Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Aufgaben und Organisation des Zivildienstes
§ 1Aufgaben des Zivildienstes
§ 1aAnwendung dieses Gesetzes
§ 2Organisation des Zivildienstes
§ 2aBeirat für den Zivildienst
§ 3Dienststellen
§ 4Anerkennung von Beschäftigungsstellen
§ 5Aufstellung der Dienstgruppen
§ 5aÜbertragung von Verwaltungsaufgaben
§ 6Kosten
Abschnitt 2
Tauglichkeit, Zivildienstausnahmen
§ 7Tauglichkeit
§ 8Zivildienstunfähigkeit
§ 9Ausschluss vom Zivildienst
§ 10Befreiung vom Zivildienst
§ 11Zurückstellung vom Zivildienst
§ 12Befreiungs- und Zurückstellungsanträge
§ 13Verfahren bei der Zurückstellung
§ 14Zivilschutz oder Katastrophenschutz
§ 14aEntwicklungsdienst
§ 14bAndere Dienste im Ausland
§ 14cFreiwilligendienst
§ 15Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes
§ 15aFreies Arbeitsverhältnis
§ 16Unabkömmlichstellung
§ 17Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen
§ 18Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall
Abschnitt 3
Heranziehung zum Zivildienst
§ 19Einberufung
§ 19aVerlegung des ständigen Aufenthaltes
§ 20Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
§ 21Widerruf des Einberufungsbescheides
§ 22Anrechnung anderen Dienstes
§ 22aAnrechnung von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten
§ 23Zivildienstüberwachung
§ 23aZuführung
Abschnitt 4
Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
§ 24Dauer des Zivildienstes
§ 25Beginn des Zivildienstes
§ 25aEinweisung in der Dienststelle
§ 25bEinführung und Begleitung
§ 25cStaatsbürgerliche Rechte
§ 26Achtung der demokratischen Grundordnung
§ 27Grundpflichten
§ 28Verschwiegenheit
§ 29Politische Betätigung
§ 30Dienstliche Anordnungen
§ 30aPflichten der Vorgesetzten
§ 31Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung
§ 32Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb
§ 32aVerwendung bei Arbeitskämpfen
§ 33Nebentätigkeit
§ 34Haftung
§ 35Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten; Urlaub
§ 36Personalakten und Beurteilungen
§ 36a(weggefallen)
§ 37Beteiligung der Dienstleistenden
§ 38Seelsorge
§ 39Ärztliche Untersuchung
§ 40Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe
§ 41Anträge und Beschwerden
§ 41aFreiwilliger zusätzlicher Zivildienst
Abschnitt 5
Ende des Zivildienstes; Versorgung
§ 42Ende des Zivildienstes
§ 43Entlassung
§ 44Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes
§ 45Ausschluss
§ 45aMitteilungen in Strafsachen
§ 46Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
§ 47(weggefallen)
§ 47a(weggefallen)
§ 47b(weggefallen)
§ 48(weggefallen)
§ 49(weggefallen)
§ 50(weggefallen)
§ 51(weggefallen)
§ 51aÜberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Abschnitt 6
Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
§ 52Eigenmächtige Abwesenheit
§ 53Dienstflucht
§ 54Nichtbefolgen von Anordnungen
§ 55Teilnahme
§ 56Ausschluss der Geldstrafe
§ 57Ordnungswidrigkeiten
§ 58Dienstvergehen
§ 58aAhndung von Dienstvergehen
§ 58bVerhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen
§ 58cFörmliche Anerkennungen
§ 59Disziplinarmaßnahmen
§ 60Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen
§ 61Disziplinarvorgesetzte
§ 62Ermittlungen
§ 62aAussetzung des Verfahrens
§ 62bAnhörung
§ 63Einstellung des Verfahrens
§ 64Verhängung der Disziplinarmaßnahme
§ 65Disziplinarverfügung; Beschwerde
§ 66Anrufung des Verwaltungsgerichts
§ 67Aufhebung der Disziplinarverfügung
§ 68Vollstreckung
§ 69Auskünfte
§ 69aTilgung
§ 70Gnadenrecht
Abschnitt 7
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 71Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen
§ 72Widerspruch
§ 73Anfechtung des Einberufungsbescheides
§ 74Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage
§ 75Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
§ 76Rechte des gesetzlichen Vertreters
§ 77Anwendungsbereich
Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 78Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften
§ 79Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
§ 80Einschränkung von Grundrechten
§ 81Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
§ 81aWeitere Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
§ 82Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008
§ 83Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
Abschnitt 1 Aufgaben und Organisation des Zivildienstes
§ 1 Aufgaben des Zivildienstes
Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich.
