Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
Inhaltsübersicht
Teil 1
Erstreckung
Abschnitt 1
Erstreckung auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
§ 1
Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen
§ 2
Löschung von eingetragenen Warenzeichen
§ 3
Widerspruch gegen angemeldete Warenzeichen
Abschnitt 2
Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 4
Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen
§ 5
Anzuwendendes Recht
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für Patente
§ 6
Wirkung erteilter Patente
§ 6a
Patentdauer
§ 7
Wirtschaftspatente
§ 8
Nicht in deutscher Sprache vorliegende Patente
§ 9
Benutzungsrechte an Ausschließungspatenten
§ 10
Patentanmeldungen
§ 11
Recherche
§ 12
Prüfung erteilter Patente
§ 13
Einspruchsverfahren in besonderen Fällen
§ 14
Überleitung von Berichtigungsverfahren
§ 15
Abzweigung
Unterabschnitt 3
(weggefallen)
§§ 16 bis 19 (weggefallen)
Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften für Marken
§ 20
Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
§ 21
Löschung eingetragener Marken nach § 11 des Warenzeichengesetzes
§ 22
Prüfung angemeldeter Marken
§ 23
Bekanntmachung angemeldeter Marken; Widerspruch
§ 24
Schutzdauer
§ 25
Übertragung einer Marke; Warenzeichenverbände
Abschnitt 3
Übereinstimmende Rechte; Vorbenutzungs- und Weiterbenutzungsrechte
Unterabschnitt 1
Erfindungen
§ 26
Zusammentreffen von Rechten
§ 27
Vorbenutzungsrechte
§ 28
Weiterbenutzungsrechte
§ 29
Zusammentreffen mit Benutzungsrechten nach § 23 des Patentgesetzes
Unterabschnitt 2
Warenzeichen, Marken und sonstige Kennzeichen
§ 30
Warenzeichen und Marken
§ 31
Sonstige Kennzeichenrechte
§ 32
Weiterbenutzungsrecht
Teil 2
Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen
§ 33
Umwandlung
§ 34
Antrag auf Umwandlung
§ 35
Anwendung des Warenzeichengesetzes
§ 36
Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben und Warenzeichen
§ 37
Schutzfähigkeit umgewandelter Herkunftsangaben
§ 38
Weiterbenutzungsrecht
Teil 3
(weggefallen)
§§ 39 bis 46 (weggefallen)
Teil 4
Änderung von Gesetzen
§ 47
Änderung des Warenzeichengesetzes
§ 48
Änderung des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts
Teil 5
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 49
Arbeitnehmererfindungen
§ 50
Überleitung von Schlichtungsverfahren
§ 51
Überleitung von Beschwerde- und Nichtigkeitsverfahren
§ 52
Fristen
§ 53
Gebühren
§ 54
Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und sonstiger Rechtsvorschriften
§ 55
Inkrafttreten
Teil 1 Erstreckung
Abschnitt 1 Erstreckung auf das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
§ 1 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen
(1) Die am 1. Mai 1992 in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Warenzeichen und Dienstleistungsmarken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstreckt.
(2) Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.
§ 2 Löschung von eingetragenen Warenzeichen
(1) Die Löschung eines nach § 1 erstreckten Warenzeichens, das auf Grund einer in der Zeit vom 1. Juli bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung eingetragen worden ist, kann ein Dritter nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes auch dann beantragen, wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer beim ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingereichten Anmeldung mit älterem Zeitrang für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen eingetragen und nach § 4 erstreckt worden ist. Einer solchen Eintragung steht eine nach § 4 erstreckte international registrierte Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gleich.
(2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schutzes einer nach § 1 erstreckten international registrierten Marke gemäß § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.
§ 3 Widerspruch gegen angemeldete Warenzeichen
(1) Gegen die Eintragung eines in der Zeit vom 1. Juli bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 beim Deutschen Patentamt angemeldeten Zeichens, das nach § 1 erstreckt worden ist, kann Widerspruch nach § 5 Abs. 4 oder § 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes auch erheben, wer für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen ein mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) mit älterem Zeitrang, das nach § 4 erstreckt worden ist, beim ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet hat. Einer solchen Anmeldung steht eine nach § 4 erstreckte international registrierte Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gleich.
(2) Hat das Deutsche Patentamt ein in Absatz 1 genanntes Zeichen nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht und ist die Widerspruchsfrist nach § 5 Abs. 4 oder § 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes am 1. Mai 1992 noch nicht abgelaufen, so kann Widerspruch auf Grund eines in Absatz 1 genannten früheren Zeichens noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Widersprüche nach § 2 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken, die gegen eine nach § 1 erstreckte international registrierte Marke erhoben werden, entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 2 Erstreckung der in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden
gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 4 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen
(1) Die am 1. Mai 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Ausschließungspatente und Wirtschaftspatente, Marken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das übrige Bundesgebiet erstreckt.
