Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2015-10-20
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 54
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(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.

(3) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.

(4) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 der zuständigen Behörde mit.

§ 27 Mitteilungspflichten der Hersteller

(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter hat der Gemeinsamen Stelle zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten unter Angabe seiner Registrierungsnummer und des Berichtszeitraumes Folgendes gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:

1.

monatlich die vom Hersteller je Geräteart in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte; die Menge der vom Hersteller in Verkehr gebrachten Geräte, für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, ist gesondert auszuweisen,

2.

die je Geräteart im Kalenderjahr ins Ausland verbrachten Elektro- und Elektronikgeräte, die zuvor vom Hersteller nach Nummer 1 in Verkehr gebracht worden sind; dabei sind zurückgenommene gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, die nach der Rücknahme ins Ausland ausgeführt werden, gesondert auszuweisen,

3.

unverzüglich nach jeder Abholung die von ihm je Gruppe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte,

4.

die von ihm je Geräteart im Kalenderjahr nach § 16 Absatz 5 zurückgenommenen Altgeräte,

5.

die von ihm je Geräteart und Kategorie im Kalenderjahr zurückgenommenen Altgeräte, für die keine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,

6.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,

6a. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte,

7.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,

8.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und

9.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.

Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. Soweit der Hersteller keine Geräte in Verkehr gebracht hat, ist der Betrag mit null anzugeben (Nullmenge). Bei der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 4 ist anzugeben, ob eine Anrechnung der Mengenmitteilung nach § 31 Absatz 6 Satz 5 erfolgen soll. Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.

(2) Die Mitteilungen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 haben bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen Angaben mitzuteilen sind, zu erfolgen. Es können abweichende Mitteilungszeiträume mit der Gemeinsamen Stelle vereinbart werden. Sofern keine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, erfolgt die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jährlich bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres. Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 müssen der Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen.

(2a) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können auf Wunsch des Herstellers auch monatlich erfolgen. In diesem Fall gelten Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(3) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.

(4) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden. Die Mitteilung nach Satz 1 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 9 hat auch abzugeben, wer zu irgendeinem Zeitpunkt des Zeitraums, auf den sich die Mitteilung bezieht, Hersteller oder Bevollmächtigter war, zum Zeitpunkt der Abgabe an die Gemeinsame Stelle aber nicht mehr als Hersteller oder Bevollmächtigter registriert ist. Die Gemeinsame Stelle eröffnet jedem Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigtem die Möglichkeit, die Mitteilungen mindestens bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Registrierung des Herstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten weggefallen ist, abzugeben.

(5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter die Daten nach den Absätzen 1 bis 4 der zuständigen Behörde mit.

§ 28 Informationspflichten der Hersteller gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen

(1) Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungseinrichtungen und den Behandlungsanlagen Informationen über die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Informationen sind innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes in Form von Handbüchern oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen.

(3) Aus den Informationen muss sich ergeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nur, soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen und die Behandlungsanlagen erforderlich ist, um den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen zu können.

§ 29 Mitteilungspflichten der Vertreiber

(1) Jeder Vertreiber hat der Gemeinsamen Stelle im Fall des § 17 Absatz 5 bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes gemäß Satz 2 mitzuteilen:

1.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zurückgenommenen Altgeräte,

2.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,

2a. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte,

3.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,

4.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und

5.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.

Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.

(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.

(3) Jeder Vertreiber hat im Fall des § 17 Absatz 5 darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.

(4) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der Vertreiber die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 der zuständigen Behörde mit.

§ 30 Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen

(1) Jeder Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat im Fall der Rücknahme nach § 17a, der Übernahme nach § 17b und der Entsorgung im Auftrag von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Gemeinsamen Stelle bis zum Ablauf des 30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:

1.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr angenommenen Altgeräte,

2.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,

3.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte,

4.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,

5.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und

6.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.

Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. Die Mitteilungen nach Satz 1 sind nach den jeweiligen Rücknahme-, Übernahme- und Entsorgungswegen nach Satz 1 zu trennen. Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.

(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.

(3) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt die Erstbehandlungsanlage die Daten nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde mit.

Abschnitt 6 Gemeinsame Stelle

§ 31 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle

(1) Die Gemeinsame Stelle unterstützt die zuständige Behörde bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und § 37 Absatz 1, 5 und 6 sowie § 38 Absatz 3 und 4. Sie ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskunft zu erteilen über die Mitteilungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 26, der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigter nach § 27, der Vertreiber nach § 29 sowie der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen nach § 30 und über die Berechnung nach den Absätzen 5 bis 7. Die Gemeinsame Stelle unterrichtet die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte, Vertreiber und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen in geeigneter Weise über die Aufgaben und Pflichten aus diesem Gesetz. Die Gemeinsame Stelle informiert die Endnutzer über

1.

deren Pflicht nach § 10 Absatz 1 Satz 1,

2.

deren Entnahmepflicht für Altbatterien nach § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,

3.

deren Entnahmepflicht für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,

4.

die Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte,

5.

die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und

6.

die Bedeutung der Symbole nach den Anlagen 3 und 3a.

