Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1972-02-25
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API
Inhaltsübersicht

Geltungsbereich§ 1Allgemeine Anforderungen§ 2Ausnahmen, Genehmigungen§ 3Begriffserklärungen für Bahnanlagen§ 4Spurweite§ 5Gleisbogen§ 6Gleisneigung§ 7Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke§ 8Umgrenzung des lichten Raumes§ 9Gleisabstand§ 10Bahnübergänge§ 11Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen§ 12Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname§ 13Signale und Weichen§ 14Streckenblock, Zugbeeinflussung§ 15Fernmeldeanlagen§ 16Untersuchen und Überwachen der Bahn§ 17Einteilung der Fahrzeuge, Begriffserklärungen§ 18Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit§ 19Radsatzabstand und Bogenlauf§ 20Räder und Radsätze§ 21Begrenzung der Fahrzeuge§ 22Bremsen§ 23Zug- und Stoßeinrichtungen§ 24Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge§ 25(weggefallen)§ 26Beschaffenheit der Fahrzeuge§ 27Ausrüstung der Triebfahrzeuge§ 28Ausrüstung der Wagen§ 29(weggefallen)§ 30(weggefallen)§ 31Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge§ 32Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge§ 33Begriff, Art und Länge der Züge§ 34Ausrüsten der Züge mit Bremsen§ 35Zusammenstellen der Züge§ 36(weggefallen)§ 37Fahrordnung§ 38Zugfolge§ 39Fahrgeschwindigkeit§ 40Schieben und Nachschieben der Züge§ 41Rangieren, Hemmschuhe§ 42Sichern stillstehender Fahrzeuge§ 43Mitfahren im Führerraum§ 44Besetzen der Triebfahrzeuge§ 45Besetzen der Züge mit Zugbegleitern§ 46Personal§ 47Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen§ 48Ordnungswidrigkeiten§ 49Inkrafttreten§ 50(weggefallen)§ 51Anlagen1Umgrenzung des lichten Raumes2Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb3Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb4Radsatz5Räder6Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 8a Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225, 438), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die schmalspurigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 1563), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490), verwiesen ist, sind die dort in voller Breite einer Seite und die auf der rechten Hälfte einer Seite gedruckten Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

(3) Die Vorschriften für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten bestehender Bahnanlagen und Fahrzeuge; sie sollen auch bei der Unterhaltung und Erneuerung berücksichtigt werden.

§ 2 Allgemeine Anforderungen

Die Vorschriften des § 2 der EBO gelten entsprechend.

§ 3 Ausnahmen, Genehmigungen

(1) Ausnahmen können zulassen

1.

von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse im Einzelfall

a)

für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;

b)

für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde; das Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist erforderlich, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;

2.

im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind,

a)

für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt

b)

für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen

1.

für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,

2.

für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

§ 4 Begriffserklärungen für Bahnanlagen

§ 4 der EBO über Begriffserklärungen gilt entsprechend.

§ 5 Spurweite

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).

(2) Die Grundmaße der Spurweite betragen 1.000 mm und 750 mm. Soweit Bahnen ein anderes Grundmaß der Spurweite haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden. Neue Bahnen sollen keine Spurweite unter 1.000 mm erhalten.

(3) Die Spurweite bezogen auf die Grundmaße der Spurweite nach Absatz 2 Satz 1 darf nicht größer sein als 1.025 mm und 775 mm; sie darf nicht kleiner sein als 995 mm und 745 mm.

(4) In Bogen mit Halbmessern unter 175 m sind die Mindestwerte der Spurweite zu vergrößern, wenn es die Bauart der Fahrzeuge erfordert; die Höchstmaße nach Absatz 3 dürfen jedoch nicht überschritten werden.

§ 6 Gleisbogen

(1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m betragen.

(2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.

(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung darf höchstens betragen

1. bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb

100 mm beim Grundmaß der Spurweite

von 1.000 mm,

50 mm beim Grundmaß der Spurweite

von 750 mm,

2. bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb

80 mm beim Grundmaß der Spurweite

von 1.000 mm,

40 mm beim Grundmaß der Spurweite

von 750 mm.

(4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Rampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als 1:300.

§ 7 Gleisneigung

Die Vorschriften des § 7 der EBO gelten entsprechend.

§ 8 Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke

Oberbau und Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast und dem jeweils zugelassenen Fahrzeuggewicht je Längeneinheit bei der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können.

§ 9 Umgrenzung des lichten Raumes

(1) Die Mittellinie der Umgrenzung des lichten Raumes nach Anlage 1 ist in der Mitte zwischen beiden Schienen anzunehmen, in Bogen mit Spurerweiterung in der Mitte der erweiterten Spur. Der lichte Raum muß auch bei abgenutzten Schienen vorhanden sein.

(2) Bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb bestimmt sich der lichte Raum nach der Fahrzeugbegrenzung (§ 22 Abs. 1 und 2) zuzüglich der in Anlage 1 angegebenen Mindestabstände zwischen Fahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten Raumes.