(2) Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.
(3) Für Herkunftsangaben, die mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingetragen oder angemeldet sind, gelten die §§ 33 bis 38.
§ 5 Anzuwendendes Recht
Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen sind auf die nach § 4 erstreckten gewerblichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen die bisher für sie geltenden Rechtsvorschriften (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 961) nur noch anzuwenden, soweit es sich um die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und die Schutzdauer handelt. Im übrigen unterliegen sie den mit dem Einigungsvertrag übergeleiteten Vorschriften des Bundesrechts.
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften
für Patente
§ 6 Wirkung erteilter Patente
Die Erteilung eines Patents nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik steht der Veröffentlichung der Erteilung des Patents nach § 58 Abs. 1 des Patentgesetzes gleich.
§ 6a Patentdauer
Die Dauer der nach § 4 erstreckten Patente, die am 31. Dezember 1995 noch nicht abgelaufen sind, beträgt 20 Jahre, die mit dem auf die Anmeldung folgenden Tag beginnen.
§ 7 Wirtschaftspatente
(1) Nach § 4 erstreckte Wirtschaftspatente gelten als Patente, für die eine Lizenzbereitschaftserklärung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes abgegeben worden ist. Dies gilt auch für Wirtschaftspatente, die auf Grund des Abkommens vom 18. Dezember 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Urheberscheinen und anderen Schutzdokumenten für Erfindungen (GBl. II Nr. 15 S. 327) mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet anerkannt worden sind.
(2) Der Inhaber eines auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen geprüften Patents kann zu jedem Zeitpunkt schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt erklären, daß die Lizenzbereitschaftserklärung nach Absatz 1 als widerrufen gelten soll. Ein Hinweis auf diese Erklärung wird im Patentblatt veröffentlicht. Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 gezahlt, so kann er mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist von weiteren vier Monaten gezahlt werden. § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fälligkeit der Ablauf der Monatsfrist des Satzes 3 tritt.
(3) Wer vor der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 dem Patentinhaber die Absicht mitgeteilt hat, die Erfindung zu benutzen, und diese in Benutzung genommen oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, bleibt auch weiterhin zur Benutzung in der von ihm in der Anzeige angegebenen Weise berechtigt.
§ 8 Nicht in deutscher Sprache vorliegende Patente
(1) Ist ein nach § 4 erstrecktes Patent nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so kann der Patentinhaber die Rechte aus dem Patent erst von dem Tag an geltend machen, an dem eine von ihm eingereichte deutsche Übersetzung der Patentschrift auf seinen Antrag vom Deutschen Patentamt veröffentlicht worden ist.
(2) Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Übersetzung ist im Patentblatt zu veröffentlichen und im Patentregister zu vermerken.
(3) Ist die Übersetzung der Patentschrift fehlerhaft, so kann der Patentinhaber die Veröffentlichung einer von ihm eingereichten berichtigten Übersetzung beantragen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Wortlaut der Patentschrift stellt die verbindliche Fassung dar. Ist die Übersetzung der Patentschrift fehlerhaft, so darf derjenige, der in gutem Glauben die Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung getroffen hat, auch nach Veröffentlichung der berichtigten Übersetzung die Benutzung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten im gesamten Bundesgebiet unentgeltlich fortsetzen, wenn die Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften Übersetzung der Patentschrift darstellen würde.
§ 9 Benutzungsrechte an Ausschließungspatenten
Das in Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und des Gesetzes über Warenkennzeichen der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 571) vorgesehene Recht, eine durch ein in ein Ausschließungspatent umgewandeltes Wirtschaftspatent geschützte Erfindung weiterzubenutzen, bleibt bestehen und wird auf das übrige Bundesgebiet erstreckt. Der Patentinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
§ 10 Patentanmeldungen
(1) Ist für eine nach § 4 erstreckte Patentanmeldung eine der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 des Patentgesetzes entsprechende Prüfung noch nicht erfolgt, so ist die Offensichtlichkeitsprüfung nachzuholen.
(2) Liegt die Anmeldung nicht in deutscher Sprache vor, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, eine deutsche Fassung der Anmeldung innerhalb von drei Monaten nachzureichen. Wird die deutsche Fassung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(3) Bei einer nach § 4 erstreckten Patentanmeldung wird, sofern die Erteilung des Patents noch nicht beschlossen worden ist, die freie Einsicht in die Akten nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Patentgesetzes gewährt und die Anmeldung als Offenlegungsschrift veröffentlicht.
(4) Ist für eine nach § 4 erstreckte Patentanmeldung ein Prüfungsantrag wirksam gestellt worden, so wird er weiterbehandelt. Ist die Prüfung von Amts wegen begonnen worden, so wird die Prüfung nur fortgesetzt, wenn der Anmelder den Prüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 und 2 des Patentgesetzes stellt.