(2) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Mitteilungen der zuständigen Behörde nach § 38 Absatz 1. Sie veröffentlicht die registrierten Hersteller und die registrierten Bevollmächtigten mit den von diesen vertretenen Herstellern mit der Marke, Geräteart und Registrierungsnummer einschließlich des Registrierungsdatums sowie das Bundesland und die Postleitzahl vom Sitz des Herstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 des Bevollmächtigten im Internet. Für Hersteller oder Bevollmächtigte, deren Registrierung bei der zuständigen Behörde beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die im Internet veröffentlichten Daten nach den Sätzen 2 und 3 sind dort drei Jahre nach dem Ende der Registrierung des Herstellers oder des Bevollmächtigten zu löschen.

(3) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Mitteilungen der zuständigen Behörde nach § 38 Absatz 2. Sie veröffentlicht ein Verzeichnis der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen. Dabei hat sie je Erstbehandlungsanlage die abfallwirtschaftliche Tätigkeit und die behandelten Kategorien anzugeben. Sofern kein gültiges Zertifikat durch die Erstbehandlungsanlage nach § 25 Absatz 2 übermittelt wurde, ist der Eintrag aus dem Verzeichnis zu löschen.

(4) Die Gemeinsame Stelle nimmt die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 14 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 4 Satz 2 entgegen. Sie erfasst und prüft darüber hinaus die Mitteilungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 26, der Hersteller nach § 27, der Vertreiber nach § 29 sowie der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen nach § 30.

(5) Die Gemeinsame Stelle berechnet den Anteil der Altgeräte, die von jedem registrierten Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigtem bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abzuholen sind, und meldet die Ergebnisse der Berechnung der zuständigen Behörde. Für historische Altgeräte berechnet sich die Verpflichtung jedes Herstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten nach seinem Anteil am gesamten im jeweiligen Meldezeitraum in Verkehr gebrachten Gewicht an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart. Für die Elektro- und Elektronikgeräte, die keine historischen Altgeräte sind, berechnet sich die Verpflichtung nach Wahl des Herstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 seines Bevollmächtigten nach

1.

dem Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart; der Anteil ist durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten, statistischen Methoden nachzuweisen, oder

2.

seinem Anteil am Gesamtgewicht von Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart, die von den Herstellern, die diese Berechnungsmethode wählen, im jeweiligen Meldezeitraum in Verkehr gebracht wurden.

(6) Die Grundlage für die Berechnung sind die Mitteilungen der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigter nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 bis 4. Dabei sind die nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitgeteilten Mengen zu berücksichtigen. Berichtigungen der Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden berücksichtigt. Kommt der Hersteller seiner Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinsame Stelle die Menge seiner in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte schätzen. Entsprechend der Angabe nach § 27 Absatz 1 Satz 4 wird das Gewicht der von einem Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigtem nach § 16 Absatz 5 zurückgenommenen Altgeräte derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 nachzuweisen ist, auf seinen jeweiligen Anteil nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 angerechnet. Satz 3 gilt entsprechend. Die Gemeinsame Stelle kann der zuständigen Behörde die von einzelnen Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 mitgeteilten Mengen zur Entscheidung über die Berücksichtigung oder Anrechnung im Sinne der Sätze 2 und 5 vorlegen. Für nicht sortier- oder identifizierbare Altgeräte gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.

(7) Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich und örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle registrierten Hersteller und Bevollmächtigten auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsweise, die durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt wurde. Die Berechnungsweise ist im Internet zu veröffentlichen. Die Gemeinsame Stelle meldet der zuständigen Behörde die ermittelte Abholpflicht sowie das in der Gruppe 4 zur Abholung bereitgestellte Behältnis mit Nachtspeicherheizgeräten.

(8) Die Absätze 5 bis 7 gelten für die Berechnung der Verpflichtung zum Aufstellen von neuen Behältnissen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

§ 32 Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen

(1) Die Gemeinsame Stelle erstellt jährlich ein Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller und Bevollmächtigter und leitet dieses dem Umweltbundesamt zu.

(2) Die Gemeinsame Stelle teilt dem Umweltbundesamt darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1. Juli bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr Folgendes gemäß den Sätzen 3 und 4 mit:

1.

die von sämtlichen Herstellern je Geräteart und Kategorie im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte,

2.

die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten je Kategorie ins Ausland verbrachten Elektro- und Elektronikgeräte, die zuvor vom Hersteller nach Nummer 1 in Verkehr gebracht wurden,

3.

die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern je Gruppe und Kategorie nach § 14 Absatz 5 gesammelten Altgeräte,

4.

die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten je Gruppe und Kategorie bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte,

5.

die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten je Geräteart und Kategorie nach § 16 Absatz 5 zurückgenommenen Altgeräte,

6.

die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten je Geräteart und Kategorie zurückgenommenen Altgeräte, für die keine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,

7.

die von sämtlichen Vertreibern je Kategorie zurückgenommenen Altgeräte, die nach § 17 Absatz 5 Satz 1 nicht an Hersteller, deren Bevollmächtigte oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger übergeben werden,

7a. die von sämtlichen Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie nach § 17a zurückgenommenen Altgeräte,

7b. die von sämtlichen Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie nach § 17b übernommenen Altgeräte,

7c. die von sämtlichen Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 übernommenen Altgeräte,

8.

die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern und Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie zur Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,

8a. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern und Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie recycelten Altgeräte,

9.

die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern und Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie verwerteten Altgeräte,

10.

die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern und Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie beseitigten Altgeräte,

11.

die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern und Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.

Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. Bei den Mitteilungen ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.

(3) Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Oktober die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 26 Absatz 3, den Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten nach § 27 Absatz 4 und den Vertreibern nach § 29 Absatz 3 gemeldeten Mengen.

(4) Die Gemeinsame Stelle ist ferner befugt, anderen nach Landesrecht für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf deren Verlangen die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe erforderlichen Auskünfte und Angaben mitzuteilen. Die Kosten für eine solche Mitteilung sind ihr zu erstatten. Für die Mitteilung solcher Auskünfte und Angaben gelten die §§ 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(5) Für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit Behörden und Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Vollzug der Richtlinie 2012/19/EU, insbesondere mit Registern anderer Mitgliedstaaten, gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gehört auch die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen und Informationen über die Ergebnisse von Inspektionen. Für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch sind vorrangig elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.

§ 33 Befugnisse der Gemeinsamen Stelle

(1) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen. Sie legt bei einer Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten fest, welchen Gerätearten der Neuzuordnung die Gerätearten der bisherigen Zuordnung für die Zukunft entsprechen. Diese Entsprechung wirkt auch für die unter der bisherigen Zuordnung gestellten Garantien nach § 7 Absatz 1. Sie kann für die Mitteilungen nach § 26 Absatz 1 bis 3, § 27 Absatz 1 bis 4, § 29 Absatz 1 bis 4 und § 30 Absatz 1 und 2 die Übermittlungsform, eine bestimmte Verschlüsselung und einheitliche Datenformate vorgeben. Die Vorgaben sind auf den Internetseiten der Gemeinsamen Stelle zu veröffentlichen.

(2) Die Gemeinsame Stelle darf Verträge über die Erbringung von Entsorgungsdienstleistungen mit Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.

(3) Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständigen Behörde Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für die

1.

Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1,

2.

Leistungen nach den §§ 31 und 32 Absatz 1, 2, 3 und 5,

3.

Abwicklung der Erstattungs- und Rückgriffsansprüche nach § 34,

4.

Gewährleistung der Mitwirkung an der Regelsetzung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,

5.

Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und

6.

Einrichtung des Beirats nach § 35 Absatz 2

entstehen. Dieser Anspruch richtet sich im Fall der Beleihung gegen die Beliehene. Kosten im Sinne des § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes sind auch die nach Satz 1 zu ersetzenden Kosten.

§ 34 Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle

(1) Sofern in einer bestimmten Geräteart die Registrierung des letzten registrierten Herstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten, der die Berechnung seiner Verpflichtung gemäß § 31 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 gewählt hat, aufgehoben wird, erstattet die Gemeinsame Stelle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern kalenderjährlich die Kosten für die Entsorgung derjenigen Altgeräte dieser Geräteart, die keine historischen Altgeräte sind. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 gilt nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 14 Absatz 5 Satz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 3 für die Gruppe optiert hat, in der Altgeräte dieser Geräteart erfasst werden.

(2) Der Gemeinsamen Stelle steht im Hinblick auf die Erstattung nach Absatz 1 ein Anspruch auf Ausgleich der Kosten gegen die natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften zu, die vor der Meldung nach § 14 Absatz 3 als Hersteller oder Bevollmächtigte registriert waren (ehemalige Hersteller) und die Berechnung nach § 31 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 gewählt hatten.

(3) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern geltend gemachten Kosten auf ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit zu prüfen. Sofern die insgesamt für eine bestimmte Geräteart geltend gemachten Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Höhe der gesamten für diese Geräteart für das Kalenderjahr erhaltenen Zahlungen in Erfüllung des Rückgriffsanspruchs nach Absatz 2 oder der verwerteten Garantien im Sinne des § 7 Absatz 1 übersteigen, ist die Gemeinsame Stelle zur entsprechenden Kürzung des Erstattungsanspruchs des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers berechtigt. Der Erstattungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erlischt, sofern er nicht bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres bei der Gemeinsamen Stelle für eine bestimmte Geräteart und in bestimmter Höhe geltend gemacht ist. Die Sätze 1 bis 3 und die Absätze 1 und 2 gelten für Altgeräte eines Herstellers entsprechend, sofern die Registrierung dieses Herstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten, der die Berechnung nach § 31 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 gewählt hat, aufgehoben wird.

