Verordnung über Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2024-12-20
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund des § 361a Absatz 6 Nummer 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik:

§ 1 Übermittelbare Daten

Die Gesellschaft für Telematik darf über Schnittstellen in den Diensten nach § 360 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur die in der Anlage 1 jeweils als zulässig übermittelbar genannten technischen Profile und Datenfelder aus elektronischen Verordnungen an authentifizierte Berechtigte nach § 361a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Berechtigte) übermitteln. Berechtigte nach § 361a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen diese Daten nur aufgrund einer gesetzlichen Befugnis im erforderlichen Umfang übermitteln.

§ 2 Verbot der Datenverarbeitung zu Werbezwecken

Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Berechtigten zu Werbezwecken ist ausgeschlossen.

§ 3 Einwilligung in die Verarbeitung und Übermittlung von Verordnungsdaten

(1) Die Übermittlung von Daten nach § 1 ist nur zulässig, wenn der jeweilige Versicherte in die Verarbeitung durch den jeweiligen Berechtigten sowie in die Übermittlung unter Nutzung der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der der Versicherte sich angemeldet hat, oder einer von einer Krankenkasse zur Verfügung gestellten gleichwertigen Anwendung eingewilligt hat. Die Berechtigten informieren die Versicherten vor der Einwilligung nach Satz 1 über die vorgesehene Verarbeitung und den Verarbeitungszweck der Verordnungsdaten nach § 361a Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Versicherten können ihre Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 auch in die mehrfache Übermittlung ihrer technischen Profile und Datenfelder erteilen, auf einzelne konkret benannte Empfänger und einen bestimmten Zweck beschränken und für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten abgeben. In diesem Fall können die Versicherten ihre Einwilligung auf einzelne der in § 360 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Arten von elektronischen Verordnungen beschränken.

(3) Die Versicherten können ihre Einwilligung auf bestimmte technische Profile aus der Anlage 1 beschränken.

(4) Die Versicherten können eine erteilte Einwilligung mit sofortiger Wirkung ändern oder widerrufen. Die Möglichkeit hierzu ist in der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Gesellschaft für Telematik vorzusehen.

(5) Die Gesellschaft für Telematik stellt den Versicherten, neben ihren allgemeinen Informationspflichten in der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, eine barrierefreie und leicht verständliche Erläuterung der in Anlage 1 aufgeführten technischen Profile und Datenfelder zur Verfügung.

§ 4 Technische Anforderungen an die Datenübermittlung und -verarbeitung

Bei der Verarbeitung der Daten sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen; die Vorgaben nach § 361a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind umzusetzen. § 139e Absatz 10 und 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 5 Anforderungen an die Dokumentation der Datenübermittlung

Den Versicherten muss unmittelbar nach jeder Übermittlung ihrer Daten eine Dokumentation barrierefrei und leicht zugänglich in der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Diese Dokumentation muss verständliche und vollständige Informationen enthalten über

1.

die elektronische Verordnung, zu der die übermittelten Daten gehören,

2.

die übermittelten technischen Profile und Datenfelder,

3.

den Zeitpunkt der Übermittlung und

4.

den Empfänger der Übermittlung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 (zu § 1)Über die Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes übermittelbare Daten

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 433, S. 3 - 5)

Technisches Profil DatenfeldHersteller digitaler Gesundheitsan- wendungenGesetz- liche Kranken- versiche- rungenUnter- nehmen der privaten Kranken- versicherungApothekenVertragsärzte und VertragszahnärzteKranken- häuserVorsorge- und Reha- bilitations- einrich- tungenGesetz- liche Unfall- versiche- rungen

KBV_PR_FOR_ Coverageteilweisekomplettkomplettkomplettgar nichtgar nichtgar nichtkomplett

Type (Art des Kostenträgers)neinjajajaneinneinneinja

Besondere Personengruppeneinjajajaneinneinneinja

DMP-Kennzeichen (Disease-Management-Plan)jajajajaneinneinneinja

Versichertenartneinjajajaneinneinneinja

WOP (Wohnortprinzip)neinjajajaneinneinneinja

Payor (Bezahlende Person oder Versicherung)neinjajajaneinneinneinja

Period (Start- und End-Zeitpunkt des Versicherungsschutzes)neinjajajaneinneinneinja