(3) Der Mindestabstand von 200 mm darf bis auf 150 mm verringert werden, wenn die Strecke nur dem Personenverkehr dient, wenn sichergestellt ist, daß die Außentüren der Reisezugwagen während der Fahrt geschlossen sind und wenn sich niemand während der Fahrt aus Fenstern hinauslehnen oder auf außenliegenden Trittstufen aufhalten kann.

(4) Die Mindestabstände nach den Absätzen 2 und 3 dürfen unterschritten werden durch

1.

die in § 22 Abs. 4 bis 8 und 10 bezeichneten Einrichtungen der Fahrzeuge,

2.

Einrichtungen am Gleis für Zahnradbetrieb, Zugbeeinflussungs-, Zugeinwirkungs- und Rangiereinrichtungen sowie Stromzuführungsteile bei Bahnen mit Stromschienen,

3.

Bahnsteige und Rampen.

(5) In Bogen sind die halben Breitenmaße des sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden lichten Raumes nach Anlage 2 Nr. 1 zu vergrößern. Auf Strecken, auf denen Fahrzeuge besonderer Bauart (z.B. Gelenkfahrzeuge) verkehren, sind in Gleisbogen und bei Neigungswechseln die Maße des freizuhaltenden lichten Raumes nach den geometrischen Verhältnissen der Fahrzeuge so zu vergrößern, daß die vorgeschriebenen Mindestabstände auch bei ungünstigster Stellung der Fahrzeuge eingehalten werden.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Gleise mit Einrichtungen zum Reinigen und Instandsetzen von Fahrzeugen, sofern diese Gleise nur für diese Zwecke benutzt werden.

(7) Von der Vorschrift des Absatzes 2 sind Ausnahmen bei Ladegleisen und Gleisen untergeordneter Bedeutung für beliebige Bauteile zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(8) Für das Durchrollen der Räder muß der in Anlage 1 Bild 2 dargestellte Raum freigehalten werden, jedoch dürfen Einrichtungen, soweit es deren Zweck erfordert, in diesen Raum hineinragen. In Bogen muß der Raum für den Spurkranz so erweitert werden, daß die Spurkränze ohne Behinderung durchrollen können. Bei höhengleichen Kreuzungen zweier Schienenbahnen darf von den Maßen des Raumes für den Spurkranz im erforderlichen Umfang abgewichen werden.

(9) Der nach den Absätzen 2 bis 5 freizuhaltende lichte Raum muß bei Neubauten um die in Anlage 1 Bild 1 dargestellten Seitenräume erweitert werden, und zwar an Bahnhofsgleisen bei sämtlichen Gegenständen und an Gleisen der freien Strecke bei Kunstbauten. Zu den Kunstbauten zählen z.B. größere Gebäude, Kreuzungsbauwerke, Tunnel, dagegen nicht kleinere Stellwerke, Wärter- und Fernsprechbuden, Maste, Schrankenbäume, Signale (auch Signalbrücken und -ausleger). Bei bestehenden Anlagen dürfen die vorhandenen Seitenräume nicht verringert werden.

(10) Auf die Seitenräume nach Absatz 9 kann unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen verzichtet werden. Wo erforderlich, muß mindestens einseitig ein ausreichend bemessener Sicherheitsraum vorhanden sein.

(11) Für Rampen, die an Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb dem Verladegeschäft mit Regelspurwagen dienen, dürfen die nach Absatz 9 freizuhaltenden Seitenräume verkleinert werden.

(12) Auf Strecken mit Oberleitung ist für den Durchgang der Stromabnehmer und für die Aufhängung des Fahrdrahts ein entsprechender Raum freizuhalten, dessen Größe sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen richtet.

(13) Bei offenstehenden Toren von Fahrzeughallen muß bei Neubauten die lichte Weite so groß sein, daß beiderseits des Fahrzeugs ein Abstand von mindestens 0,50 m vorhanden ist.

(14) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der Absätze 2, 3, 5 und 9 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(15) Für Gleise mit Rollfahrzeugbetrieb gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 14 sinngemäß, jedoch muß der lichte Raum nach Anlage 1 Bild 3 freigehalten und in Bogen nach Anlage 3 vergrößert werden. Voraussetzung dafür ist, daß Regelfahrzeuge auf Rollwagen auch in der Längsrichtung symmetrisch verladen werden.

§ 10 Gleisabstand

(1) Der Abstand von Gleisen gleicher Spurweite ohne Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 5.000 m mindestens betragen

1.

auf freier Strecke und bei Überladegleisen: Breite der Fahrzeugbegrenzung + 400 mm,

2.

auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise,

a)

bei bestehenden Anlagen: Breite der Fahrzeugbegrenzung + 850 mm,

b)

bei Neubauten: Breite der Fahrzeugbegrenzung + 1.300 mm,

3.

unter den in § 9 Abs. 3 genannten Voraussetzungen und wenn zwischen den Gleisen kein Sicherheitsraum erforderlich ist: Breite der Fahrzeugbegrenzung + 300 mm.

