Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
Inhaltsübersicht
Teil 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenTeil 2Entlastung der Letztverbraucher und KundenKapitel 1Entlastung der mit leitungs- gebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher§ 3Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher§ 4Vorgaben zur Gestaltung von Erdgaslieferverträgen; Informationspflichten der Erdgaslieferanten§ 5Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023§ 6Entlastung weiterer, mit leitungsgebundenem Erdgas belieferter Letztverbraucher§ 7Entlastung bei selbstbeschafften Erdgasmengen§ 8Ermittlung des Entlastungsbetrags für leitungsgebundenes Erdgas§ 9Differenzbetrag§ 10EntlastungskontingentKapitel 2Entlastung der Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen§ 11Entlastung mit Wärme belieferter Kunden§ 12Vorgaben zur Gestaltung von Wärmelieferverträgen; Informationspflichten der Wärmeversorgungsunternehmen§ 13Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023§ 14Entlastung weiterer mit Wärme belieferter Kunden§ 15Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme§ 16Differenzbetrag§ 17EntlastungskontingentKapitel 3Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge und Selbsterklärung§ 18Höchstgrenzen§ 19Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze, Einzelnotifizierung§ 20Jahresendabrechnung§ 21Grundsatz Mitteilungspflichten§ 22Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden§ 23Mitteilungspflichten des Lieferanten§ 24Lieferantenwechsel§ 25Aufbewahrungs- und Berichtspflichten sowie Aufsicht der Prüfbehörde und VerfahrenKapitel 4Sonstige Vorschriften§ 26Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer§ 27Missbrauchsverbot§ 28Unpfändbarkeit§ 29Arbeitsplatzerhaltungspflicht§ 29aBoni- und Dividendenverbot§ 30Ausweisung der Entlastung in der Verbrauchsabrechnung und KontrolleTeil 3Erstattung der Entlastungen zugunsten der Lieferanten§ 31Erstattungsanspruch des Lieferanten§ 32Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten§ 33Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch§ 34Endabrechnung des Erstattungsanspruchs und isolierte Beantragung einer Erstattung§ 35Vorauszahlung und Erstattung für selbstbeschaffte Erdgasmengen§ 36Mitwirkung der Kreditinstitute und der Bundesnetzagentur§ 37Prüfungsrecht des BundesrechnungshofsTeil 3aEntlastung für atypische Minderverbräuche§ 37aZusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; VerordnungsermächtigungenTeil 4Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung, Evaluierung§ 38Bußgeldvorschriften§ 39Verordnungsermächtigung§ 40EvaluierungAnlage 1Krisenbedingte EnergiemehrkostenAnlage 2Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Teil 2 Kapitel 1 und 2 dieses Gesetzes ist auf Netzentnahmen von leitungsgebundenem Erdgas und die gewerbliche Lieferung von Wärme anzuwenden, das oder die
nach dem 31. Dezember 2022 von mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den §§ 6, 7 und 14 vorgesehen sind, oder
nach dem 28. Februar 2023 von mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den §§ 3 und 11 vorgesehen sind,
und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 1 den zeitlichen Anwendungsbereich von Teil 2 Kapitel 1 und 2 bis zum Ablauf des 30. April 2024 verlängern.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
Beauftragter eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu bestellende und bekannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person des Privatrechts;
durchschnittliche Beschaffungskosten der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen Letztverbraucher aus der Summe der Gesamtbezugskosten aller Liefervereinbarungen im Sinne von § 7 Absatz 1 für einen Liefermonat geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in dem betreffenden Kalendermonat über alle Entnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt; soweit der Letztverbraucher Finanzkontrakte ohne Lieferverpflichtung zur Absicherung seiner durchschnittlichen Beschaffungskosten abgeschlossen hat, sind diese bei der Ermittlung der Beschaffungskosten zu berücksichtigen; dabei sind auch solche Geschäfte zu berücksichtigen, die durch Gegengeschäfte aufgehoben werden;
energieintensive Letztverbraucher oder Kunden Letztverbraucher oder Kunden, deren Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas, Wärme und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten
für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder
für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen;
Entlastungssumme die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt und aufgrund des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Europäischen Kommission genehmigte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in Folge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“), BAnz AT 27.04.2022 B2, in der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere
Entlastungsbeträge nach den Teilen 2 und 3a,
Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz,
Entlastungsbeträge nach dem Strompreisbremsegesetz,
Beihilfen nach der Regelung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022,
Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekostendämpfungsprogramm“) vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung und
alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Länder oder Kommunen oder auf Grund einer Regelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zu dem in dieser Nummer genannten Zweck gewährt worden sind;
Erdgaslieferant natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von leitungsgebundenem Erdgas zum Zweck der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist;
