Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
Erdölbevorratungsverbandes
Eingangsformel
Auf Grund des § 13 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Ein Mitglied, das in dem der Mitgliederversammlung vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 300 000 Tonnen der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Mengen hergestellt oder eingeführt hat, hat für jede über 300 000 Tonnen hinaus angefangenen 300 000 Tonnen eine weitere Stimme.
§ 2
(weggefallen)
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Wirtschaft
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