Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2022-03-15
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach dem EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren erhoben.

(2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

§ 2 Auslagenerhebung

Auslagen werden nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 485)

Gegenstand (individuell zurechenbare öffentliche Leistung)RechtsgrundlageGebühr

1.

Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG§ 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG270 Euro

2.

Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder zur Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG festgestellt wurde§ 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG380 Euro

3.

Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, soweit nicht von Nummer 1 umfasst§ 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG260 Euro

4.

Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß festgestellt wurde und nicht von Nummer 2 umfasst ist§ 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG385 Euro

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