Verordnung über den Erholungsurlaub
(XXXX) §§ 1 bis 7 (weggefallen)
§ 8 Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus
Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen. Alle Arten von Zusatzurlaub, mit Ausnahme des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich gewährt.
(XXXX) §§ 9 bis 13 (weggefallen)
Schlußformel
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
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