Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408) wird verordnet:
§ 1 Gesetzliche Einheiten
(1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind
die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen,
die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zahlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten.
(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die Definitionen und Beziehungen, die in Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 80/181/EG vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden.
(4) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder Teils einer Einheit aus Anlage 1 darf nicht mehr als ein Vorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet werden.
§ 2 Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen
In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66 030, Ausgabe Mai 2002, dargestellt werden.
§ 3 Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten
Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.
§ 4 Bezugsquelle und Niederlegung der DIN-Normen
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 5 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes handelt, wer entgegen § 3 andere als die gesetzlichen Einheiten zusätzlich verwendet.
§ 6 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Anlage 1 (zu § 1)Gesetzliche Einheiten mit besonderem Namen
(Fundstelle: BGBl. I 1985, 2273 - 2274; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
EinheitGrößeNr.NameZeichen12341AmpereAelektrische Stromstärke2AraFläche von Grundstücken und Flurstücken3Atomare MasseneinheituMasse in der Atomphysik4BarbarDruck5BarnbWirkungsquerschnitt6BecquerelBqAktivität einer radioaktiven Substanz7CandelacdLichtstärke8CoulombCelektrische Ladung, Elektrizitätsmenge9DioptriedptBrechwert von optischen Systemen10ElektronvolteVEnergie in der Atomphysik11FaradFelektrische Kapazität12Gongonebener Winkel13Grad°ebener Winkel14Grad Celsius°CCelsius-Temperatur15GrammgMasse16GrayGyEnergiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex17HektarhaFläche von Grundstücken und Flurstücken18HenryHInduktivität19HertzHzFrequenz20JouleJEnergie, Arbeit, Wärmemenge21Katalkatkatalytische Aktivität22KelvinKthermodynamische Temperatur23KilogrammkgMasse24Literl, LVolumen25LumenlmLichtstrom26LuxlxBeleuchtungsstärke27MetermLänge28metrisches Karat Masse von Edelsteinen29Millimeter-QuecksilbersäulemmHgBlutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten30Minute΄ebener Winkel31MinuteminZeit32MolmolStoffmenge33NewtonNKraft34OhmΩelektrischer Widerstand35PascalPaDruck36Radiantradebener Winkel37Sekunde˝ebener Winkel38SekundesZeit39SiemensSelektrischer Leitwert40SievertSvÄquivalentdosis41SteradiantsrRaumwinkel42StundehZeit43TagdZeit44TeslaTmagnetische Flußdichte45Textexlängenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen46TonnetMasse47VarvarBlindleistung in der elektrischen Energietechnik48Vollwinkel ebener Winkel49VoltVelektrisches Potential, elektrische Spannung50WattWLeistung, Energiestrom51WeberWbmagnetischer Fluß
Anlage 2 (zu § 1) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung von dezimalen Vielfachen und Teilen von Einheiten
(Fundstelle: BGBl. I 2000, 214)
Nr.Faktor, mit dem die Einheit multipliziert wirdVorsatzVorsatzzeichen123411024YottaY21021ZettaZ31018ExaE41015PetaP51012TeraT6109GigaG7106MegaM8103Kilok9102Hektoh10101Dekada1110-1Dezid1210-2Zentic1310-3Millim1410-6Mikroμ1510-9Nanon1610-12Pikop1710-15Femtof1810-18Attoa1910-21Zeptoz2010-24Yoktoy
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