und präzisiert deren Nachweis in Form des Prüfkatalogs „Probebetrieb“, Anlage [4] zu Dokument B.

Für die dritte Prüfphase gibt der Mauterheber Prüfszenarien mit entsprechenden Vorgaben und die im Rahmen des Pilotbetriebs zu erreichenden Mindestkriterien vor.

Die Durchführung der Prüfszenarien und der in den Prüfkatalogen geforderten Prüffälle hat der EETS-Anbieter in seiner Prüfplanung zu berücksichtigen und zeitlich zu planen.

Für den Fall, dass der EETS-Anbieter nach Durchführung der Schnittstellenprüfung und der Kompatibilitätstests die optionalen „EA-Fahrtests“ durchführen möchte, muss er diese zeitlich in seine Prüfplanung integrieren und separat beschreiben (z.B. gewünschte Mitwirkungsleistungen des Mauterhebers und des nationalen Mautbetreibers). Die Durchführung und Planung der EA-Fahrtests wird im Rahmen der Abstimmungen der Prüfplanung vom Mauterheber freigegeben.

Die Prüfplanung wird nur für die Komponenten, für die eine Konformitätserklärung aus der Registrierung vorliegt, und für den Versionsstand des Teilsystems des EETS-Anbieters, die der Prüfung der Dokumentation dessen Teilsystems zugrunde lag, durchgeführt.

Der EETS-Anbieter legt dem Mauterheber die Prüfplanung in elektronischer Form vor. Der Mauterheber bestätigt den Eingang der Prüfplanung und prüft diese auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität. Der Mauterheber teilt dem EETS-Anbieter innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Prüfplanung das Ergebnis seiner Prüfung mit. Bei einem positiven Ergebnis stimmen Mauterheber und EETS-Anbieter noch notwendige Anpassungen am Zeitplan für die Durchführung und die einzuhaltenden Fristen miteinander ab. Das Ergebnis der Abstimmung wird von den Beteiligten spätestens innerhalb von zwei Wochen bestätigt.

Führt die Prüfung der Prüfplanung durch den Mauterheber nicht zu einem positiven Ergebnis, so wird dieser dem EETS-Anbieter die Gründe dafür darlegen. Gegebenenfalls wird der Mauterheber Nachbesserungen fordern. Der EETS-Anbieter hat dann die Möglichkeit, Nachbesserungen vorzunehmen und die überarbeitete Prüfplanung wiederum in elektronischer Form an den Mauterheber zu übergeben.

Der Eingang der überarbeiteten Prüfplanung wird durch den Mauterheber bestätigt. Für die Prüfung der Planung und die gegebenenfalls notwendige Abstimmung des Zeitplans gelten die oben genannten Fristen.

3.3 GTP Prüfblock 2

3.3.1 Phase 1 Schnittstellenprüfung und Kompatibilitätstests

3.3.1.1. Schnittstellenprüfung

Die Durchführung der Tests gemäß der Prüfplanung beginnt mit der Überprüfung der Schnittstellen und den initialen Funktionsprüfungen. Voraussetzung für diese Prüfungen ist, dass das Teilsystem des EETS-Anbieters vollständig errichtet und alle Schnittstellen zum EETS-Teilsystem des Mauterhebers funktionsbereit sind. Für die Durchführung der Prüfungen stellt der Mauterheber eine Testumgebung zur Verfügung, die alle Schnittstellen entsprechend seiner Schnittstellenspezifikationen bereitstellt.

Ziel dieser Prüfphase ist der Nachweis der Funktionsfähigkeit der Schnittstellen zwischen den EETS-Teilsystemen von EETS-Anbieter und Mauterheber sowie der Nachweis der korrekten Implementierung ausgewählter (Teil-)Prozesse im System des EETS-Anbieters.

Die Fristen zur Durchführung, Auswertung und Bewertung der einzelnen Prüffälle werden im Rahmen der Abstimmung der Planung (siehe Kapitel 3.2.4) verbindlich festgelegt. Das Prüfkonzept einschließlich der Prüfszenarien ist in Dokument B beschrieben. Die durchzuführenden Prüffälle sind in Anlage [1] zu Dokument B aufgelistet.

