Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2022-07-20
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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Inhaltsübersicht

Teil 1Allgemeine Bestimmungen§  1Zweck des Gesetzes§  2Begriffsbestimmungen§  3SorgfaltsmaßstabTeil 2Ermittlung der Finanzierungsbedarfe§  4Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe§  5BeweislastTeil 3Ausgleich durch Zahlungen des Bundes§  6Ausgleichsanspruch§  7Abschlagszahlungen§  8Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen§  9Öffentlich-rechtliche VerträgeTeil 4Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer AusgleichsmechanismusAbschnitt 1Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus§ 10Ermittlung von Umlagen§ 11Veröffentlichung von Umlagen§ 12Erhebung von Umlagen§ 13Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern§ 14Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern§ 15Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern§ 16Abschlagszahlungen§ 17Forderungseinwände und Aufrechnung§ 18Rückforderung, Verzugszinsen§ 19Jahresendabrechnung§ 20Nachträgliche KorrekturenAbschnitt 2Erhebung von Umlagen in Sonderfällen§ 21Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie§ 22Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen§ 23Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen§ 24(weggefallen)Abschnitt 3Herstellung von Grünem Wasserstoff§ 25Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff§ 26Anforderungen an Grünen Wasserstoff§ 27(weggefallen)Abschnitt 4Besondere AusgleichsregelungUnterabschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§ 28Zweck des Abschnitts§ 29AntragUnterabschnitt 2Stromkostenintensive Unternehmen§ 30Voraussetzungen der Begrenzung§ 31Umfang der Begrenzung§ 32Nachweisführung§ 33Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres§ 34Selbständige Teile eines Unternehmens§ 35Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, BranchenzuordnungUnterabschnitt 3Herstellung von Wasserstoff§ 36Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven UnternehmenUnterabschnitt 4Verkehr§ 37Schienenbahnen§ 38Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr§ 39LandstromanlagenUnterabschnitt 5Verfahren§ 40Antragstellung und Entscheidungswirkung§ 41Übertragung von Begrenzungsbescheiden§ 42Rücknahme der Entscheidung§ 43Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich§ 44Evaluierung, Weitergabe von DatenAbschnitt 5Abgrenzung, Messung und Schätzung von Strommengen§ 45Geringfügige Stromverbräuche Dritter§ 46Messung und SchätzungTeil 5Kontoführungs-, Mitteilungs- und VeröffentlichungspflichtenAbschnitt 1Kontoführung und gesonderte Buchführung§ 47Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber§ 48Kontoführung und gesonderte Buchführung der VerteilernetzbetreiberAbschnitt 2Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten§ 49Grundsatz§ 50Verteilernetzbetreiber§ 51Übertragungsnetzbetreiber§ 52Netznutzer§ 53Verstoß gegen Mitteilungspflichten§ 54Elektronische Übermittlung§ 55Testierung§ 56Beihilfetransparenzpflichten§ 57Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle§ 58Behörden der Zollverwaltung§ 59Information der Bundesnetzagentur§ 60Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs§ 61SchätzungsbefugnisTeil 6Rechtsschutz und behördliches Verfahren§ 62Aufsicht durch die Bundesnetzagentur§ 62aBenachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten§ 63BußgeldvorschriftenTeil 7Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen§ 64Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs§ 65Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung§ 66Allgemeine Übergangsbestimmungen§ 67Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen AusgleichsregelungAnlage 1Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-FinanzierungsbedarfsAnlage 2Stromkosten- oder handelsintensive Branchen

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz

1.

die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs,

2.

den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland,

3.

den Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen,

4.

die Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei ihrer Erhebung und

5.

den weiteren Ausgleichsmechanismus.

(2) Dieses Gesetz dient zudem der vorübergehenden anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023, soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes keine ausreichenden Mittel zur Deckung des Finanzierungsbedarfs aufweisen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einem Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auch für die vorübergehende anteilige Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023 verwendet werden dürfen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes sind oder ist

1.

„Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise durch erneuerbare Energien“ das Decken von mindestens 50 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien, wobei mindestens

a)

5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der aufgrund einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung mit dem Anlagenbetreiber geliefert wird; Anlagenbetreiber und Verbraucher können sich für die Erfüllung ihrer unmittelbaren vertraglichen Beziehung eines Direktvermarktungsunternehmers im Sinn des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen bedienen, oder

b)

2,5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der auf dem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände der Abnahmestelle oder im Umkreis von 10 Kilometern zu diesem Betriebsgelände erzeugt wird,

2.

„EEG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf für die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für ein Kalenderjahr, wobei dieser auch einen negativen Wert annehmen kann,

3.

„Energiemanagementsystem“ eines der folgenden Systeme:

a)

ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018,

b)

ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder

c)

bei Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht haben, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021 mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 oder die Mitgliedschaft in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk,

4.

„erneuerbare Energien“ erneuerbare Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

5.

„KWKG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für ein Kalenderjahr,

6.

„KWKG-Umlage“ der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbedarfs,

7.

„Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 8 des Energiewirtschaftsgesetzes,

8.

„Netznutzer“ derjenige, der die Netznutzung für die Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet ist,

9.

„Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,

10.

„Offshore-Anbindungskosten“ die Kosten, die Netzbetreiber nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern im Sinn des § 3 Nummer 70 des Energiewirtschaftsgesetzes geltend machen können,

11.

„Offshore-Netzumlage“ der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Finanzierung der Offshore-Anbindungskosten,

12.

„Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft,

13.

„Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,

13a. „Saldo des EEG-Kontos“ der Gesamtsaldo aus den Kontoständen der für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von den Übertragungsnetzbetreibern jeweils geführten separaten Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 ohne die nach Anlage 1 Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben und ohne Berücksichtigung von Änderungen der Kontostände durch die Einzahlung oder Rückzahlung von Darlehensvaluta oder sonstiger der Zwischenfinanzierung dienender Mittel,

14.

„Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastrukturanlagen betreibt,

15.

„selbständiger Teil eines Unternehmens“ ein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens, der

a)

jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte und

b)

seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt.

16.

„Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes,

17.

„Umlagen“ die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage,

18.

„ungeförderter Strom“ Strom,

a)

für den keine Zahlung in Anspruch genommen wird

aa) nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

bb) nach einer Bestimmung, die den in Doppelbuchstabe aa genannten Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht, oder

cc) nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder

b)

der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist und die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt,

19.

„Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt,

20.

„Unternehmen in Schwierigkeiten“ Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),

21.

„Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 9 des Energiewirtschaftsgesetzes,

22.

„wirtschaftlich durchführbare Maßnahme“ jede Maßnahme, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, ermittelt worden ist.

§ 3 Sorgfaltsmaßstab

Die Netzbetreiber müssen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

Teil 2 Ermittlung der Finanzierungsbedarfe

§ 4 Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe

Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit:

1.

dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr sowie die voraussichtliche Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 für das laufende Kalenderjahr,

2.

dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,

3.

dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den KWKG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr und

4.

der Bundesnetzagentur den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten für das jeweils folgende Kalenderjahr.

§ 5 Beweislast

Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2, des KWKG-Finanzierungsbedarfs oder der Offshore-Anbindungskosten streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber. Soweit in die Ermittlung dieser Finanzierungsbedarfe sowie der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 auch Daten und Prognosen unabhängiger Dritter einfließen, ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn diese Daten und Prognosen unverändert übernommen wurden und die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Daten oder Prognosen haben oder haben mussten.

Teil 3 Ausgleich durch Zahlungen des Bundes

§ 6 Ausgleichsanspruch

(1) Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres negativ ist, haben die Übertragungsnetzbetreiber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Betrages, der dem negativen Saldo entspricht. Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres positiv ist, hat die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch gegen die Übertragungsnetzbetreiber auf Ausgleich in Höhe des Betrages, der dem positiven Saldo entspricht, höchstens jedoch in Höhe der Summe der Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des EEG-Finanzierungsbedarfs nach diesem Gesetz oder vor dem 1. Januar 2023 zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet hat und die noch nicht zurückgezahlt wurde. Von dem Anspruch nach Satz 1 sind die Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgenommen; diese Kosten werden nach Maßgabe des § 8 ausgeglichen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. März eines Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ergebenden Anspruch. Die Bundesnetzagentur prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungsnetzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kontoabrechnung mit. § 62 dieses Gesetzes und § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt.

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