Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds
Eingangsformel
Auf Grund des § 14 Absatz 1 und des § 19 Absatz 2 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124; 2023 I Nr. 183) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt die Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe und das Punktesystem für die Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds fest.
§ 2 Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe
Für die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Abgabesätze in Euro pro 1 Kilogramm:
Lebensmittelbehälter 0,177,
Tüten und Folienverpackungen 0,876,
nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181,
bepfandete Getränkebehälter 0,001,
Getränkebecher 1,236,
leichte Kunststofftragetaschen 3,801,
Feuchttücher 0,061,
Luftballons 4,340,
Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972.
§ 3 Punktesystem des Einwegkunststofffonds
Für das Punktesystem nach § 19 Absatz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Punktzahlen:
für die Leistungen innerorts:
Reinigungsleistung Strecke 10,0 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke,
Sammlungsleistung Papierkorb 1,0 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen,
Reinigungsleistung Fläche 3,0 Punkte pro 1 000 Quadratmeter Reinigungsfläche,
Reinigungsleistung Sinkkasten 2,4 Punkte pro 1 Sinkkasten,
Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall,
Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde und
für die Leistungen außerorts:
Reinigungsleistung Strecke 7,3 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke,
Sammlungsleistung Papierkorb 0,7 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen,
Reinigungsleistung Fläche 2,4 Punkte pro 1 000 Quadratmeter Reinigungsfläche,
Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall,
Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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