Die Prüffälle werden durch den EETS-Anbieter gegebenenfalls mit Unterstützung des Mauterhebers durchgeführt und dokumentiert. Der EETS-Anbieter stellt dem Mauterheber die Prüfprotokolle mit allen Prüfergebnissen zur Bewertung zur Verfügung. Bei berechtigten und schwerwiegenden Zweifeln an dem Erfolg der Schnittstellenprüfung und der initialen Funktionsprüfungen kann der Mauterheber zusätzliche Nachweise verlangen und die Aufnahme des Probebetriebs bis zur Ausräumung dieser Zweifel untersagen.

3.3.1.2. Kompatibilitätstests

Innerhalb der Phase 1 werden Kompatibilitätstests mit den Bordgeräten und dem Zentralsystem des EETS-Anbieters durchgeführt. Die Kompatibilitätstests umfassen zwei Schwerpunkte:

1.

Nachweis der Kompatibilität zu den Kontrolleinrichtungen des deutschen Mautsystems (Kontrollsäule, Kontrollbrücke, Kontrollfahrzeug einschließlich der Handgeräte) und Funktionsfähigkeit der DSRC-Kommunikation. Ziel dieser DSRC-Kompatibilitätstests ist der funktionale und betriebliche Nachweis des korrekten Kommunikationsverhaltens zwischen den Bordgeräten des EETS-Anbieters und den Kontrolleinrichtungen des deutschen Mautsystems. Zu diesem Zweck werden unter anderem funktionale Tests unter Berücksichtigung unterschiedlicher Szenarien, Kommunikationszonentests und betriebliche Tests zur Prüfung der stabilen und robusten Kommunikation zwischen den EETS-Bordgeräten und den Kontrolleinrichtungen durchgeführt.

2.

Nachweis der Kompatibilität zum Mauterhebungsdienst (MED). Ziel dieser MED-Kompatibilitätstests ist der Nachweis der korrekten Kommunikation zwischen dem Teilsystem des EETS-Anbieters mit den Schnittstellen des vom nationalen Mautbetreiber betriebenen Mauterhebungsdienstes sowie die Erfüllung der Anforderungen an die Ortungsqualität durch die Bordgeräte des EETS-Anbieters.

Die Kompatibilitätstests werden durch den nationalen Mautbetreiber im Auftrag des Mauterhebers auf Basis des Prüfkatalogs (Dokument B, Anlagen [2] und [3]) geplant und durchgeführt. Der EETS-Anbieter hat die Möglichkeit, die Prüfungen zu begleiten.

Zur Durchführung der DSRC- und MED-Kompatibilitätstests muss der EETS-Anbieter dem Mauterheber mindestens 43 Fahrzeuggeräte bereitstellen, deren Typ für die spätere Nutzung im Wirkbetrieb im EETS-Gebiet BFStrMG vorgesehen sind. Sofern der EETS-Anbieter die Nutzung unterschiedlicher Bordgerätetypen beabsichtigt, müssen diese vom EETS-Anbieter ebenfalls berücksichtigt werden. Der Softwarestand der zur Verfügung gestellten Bordgeräte soll dem für den Wirkbetrieb geplanten Stand entsprechen und die Vorgaben der Schnittstelle 301, Dokument 4.3.1 in der aktuell gültigen Fassung erfüllen. Der EETS-Anbieter muss die Fahrzeuggeräte samt notwendigem Zubehör (z.B. Verkabelung, Befestigungsmaterial) und Dokumentation spätestens zwei Monate vor Beginn der Kompatibilitätstests bereitstellen.

Sofern erforderlich, können weitere Mitwirkungsleistungen vom EETS-Anbieter notwendig sein, um die Kompatibilitätstests zeitlich effizient und in ausreichendem Umfang durchführen zu können. Hierzu gehört auch die kurzfristige Behebung von im Rahmen der Kompatibilitätstests festgestellten Auffälligkeiten oder Fehlern in den Bordgeräten oder im Zentralsystem des EETS-Anbieters sowie Unterstützung beim Verbau der Bordgeräte.

Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter die Prüfprotokolle mit allen Prüfergebnissen der Kompatibilitätstests zur Verfügung. Bei berechtigten und schwerwiegenden Zweifeln an dem Erfolg der Kompatibilitätstests kann der Mauterheber zusätzliche Nachweise verlangen und die Aufnahme des Probebetriebs bis zur Ausräumung dieser Zweifel untersagen.

