Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2018-03-20
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 37
Änderungshistorie JSON API
Anlage II (EETS-Zulassungsvertrag)

(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V2)

Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes (EETS-Zulassungsvertrag)

EETS-Zulassungsvertrag

zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), dieses vertreten durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), Werderstraße 34, 50672 Köln, dieses wiederum vertreten durch seinen Präsidenten

– Mauterheber-

und

[Name Anbieter], [Adresse Anbieter], vertreten durch [Vertretung Anbieter], [registriert gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 in …] [Nachweis der Registrierung]

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1Vertragsgegenstand

§ 2Vertragsbestandteile

§ 3Zusicherungen des Anbieters/Wechsel eines wirtschaftlich Berechtigten

§ 4Einschaltung Dritter

§ 5Auskehr der Mauteinnahmen an den Mauterheber

§ 6Sicherheiten

§ 7Versicherungen

§ 8Abtretungsverbot und Verbot der Schuld- und Vertragsübernahme

§ 9Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Verbot der Besicherung

§ 10Mitwirkungspflichten

§ 11Nachweis- und Informationspflichten des Anbieters

§ 12Zutritts- und Einsichtsrechte des Mauterhebers

§ 13Datenschutz

§ 14Datensicherheit

§ 15Aufbewahrung von vertraulichen Daten

§ 16Geheimhaltung und Vertraulichkeit

§ 17Qualitätsanforderungen

§ 18Übertragung von Datenobjekten

§ 19Einstandspflicht für geschuldete Maut

§ 20Vergütung

§ 21Rechnungsstellung

§ 22Allgemeine Abrechnungs- und Zahlungsbestimmungen

§ 23Erneute Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

§ 24Haftung und Gewährleistung

§ 25Freistellung

§ 26Gewerbliche Schutzrechte

§ 27Vertragsstrafen

§ 28Laufzeit und Beendigung des Vertrags

§ 29Verfahren nach Vertragsbeendigung

§ 30Sperrung von Bordgeräten

§ 31Vertragsanpassungen

§ 32Höhere Gewalt

§ 33Streitbeilegung

§ 34Anwendbares Recht und Gerichtsstand

§ 35Schriftverkehr

§ 36Schriftform

§ 37Salvatorische Klausel

Anlagen:

Anlage 1 zum EETS-Zulassungsvertrag:Zusatzvereinbarung

Anlage 2 zum EETS-Zulassungsvertrag:Bankgarantie oder gleichwertiges Finanzinstrument

Anlage 3 zum EETS-Zulassungsvertrag:Erklärung zur Beteiligungsstruktur des Anbieters

Anlage 4 zum EETS-Zulassungsvertrag:Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung, ausgestellt durch den Mauterheber oder eine notifizierte Stelle

Anlage 5 zum EETS-Zulassungsvertrag:Qualitätsparameter für EETS-Anbieter

Anlage 6 zum EETS-Zulassungsvertrag:Entgeltordnung

Anlage 7 zum EETS-Zulassungsvertrag:Glossar

Anlage 8 zum EETS-Zulassungsvertrag:gegebenenfalls Erklärungen / Schriftwechsel

Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag:Vergütung

Präambel

Die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45), die Delegierte Verordnung (EU) 2020/203 der Kommission vom 28. November 2019 über die Klassifizierung von Fahrzeugen, Pflichten der Nutzer des europäischen elektronischen Mautdienstes, Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten und Mindesteignungskriterien für benannte Stellen (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 41) und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49) bilden in Verbindung mit dem Mautsystemgesetz (MautSysG) und dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen die rechtlichen Grundlagen für die Implementierung des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS) in der Bundesrepublik Deutschland.

Ziel des EETS ist es, den Nutzern den Zugang zum gesamten mautpflichtigen europäischen Straßennetz mit nur einem Vertrag und nur einem Bordgerät eines Anbieters zu ermöglichen.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Dieser EETS-Zulassungsvertrag („Vertrag“) regelt die Rechte und Pflichten des Anbieters und des Mauterhebers im Zusammenhang mit der Durchführung des EETS auf mautpflichtigen Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des BFStrMG („EETS-Gebiet BFStrMG“) nach § 4f Absatz 1 BFStrMG. Soweit nicht ausdrücklich geregelt, sind Rechte und Pflichten des Anbieters gegenüber Nutzern sowie die zwischen Anbieter und Nutzern geltenden vertraglichen und sonstigen Vereinbarungen nicht Gegenstand dieses Vertrages.

