Verordnung über den Erholungsurlaub

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1978-09-28
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

(XXXX) §§ 1 bis 7 (weggefallen)

§ 8 Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus

Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen. Alle Arten von Zusatzurlaub, mit Ausnahme des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich gewährt.

(XXXX) §§ 9 bis 13 (weggefallen)

Schlußformel

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

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