(4) Der Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle nach Absatz 2 entsteht und ist fällig mit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber der Gemeinsamen Stelle. Für die Berechnung der Höhe des Rückgriffsanspruchs der Gemeinsamen Stelle gilt § 31 Absatz 5 Satz 3 mit der Maßgabe, dass anstatt auf die im jeweiligen Meldezeitraum in Verkehr gebrachte Menge an Elektro- und Elektronikgeräten auf die kumulierte Menge der Elektro- und Elektronikgeräte abzustellen ist, die keine historischen Altgeräte sind und deren mittlere Lebensdauer noch nicht abgelaufen ist.

(5) Die Gemeinsame Stelle kann ihren Rückgriffsanspruch nach Absatz 2 oder den Anspruch gegen den Garantiegeber unter der gewährten Sicherheit im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines registrierten oder ehemaligen Herstellers oder Garantiegebers als Insolvenzforderung anmelden, die dazugehörigen Sicherheiten geltend machen und deren weitere Durchsetzung betreiben. Soweit der Erstattungsanspruch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber der Gemeinsamen Stelle noch nicht geltend gemacht ist, gelten der Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle und der Anspruch der Gemeinsamen Stelle gegen den Garantiegeber unter der gewährten Sicherheit im Insolvenzverfahren eines registrierten oder ehemaligen Herstellers oder Garantiegebers als auf die Geltendmachung dieses Erstattungsanspruchs aufschiebend bedingte Insolvenzforderungen nach den §§ 38 und 45 der Insolvenzordnung.

(6) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie die Aufgaben nach Absatz 1 nicht wahr, ist im Fall des Absatzes 1 jeder ehemalige Hersteller verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Entsorgung der Altgeräte entsprechend dem Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

§ 35 Organisation der Gemeinsamen Stelle

(1) Die Gemeinsame Stelle muss durch Satzung, Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelung

1.

ihre in § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 5 bis 7 und § 32 Absatz 1, 2 und 3 genannten Aufgaben verbindlich festlegen,

2.

ihre Organisation und Ausstattung so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist,

3.

gewährleisten, dass sie für alle Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für deren Bevollmächtigte zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und alle Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte an der internen Regelsetzung mitwirken können, und

4.

gewährleisten, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.

Die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder die sonstige Regelung ist im Internet zu veröffentlichen.

(2) Die Gemeinsame Stelle richtet einen Beirat ein. Dem Beirat müssen Vertreter der Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigten, der Vertreiber, der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, des Bundes und der Länder sowie der Entsorgungswirtschaft und der Umwelt- und Verbraucherschutzverbände angehören. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abschnitt 7 Zuständige Behörde

§ 36 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.

§ 37 Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung

(1) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer. Im Fall des § 8 Absatz 1 und 2 registriert die zuständige Behörde den Bevollmächtigten mit den in Satz 1 genannten Angaben sowie den Kontaktdaten des vertretenen Herstellers und erteilt je vertretenem Hersteller eine Registrierungsnummer. Ist eine Garantie nach § 7 Absatz 1 erforderlich, darf die Registrierung nur erfolgen, wenn sie der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter nachweist. Sofern der Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen beabsichtigt, für die er glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, darf die Registrierung nur erteilt werden, wenn ein Rücknahmekonzept nach § 7a durch den Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 durch den Bevollmächtigten vorgelegt wurde.

(2) Die zuständige Behörde nimmt die Benennung des Bevollmächtigten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 und die Beendigung der Beauftragung nach § 8 Absatz 4 Satz 1 entgegen. Sie bestätigt dem Hersteller und dem Bevollmächtigten die Benennung oder Änderung der Beauftragung, soweit die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 und 2 vorliegen, und die Beendigung der Beauftragung.

(3) Antrag und Übermittlung der Nachweise nach den Absätzen 1, 2 und 4 erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 mit deren Bevollmächtigten die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen. Auf dieser Internetseite ist eine Verknüpfung zu den nationalen Registern anderer Mitgliedstaaten vorzusehen.

(4) Die Registrierung gilt auch für und gegen den Gesamtrechtsnachfolger des Herstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 des Bevollmächtigten. Im Fall einer nur teilweisen Gesamtrechtsnachfolge bedarf der Übergang der Zustimmung der zuständigen Behörde. Für die Zustimmung gelten die Registrierungsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 3 entsprechend.

(5) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung einschließlich der Registrierungsnummer widerrufen, wenn

1.

der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter keine nach § 7 Absatz 1 erforderliche Garantie vorlegt,

1a. der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter kein nach § 7a erforderliches Rücknahmekonzept vorlegt,

2.

der Hersteller im Fall des § 8 Absatz 1 oder 2 der zuständigen Behörde das Ende der Beauftragung nach § 8 Absatz 4 Satz 1 mitgeteilt hat,

3.

der Hersteller entgegen § 9 Elektro- und Elektronikgeräte wiederholt nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

4.

der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter seine Abholpflichten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Aufstellungspflichten nach § 16 Absatz 3 schwerwiegend verletzt,

5.

der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen § 27 Absatz 3 Satz 3 seine Angaben wiederholt nicht fristgerecht durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigen lässt oder

6.