(2) Dem Anbieter wird auf der Grundlage dieses Vertrages Zugang zum EETS-Gebiet BFStrMG gewährt. Zu den Pflichten des Anbieters im EETS-Gebiet BFStrMG gehört insbesondere die fortlaufende Erfüllung der jeweils geltenden Bestimmungen zur Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme in der Europäischen Union und der jeweils geltenden Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Erhebung, Vereinnahmung und Auskehr der Maut im EETS-Gebiet BFStrMG, insbesondere der Vorgaben der Verordnung über die Vorgaben für das EETS-Gebiet Bundesfernstraßenmautgesetz (EEMD-Gebietsvorgabenverordnung – GVV) (nachfolgend: „Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG“).

(3) Auf der Grundlage dieses Vertrages wird dem Anbieter gestattet, im Auftrag seiner Nutzer die von diesen für die Nutzung des mautpflichtigen Streckennetzes innerhalb des EETS-Gebiets BFStrMG geschuldete Maut einzunehmen. Eine weitergehende Aufgabenübertragung an den Anbieter findet nicht statt.

(4) Der Anbieter ist verpflichtet, die Mauteinnahmen an den Mauterheber auszukehren.

(5) Gegenstand dieses Vertrages ist insbesondere auch die Gewährleistung der Sicherheit der Daten und des Datenschutzes. Daten im Sinne dieses Vertrages sind alle Informationen jeglicher Art in elektronischer, Papier- und sonstiger Form (insgesamt „Daten“).

(6) Vorbehaltlich der in diesem Vertrag enthaltenen Definitionen gelten für diesen Vertrag die im Glossar nach Anlage 7 enthaltenen Definitionen.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Bestandteile dieses Vertrages sind

1.

die Zusatzvereinbarung [Anlage 1],

2.

die Bankgarantie oder das gleichwertige Finanzinstrument [Anlage 2],

3.

die Erklärung zur Beteiligungsstruktur des Anbieters [Anlage 3],

4.

die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung, ausgestellt durch den Mauterheber oder eine notifizierte Stelle [Anlage 4],

5.

die Qualitätsparameter für EETS-Anbieter [Anlage 5],

6.

die Entgeltordnung [Anlage 6],

7.

das Glossar [Anlage 7],

8.

gegebenenfalls Erklärungen/ Schriftwechsel [Anlage 8] und

9.

die Regelungen zur Vergütung [Anlage 9].

(2) Bei Widersprüchen in diesem Vertrag gelten nacheinander

1.

dieser Vertrag,

2.

die Zusatzvereinbarung [Anlage 1],

3.

gegebenenfalls Erklärungen/ Schriftwechsel [Anlage 8],

4.

die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung, ausgestellt durch den Mauterheber oder eine notifizierte Stelle [Anlage 4] und

5.

das Glossar [Anlage 7].

§ 3 Zusicherungen des Anbieters / Wechsel eines wirtschaftlich Berechtigten

(1) Der Anbieter versichert, dass er entsprechend Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 registriert ist, und hat die Registrierung vor Vertragsschluss belegt. Der Anbieter muss dem Mauterheber unverzüglich mitteilen, wenn seine Registrierung widerrufen oder aus anderem Grund nicht mehr gültig ist oder ein Verfahren zum Widerruf der Registrierung von der zuständigen Stelle eingeleitet worden ist. Auf Verlangen des Mauterhebers muss der Anbieter das Vorliegen seiner Registrierung nachweisen.

(2) Der Anbieter versichert, dass die nachfolgenden Angaben am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages vollständig und richtig sind:

1.

Der Anbieter ist nach den auf ihn anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß gegründet worden und besteht wirksam.

2.

Der Anbieter ist uneingeschränkt berechtigt, diesen Vertrag abzuschließen und durchzuführen und besitzt alle hierzu erforderlichen Zustimmungen.

3.

Der Abschluss und die Durchführung dieses Vertrages verletzen nicht die Satzung, Gesellschafterbeschlüsse oder eine Geschäftsordnung des Anbieters.

4.

Der Abschluss und die Durchführung dieses Vertrages verletzen nicht für den Anbieter verbindliche Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, Verfügungen oder sonstige Regelungen.

5.

