Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1989-08-08
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund der §§ 7, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541), des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung sowie die Schiffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schiffahrtsordnung in der Emsmündung - BGBl. 1987 II S. 141, 144 geändert durch das deutsch-niederländische Abkommen vom 5. April 2001 - BGBl. 2001 II S. 1050) finden Anwendung

1.

auf den Wasserflächen in der Emsmündung, die begrenzt werden durch die Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen, die seewärtige Begrenzung des Küstenmeeres sowie im Osten durch die Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53 Grad 29' 08" N; 07 Grad 01' 52" O), Borkum (53 Grad 34' 06" N; 06 Grad 45' 31" O) und dem Schnittpunkt mit der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (53 Grad 40' 12" N; 06 Grad 35' 00" O),

2.

zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:

a)

Ems bis zu der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlaß bei Halte;

b)

Leda bis zur Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer.

Diese Wasserflächen sind Seeschiffahrtsstraßen.

(2) Diese Verordnung und die Schiffahrtsordnung Emsmündung finden ferner auf den bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen dienenden Grundstücken und im Schutz- und Sicherheitshafen Borkum Anwendung.

(3) Soweit diese Verordnung und die Schiffahrtsordnung Emsmündung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, finden in deren Anwendungsbereich auch die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage zur Verordnung vom 13. Juni 1977 - BGBl. I S. 813, 816) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, im folgenden als Internationale Regeln bezeichnet, Anwendung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu Artikel 1 der Schiffahrtsordnung Emsmündung sind im Sinne dieser Verordnung:

1.

Binnenschiffe Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist sowie Binnenfahrzeuge unter ausländischer Flagge,

2.

Flammpunkt im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 Satz 2 der Schiffahrtsordnung Emsmündung die in Grad Celsius ausgedrückte niedrigste Temperatur, bei der sich entflammbare Dämpfe in solcher Menge entwickeln, daß sie entzündet werden können. Die in der Schiffahrtsordnung Emsmündung angegebenen Werte gelten für Versuche mit geschlossenem Tiegel, die in zugelassenen Prüfgeräten ermittelt werden.

§ 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr

(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern.

(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schiffahrtsordnung Emsmündung notwendig machen.

(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett entsprechend.

(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Eine Wirkung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine der in Anlage IV genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen bestimmten Krankheitsfall verschriebenen Medikamentes herrührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.

(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrverboten nach Artikel 21 Abs. 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung unterliegenden Fahrzeuges darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher Getränke stehen. In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht. Satz 1 gilt für die im Brückendienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesatzung entsprechend.

§ 4 Verantwortlichkeit

(1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die Sicherheit Verantwortliche haben die Vorschriften dieser Verordnung und die der Schiffahrtsordnung Emsmündung über das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen und Zeigen der Sichtzeichen und das Geben von Schallsignalen zu befolgen. Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer hierfür auch jedes Mitglied der Besatzung verantwortlich, das vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt.

(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu beraten, daß sie die Vorschriften dieser Verordnung und die der Schiffahrtsordnung Emsmündung befolgen können.

(3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des Verbandes für dessen sichere Führung verantwortlich. Führer des Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schubschiffes; die Führer der beteiligten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als Führer des Verbandes bestimmen.

(4) Steht der Fahrzeugführer nicht fest, und sind mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeugs berechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist.

(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Verordnung und aus der Schiffahrtsordnung Emsmündung ergibt, bleibt unberührt.

§ 5 Schiffahrtszeichen

(1) Ergänzend zu Artikel 2 Abs. 1 der Schiffahrtsordnung Emsmündung können im Anwendungsbereich dieser Verordnung folgende Schiffahrtszeichen verwendet werden:

1.

Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 300 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser) zu fahren: Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz.

(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung, Fundstelle: BGBl. I 1989, 1584)

2.

Gesperrte Wasserflächen

a)

Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge Verbot für Maschinenfahrzeuge, die wegen Badebetriebs gesperrten Wasserflächen zu befahren.

Farbe:bei Tonne weiß mit einem - von oben gesehen -rechtwinkligen gelben Kreuz bei Stange weiß mit einem breiten gelben BandForm:Faßtonne, Kugeltonne oder StangeToppzeichen:Für Maschinenfahrzeuge geöffnete Durchfahrtsschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Toppzeichen gekennzeichnet werden.

(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen, Fundstelle: BGBl. I 1989, 1585)

Farbe:bei Faßtonne und Leuchttonne gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten Kreuz bei Spierentonne und Stange gelb mit einem breiten roten BandForm:Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder StangeBeschriftung:Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen Buchstaben "Sperrgebiet" oder "Sperr-G."Toppzeichen (wenn vorhanden): gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen zu versehen.Feuer (wenn vorhanden):Farbe:gelbKennung:/Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3)

(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen, Fundstelle: BGBl. I 1989, 1585)

3.