über das Vermögen des Herstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 des Bevollmächtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

In den Fällen der Nummer 6 sind bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers die Registrierung und die Registrierungsnummer zu widerrufen, sofern der Insolvenzverwalter oder bei Anordnung der Eigenverwaltung der Hersteller nicht unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt, den Herstellerpflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Satz 2 gilt entsprechend, soweit im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bevollmächtigten eröffnet wird. Die zuständige Behörde kann ferner unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies auf Grund einer Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(6) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag der natürlichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 die Bevollmächtigten die Teilnahme an einem System im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 anbieten möchte, fest, dass das System für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 in einem bestimmten Kalenderjahr geeignet ist. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Feststellung ist auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen und ab der Veröffentlichung wirksam.

(7) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag einen Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 zu, wenn der Antragsteller die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Herstellerpflichten bietet. Der Antragsteller bietet die notwendige Gewähr, wenn

1.

die Personen, die nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig sind und die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde aufweisen und

2.

der Antragsteller die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Herstellerpflichten notwendige Ausstattung und Organisation hat.

Die Zulassung ist auf die nach Ausstattung und Organisation des Bevollmächtigten tragbare Höchstzahl von Registrierungen zu begrenzen.

§ 38 Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde

(1) Die zuständige Behörde teilt der Gemeinsamen Stelle die von ihr registrierten Hersteller und Bevollmächtigten mit. Sie übermittelt dabei die Angaben nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 und teilt die nach § 6 Absatz 1 Satz 4 angezeigten Änderungen mit. Die zuständige Behörde übermittelt der Gemeinsamen Stelle die Garantienachweise nach § 7 Absatz 1. Sie teilt der Gemeinsamen Stelle darüber hinaus mit, welche Registrierungen aufgehoben wurden, sobald die Aufhebung bestandskräftig ist. Die Mitteilungen der zuständigen Behörde an die Gemeinsame Stelle haben den Formatvorgaben nach § 33 Absatz 1 Satz 4 zu entsprechen.

(2) Die zuständige Behörde nimmt folgende Meldungen und Anzeigen entgegen:

1.

die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 15 Absatz 1 Satz 3,

2.

die Anzeigen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 25 Absatz 1 und

3.

die Anzeigen und Übermittlungen der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen nach § 25 Absatz 2.

Für diese Meldungen und Anzeigen gilt § 37 Absatz 3 Satz 1 bis 4 entsprechend. Die zuständige Behörde teilt die Meldungen und Anzeigen der Gemeinsamen Stelle mit. Die Mitteilungen der zuständigen Behörde an die Gemeinsame Stelle sollen den Formatvorgaben nach § 33 Absatz 1 Satz 4 entsprechen. Die zuständige Behörde prüft die Anzeigen nach § 25 Absatz 1 Satz 3 auf Plausibilität, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Die zuständige Behörde prüft die Anzeigen nach § 25 Absatz 2 auf Plausibilität, insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeit des übermittelten Zertifikats.

(3) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 7 Satz 3, trifft sie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten nach § 16 Absatz 1 und Absatz 2; hierbei berücksichtigt sie die von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 5 bis 7. Erfolgt die Abholung nicht bis zur von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werktages. Bei der Zuweisung informiert sie den jeweiligen verpflichteten Hersteller oder dessen Bevollmächtigten über die Bereitstellung eines Behältnisses für Nachtspeicherheizgeräte in der Gruppe 4.

(4) Die zuständige Behörde entscheidet auf Vorlage der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 6 Satz 7 gegenüber dem Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen bei der Berechnung nach § 31 Absatz 5.

§ 38a Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten

Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und nach den §§ 37 und 38 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.

§ 39 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

(1) Die zuständige Behörde ist befugt, anderen nach Landesrecht für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf deren Verlangen die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe erforderlichen Auskünfte und Angaben mitzuteilen. Die Kosten für eine solche Mitteilung sind ihr zu erstatten, soweit die Auskünfte und Angaben nicht für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind oder diese nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand zusammengestellt werden können.

(2) Für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Behörden und Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Vollzug der Richtlinie 2012/19/EU, insbesondere mit Registern der anderen Mitgliedstaaten, gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gehört auch die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen und Informationen über die Ergebnisse von Inspektionen. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind vorrangig elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.

Abschnitt 8 Beleihung

§ 40 Ermächtigung zur Beleihung

(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle, die von Herstellern und Bevollmächtigten als Gemeinsame Stelle errichtet wird, mit den Aufgaben nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und den §§ 37 bis 39 zu beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rücknahme und den Widerruf der hierzu ergehenden Verwaltungsakte ein. § 33 Absatz 2 gilt nicht, sofern zur Vollstreckung einer Anordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 oder § 38 Absatz 3 Satz 1 der Abschluss oder die Vermittlung von Verträgen mit Entsorgungsunternehmen erforderlich ist. Die zu Beleihende hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Sie bietet die notwendige Gewähr, wenn

1.

die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,

2.

sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat und

3.

sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.