3.3.1.3. EA-Fahrtests (optional)

Nach Abschluss der Schnittstellenprüfung und der Kompatibilitätstests wird dem EETS-Anbieter die Möglichkeit eingeräumt, Fahrttests mit eigenen Fahrzeugen durchzuführen. Die Fahrtests sollen dem EETS-Anbieter dazu dienen, eigene Abläufe und Prüfschwerpunkte und -aspekte zu testen, die für sein Teilsystem relevant sind. Die Durchführung der optionalen EA-Fahrtests muss in die Prüfplanung des EETS-Anbieters integriert und vom Mauterheber freigegeben werden. Dabei ist darauf zu achten, dass sich dadurch keine technischen oder zeitlichen Beeinflussungen für die Durchführung der restlichen Prüfungen ergeben. Der Mauterheber wird dem EETS-Anbieter für die Durchführung der EA-Fahrtests eine Mitnutzung der für die MED-Kompatibilitätstests eingerichteten Systemumgebung ermöglichen.

3.3.2 Phase 2 Probebetrieb

Ziel der zweiten Prüfphase ist es, alle Einrichtungen und Ende-zu-Ende Prozesse des Teilsystems des EETS-Anbieters auf die Erfüllung der Vorgaben des Mauterhebers zu prüfen. Dabei muss sowohl die Funktionsfähigkeit als auch die Betriebsfähigkeit des Teilsystems nachgewiesen werden. Weiterhin soll im Rahmen des Probebetriebs das korrekte übergreifende Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers inklusive der Systeme des nationalen Mautbetreibers in Form von Ende-zu-Ende Szenarien geprüft werden.

Dazu werden Prüfungen durchgeführt, in deren Rahmen unter anderem eine anteilige Befahrung des mautpflichtigen Streckennetzes erfolgt. Darüber hinaus wird nachgewiesen, dass auch andere, gegebenenfalls vom EETS-Anbieter vorgesehene Dienste den Betrieb des Lkw-Mautsystems im EETS-Gebiet BFStrMG nicht stören.

Die Fristen zur Durchführung, Auswertung und Bewertung der einzelnen Prüffälle werden im Rahmen der Abstimmung der Prüfplanung (siehe Kapitel 3.2.4) verbindlich festgelegt. Das Prüfkonzept einschließlich der Prüfszenarien ist in Dokument B beschrieben. Die durchzuführenden Prüffälle sind in dem Prüfkatalog „Probebetrieb“, Anlage [4] des Dokuments B, formuliert.

Die im Prüfkatalog „Probebetrieb“ (Dokument B, Anlage [4]) vorgesehenen Prüffälle werden durch den EETS-Anbieter durchgeführt und dokumentiert. Der Mauterheber unterstützt den EETS-Anbieter bei der Durchführung der Prüffälle und behält sich vor, an der Durchführung teilzunehmen.

Der EETS-Anbieter stellt dem Mauterheber die Prüfprotokolle mit allen Prüfergebnissen zur Bewertung zur Verfügung. Bei berechtigten und schwerwiegenden Zweifeln an dem Erfolg des Probebetriebs kann der Mauterheber zusätzliche Nachweise verlangen und die Aufnahme des Pilotbetriebs bis zur Ausräumung dieser Zweifel untersagen.

3.3.3 Phase 3 Pilotbetrieb

Der Pilotbetrieb bildet die dritte und letzte Prüfphase der Gebrauchstauglichkeitsprüfung und wird vollständig in den Wirkbetriebsumgebungen von Mauterheber und EETS-Anbieter durchgeführt.

Ziel des Pilotbetriebs ist es, alle Einrichtungen und Prozesse des Teilsystems des EETS-Anbieters auf Erfüllung der Vorgaben des Mauterhebers zu prüfen. Dabei müssen die Funktionsfähigkeit, Betriebsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des Systems im Wirkbetrieb nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck finden jedoch keine dedizierten Prüfungen mehr statt, sondern der kontinuierliche Betrieb einer hinreichenden Anzahl von Bordgeräten des EETS-Anbieters, die in den Fahrzeugen der Nutzerreferenzgruppe des EETS-Anbieters verbaut sind und im gesamten EETS-Gebiet BFStrMG unterwegs sind, wird beobachtet und ausgewertet. Die Auswertung des Pilotbetriebs erfolgt dahingehend, ob die in Dokument B definierten Kriterien und Vorgaben erfüllt werden.

Die Fristen zur Durchführung, Auswertung und Bewertung des Pilotbetriebs werden im Rahmen der Abstimmung der Prüfplanung (siehe Kapitel 3.2.4) verbindlich festgelegt. Das Prüfkonzept des Pilotbetriebs einschließlich der mindestens zu erreichenden Kriterien und zu erfüllenden Vorgaben ist in Dokument B beschrieben.