§ 11 Recherche
Auf Antrag des Patentinhabers oder eines Dritten ermittelt das Deutsche Patentamt zu einem nach § 4 erstreckten Patent die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung in Betracht zu ziehen sind (Recherche). § 43 Abs. 3 bis 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 12 Prüfung erteilter Patente
(1) Ein nach § 4 erstrecktes Patent, das nicht auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen geprüft ist, wird auf Antrag von der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamt geprüft. Der Antrag kann vom Patentinhaber und jedem Dritten gestellt werden. § 44 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und § 45 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 11 gestellt worden ist.
(2) Ein für ein nach § 4 erstrecktes Patent bereits wirksam gestellter Prüfungsantrag wird von der Prüfungsstelle weiterbehandelt. Eine von Amts wegen bereits begonnene Prüfung eines Patents wird fortgesetzt.
(3) Die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 führt zur Aufrechterhaltung oder zum Widerruf des Patents. § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Gegen die Aufrechterhaltung kann Einspruch nach § 59 des Patentgesetzes erhoben werden.
(4) Auf Patente im Sinne des Absatzes 1 ist § 81 Abs. 2 des Patentgesetzes nicht anzuwenden.
(5) § 130 des Patentgesetzes ist auf Prüfungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 13 Einspruchsverfahren in besonderen Fällen
Ist vom Deutschen Patentamt ein nach § 4 erstrecktes Patent nach § 18 Abs. 1 oder 2 des Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik bestätigt oder erteilt worden, so kann bis zum Ablauf des 31. Juli 1992 noch Einspruch beim Deutschen Patentamt erhoben werden. Die §§ 59 bis 62 des Patentgesetzes sind anzuwenden.
§ 14 Überleitung von Berichtigungsverfahren
Berichtigungsverfahren nach § 19 des Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, die am 1. Mai 1992 beim Deutschen Patentamt noch anhängig sind, werden in der Lage, in der sie sich befinden, als Beschränkungsverfahren nach § 64 des Patentgesetzes weitergeführt.
§ 15 Abzweigung
(1) Die Erklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes kann auch in bezug auf nach § 4 erstreckte Patente oder Patentanmeldungen abgegeben werden. Dies gilt nicht für Patente, die vom ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik nach Prüfung auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen erteilt oder bestätigt worden sind.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Patenten kann die Erklärung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem ein etwaiges Prüfungsverfahren oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag des Patents abgegeben werden.
(3) Rechte nach § 9 oder auf Grund von § 7 Abs. 1 und 3, die Erfindung gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu benutzen, und Weiterbenutzungsrechte nach § 28 gelten auch gegenüber einem nach Absatz 1 abgezweigten Gebrauchsmuster.
Unterabschnitt 3 (weggefallen)
(XXXX) §§ 16 bis 19 (weggefallen)
Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften
für Marken
§ 20 Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
(1) Die Löschung einer nach § 4 erstreckten Marke erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes nur dann, wenn die Marke sowohl nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften als auch nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes nicht schutzfähig ist.
(2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schutzes einer nach § 4 erstreckten international registrierten Marke gemäß § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.
§ 21 Löschung eingetragener Marken nach § 11 des Warenzeichengesetzes
(1) Die Löschung einer nach § 4 erstreckten Marke, die auf Grund einer in der Zeit vom 1. Juli bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung eingetragen worden ist, kann ein Dritter nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes auch dann beantragen, wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer Anmeldung mit älterem Zeitrang für gleiche oder gleichartige Waren in der Zeichenrolle eingetragen steht und nach § 1 erstreckt worden ist. Einer solchen Eintragung steht eine nach § 1 erstreckte international registrierte Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gleich.
(2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schutzes einer nach § 4 erstreckten international registrierten Marke gemäß § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.
§ 22 Prüfung angemeldeter Marken
(1) Auf nach § 4 erstreckte Markenanmeldungen sind die Vorschriften des Warenzeichengesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versagung der Eintragung kann nicht darauf gestützt werden, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine nach dem Warenzeichengesetz nicht eintragbare Markenform handelt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf nach § 4 erstreckte international registrierte Marken nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken entsprechend anzuwenden.
§ 23 Bekanntmachung angemeldeter Marken, Widerspruch
(1) Nach § 4 erstreckte Markenanmeldungen werden, auch soweit eine Prüfung nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften bereits stattgefunden hat, nach § 5 Abs. 2 oder § 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht.
(2) Gegen die Eintragung der in Absatz 1 genannten angemeldeten Zeichen kann nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes Widerspruch nur erheben,
wer für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen ein mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) mit älterem Zeitrang, das nach § 4 erstreckt worden ist, beim ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet hat oder
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