Die Beliehene darf nur die in diesem Gesetz genannten und durch die Beleihung übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Sofern die Voraussetzungen für eine Beleihung nach § 37 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, darf die nach Satz 1 Beliehene auch die im Batterierecht-Durchführungsgesetz genannten und durch die Beleihung nach dem Batterierecht-Durchführungsgesetz übertragenen Aufgaben wahrnehmen.

(2) Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz zu erheben und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Aufwand für nicht individuell zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden Kosten und Auslagen.

(3) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 41 Aufsicht

(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde.

(2) Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen.

(3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.

§ 42 Beendigung der Beleihung

(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.

(2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.

(3) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich von der zuständigen Behörde verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, die zur Übernahme und Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und den §§ 37 bis 39 durch die zuständige Behörde erforderlich ist.

Abschnitt 9 Schlussbestimmungen

§ 43 Beauftragung Dritter

Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.

§ 44 Widerspruch und Klage

(1) Gegen Verwaltungsakte nach § 15 Absatz 4 Satz 1 oder § 38 Absatz 3 ist ein Widerspruchsverfahren ausgeschlossen.

(2) Die Klage gegen eine Anordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 38 Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 45 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,

2.

entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 oder § 8 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

3.

entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt,

4.

entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät zum Verkauf anbietet,

4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 das Anbieten oder Bereitstellen eines Elektro- oder Elektronikgerätes ermöglicht,

4b. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand eines Elektro- oder Elektronikgerätes vornimmt,

5.

entgegen § 6 Absatz 3 die Registrierungsnummer nicht ausweist,

6.

entgegen § 7 Absatz 4 die dort genannten Kosten ausweist,

7.

entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 einen Bevollmächtigten nicht benennt,

8.

entgegen § 9 Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

9.

entgegen § 12 Satz 1 eine Erfassung durchführt,

10.

entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt,

11.

(weggefallen)

12.

(weggefallen)

13.

entgegen § 16 Absatz 3 ein leeres Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt,

13a. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erster Halbsatz ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt,

13b. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 die privaten Haushalte nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert,

13c. entgegen § 18a Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine eingerichtete Sammel- und Rücknahmestelle nach Anlage 3a kenntlich gemacht ist,

13d. entgegen § 18a Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 19a Satz 1 oder Satz 3 eine Information oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

14.

entgegen § 21 Absatz 1 ohne Zertifizierung eine Erstbehandlung durchführt,

14a. entgegen § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 3 Stufe 1 Buchstabe a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung oder Bewertung durch eine Elektrofachkraft oder eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage durchgeführt wird, oder

15.

entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9, 12 und 13a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 7, 10, 13 und 15 das Umweltbundesamt. Für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Behörden, die Sanktionen im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2012/19/EU verhängen oder Inspektionen und Überwachungen im Sinne von Artikel 23 der Richtlinie 2012/19/EU durchführen, gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gehört auch die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen und Informationen über die Ergebnisse von Inspektionen. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind auch elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, derjenigen Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.

§ 46 Übergangsvorschriften

(1) Vertreiber von elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzern, die nach § 17 Absatz 1a zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einrichten. Vertreiber, die nach dem 30. Juni 2026 keine elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzer mehr anbieten, sind nicht zur Rücknahme verpflichtet.

(2) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1, 1a und 2 Satz 1 zur Rücknahme verpflichtet sind, haben die Anforderungen nach § 18a Absatz 2 bis 4 zur Kennzeichnung und Information an den Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 umzusetzen.

(3) Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der am 16. März 2005 geltenden Fassung ermittelt worden sind. Satz 1 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der am 20. Oktober 2015 geltenden Fassung im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten entsprechend.

(4) Die Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung haben letztmalig bis zum 15. Januar 2026 zu erfolgen.

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Kategorien des § 2 Absatz 1 fallen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1155 - 1156)

1. Wärmeüberträger Kühlschränke Gefriergeräte Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten Klimageräte Entfeuchter Wärmepumpen Wärmepumpentrockner ölgefüllte Radiatoren Boiler Warmwasserspeicher sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden

2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten Bildschirme Fernsehgeräte LCD-Fotorahmen und digitale Bilderrahmen Monitore Laptops Notebooks Tablets und Tablet-PCs

3. Lampen stabförmige Leuchtstofflampen Kompaktleuchtstofflampen Leuchtstofflampen Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen) Niederdruck-Natriumdampflampen LED-Lampen

4. Großgeräte Waschmaschinen Wäschetrockner Geschirrspüler Elektroherde und Elektrobacköfen Elektrokochplatten Leuchten Ton- oder Bildwiedergabegeräte Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln) Geräte zum Stricken und Weben Großrechner Großdrucker Kopiergeräte Geldspielautomaten medizinische Großgeräte große Überwachungs- und Kontrollinstrumente große Produkt- und Geldausgabeautomaten große Photovoltaikmodule Nachtspeicherheizgeräte große Antennen Pedelecs Elektrokleinstfahrzeuge mit zwei Rädern und ohne Sitz