Bei Schmalspurgleisen mit verschiedener Spurweite ist die Summe der halben Breiten der jeweiligen Fahrzeugbegrenzungen zugrunde zu legen.

(2) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 1 um die Maße zu vergrößern, die sich nach § 9 Abs. 5 und Anlage 2 Nr. 1 ergeben.

(3) Der Abstand von Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern von 1.500 m und mehr mindestens betragen

1. auf freier Strecke und bei Überladegleisen 3,65 m,

2. auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise,

a) bei bestehenden Anlagen 4,00 m,

b) bei Neubauten 4,50 m.

(4) In Bogen mit Halbmessern von weniger als 1.500 m sind die Gleisabstände nach Absatz 3 um die Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 3 ergeben.

(5) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis ohne Rollfahrzeugbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muß bei Neubauten mindestens betragen

1.

auf freier Strecke: 2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 200 mm,

2.

bei Überladegleisen: 1,85 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 200 mm,

3.

auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise: 2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 900 mm.

(6) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 5 um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 2 Nr. 1 und 2 ergeben.

(7) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis mit Rollfahrzeugbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muß bei Neubauten mindestens betragen

1. auf freier Strecke 3,90 m,

2. bei Überladegleisen 3,65 m,

3. auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise 4,40 m.

(8) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 7 um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 2 Nr. 2 und Anlage 3 ergeben.

(9) Die Gleisabstände nach den Absätzen 5 bis 8 dürfen, wenn die Spurweite des Regelspurgleises das Maß von 1.445 mm nicht überschreitet, wie folgt verkleinert werden:

Bogenhalbmesser des Regelspurgleises m Zulässige Verkleinerung mm

bis 2.000 15

unter 2.000 bis 1.500 10

unter 1.500 bis 500 5

unter 500 bis 250 0

(10) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 sind bei drei- und vierschienigen Gleisen sowie für den Abstand zwischen Eisenbahngleisen und Straßenbahngleisen sinngemäß anzuwenden.

§ 11 Bahnübergänge

Die Vorschriften des § 11 und der Anlage 4 der EBO gelten entsprechend.

§ 12 Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen

Die Vorschriften des § 12 der EBO gelten entsprechend.

§ 13 Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname

(1) Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dgl.) müssen bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem Bahnsteig mindestens um die halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 850 mm von Gleismitte entfernt sein; bei Rollfahrzeugbetrieb müssen sie bis zu einer Höhe von h + 3,05 m über Schienenoberkante des Schmalspurgleises mindestens 2,70 m von Gleismitte entfernt sein. Ausnahmen von diesen Mindestmaßen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Das Maß "h" bestimmt sich nach Anlage 1 Bild 3.

(2) Seitenrampen, an denen regelspurige Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als h + 1,10 m sein.

(3) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften des Absatzes 1 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(4) Der Name von Bahnhöfen, Haltestellen und Haltepunkten für den Personenverkehr ist gut sichtbar für die Reisenden anzubringen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(5) Die Bahnanlagen für den Personenverkehr sind zu beleuchten; bei einfachen Verhältnissen darf hierauf verzichtet werden.

§ 14 Signale und Weichen

Die Vorschriften des § 14 der EBO gelten entsprechend.

§ 15 Zugbeeinflussung

Die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden können die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.

§ 16 Fernmeldeanlagen

Die Vorschriften des § 16 der EBO gelten entsprechend.

§ 17 Untersuchen und Überwachen der Bahn

Die Vorschriften des § 17 der EBO gelten entsprechend.

§ 18 Einteilung der Fahrzeuge, Begriffserklärungen

(1) Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen unterschieden. Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bauvorschriften entsprechen. Nebenfahrzeuge brauchen diesen Vorschriften nur insoweit zu entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.

(2) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.

(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven.

(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder direkt oder indirekt gesteuert.

1.

Direkte Steuerung ist die Regelung der Antriebskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Fahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.

2.

Indirekte Steuerung ist die Regelung der Antriebskraft durch einen Bediener, der seine Weisungen über ein Nachrichtengerät von einem führenden Fahrzeug aus erhält.

(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.

1.

Als Reisezugwagen gelten Personen-, Gepäck- und Postwagen.

2.

Zu den Güterwagen zählen auch die Güterzuggepäckwagen.

(6) Rollfahrzeuge sind Nebenfahrzeuge, mit denen Regelspurwagen auf Schmalspurbahnen befördert werden; sie werden in Rollböcke und Rollwagen eingeteilt.

§ 19 Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit

(1) Die Radsatzlasten und die Fahrzeuggewichte je Längeneinheit dürfen nicht größer sein, als es die Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke zuläßt. Das gilt auch für beladene Rollfahrzeuge.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.