Es sind keine Insolvenz-, Reorganisations- oder ähnliche Verfahren im In- oder Ausland über das Vermögen des Anbieters beantragt oder eröffnet worden. Auch wurden keine Zwangsvollstreckungs- oder ähnliche Maßnahmen in das Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände des Anbieters beantragt oder eingeleitet. Es bestehen keine Umstände, denen zufolge die Eröffnung solcher Verfahren gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Anbieter nicht überschuldet oder zahlungsunfähig und es liegt auch kein Fall drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor. Der Anbieter hat weder seine Zahlungen eingestellt noch Schuldenbereinigungsabkommen oder ähnliche Vereinbarungen mit Gläubigern abgeschlossen oder angeboten.

6.

Die in [Anlage 3] dargestellte Übersicht über die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse des Anbieters („Beteiligungsstruktur“) ist richtig und vollständig.

§ 4 Einschaltung Dritter

(1) Der Anbieter hat alle vertraglichen Leistungen selbst zu erbringen und muss alle vom Mauterheber gestellten Vorgaben zu jedem Zeitpunkt vollständig erfüllen. Soweit sich der Anbieter für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen der Leistungen oder für die Erfüllung von Vorgaben Dritter bedient, hat er dies dem Mauterheber unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Wesentliche Änderungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter sind dem Mauterheber unverzüglich und unaufgefordert bekannt zu geben.

(2) Der Anbieter haftet für das Tun oder Unterlassen Dritter, derer er sich für die Erbringung der vertraglichen Leistung oder zur Erfüllung der Vorgaben bedient, gegenüber dem Mauterheber in gleichem Umfang wie für eigenes Tun oder Unterlassen.

(3) Soweit sich der Anbieter für die Erbringung der vertraglichen Leistung oder zur Erfüllung der Vorgaben Dritter bedient, hat er sicherzustellen, dass auch diese alle Pflichten dieses Vertrages erfüllen und der Mauterheber ihnen gegenüber alle Rechte, die ihm nach diesem Vertrag gegenüber dem Anbieter zustehen, ausüben kann. Der Anbieter wird den Dritten zu diesem Zwecke die ihm gegenüber dem Mauterheber bestehenden Pflichten auferlegen. Der Anbieter haftet für die Einhaltung der den Dritten aufzuerlegenden Pflichten gegenüber dem Mauterheber. Dies gilt nicht, soweit weder der Dritte noch der Anbieter die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

§ 5 Auskehr der Mauteinnahmen an den Mauterheber

(1) Die Auskehr der Mauteinnahmen erfolgt auf das Konto der Bundeskasse Trier-Deutsche Bundesbank Saarbrücken, IBAN DE81 5900 0000 0059 0010 20, BIC MARKDEF1590. Der anzugebende Verwendungszweck wird gesondert durch den Mauterheber mitgeteilt. Der Anbieter unterwirft sich gegenüber dem Mauterheber der sofortigen Vollstreckung nach Maßgabe des § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in sein gesamtes Vermögen.

(2) Die Pflichten des Anbieters im Zusammenhang mit der Auskehr der Mauteinnahmen sowie den einzelnen Vorgaben zu Abrechnungswesen, Zahlungs- und Fakturierungsgrundsätzen in Bezug auf die Mauteinnahmen sind in den Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG festgelegt.

(3) Der Anbieter muss sicherstellen, dass die Zahlungsvorgänge zwischen ihm, seinen Nutzern und dem Mauterheber so ausgestaltet sind, dass in jedem Fall, auch im Fall der Insolvenz oder drohender Insolvenz des Anbieters oder von ihm für die Erbringung der vertraglichen Leistung oder zur Erfüllung der Vorgaben Dritter, die Sicherheit der vollständigen Auskehr der Mauteinnahmen nicht gefährdet ist.

§ 6 Sicherheiten

(1) Der Anbieter muss dem Mauterheber vor Abschluss dieses Vertrages eine Garantie einer Bank („Bankgarantie") oder ein gleichwertiges Finanzinstrument übergeben. Diese hat in Höhe der erwarteten Durchschnittssumme der pro Monat für das EETS-Gebiet BFStrMG insgesamt auszukehrenden Mauteinnahmen und Zahlungen gemäß § 19 Absatz 1 MautSysG zu sein. Für die Prognose wird ein Betrachtungszeitraum von 12 Monaten zugrunde gelegt. Die Bankgarantie oder das gleichwertige Finanzinstrument dienen der Sicherung aller Ansprüche des Mauterhebers aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Sie müssen eine Zahlung auf erstes Anfordern vorsehen und in der Regel deutschem Recht unterliegen.