Die Erreichung der Kriterien und die Erfüllung der Vorgaben werden durch den EETS-Anbieter mit Unterstützung des Mauterhebers geprüft und dokumentiert. Der EETS-Anbieter stellt dem Mauterheber die Nachweise, die die vollständigen Prüfergebnisse enthalten, zur Bewertung zur Verfügung. Bei berechtigten und schwerwiegenden Zweifeln an dem Erfolg des Pilotbetriebs kann der Mauterheber zusätzliche Nachweise verlangen und die Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung bis zur Ausräumung dieser Zweifel versagen.

3.4 Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung

Die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung wird vom Mauterheber nach dem erfolgreichen Abschluss des Pilotbetriebs ausgestellt. Sie gilt für den darin dokumentierten

1.

Stand der Vorgaben des Mauterhebers für die Prüfungen einschließlich dem Stand der Verfahrensbeschreibung,

2.

Versionsstand des EETS-Teilsystems des Mauterhebers, mit dem das Verfahren durchgeführt wurde,

3.

Versionsstand der Komponenten des Teilsystems des EETS-Anbieters gemäß Konformitätserklärungen des EETS-Anbieters,

4.

Versionsstand des Teilsystems des EETS-Anbieters, für dass das Verfahren durchgeführt wurde.

3.5 Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit

Es ist unter Umständen möglich, dass zur Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit eine erneute Prüfung eines Teils oder des gesamten Systems eines EETS-Anbieters notwendig wird. Mögliche Gründe sind im Kapitel 3.5.1 beschrieben.

3.5.1 Gründe für eine erneute Prüfung

3.5.1.1 Änderungen des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

Erfolgt eine Änderung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit nach Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung, prüft der Mauterheber die möglichen Auswirkungen der Verfahrensänderung auf die bescheinigte Gebrauchstauglichkeit. Bestehen begründete Zweifel, dass die Gebrauchstauglichkeit unter den geänderten Prüfbedingungen nicht oder nicht ausreichend gegeben sein könnte, kann der Mauterheber vom EETS-Anbieter eine partielle oder vollständige Wiederholung der Prüfung verlangen.

3.5.1.2 Änderungen im EETS-Teilsystem des Mauterhebers (inklusive Mauterhebungsdienst)

Durch den Betrieb des Teilsystems des Mauterhebers inklusive des Mauterhebungsdienstes ist zu erwarten, dass sich im Laufe der Zeit Systemänderungen ergeben. Auslöser für Systemänderungen können zum Beispiel betriebliche Optimierungsmaßnahmen oder neue gesetzliche Vorgaben sein.

Über Änderungen im EETS-Teilsystem des Mauterhebers inklusive des Mauterhebungsdienstes (Software-Releases, Hardwareänderungen), die für die Schnittstellen zu den Teilsystemen der EETS-Anbieter und/oder deren Prozesse bedeutsam sein können, oder über geplante Änderungen der Vorgaben wird der Mauterheber die EETS-Anbieter informieren. Daraufhin muss dieser gegebenenfalls Anpassungen an seinen Teilsystemen (Systemspezifikation, Implementierung, Test und Dokumentation) und/oder Prozessdefinitionen vornehmen. In diesem Fall kann der Mauterheber vom EETS-Anbieter eine partielle oder vollständige Wiederholung der Prüfung verlangen. Auch für den Fall, dass aufgrund von Änderungen im EETS-Teilsystem des Mauterhebers inklusive des Mauterhebungsdienstes keine Anpassungen im Teilsystem des EETS-Anbieters notwendig werden, besteht unter Umständen dennoch erneuter Prüfbedarf, um die Rückwirkungsfreiheit der vom Mauterheber vorgenommenen Änderungen auf das korrekte übergreifende Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers inklusive der Systeme des nationalen Mautbetreibers zu prüfen. In diesem Fall würden vom Mauterheber partiell Prüfungen aus der Gebrauchstauglichkeitsprüfung wiederholt und als Regressionstests durchgeführt, bei denen der EETS-Anbieter bei Bedarf mitwirken muss.

3.5.1.3 Änderungen im Teilsystem des EETS-Anbieters

Beabsichtigt der EETS-Anbieter, in der Betriebsphase an seinem Teilsystem Änderungen vorzunehmen (zum Beispiel betriebliche Optimierungen, Software-Releases und Hardwareänderungen), die die initial geprüften Funktionen des Teilsystems oder die Schnittstellen zum Mauterheber betreffen können, so hat er dies dem Mauterheber so früh wie möglich, mindestens aber sechs Monate vorher, anzuzeigen.