§ 1a Anwendung dieses Gesetzes
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
§ 2 Organisation des Zivildienstes
(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) als selbstständige Bundesoberbehörde ausgeführt, die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht. Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden.
(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.
§ 2a Beirat für den Zivildienst
(1) Bei dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. Der Beirat hat das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.
(2) Dem Beirat gehören an:
sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, die sich mit der Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befassen, darunter vier Dienstleistende,
sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden anerkannter Beschäftigungsstellen,
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
(3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen.
(4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung einberufen und geleitet.
§ 3 Dienststellen
Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle, in einer Zivildienstschule oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie können bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt werden.
§ 4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen
(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn
sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführt; überwiegend sollen Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs anerkannt werden,
sie die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes entsprechen; eine Beschäftigung entspricht insbesondere nicht dem Wesen des Zivildienstes, wenn sie wegen der für den Dienstleistenden mit ihr verbundenen Belastung zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im Vergleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehrdienstleistenden führen würde,
2a. sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a und 25b persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Dienstleistenden qualifiziertes Personal einsetzt,
sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen, ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienstpflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäftigung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienstpflichtigen besondere, über die geforderten Voraussetzungen hinausgehende Anforderungen stellt, und
sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der Dienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu gewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel uneingeschränkt zu unterstützen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.
§ 5 Aufstellung der Dienstgruppen
Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Bedarf aufgestellt. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.
§ 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben
(1) Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.
(2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden
Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungsstellen,
Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trägern.
Die Verwaltungskosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.
§ 6 Kosten
(1) Die Beschäftigungsstellen sorgen auf ihre Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der Dienstleistenden. Sie tragen die ihnen aus der Beschäftigung der Dienstleistenden entstehenden Verwaltungskosten.
(2) Die Beschäftigungsstellen zahlen für den Bund den Dienstleistenden die diesen zustehenden Geldbezüge. Den Beschäftigungsstellen werden der Aufwand für den Mobilitätszuschlag in voller Höhe und für die übrigen Geldbezüge in Höhe von 70 vom Hundert vierteljährlich nachträglich erstattet. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für die Erstattung einheitliche Pauschalbeträge fest.
(3) Den Beschäftigungsstellen können Zuschüsse zur Entlastung vom Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der Dienstleistenden gewährt werden, wenn und soweit dies erforderlich ist,
um eine für die Heranziehung aller verfügbaren anerkannten Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst ausreichende Anzahl von Zivildienstplätzen oder
um für den Zivildienst nach Art der Beschäftigung besonders geeignete Zivildienstplätze
zu erhalten. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt zur Durchführung von Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung. Die Zuschüsse dürfen nur insoweit gewährt werden, als der Haushaltsplan hierfür Mittel zur Verfügung stellt.
Abschnitt 2 Tauglichkeit, Zivildienstausnahmen
§ 7 Tauglichkeit
Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig.
§ 8 Zivildienstunfähigkeit
Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht zivildienstfähig ist.
§ 9 Ausschluss vom Zivildienst
Vom Zivildienst ist ausgeschlossen,
wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.
§ 10 Befreiung vom Zivildienst
(1) Vom Zivildienst sind befreit
ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
schwerbehinderte Menschen,
Zivildienstpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.
(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zu befreien,
deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
deren zwei Geschwister geleistet haben oder
Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer,
Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 bestimmten Dauer,
Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes,
Entwicklungsdienst nach § 14a Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes,
einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1,
einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von mindestens sechs Monaten,
ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1,
Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit
die
verheiratet sind,
eingetragene Lebenspartner sind oder
die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.
§ 11 Zurückstellung vom Zivildienst
(1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt,
wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,
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