5. Kleingeräte Staubsauger Teppichkehrmaschinen Nähmaschinen Leuchten Mikrowellengeräte Lüftungsgeräte Bügeleisen Toaster elektrische Messer Wasserkocher Uhren Fitness- und Gesundheitsarmbänder elektrische Rasierapparate Waagen Haar- und Körperpflegegeräte Radiogeräte Videokameras Videorekorder Hi-Fi-Anlagen Musikinstrumente Ton- oder Bildwiedergabegeräte elektrisches und elektronisches Spielzeug Sportgeräte Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer Rauchmelder Heizregler Thermostate elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge medizinische Kleingeräte kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente kleine Produktausgabeautomaten Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen kleine Photovoltaikmodule Antennen Adapter Reisestecker Steckdosen konfektionierte Stromkabel HDMI-, Audio- und Videokabel Schmelzsicherungen elektrische Zigaretten Bekleidung mit elektrischen Funktionen (z.B. Heiz-, Massage- oder Leuchtfunktionen) Schuhe mit Leuchtfunktionen beleuchtete Fliesen Drohnen Tonerkartuschen und Druckerpatronen

6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm) Mobiltelefone GPS-Geräte Taschenrechner Router PCs Drucker Telefone Kommunikationsantennen Telefon- und Netzwerkadapter USB-Kabel Netzwerkkabel

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)Angaben bei der Registrierung

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1156)

Bei der Registrierung zu machende Angaben:

1.

Name, Firmenname und Anschrift des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten (Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person); im Fall eines Bevollmächtigten auch den Namen und die Kontaktdaten des Herstellers, der vertreten wird

2.

nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers

3.

Kontaktperson des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten (Name, Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

4.

Kategorie des Elektro- oder Elektronikgerätes nach Anlage 1

5.

Art des Elektro- oder Elektronikgerätes (Gerät zur Nutzung in privaten Haushalten oder zur Nutzung in anderen als privaten Haushalten)

6.

Marke und Geräteart des Elektro- und Elektronikgerätes

7.

für den Nachweis nach § 7 Angaben darüber, ob der Hersteller seine Verpflichtungen durch eine individuelle Garantie oder ein kollektives System erfüllt, einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen

8.

Rücknahmekonzept nach § 7a für Elektro- und Elektronikgeräte für die Nutzung in anderen als privaten Haushalten

9.

verwendete Verkaufsmethode (zum Beispiel Fernabsatz, Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nummer 9)

10.

im Fall des Vertriebs über Fernkommunikationsmittel in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Liste der Mitgliedstaaten und Name des jeweils benannten Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel vertreibt

11.

Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen

Anlage 3 (zu § 9 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1763)

Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten

Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Anlage 3a (zu § 18a Absatz 1, 2 und 4 und § 31 Absatz 1 Satz 4 Nummer 6)Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 286, S. 5)

Technische Beschreibung:

a)

Das Logo ist vierfarbig auf weißem Fond abzubilden. Der Abstand vom Inhalt zum Dateirand beträgt 1,5 mal die Stärke des Pfeils. Die Buchstaben sind in Grau und das Zeichen in Grün abzubilden. Für die Farbanwendungen gilt:

Vierfarbig nach Euroskala (4c): Grün-Anteil (cyan = 91 %, magenta = 18 %, yellow = 100 %, black = 4 %). Schwarz-Anteil (black = 80 %). Pantone (pant): Grün-Anteil (Pantone 3298). Schwarz-Anteil (black = 80 %). HKS (hks): Grün-Anteil (HKS 58 E). Schwarz-Anteil (black = 80 %).

b)

Bei einfarbiger Verwendung des Logos werden die Buchstaben und der Grünanteil in 100 % Schwarz abgebildet.

Anlage 4 (zu § 20 Absatz 2 Satz 4)Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1766; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.

Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):

a)

geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel und

b)

geeignete Bereiche mit wetterbeständiger Abdeckung.

2.

Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:

a)

Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,

b)

geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,

c)

geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile, Bauteile sowie schadstoffhaltige Fraktionen; dabei sind schadstoffhaltige Fraktionen witterungsgeschützt zu lagern,

d)

geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien und Akkumulatoren, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle,

e)

Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.

Anlage 5 (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3)Behandlungskonzept

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1157)

Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Behandlungskonzept zu erstellen und bei der Zertifizierung nach § 21 dem Sachverständigen vorzulegen. Das Behandlungskonzept kann in Papierform oder elektronisch erstellt und geführt werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name des zu zertifizierenden Betriebs und Adresse des Standortes

2.

abfallwirtschaftliche Tätigkeit und behandelte Gerätekategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 2

3.

bewirtschaftete Altgeräte

a)

Herkunft der Altgeräte (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme nach § 17a, Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19)

b)

Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Übergabe an eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage, Übergabe an Behandlungs- und Verwertungsanlagen, Eigenvermarktung zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte, Übergabe an Vertreiber von zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte)

4.

technische und personelle Ausstattung des Standortes

a)

Prüf- und Arbeitsplätze

b)

Anlagentechnik

c)

personelle Ausstattung

5.

