Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag -

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1990-09-18
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag -

Eingangsformel

in dem Bestreben, die Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - sicherzustellen,

in Ausfüllung des Artikels 9 Abs. 3 des Einigungsvertrags -

sind übereingekommen, eine Vereinbarung mit den nachfolgenden Bestimmungen zu schließen:

Art 1

Zu der Frage der weiteren Vorgehensweise hinsichtlich der vom ehemaligen Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik gewonnenen personenbezogenen Informationen stellen die Regierungen der beiden Vertragsparteien übereinstimmend fest:

1.

Sie erwarten, daß der gesamtdeutsche Gesetzgeber die Grundsätze, wie sie in dem von der Volkskammer am 24. August 1990 verabschiedeten Gesetz über die Sicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit zum Ausdruck kommen, umfassend berücksichtigt.

2.

Sie erwarten, daß der gesamtdeutsche Gesetzgeber die Voraussetzungen dafür schafft, daß die politische, historische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gewährleistet bleibt.

3.

Sie gehen davon aus, daß ein angemessener Ausgleich zwischen geschaffen wird.

4.

Sie gehen davon aus, daß von den in Artikel 1 des Einigungsvertrags genannten Ländern bestellte Beauftragte den Sonderbeauftragten bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beraten und unterstützen, damit die Interessen der Bürger der neuen Bundesländer in besonderer Weise Berücksichtigung finden.

5.

Sie stellen Einvernehmen darüber fest, daß bei zentraler Verwaltung die sichere Verwahrung, Archivierung und Nutzung der Unterlagen zentral und regional erfolgen kann. In wichtigen Angelegenheiten der sicheren Verwahrung, Archivierung und Nutzung der Unterlagen soll sich der Sonderbeauftragte mit dem Beauftragten des jeweiligen Landes ins Benehmen setzen.

6.

Sie gehen davon aus, daß so bald wie möglich den Betroffenen ein Auskunftsrecht - unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen Dritter - eingeräumt wird.

7.

Sie gehen davon aus, daß der Sonderbeauftragte unverzüglich eine Benutzerordnung erläßt, die die gesetzlichen Vorgaben ausfüllt. Mit dieser Benutzerordnung werden zugleich Inhalt, Art und Umfang der Beratung und Unterstützung durch die Landesbeauftragten näher bestimmt.

8.

Sie gehen davon aus, daß bis auf die unumgängliche Mitwirkung bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Maßgabe b) zum Bundesarchivgesetz die Nutzung oder Übermittlung von Daten für nachrichtendienstliche Zwecke ausgeschlossen wird. Der Bundesminister des Innern wird das Bundesamt für Verfassungsschutz anweisen, bis zum Erlaß der in Nummer 7 genannten Benutzerordnung keine diesbezüglichen Anfragen an den Sonderbeauftragten zu richten. Die verwendeten Informationen aus den Akten sind so zu kennzeichnen, daß Art, Umfang und Herkunft der übermittelten Daten kontrollierbar und eine abschließende gesetzgeberische Entscheidung über den Verbleib der Daten möglich bleibt.

9.

Die Regierungen der beiden Vertragsparteien gehen davon aus, daß die Gesetzgebungsarbeit zur endgültigen Regelung dieser Materie unverzüglich nach dem 3. Oktober 1990 aufgenommen wird. Dabei soll das Volkskammergesetz in Verbindung mit dem Einigungsvertrag als Grundlage dienen.

Art 2

Die vertragschließenden Seiten geben ihrer Absicht Ausdruck, gemäß Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 14. April 1990 für eine gerechte Entschädigung materieller Verluste der Opfer des NS-Regimes einzutreten. In der Kontinuität der Politik der Bundesrepublik Deutschland ist die Bundesregierung bereit, mit der Claims Conference Vereinbarungen über eine zusätzliche Fondslösung zu treffen, um Härteleistungen an die Verfolgten vorzusehen, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland bisher keine oder nur geringfügige Entschädigungen erhalten haben.

Art 3

Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend.

1.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zu Landtagen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (Länderwahlgesetz - LWG) vom 30. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1422)

2.

