Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1964-09-02
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eisenbahnkreuzungsgesetz

Eingangsformel

Auf Grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 14. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 681) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Umfang der Kostenmasse

(1) Die Kostenmasse bei der Herstellung einer neuen Kreuzung (§ 2 des Gesetzes) oder bei Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen (§ 3 des Gesetzes) umfaßt die Aufwendungen für alle Maßnahmen an den sich kreuzenden Verkehrswegen, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik notwendig sind, damit die Kreuzung den Anforderungen der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs genügt.

(2) Zur Kostenmasse gehören auch die Aufwendungen für

1.

diejenigen Maßnahmen, die zur Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung auf den sich kreuzenden Verkehrswegen erforderlich sind,

2.

diejenigen Maßnahmen, die infolge der Herstellung einer neuen Kreuzung oder einer Maßnahme nach § 3 des Gesetzes an Anlagen erforderlich werden, die nicht zu den sich kreuzenden Verkehrswegen der Beteiligten gehören,

3.

den Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung einer Maßnahme den Beteiligten oder Dritten entstanden sind, es sei denn, daß die Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Beteiligten oder seiner Bediensteten beruhen.

(3) Wird eine Kreuzung durch Änderung der Linienführung des Verkehrswegs eines Beteiligten verlegt oder beseitigt, obwohl an der bisherigen Kreuzungsstelle eine Maßnahme nach § 3 des Gesetzes mit geringeren Kosten verkehrsgerecht möglich wäre, so ist die Kostenmasse auf die Höhe dieser Kosten beschränkt.

(4) Von der Kostenmasse abzuziehen sind

1.

der Erlös aus der Veräußerung der für die Kreuzung nicht benötigten oder nicht mehr benötigten Grundstücke oder der Verkehrswert dieser Grundstücke und

2.

der Erlös aus der Verwertung der nicht mehr benötigten Anlagen der Kreuzung oder der Wert dieser Anlagen.

§ 2 Zusammensetzung der Kostenmasse

Die Kostenmasse setzt sich zusammen aus

1.

Grunderwerbskosten,

2.

Baukosten,

3.

Verwaltungskosten.

§ 3 Grunderwerbskosten

(1) Zu den Grunderwerbskosten gehören

1.

alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder Rechten,

2.

Entschädigungen für die durch die Kreuzung bedingten Wertminderungen fremder Grundstücke.

(2) Den Grunderwerbskosten zuzurechnen ist der Verkehrswert der schon im Eigentum der Beteiligten befindlichen Grundstücke oder ihrer Rechte, soweit sie nicht zum Verkehrsweg des nach § 4 des Gesetzes Duldungspflichtigen gehören.

(3) (weggefallen)

§ 4 Baukosten

(1) Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1.

(2) Führt ein Beteiligter Bauleistungen selbst durch, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen

1.

Gehälter und Dienstbezüge (Personalkosten) mit einem Zuschlag von 100 Prozent; bei der Berechnung der Personalkosten können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden;

2.

für den Einsatz größerer Geräte die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu errechnenden Kosten; die Stellung von Werkzeug und Kleingeräten ist mit den Zuschlägen nach Nummer 1 abgegolten.

(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von 10 Prozent in Rechnung stellen.

(4) Mit eigenen Transportmitteln erbrachte Beförderungsleistungen sind nach den Selbstkosten abzurechnen. Soweit im Schienenverkehr Tarife bestehen, sind diese anzuwenden.

(5) (weggefallen)

§ 5 Verwaltungskosten

(1) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 2.

(2) Für die von ihm aufgewandten Verwaltungskosten kann jeder Beteiligte einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Prozent der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen.

§ 6 Übergangsregelung

Für Maßnahmen, über die die Beteiligten vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1)Bauleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1182)

Nr.Leistung

1Ausführungsplanung

2Bautechnische Prüfung der Ausführungsunterlagen

3Leistungen für Ingenieurbauwerke, z. B. Baustelleneinrichtung, Bauvorbereitung, Verkehrssicherung, Erdbau, konstruktiver Ingenieurbau, Ausstattung, Oberbau, Landschaftsbau, Abbruch

4Leistungen für Bahnübergänge, z. B. Schranken, Lichtzeichen, Blinklichter, Leit- und Sicherungstechnik, elektrotechnische Anlagen, Straßen- und Wegebau, Abbruch

5Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 2

6Erdung von Oberleitungen

7Gutachten, z. B. Baugrundgutachten, Baulärmgutachten, Erschütterungsgutachten, Bodenuntersuchungen

8Umweltfachliche Baubegleitung

9Prüfung der Sicherheit der Gründung, der Boden-Bauwerk-Wechselwirkung sowie der getroffenen Annahmen und der bodenmechanischen Kenngrößen

10Kampfmittelsondierung

11Maßnahmen an Versorgungsleitungen

12Erkundung von Versorgungsleitungen Dritter

13Bauvermessung

14Aufstellung und Durchführung von Messprogrammen

15Messung „Global System for Mobile Communications – Railway (GSM-R)“, Funkfeldbetrachtung und Funkmessfahrten

16Verkehrslenkungsmaßnahmen

17Erstellung des Abfallentsorgungskonzepts, Abfallentsorgung

18Prüfungen des Auftragnehmers

19Anfertigung, Aufstellung, Vorhaltung und Abbau des Baustelleninformationsschilds

20Aufbau, Vorhaltung und Abbau eines Informationszentrums oder Informationscontainers bei Kreuzungsmaßnahmen mit großem Projektumfang und langem Realisierungszeitraum

21Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehen, Erstellung des Sicherungsplans, Sicherungsüberwachung

22Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen nach der Baustellenverordnung

23Amtliche Gebühren, Bearbeitungsentgelte

24Kosten für Rechtsstreitigkeiten mit Auftragnehmern

25Sicherung, Absperrung der Anlage bis zur Inbetriebnahme

261.

Hauptprüfung bei Ingenieurbauwerken

27Erstellung der Bauwerksakte, Baustellendokumentation des Auftragnehmers

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1)Verwaltungsleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1183)

Nr.Leistung

1Grundlagenermittlung und Vorplanung

2Entwurfsplanung

3Ingenieurleistungen für die Kostenteilung und für die Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

4Genehmigungsplanung

5Vorbereitung der Vergabe

6Mitwirkung bei der Vergabe

7Freigabe der Ausführungsunterlagen, Prüfung der Bauvorlagen

8Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 1

9Schaltantragstellung und Abnahme der Erdung von Oberleitungen

10Festlegung des geodätischen Referenzsystems

11Erstellung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit

12Erstellung des Markierungs- und Beschilderungsplans

13Beantragung, Umsetzung und Überwachung der Betriebs- und Bauanweisung

14Kontrollprüfungen des Aufraggebers

15Kontrollvermessung des Auftraggebers

16Bauüberwachung, Bauleitung, Objektbetreuung, Baustellendokumentation des Auftraggebers

17Abnahmen von Bauteilen und Leistungen

18Stellung von Fahrzeugen für Probebelastungen

19Erstellung der Planunterlagen für EG-Zertifizierung

20Sicherheitsaudit, Sicherheitsmanagement

21Beantragung und Erteilung von unternehmensinternen Genehmigungen

22Beantragung und Erteilung von Zulassungen im Einzelfall

23Versicherungsprämien

24Geschäftsumlagen, z. B. Leitung, Personalverwaltung, Bilanzierung, Finanzierung, Controlling, Kassenwesen, Sozialwesen, Aus- und Weiterbildung

25Öffentlichkeitsarbeit

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