Sechste Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 5 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist:
§ 1 Freigabe von Vorräten
Der Erdölbevorratungsverband kann vorübergehend folgende geringere Mengen an Erdöl oder an Erdölerzeugnissen, als nach dem Erdölbevorratungsgesetz vorgeschrieben ist, halten:
Rohöl im Umfang von 400 000 Tonnen,
Dieselkraftstoff im Umfang von 150 000 Tonnen,
Flugturbinenkraftstoff (Jet A1) im Umfang von 50 000 Tonnen.
§ 2 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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