Die §§ 4, 8 und 10 des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gelten mit folgenden Maßgaben fort:

a)

Abgeordnete der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik erhalten Übergangsgeld für die Dauer von drei Monaten gemäß § 8 Abs. 1 in Höhe der Entschädigung nach § 4 Abs. 1. Übersteigt die Dauer der Mitgliedschaft in der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik in der 10. Legislaturperiode drei Monate, so wird für jeden weiteren Monat der Mitgliedschaft, längstens für drei weitere Monate, ein um 30 vom Hundert gekürztes Übergangsgeld nach Satz 1 gewährt.

b)

Bezüge aus der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament, aus einem Amtsverhältnis, aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, aus einem sonstigen Beschäftigungsverhältnis, aus einer selbständigen Tätigkeit sowie Renten werden angerechnet. Beim Zusammentreffen eines Übergangsgeldes nach Nummer 1 mit einem Übergangsgeld aus einer Tätigkeit als Mitglied des Ministerrates/Staatssekretär ist § 10 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

c)

Die Leistungen unterliegen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

d)

Die Zeiten des Bezugs dieser Leistungen sind wie Arbeitsrechtsverhältnisse im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen.

e)

Die Zeiten des Bezugs dieser Leistungen gelten bei der Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung als versicherungspflichtige Tätigkeit. Im Berechnungszeitraum für Alters- und Invalidenrenten liegende Zeiten des Bezugs dieser Leistungen bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes unberücksichtigt, wenn es für den Rentner günstiger ist.

f)

Die von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik in das Europäische Parlament entsandten Angeordneten erhalten für die laufende Legislaturperiode des Europäischen Parlaments die Rechtsstellung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413) in der jeweils geltenden Fassung unter Beibehaltung ihrer beratenden Funktion, soweit und solange der gesamtdeutsche Gesetzgeber keine andere Regelung getroffen hat.

3.

Beschluß des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik über Regelungen zur sozialen Sicherstellung für ausscheidende Mitglieder des Ministerrates vom 8. Februar 1990 in der Fassung des Beschlusses vom 8. August 1990 (GBl. I Nr. 62 S. 1552) und Beschluß des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik zur sozialen Sicherstellung für aus ihren Funktionen ausscheidende Staatssekretäre vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 62 S. 1552) mit folgenden Maßgaben:

a)

Mitglieder des Ministerrates, die aus nicht in ihrer Person liegenden Gründen aus der Regierung ausscheiden, das Rentenalter noch nicht erreicht haben und nicht sofort eine andere Tätigkeit aufnehmen können oder bei denen die Aufnahme einer solchen mit einer Einkommensminderung verbunden ist, erhalten ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird für die auf den Tag des Ausscheidens folgenden drei Monate in Höhe des im letzten Monat vor dem Ausscheiden gezahlten Gehalts gewährt. Übersteigt die Dauer der Mitgliedschaft im Ministerrat drei Monate, so wird für jeden weiteren Monat der Mitgliedschaft, längstens für drei weitere Monate, ein um 30 vom Hundert gekürztes Übergangsgeld nach Satz 1 gezahlt.

b)

Bezüge aus der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament, aus einem Amtsverhältnis, aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, aus einem sonstigen Beschäftigungsverhältnis oder aus einer selbständigen Tätigkeit sowie Renten werden angerechnet.

c)

Die Leistungen unterliegen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

d)

Die Zeiten des Bezugs dieser Leistungen sind wie Arbeitsrechtsverhältnisse im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen.

e)

Die Zeiten des Bezugs dieser Leistungen gelten bei der Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung als versicherungspflichtige Tätigkeit. Im Berechnungszeitraum für Alters- und Invalidenrenten liegende Zeiten des Bezugs dieser Leistungen bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes unberücksichtigt, wenn es für den Rentner günstiger ist.

4.

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen - Entschädigungsverordnung - vom 4. September 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1473)

5.

Stiftungsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1483) mit folgender Maßgabe: Dieses Gesetz gilt, soweit es bundesrechtlich nicht geregelte Gegenstände betrifft, in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern als Landesrecht fort.