Verfahrensablauf

a)

Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Sicherheitsprüfung, Datenlöschung und, wenn erforderlich, Reparaturmaßnahmen

b)

Maßnahmen für die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 enthaltenen Anforderungen

c)

Darstellung der Arbeitsanweisungen einschließlich Kriterien zur Identifikation von Schad- und Wertstoffen für die jeweiligen Abläufe

Bei Änderungen der enthaltenen Angaben ist das Behandlungskonzept zu aktualisieren.

Anlage 5a (zu § 21 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2)Betriebstagebuch

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1157)

Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Betriebstagebuch zu führen. Das Betriebstagebuch hat alle Informationen zu enthalten, die für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Altgeräten wesentlich sind, insbesondere folgende Informationen:

1.

Angaben über Art, Menge, Herkunft, Kategorie und, sofern eine Behandlung von Altgeräten erfolgt, die durch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelt wurden, auch die Sammelgruppe der der Erstbehandlungsanlage zugeführten Altgeräte

2.

Angaben über Art, Menge, Verbleib und Kategorie der die Erstbehandlungsanlage verlassenden Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe

3.

Angaben über Art, Menge und Kategorie der zur Behandlung ins Ausland ausgeführten Altgeräte

4.

Angaben zur jeweiligen Arbeitsplatzunterweisung der Mitarbeiter

5.

besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Altgeräten haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und der zur Abhilfe getroffenen Maßnahmen

6.

Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen im Rahmen der Eigen- und Fremdkontrollen

7.

kalenderjährlich: Jahresbilanz über zugeführte Altgeräte und verlassende Altgeräte, Bauteile, Werkstoffe und Stoffe, unterteilt nach Herkunft und vorgenommener abfallwirtschaftlicher Tätigkeit.

§ 5 Absatz 2 und 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gilt entsprechend.

Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1767 - 1768)

Mindestanforderungen an die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich möglicherweise um Altgeräte handelt

1.

In Fällen, in denen der Besitzer eines Gegenstands behauptet, gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbringen zu wollen oder zu verbringen, hat der Besitzer

a)

zur Unterscheidung zwischen gebrauchten Geräten und Altgeräten folgende Belege zum Nachweis dieser Behauptung zur Verfügung zu halten und auf Verlangen unverzüglich einer nach § 23 Absatz 2 zuständigen Behörde vorzulegen:

aa) eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Kauf der Elektro- und Elektronikgeräte oder die Übertragung des Eigentums daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind,

bb) den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Form einer Kopie der Aufzeichnungen (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionalität) zu jedem Packstück innerhalb der Sendung zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Nummer 3 enthält, und

cc) eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialien oder Geräte in der Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) handelt,

b)

für angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen zu sorgen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung.

2.

Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb sowie Nummer 3 gelten nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass

a)

Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurückgesendet werden oder

b)

gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten versendet werden, für die der OECD-Beschluss im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt, oder

c)

fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung, beispielsweise medizinische Geräte oder Teile davon, im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet werden, sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann.

3.

Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den in Nummer 1 genannten Gegenständen, die verbracht werden sollen oder verbracht werden, um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht um Altgeräte handelt, hat der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, dafür zu sorgen, dass gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte vor ihrer Verbringung die folgenden Stufen zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse durchlaufen:

a)

Die Funktionsfähigkeit ist zu prüfen und das Vorhandensein gefährlicher Stoffe ist zu bewerten, wobei es von der Art des Elektro- bzw. Elektronikgerätes abhängt, welche Prüfungen durchgeführt werden. Die Prüfung und Bewertung ist durch eine Elektrofachkraft oder durch eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage durchzuführen. Für die meisten gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte reicht es, die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen.

b)

Die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung sind aufzuzeichnen.

Stufe 2: Aufzeichnung des Prüfungsergebnisses

a)

Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden muss.

b)

Die Aufzeichnung muss folgende Angaben enthalten:

aa) Bezeichnung des Gerätes (wenn in Anlage 1 aufgeführt mit Angabe der Kategorie gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1);

bb) Identifikationsnummer des Gegenstands (Typennummer) (soweit vorhanden);

cc) Herstellungsjahr (soweit bekannt);

dd) Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist;

ee) Ergebnisse der unter Stufe 1 beschriebenen Prüfung (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung);

ff) Art der durchgeführten Prüfung.

4.

Zusätzlich zu den unter den Nummern 1 bis 3 verlangten Unterlagen muss der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, dafür sorgen, dass jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt wird:

a)

ein einschlägiges Beförderungsdokument, beispielsweise CMR-Frachtbrief;

b)

eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung veranlasst, zu seiner Verantwortung für die Verbringung.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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