krisenbedingte Energiemehrkosten die Energiemehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzenergiekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grundlage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässigen Höchstwertes bilden, wobei, sofern für das Kalenderjahr 2021 keine Referenzenergiekosten 2021 mangels Verbrauch in diesem Zeitraum verfügbar sind, auf den jeweils einschlägigen Referenzenergiepreis nach § 9 Absatz 3 oder § 16 Absatz 3 abzustellen ist;
Kunde der Vertragspartner eines Wärmeversorgungsunternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrags, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinem Mieter oder Pächter zur Nutzung zur Verfügung stellt;
Letztverbraucher Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nummer 70 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist;
Lieferant Erdgaslieferant und Wärmeversorgungsunternehmen;
Netzentnahme die Entnahme von leitungsgebundenem Erdgas oder Wärme aus einem Netz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene;
Prüfbehörde die in der Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes bestimmte Behörde oder die jeweilige nach § 48a des Strompreisbremsegesetzes beliehene juristische Person des Privatrechts;
Prüfer ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft;
Unternehmen jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt;
Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Erzeugung oder Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur beinhaltet; dabei sind
Erzeugnisse der Aquakultur aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates und
Erzeugnisse der Fischerei aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates;
Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern, besteht;
verbundene Unternehmen Unternehmen, die zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehung stehen;
Wärmeversorgungsunternehmen Unternehmen, das gewerblich Wärme an einen Kunden liefert.
Teil 2 Entlastung der Letztverbraucher und Kunden
Kapitel 1 Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher
§ 3 Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher
(1) Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in Satz 3 bezeichneten Letztverbraucher im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Monat, in dem er diesen Letztverbraucher beliefert, einen nach § 8 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so hat der Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen gegenüber einem mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher für jede seiner Entnahmestellen, sofern
der Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1 500 000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet,
er das Erdgas, das über die Entnahmestelle geliefert wird, weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezieht,
er eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe ist, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt oder
er eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, ist.
Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, sofern der Letztverbraucher ein zugelassenes Krankenhaus ist. Ferner besteht die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht. Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen. Die Entlastung von Letztverbrauchern, denen gegenüber die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht bestehen, erfolgt nach Maßgabe der §§ 6 und 7.
(2) Ein Letztverbraucher, der im Wege einer registrierenden Leistungsmessung mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wird und gegenüber dem nach Absatz 1 Satz 3 eine Verpflichtung des Erdgaslieferanten besteht, muss seinem Erdgaslieferanten zur Klärung seiner Anspruchsberechtigung nach Absatz 1 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Eine Mitteilung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn ein Letztverbraucher seinem Erdgaslieferanten bereits eine Mitteilung nach § 2 Absatz 1 Satz 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes gemacht hat. Wechselt ein Letztverbraucher den Erdgaslieferanten, hat er seinem neuen Erdgaslieferanten unverzüglich nach Vertragsschluss unter Vorlage geeigneter Unterlagen die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nach Absatz 1 mitzuteilen.
(3) Der Erdgaslieferant ist verpflichtet, den auf einen Letztverbraucher nach Absatz 1 entfallenden Entlastungsbetrag ab dem 1. März 2023 in einer mit dem Letztverbraucher vertraglich vereinbarten Abschlagszahlung oder Vorauszahlung unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0 Euro ist unzulässig. Der Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem Letztverbraucher die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung soweit möglich bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023, in Textform mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 3 hat insbesondere zu enthalten:
die bisherige und die nach Berücksichtigung des Entlastungsbetrags künftige Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung,
den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis, den Brutto-Grundpreis und den nach § 9 Absatz 3 geltenden Referenzpreis sowie
die Höhe des Entlastungskontingents nach § 10 Absatz 1, die Höhe des Entlastungsbetrags und dessen Verteilung auf die vertraglichen Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen.
(4) Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 positiv, hat der Letztverbraucher einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Lieferanten in Höhe des Betrags der Differenz. Dieser Rückerstattungsanspruch ist in der Höhe maximal auf die Summe der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 begrenzt.
(5) Letztverbraucher dürfen die Entlastung nach diesem Paragraphen nicht in Anspruch nehmen
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