Durchfahren von Brücken Verbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren (das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge) zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln.

(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung, Fundstelle: BGBl. I 1989, 1585)

4.

Durchfahren beweglicher Brücken und Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der Zufahrten zu ihnen

a)

Durchfahren/Einfahren verboten (Brücken/Schleuse geschlossen) ohne Einschränkungen: zwei feste rote Lichter nebeneinander; die Freigabe wird vorbereitet: ein festes rotes Licht; die Anlage (Brücke/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt des Gegenverkehrs nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht: zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht.

(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen, Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)

(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen, Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)

(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen, Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)

(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung, Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)

(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.

(3) Das Beschädigen der in Absatz 1 genannten Schiffahrtszeichen oder das Beeinträchtigen ihrer Erkennbarkeit ist verboten.

(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

§ 6 Schallsignalanlagen

(1) Ergänzend zu Artikel 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, für die jedoch die Vorschriften über Schallsignalanlagen der §§ 1 und 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A.I Nummer 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), und § 1 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage Abschnitt D Nummer 10 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), in der jeweils geltenden Fassung nicht gelten, zur Abgabe der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale nur solche Schallsignalanlagen verwenden, deren Baumuster vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Verwendung auf Seeschifffahrtsstraßen zugelassen ist. Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung gilt entsprechend. Die Zulassung durch eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union wird anerkannt, soweit durch sie die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen Regeln nachgewiesen wird.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verwendung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt § 5 Abs. 4.

§ 7 Sichtzeichen

(1) Die Regelung des Artikels 4 Abs. 1 Satz 4 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Abschirmung der Seitenlichter von Binnenschiffen findet nur binnenwärts der seewärtigen Grenze der Zone 1 Anwendung.

(2) Ergänzend zu Artikel 5 der Schifffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den Internationalen Regeln nur solche Positionslaternen verwenden, deren Baumuster unter den in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zugelassen ist.

(3) Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Länge, auf denen keine ausreichende Stromquelle vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf bemannten Binnenschiffen ohne eigene Antriebsanlagen sowie für die Reservebeleuchtung von Binnenschiffen nach Anhang III § 6.06 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung dürfen nicht-elektrische Positionslaternen verwendet werden.

(4) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe i der Anlage I der Internationalen Regeln muß bei Zollfahrzeugen und Fahrzeugen der Wasserschutzpolizeien und der Bundespolizei der Abstand zwischen den senkrecht übereinander zu führenden Lichtern mindestens 1 m betragen.

(5) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 2 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Führung eines zweiten Topplichtes bei Binnenschiffen von 50 m Länge bis zu 110 m Länge findet auch oberhalb Ems-km 35,785 Anwendung.

(6) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Verwendung von Positionslaternen für Binnenschiffe findet nur bis zur seewärtigen Grenze der Zone 1 Anwendung. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser Positionslaternen beeinträchtigt, haben der Fahrzeugführer, der Eigentümer und der Besitzer unverzüglich für eine sachgemäße Instandsetzung oder den Ersatz zu sorgen.

(7) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 4 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Höhe der Topplichter für Binnenschiffe findet nur bis zur seewärtige Grenze der Zone 1 Anwendung.

(8) Für die Verwendung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt § 5 Abs. 4.

§ 8 Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge

(1) Ergänzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 22 Buchstabe c der Internationalen Regeln müssen Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen führen.

(2) Ergänzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Internationalen Regeln brauchen offene Fischerboote oberhalb Ems-km 35,785 nur ein weißes Rundumlicht zu führen. Regel 26 Buchstabe e der Internationalen Regeln bleibt unberührt.

§ 9 Durchfahren von Brücken

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Artikel 16 bis 18 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Fahrregeln ist vor und unter Brücken das Begegnen und Überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung zu beachten. Ein wartepflichtiges Fahrzeug muß in ausreichender Entfernung vor der Brücke anhalten. Dabei darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben, festmachen.

(2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen der Brücke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit ausreichen. Das Öffnen der Brücke darf nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen von Masten, Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist.

(3) Ergänzend zu den Artikeln 12 und 13 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Schallsignale der Fahrzeuge haben Schiffe als Aufforderungssignal "Brücke öffnen" zwei lange Töne zu geben.

§ 10 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörden sind

1.

die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter als Schifffahrtspolizeibehörden; sie bedienen sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei, der Bundespolizei und der Zollverwaltung nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben, der zwischen dem Bund und den Küstenländern geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 733),

2.

im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(2) Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei trifft das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Wirkt sich eine Maßnahme in den Bezirk eines anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes aus, ist das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ebenfalls zuständig, wenn der zu regelnde Sachverhalt in seinem Bezirk zuerst eintritt. Wirkt sich eine Maßnahme im Bezirk eines anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, so ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden.

§ 11 Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen

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