3.5.1.4 Begründeter Verdacht des Mauterhebers auf Nichterfüllung seiner Vorgaben

Ergeben sich aus der laufenden Überwachung Hinweise, die den Verdacht auf Nichteinhaltung der Vorgaben des Mauterhebers durch den EETS-Anbieter begründen, kann der Mauterheber die Behebung dieser Mängel am Teilsystem des EETS-Anbieters verlangen.

3.5.2 Bewertung der Anpassungen am Teilsystem des EETS-Anbieters

Werden die geplanten Anpassungen oder Hinweise auf Nichteinhaltung von Vorgaben vom Mauterheber derart eingestuft, dass die Prüfergebnisse der ursprünglichen Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung nicht mehr als gültig akzeptiert werden können, sind die entsprechenden Teile der Prüfung zumindest für die von den Anpassungen betroffenen Teilsysteme erneut durchzuführen und die diese Teilsysteme dadurch tangierten Prüfszenarien exakt festzustellen und abzugrenzen. Im Fall von Änderungen im Teilsystem des EETS-Anbieters erfolgt die Bewertung der Änderungen durch den Mauterheber basierend auf den vom EETS-Anbieter diesbezüglich übermittelten Informationen (SST 013 – Report „IT-Entwicklung“). Im Ergebnis werden vom Mauterheber die Prüfphasen und -inhalte festgelegt, die im Rahmen einer Wiederholung der Prüfung durchgeführt werden müssen. Dabei werden in Abhängigkeit von den vorliegenden technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen (z.B. Keine Nutzung des Mauterhebungsdienstes) vom Mauterheber relevante Teile der Prüfkataloge der Phasen 1 und 2 (Anlagen [1] bis [4], Dokument B) ausgewählt oder ergänzende Prüffälle vorgegeben, die durchgeführt werden müssen. Die Bewertung des Mauterhebers wird in einem Formular dokumentiert. Eine Wiederholung eines partiellen Pilotbetriebs zum Nachweis der Erfüllung der Kriterien und Vorgaben des Wirkbetriebs mit einer kleineren Anzahl an Bordgeräten ist ebenfalls möglich.

3.5.3 Wiederholung des Verfahrens

Die erneute Durchführung des Verfahrens orientiert sich an denselben Phasenschritten wie die initiale Durchführung, sofern relevant. Sämtliche in der Bewertung der Änderungen als relevant eingestuften Prüffälle der Phasen 1 und 2 müssen durchgeführt werden. Die Durchführung ergänzender Prüffälle in Abhängigkeit von den vorliegenden technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen (z.B. Keine Nutzung des Mauterhebungsdienstes) ist möglich. Eine Wiederholung eines partiellen Pilotbetriebs im Wirkbetrieb ist ebenfalls möglich.

Falls die erneute Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten erfolgreich abgeschlossen werden kann oder der EETS-Anbieter nicht bereit ist, diese Prüfung zu wiederholen, wird der Mauterheber die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung widerrufen.

3.6 Abbruch und Wiederaufnahme des Verfahrens

Stellt sich während der Prüfung zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit heraus, dass nach Einschätzung des Mauterhebers die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Durchlaufen des Verfahrens nicht mehr gegeben sind, so wird das Verfahren durch den Mauterheber abgebrochen. Ein Abbruch erfolgt zum Beispiel aufgrund folgender Voraussetzungen:

1.

Wegfall einer, für die Konformitätserklärung einer Interoperabilitätskomponente notwendigen Bestätigung oder Voraussetzung,

2.

Änderung des Versionsstandes der Komponenten des Teilsystems des EETS-Anbieters gegenüber dem in der Konformitätserklärung des EETS-Anbieters genannten Versionsstand,

3.

Nichteinhaltung der Vereinbarung über das EETS-Zulassungsverfahren durch den EETS-Anbieter, gravierende Beanstandungen, wodurch wesentliche Teilkomponenten neu entwickelt oder im Wesentlichen modifiziert werden müssen oder

4.

grundsätzliche Nichterfüllbarkeit wesentlicher Vorgaben des Mauterhebers durch das Teilsystem des EETS-Anbieters.

Der Mauterheber teilt dem EETS-Anbieter die Gründe für den Abbruch des Verfahrens schriftlich innerhalb von drei Werktagen mit.

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