Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Elektrotechniker-Handwerk
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk in folgenden Schwerpunkten:
Energie- und Gebäudetechnik,
Automatisierungs- und Systemtechnik sowie
Gebäudesystemintegration.
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
einen Betrieb im Elektrotechniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
der Kostenstrukturen,
der Wettbewerbssituation,
der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals,
der Betriebsorganisation,
des Qualitätsmanagements,
des Arbeitsschutzrechtes,
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
der ökologischen, ökonomischen sowie der sozialen Nachhaltigkeit sowie
technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
Konzepte für Betriebsausstattung sowie Lagerausstattung und für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten sowie über Fördermöglichkeiten informieren, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
Messverfahren sowie Analyseverfahren zur Feststellung der Rahmenbedingungen an Systemen der Elektrotechnik auswählen, anwenden und bewerten,
auftragsbezogene Unterlagen und Bestimmungen, insbesondere des Baurechts sowie des Datenschutzes, auswerten und beim Planen, Durchführen und Kontrollieren der Aufträge berücksichtigen,
Konzepte, Pläne und technische Dokumentationen für Systeme der Elektrotechnik, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erarbeiten, bewerten und anpassen,
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
Leistungen im Elektrotechniker-Handwerk in den folgenden Schwerpunkten erbringen:
im Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik
aa) Systeme der Energie- und Gebäudetechnik, insbesondere zur energieeffizienten Erzeugung, energieeffizienten Fortleitung, energieeffizienten Umwandlung, energieeffizienten Speicherung sowie energieeffizienten Abgabe der elektrischen Energie, planen, errichten sowie instand halten,
bb) Überspannungsschutzanlagen sowie Antennenanlagen, Beleuchtungsanlagen, Wärmeanlagen, Kälteanlagen und Klimaanlagen, Gebäudeautomatisierung, Bustechnologie, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie deren elektrische Betriebsmittel sowie deren elektronische Betriebsmittel planen, berechnen, errichten, programmieren, parametrieren, prüfen, in Betrieb nehmen und instand halten,
cc) Erdungsanlagen sowie Blitzschutzanlagen planen, berechnen, errichten, prüfen, in Betrieb nehmen und instand halten,
im Schwerpunkt Automatisierungs- und Systemtechnik energieeffiziente Anlagen und Anlagenkomponenten der Automatisierungstechnik und der Systemtechnik, insbesondere der Messtechnik, der Steuerungstechnik, der Regelungstechnik sowie der Antriebstechnik, der Prüftechnik sowie der Zähltechnik entwickeln, planen, berechnen, errichten, programmieren, parametrieren, prüfen, in Betrieb nehmen und instand halten,
im Schwerpunkt Gebäudesystemintegration gebäudetechnische Systeme, insbesondere Anlagen der elektrischen Wärmeerzeugung und elektrischen Speicherung, Kälte- und Klimaanlagen, Anlagen der Messtechnik, der Steuerungstechnik, der Regelungstechnik sowie der Antriebstechnik, Anlagen mit Lastenmanagement sowie Gebäudeleittechnik, gewerkeübergreifend analysieren, planen und in eine vernetzte Gebäudetechnik zusammenführen sowie energetisch optimieren, gewerkeübergreifende Zusammenarbeit planen und koordinierend begleiten,
technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
baurechtliche Vorschriften sowie datenschutzrechtliche Vorschriften und damit verbundene Anforderungen,
Sicherheitsrisiken, Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken sowie Haftungsrisiken und damit verbundene Hinweispflichten,
der effiziente Einsatz von elektrischer Energie und sonstigen Ressourcen,
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeitsmittel sowie Betriebsmittel sowie
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verwendenden Materialien berücksichtigen,
Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben, Abnahmeprotokolle erstellen sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten.
Die Tätigkeiten nach Satz 2 Nummer 8 Buchstabe a und c erfolgen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Elektrotechniker-Handwerk.
§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Elektrotechniker-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
eine Situationsaufgabe nach § 6.
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht und wählt dafür einen Schwerpunkt nach § 1 Nummer 1 bis 3 aus. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist in dem gewählten Schwerpunkt eine der folgenden Arbeiten unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien durchzuführen:
im Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik ein Projekt der Energie- und Gebäudetechnik, einschließlich deren Einbindung in bestehende oder neue Anlagen der technischen Gebäudeausstattung, planen, dabei
im Rahmen der Planungsarbeiten einen Entwurf, technische Berechnungen, Zeichnungen und eine Kalkulation anfertigen,
auf Grundlage der Tätigkeiten nach Buchstabe a Installationsarbeiten, Parametrierungsarbeiten sowie Programmierarbeiten durchführen, dabei Anlagen überprüfen und in Betrieb nehmen sowie
im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten notwendige Messungen durchführen und Messprotokolle sowie Prüfberichte erstellen,
im Schwerpunkt Automatisierungs- und Systemtechnik ein Projekt der Automatisierungs- und Systemtechnik, einschließlich deren Einbindung in bestehende oder neue Anlagen und Geräte, planen, dabei
im Rahmen der Planungen einen Entwurf, technische Berechnungen, Zeichnungen und eine Kalkulation anfertigen,
auf Grundlage der Tätigkeiten nach Buchstabe a Installationsarbeiten, Parametrierungsarbeiten sowie Programmierarbeiten durchführen, dabei Anlagen überprüfen und in Betrieb nehmen sowie
im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten notwendige Messungen durchführen und Messprotokolle sowie Prüfberichte erstellen oder
im Schwerpunkt Gebäudesystemintegration ein Projekt der Gebäudesystemintegration gewerkeübergreifend planen, dabei
im Rahmen der Planungsarbeiten Kundenanforderungen an gebäudetechnische Anlagen und Systeme analysieren, einen Entwurf, technische Berechnungen, Zeichnungen und eine Kalkulation anfertigen,
auf Grundlage der Tätigkeiten nach Buchstabe a Installationsarbeiten, Parametrierungsarbeiten, Integrationsarbeiten sowie Programmierarbeiten durchführen, dabei Anlagen überprüfen und in Betrieb nehmen sowie
im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten notwendige Messungen durchführen und Messprotokolle sowie Prüfberichte erstellen.
(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Die Auswahl der Durchführungsarbeiten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss unter Berücksichtigung des vom Prüfling gewählten Schwerpunktes nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3.
(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 4 Arbeitstage zur Verfügung.
(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einem Entwurf, technischen Berechnungen, Zeichnungen und einer Kalkulation, mit 45 Prozent,
die Durchführungsarbeiten mit 45 Prozent sowie
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen, Prüfberichten und notwendigen Dokumentationen mit 10 Prozent.
§ 5 Fachgespräch
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch und wirtschaftliche Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte sowie technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Elektrotechniker-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Elektrotechniker-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung unter Berücksichtigung des vom Prüfling im Rahmen des Meisterprüfungsprojektes gewählten Schwerpunktes festgelegt. Als Bestandteil der Situationsaufgabe hat der Prüfling jeweils eine Aufgabe aus den beiden nicht gewählten Schwerpunkten zu bearbeiten und dabei an Anlagen oder Anlagenkomponenten Fehler und Störungen einzugrenzen, zu bestimmen und zu beheben, messtechnische Prüfungen zu protokollieren sowie Ergebnisse zu dokumentieren.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling insgesamt 4 Stunden zur Verfügung.
(4) Jede Aufgabe nach Absatz 2 Satz 2 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2.
§ 7 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Bei Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Elektrotechniker-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Elektrotechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Elektrotechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ und
nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Elektrotechniker-Handwerk führen und organisieren“.
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Elektrotechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
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