Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2007-12-12
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 4
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Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmung

Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Soldatinnen und Soldaten,

2.

Beamtinnen und Beamte des Bundes,

3.

Richterinnen und Richter des Bundes,

4.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie

5.

Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes,

die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte, die zur Ausübung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden sind und bei oder infolge dieser Tätigkeit einen Einsatzunfall nach § 1 erlitten haben.

(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, die zugleich unter § 1 Nummer 2, 3 oder 4 fallen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes ausschließlich als Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, wenn sie den Einsatzunfall in einem Wehrdienstverhältnis erlitten haben. Haben Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 4 den Einsatzunfall in einem Dienstverhältnis nach dem THW-Gesetz erlitten, sind auf sie die für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) § 87 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 3 Berufliche Qualifizierung

(1) Einsatzgeschädigte haben einen Anspruch gegen den Bund auf die erforderlichen Leistungen zur beruflichen Qualifizierung, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder ihre sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, soweit kein gleichartiger Anspruch nach deutschen, überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Vorschriften besteht.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen insbesondere

1.

Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Beratung und Vermittlung,

2.

die Berufsvorbereitung einschließlich einer erforderlichen Grundausbildung,

3.

die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit sie einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,

4.

die berufliche Ausbildung, auch soweit sie schulisch durchgeführt wird, und

5.

die Schulausbildung, wenn der in Aussicht genommene Beruf dies erfordert.

(3) Über die Gewährung der Leistungen entscheidet die oberste Dienstbehörde. Dabei berücksichtigt sie angemessen die Eignung, persönliche Neigung und bisherige Tätigkeit der Einsatzgeschädigten sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Soweit erforderlich klärt sie die berufliche Eignung oder führt eine Arbeitserprobung durch.

(4) Die oberste Dienstbehörde legt den Umfang der Leistungen in einem beruflichen Förderungsplan fest. Dieser wird bei Bedarf fortgeschrieben und den fachlichen und persönlichen Entwicklungen angepasst.

(5) Die oberste Dienstbehörde beendet die Gewährung von Leistungen der beruflichen Qualifizierung, sobald diese erfolgreich abgeschlossen ist oder deren Fortsetzung keinen Erfolg mehr verspricht.

(6) Die oberste Dienstbehörde kann die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben einer ihr nachgeordneten Behörde übertragen.

§ 4 Schutzzeit

(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1.

medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder

2.

Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen

benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.

(2) Während der Schutzzeit dürfen

1.

Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und

2.

die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.

(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1

1.

erreicht sind oder

2.

voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.

Außer in den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 3 endet die Schutzzeit spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

§ 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen

(1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 bis 4 führen. Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.

(2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werdegang beim Bund.

Abschnitt 2 Regelungen für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten

§ 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art

(1) Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen. § 75 Absatz 6 des Soldatengesetzes und § 29a des Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden.

(2) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art begründet die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit. Die für den Zeitraum des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art angeordnete Rechtsstellung nach Satz 1 berührt nicht den sozialversicherungsrechtlichen Status.

(3) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet

1.

durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 7 Absatz 1,

2.

durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,

3.

durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder

4.

mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist zu beenden

1.

zum Ende der Schutzzeit, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 7 gestellt wird,

2.

bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder

3.

durch Entlassung auf entsprechenden schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten.

(5) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1,

1.

deren Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist oder

2.

die sich auf eigenen Antrag haben entlassen lassen oder deren Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag gilt

und deren gesundheitliche Schädigung jeweils erst danach erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen. Die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körperlichen Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Soldatengesetzes entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.

die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,

2.

die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,

3.

die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Absatz 1 erwarten lässt,

4.

Einsatzversorgung nach § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder

5.

eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis geführt hat.

Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgültig verliehen worden ist. Ist dieser niedriger als der Dienstgrad, der am Ende des Wehrdienstverhältnisses geführt wurde, erfolgt die Einstellung mit dem höheren Dienstgrad.

(6) Der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit einem Einsatz steht. Nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt die Einstellung nur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig mit dem Antrag Umstände glaubhaft gemacht werden, nach denen die oder der Einsatzgeschädigte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung nach Absatz 5 begründenden Folge des Unfalls nicht rechnen konnte oder durch die sie oder er gehindert war, den Antrag zu stellen. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von sechs Monaten gestellt werden.

§ 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat

(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind ungeachtet der in § 39 des Soldatengesetzes genannten Voraussetzungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu berufen, sofern sie sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Probezeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 ein. In den Fällen des Satzes 2 gelten die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes entsprechend. § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Soldatengesetzes gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der körperlichen Eignung die Dienstfähigkeit tritt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, die

1.

aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bereits in den Ruhestand getreten waren oder versetzt worden waren oder

2.

die für sie jeweils festgesetzte soldatische Altersgrenze erreicht oder überschritten haben.

(3) Für Mannschaften gilt als Altersgrenze im Sinne des § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes die Vollendung des 54. Lebensjahres.

§ 8 Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer

(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag

1.

in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind, oder

2.

als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten einzustellen, wenn sie in Bezug auf die künftige Tätigkeit arbeitsfähig sind und keine Beeinträchtigung entsprechend Nummer 1 vorliegt.

§ 7 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens während der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 nicht bereits nach § 7 Absatz 1 berufen worden sind und kein Fall des § 7 Absatz 2 vorliegt. Bei Einstellungen nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 3 Nummer 3 für andere als das dort bezeichnete Wehrdienstverhältnis entsprechend.

(2) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist das Beamtenverhältnis auf Probe unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend. Im Falle der Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 richten sich Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten nach der individuellen Eignung und den tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeiten.

(3) Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein Statuswechsel nur erfolgt, wenn eine unbefristete Weiterverwendung im bisherigen Status nicht möglich ist. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, die Beamtinnen oder Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen oder Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber sind, haben einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Absatz 1 nur dann, wenn sie aufgrund der gesundheitlichen Schädigung nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden können.

§ 9 Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

(1) Im Falle einer Weiterverwendung nach § 7 oder § 8 entfallen die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Teil 2 Abschnitt 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Versorgung Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die sich in einer Schutzzeit nach § 4 befinden und nicht nach § 7 oder § 8 weiterverwendet werden, sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz mit folgenden Maßgaben:

1.

Wer aus einem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintritt, erhält die Leistungen der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Teil 2 Abschnitt 1 des Soldatenversorgungsgesetzes, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses durch Zeitablauf zustehen, erst, wenn auch das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet.

2.

Wer nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintritt, erwirbt dadurch keine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung. Zeiten in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art führen nicht zur Eingliederungsberechtigung nach den §§ 13 und 14 des Soldatenversorgungsgesetzes.

3.

Durch ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 ist der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung unabhängig von seiner Dauer abgegolten und die Gesamtförderungsdauer nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend herabgesetzt.

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