Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei den Besonderen Leistungen im Einzelfall im Sozialen Entschädigungsrecht
Eingangsformel
Auf Grund des § 109 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Einkommen
(1) Zum Einkommen nach Kapitel 16 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, soweit nicht diese Verordnung, das Elfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmen, dass bestimmte Einkünfte nicht als Einkommen gelten.
(2) Nicht als Einkommen gelten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, die als solche ausgewiesen sind,
bis zu einem Zwölftel der jährlichen Einkünfte, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
bis zu dem Betrag, der den Einkünften für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt wird.
§ 2 Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen sind zusätzlich zu den Beträgen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zu den Beträgen nach der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen:
der Betrag zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung nach Absatz 2,
der Betrag für Erwerbstätige nach Absatz 3,
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem Betrag, der in dem Unterhaltstitel oder in der notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt ist, und
bei Berechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
(2) Der Absetzbetrag zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung nach Absatz 1 Nummer 1 beträgt
75 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsstufe 1) bei Geschädigten mit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Pflegegrad 2 bis 5,
30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
15 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 100 oder
10 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40 sowie bei Hinterbliebenen.
Liegen die Voraussetzungen für mehrere Absetzbeträge nach Satz 1 vor, wird nur der höchste Absetzbetrag berücksichtigt.
(3) Der Absetzbetrag für Erwerbstätige nach Absatz 1 Nummer 2 beträgt 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Er ist vom Nettoerwerbseinkommen abzusetzen. Von dem Nettoerwerbseinkommen, das diesen Absetzbetrag übersteigt, sind zusätzlich Beträge abzusetzen in Höhe von
25 Prozent bei Geschädigten mit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Pflegegrad 2 bis 5, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,75-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf,
20 Prozent bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 100, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,5-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf, oder
10 Prozent bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40 sowie bei Hinterbliebenen, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,25-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf.
Liegen die Voraussetzungen für mehrere Absetzbeträge nach Satz 3 vor, wird nur der höchste Absetzbetrag berücksichtigt.
(4) Bei einem Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind Absetzbeträge nach den Absätzen 2 und 3 nur in besonders begründeten Fällen anzuerkennen.
§ 3 Vermögensschonbeträge
(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, die nach § 105 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht eingesetzt oder nicht verwertet werden müssen (Vermögensschonbeträge), sind Beträge in Höhe
des 35-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Pflegegrad 2 bis 5 oder
des 25-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 bei allen übrigen Berechtigten.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich
um das 25-Fache der Regelbedarfsstufe 1 für den nicht getrennt lebenden Ehepartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft und
um das 2-Fache der Regelbedarfsstufe 1 für jede weitere Person, die überwiegend unterhalten wird
vom Berechtigten allein oder
vom Berechtigten zusammen mit dem nicht getrennt lebenden Ehepartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.
(3) Für den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens der Eltern oder eines Elternteils minderjähriger unverheirateter Berechtigter im Sinne des § 108 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten Absatz 1 und 2 entsprechend. Abweichend von Satz 1 gilt:
Leben die Eltern zusammen mit der geschädigten Person, ist abweichend von Absatz 2 jeweils ein Erhöhungsbetrag in Höhe des 25-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 für jeden Elternteil sowie in Höhe des 2-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 für die geschädigte Person und für jede Person, die von den Eltern oder der geschädigten Person überwiegend unterhalten wird, zu berücksichtigen.
Leben die Eltern nicht zusammen, ist abweichend von Absatz 2 ein Erhöhungsbetrag in Höhe des 25-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 für den Elternteil, bei dem die geschädigte Person lebt, sowie in Höhe des 2-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 für die geschädigte Person und für jede Person, die von dem Elternteil oder der geschädigten Person überwiegend unterhalten wird, zu berücksichtigen.
Lebt die geschädigte Person bei keinem Elternteil, bestimmen sich die Vermögensschonbeträge nach Absatz 1.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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