6.

Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1459) mit folgenden Maßgaben:

a)

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 4 sowie der 3. bis 5. Abschnitt (§§ 18 bis 42) finden keine Anwendung. § 2 Abs. 2 gilt nur für Ansprüche der gemäß dem 2. Abschnitt (§§ 3 bis 17) rehabilitierten Personen.

b)

Personen, die durch eine rechtsstaatswidrige Einweisung in eine psychiatrische Anstalt Opfer im Sinne des Artikels 17 des Vertrages geworden sind, haben die gleichen Ansprüche wie gemäß dem 2. Abschnitt (§§ 3 bis 17) Rehabilitierte.

c)

§ 2 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ferner begründet die Rehabilitierung Ansprüche des Betroffenen nach Maßgabe dieses Gesetzes. (3) Für die Rückerstattung oder Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfolgungsmaßnahmen dem Betroffenen oder Dritten entzogen worden sind, findet das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I zum Vertrag vom 31. August 1990) Anwendung."

d)

§ 6 wird wie folgt gefaßt: Ansprüche auf Rückerstattung bezahlter Geldstrafen, Gebühren und Auslagen des Strafverfahrens sowie Haftkosten bleiben einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten."

e)

§ 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Bei der Entscheidung über soziale Ausgleichsleistungen sind an den Rehabilitierten bereits erbrachte Leistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen."

f)

Soweit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 das Oberste Gericht zuständig ist, tritt an seine Stelle das Bezirksgericht.

g)

Soweit nach § 14 Abs. 2 das Oberste Gericht zuständig ist, tritt an seine Stelle der Besondere Senat des Bezirksgerichts, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 - Gerichtsverfassungsgesetz - Buchstabe k zum Vertrag vom 31. August 1990).

h)

In den Fällen einer Verweisung nach § 15 gilt ein Antrag auf Rehabilitierung als rechtzeitig gestellter Kassationsantrag und umgekehrt.

i)

In § 15 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: "(3) Ein Verweisungsbeschluß nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend." Für die Anwendung in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gelten zusätzlich folgende Maßgaben:

a)

An die Stelle der in § 11 Abs. 1 bezeichneten Gerichte tritt das Landgericht Berlin.

b)

§ 11 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.

c)

Soweit nach § 14 Abs. 2 das Oberste Gericht zuständig ist, tritt an seine Stelle das Kammergericht.

7.

Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1488)

8.

Verordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Versicherungswesens vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1430)

9.

Gesetz über den Ausgleichsfonds Währungsumstellung vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1487) mit folgender Maßgabe: Der Fonds wird nach Erfüllung seiner Aufgaben aufgelöst.

10.

Vierte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1465) mit folgender Maßgabe: § 2 wird gestrichen.

11.

Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1466)

12.

Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 503) mit folgenden Maßgaben:

a)

In den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 2 entscheidet anstelle des zeitweiligen Sonderausschusses eine Kammer für Verwaltungssachen bei dem Kreisgericht, in dessen Bezirk das Gesamtguthaben zur Umstellung angemeldet worden ist.

b)

Dieses Gericht entscheidet auch über Beschwerden nach § 6.

13.

Zweite Verordnung über die Beantragung und die Gewährung von Investitionszulagen für Anlageninvestitionen - Zweite Investitionszulagenverordnung - vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1489) mit folgender Maßgabe: Diese Verordnung gilt im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes als Bundesrecht.

14.

mit folgender Maßgabe: Die Anordnungen gelten in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1991.

a)

Anordnung über die Satzung des Sparkassenverbandes der DDR vom 20. März 1990 (GBl. I Nr. 24 S. 233)

b)

Anordnung über den Betrieb und die Geschäfte der Sparkassen - Sparkassenanordnung - vom 26. Juli 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1275)

c)

Anordnung über die Wahlordnung für die Wahl von Dienstkräften der Sparkassen in den Verwaltungsrat vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1475)

d)

Anordnung über die Verfahrensweise zur Überleitung der Sparkassen an die Gewährträger vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1474)

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