(2) Die Bankgarantie muss von einem Kreditinstitut gegeben werden, das seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Europäischen Union oder in der EFTA hat. Das Kreditinstitut muss ein Investmentgrade-Rating für Langfristverbindlichkeiten von mindestens A3 (Moody’s) bzw. A- (S & P oder Fitch) aufweisen und für Kurzfristverbindlichkeiten von mindestens P2 (Moody’s) bzw. A-2 (S & P) bzw. F-2 (Fitch) aufweisen. Verschlechtert sich das Rating des Kreditinstituts während der Laufzeit der Bankgarantie, so dass die vorstehend genannten Mindestanforderungen nicht mehr erfüllt sind, ist der Anbieter verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des schlechteren Ratings, eine Bankgarantie eines Kreditinstituts, das die in diesem Absatz genannten Mindestvorgaben erfüllt, zu übergeben.

(3) Sofern ein anderes Finanzinstrument als eine Bankgarantie zur Sicherung der Mauteinnahmen vorgehalten wird, muss dieses einer Bankgarantie, die die genannten Kriterien in Absatz 2 erfüllt, gleichwertig sein. Ein Finanzinstrument ist nur gleichwertig, wenn es denselben Grad an Sicherheit wie eine Bankgarantie bietet. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Gesellschafter des Anbieters eine Kapitalintakthalteerklärung in Bezug auf den Anbieter abgeben und eine der zu besichernden Summe angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit steht im Ermessen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität. Sofern sich während der Laufzeit des gleichwertigen Finanzinstruments die Umstände, insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit des Ausstellers, ändern, kann der Mauterheber die Anpassung des gleichwertigen Finanzinstruments oder die Vorlage einer Bankgarantie gemäß Absatz 1 verlangen.

(4) Die Bankgarantie oder das gleichwertige Finanzinstrument muss vom Anbieter in deutscher Sprache oder in einer amtlich beglaubigten Übersetzung übergeben werden. Die Laufzeit der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments muss mindestens 12 Monate betragen. Die Bankgarantie muss sich nach zeitlichem Ablauf automatisch erneuern („revolvierende Bankgarantie“). Sollte die Bankgarantie oder die Laufzeit des gleichwertigen Finanzinstruments befristet sein, ist der Anbieter verpflichtet, spätestens sechs Kalendermonate vor Ablauf des Geltungszeitraums eine Verlängerung der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments vorzulegen.

(5) Der Anbieter muss die Höhe der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments mindestens alle 12 Monate an die von ihm in den vorausgegangenen 12 Monaten im Durchschnitt pro Monat für das EETS-Gebiet BFStrMG insgesamt auszukehrenden Mauteinnahmen sowie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 dieses Vertrages anpassen. Der Anbieter muss die Bankgarantie oder das gleichwertige Finanzinstrument innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch den Mauterheber anpassen, wenn die vom Anbieter für das EETS-Gebiet BFStrMG im Monat auszukehrenden Mauteinnahmen sowie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 dieses Vertrages in sechs aufeinander folgenden Monaten im Durchschnitt pro Monat den Wert übersteigen, der der Berechnung der Höhe der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn die vom Anbieter für das EETS-Gebiet BFStrMG im Monat auszukehrenden Mauteinnahmen sowie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 dieses Vertrages zehn Prozent des Wertes übersteigen, der der Berechnung der Höhe der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments zugrunde gelegt worden ist. Auf Verlangen des Mauterhebers muss der Anbieter die Bankgarantie oder das gleichwertige Finanzinstrument auch dann anpassen, wenn sich die Mautsätze und die Mautpflicht, die der Berechnung der Höhe der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments zugrunde gelegt wurden, ändern. Der Mauterheber bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die angepasste Bankgarantie oder das gleichwertige Finanzinstrument vom Anbieter vorgelegt werden muss. Der Anbieter ist berechtigt, vom Mauterheber eine Anpassung der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments zu verlangen, wenn die auszukehrenden Mauteinnahmen sowie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 in sechs aufeinander folgenden Monaten im Durchschnitt pro Monat den Wert unterschreiten, der der Berechnung der Höhe der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments zugrunde gelegt worden ist.

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