KBV_PR_FOR_ Patientteilweisekomplettkomplettkomplettteilweiseteilweiseteilweisekomplett

Identifier (Versicherten-ID GKV/PKV)neinjajajaneinneinneinja

Namejajajajajajajaja

Geburtsdatumneinjajajajajajaja

Adresseneinjajajajajajaja

KBV_PR_FOR_ Practitionergar nichtgar nichtgar nichtkomplettgar nichtgar nichtgar nichtgar nicht

(Zahn-) Arztnummerneinneinneinjaneinneinneinnein

Nameneinneinneinjaneinneinneinnein

Qualifikationneinneinneinjaneinneinneinnein

KBV_PR_FOR_ Organizationgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nicht

Nameneinneinneinneinneinneinneinnein

Adresseneinneinneinneinneinneinneinnein

Telecom (Kontaktdaten)neinneinneinneinneinneinneinnein

Identifier (Institutionskennzeichen, Betriebstättennummer, KVZ-Abrechnungsnummer)neinneinneinneinneinneinneinnein

KBV_PR_ERP_ Prescriptionteilweisekomplettteilweiseteilweiseteilweiseteilweiseteilweisekomplett

Zuzahlungsstatusneinjaneinjaneinneinneinja

Notdienstgebührneinjajajaneinneinneinja

BVG (Bezug zum Bundesentschädigungsgesetz oder Bundesversorgungsgesetz)neinjajaneinneinneinneinja

Unfallinformationenjajajajajajajaja

Mehrfachverordnungjajajajajajajaja

Intent (Vorschlag, Plan, Anordnung)jajajajajajajaja

authoredOn (Ausstellungsdatum)jajajajajajajaja

note (zusätzliche Informationen)jajajajajajajaja

dosageInstructionjajajajajajajaja

quantityjajajajajajajaja

substitution (erlaubt oder nicht)jajajajajajajaja

KBV_PR_ERP_ PracticySupplygar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nicht

KBV_PR_ERP_ Medication_PZNkomplettteilweiseteilweisekomplettkomplettkomplettkomplettteilweise

Arzneimittelkategoriejajajajajajajaja

Impfstoffjajajajajajajaja

Normgroessejajajajajajajaja

Code (PZN und Handelsname)jajajajajajajaja

Form (powder, tablets, capsule)janeinneinjajajajanein

Amountjaneinneinjajajajanein

Batch (number und expiration date)jajajajajajajaja

KBV_PR_ERP_ Medication_ Ingredientkomplettteilweiseteilweisekomplettkomplettkomplettkomplettteilweise

Arzneimittelkategoriejajajajajajajaja

Impfstoffjajajajajajajaja

Normgroessejajajajajajajaja

Code (PZN und Handelsname)jajajajajajajaja

Form (powder, tablets, capsule)janeinneinjajajajanein

Amountjaneinneinjajajajanein

Ingredient (actual ingredient and strength)jajajajajajajaja

Batch (number und expiration date)jajajajajajajaja

KBV_PR_ERP_ Medication_ FreeTextkomplettkomplettkomplettkomplettkomplettkomplettkomplettkomplett

Arzneimittelkategoriejajajajajajajaja

Impfstoffjajajajajajajaja

Code (Text der Freitextverordnung)jajajajajajajaja

Form (Freitext)jajajajajajajaja

Batch (number und expiration date)jajajajajajajaja

KBV_PR_ERP_ Medication_ Compoundingteilweiseteilweiseteilweisekomplettteilweiseteilweiseteilweiseteilweise

Arzneimittelkategoriejajajajajajajaja

Impfstoffjajajajajajajaja

Herstellungsanweisungneinneinneinjaneinneinneinnein

Verpackungneinneinneinjaneinneinneinnein

Code (Kennzeichnung Rezepturverordnung und Rezepturname)jajajajajajajaja

Form (powder, tablets, capsule)janeinneinjajajajanein

Amountjaneinneinjajajajanein

Ingredient •Item (actual ingredient or content)•Darreichungsform•strengthjaneinneinjajajajanein

Batch (number und expiration date)jajajajajajajaja

KBV_PR_ERP_ Compositiongar nichtteilweisekomplettteilweisegar nichtgar nichtgar nichtteilweise

Rechtsgrundlageneinjajajaneinneinneinja

PKV-Tarifneinneinjaneinneinneinneinnein

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