Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Feinwerkmechaniker-Handwerk

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2024-12-02
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk in folgenden Schwerpunkten:

1.

Maschinenbau, dieser umfasst die Planung, die Erstellung sowie die Instandhaltung von Maschinen oder Vorrichtungen und deren Komponenten sowie deren Steuerungstechnik,

2.

Werkzeugbau, dieser umfasst die Planung, die Erstellung sowie die Instandhaltung von Werkzeugen oder Vorrichtungen und deren Komponenten sowie deren Steuerungstechnik,

3.

Feinmechanik, diese umfasst die Planung, die Erstellung sowie die Instandhaltung von feinmechanischen Produkten oder Vorrichtungen und deren Komponenten sowie deren Steuerungstechnik,

4.

Zerspanungstechnik, diese umfasst die Planung sowie die Erstellung von geometrischen Bauteilen oder Vorrichtungen und deren Komponenten.

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

einen Betrieb im Feinwerkmechaniker-Handwerk führen und organisieren und dabei rechnergestützt technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)

der Kostenstrukturen,

b)

der Wettbewerbssituation,

c)

der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals,

d)

der Betriebsorganisation,

e)

des Qualitätsmanagements,

f)

des Arbeitsschutzrechtes,

g)

des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

h)

der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit sowie der sozialen Nachhaltigkeit sowie

i)

technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.

Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.

Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

4.

Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

5.

Leistungen im Feinwerkmechaniker-Handwerk unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts erbringen, insbesondere

a)

Werkstücke unter Berücksichtigung von Festigkeit, von Statik sowie von Dynamik herstellen,

b)

Werkstoffe entsprechend ihrer Arten und Eigenschaften verarbeiten,

c)

Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie zur Stoffeigenschaftsänderung bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,

d)

Beurteilen und Anwenden von

aa) manuellen Bearbeitungsverfahren sowie manuellen Verarbeitungsverfahren,

bb) maschinellen Bearbeitungsverfahren sowie maschinellen Verarbeitungsverfahren sowie

cc) programmgesteuerten Bearbeitungsverfahren sowie programmgesteuerten Verarbeitungsverfahren,

e)

Einsatz von neuartigen Fertigungsverfahren, insbesondere additiven Fertigungsverfahren, beurteilen und anwenden,

f)

auftragsbezogene Unterlagen und Bestimmungen auswerten und bei der Auftragsplanung, Auftragsdurchführung und Auftragskontrolle berücksichtigen, auch unter Berücksichtigung von Umweltvorschriften,

g)

Konzepte, technische Zeichnungen, Arbeitspläne und technische Dokumentationen unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erarbeiten, bewerten und anpassen,

h)

Konstruktionen softwaregestützt erstellen, Fertigungsprozesse simulieren und Möglichkeiten der teilautomatisierten Produktion und der automatisierten Produktion prüfen sowie

i)

unterschiedliche Fertigungsprozesse in deren Wirtschaftlichkeit bewerten und Vorteile und Nachteile an Kundinnen und Kunden kommunizieren,

6.

technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

a)

die datenschutzrechtlichen Vorschriften und damit verbundene Anforderungen,

b)

die Datensicherheit und die Datensicherung,

c)

die Sicherheitsrisiken, die Gesundheitsrisiken, die Umweltrisiken und die Haftungsrisiken sowie damit verbundene Hinweispflichten,

d)

der effiziente Einsatz von Energie sowie von Ressourcen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz,

e)

die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,

f)

die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

g)

das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel sowie

h)

die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

7.

Arten und Eigenschaften von zu verwendenden Materialien berücksichtigen,

8.

Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

9.

Prüf- und Messtechniken unter Berücksichtigung von Prüf- und Messplänen sowie Qualitätssicherung anwenden und Ergebnisse dokumentieren,

10.

Vorgaben Dritter, insbesondere Zertifizierungen und Werksnormen, beurteilen und anwenden,

11.

Betriebsabläufe unter Verwendung von Systemen zur Planung von unternehmerischen Ressourcen (Enterprise-Resource-Planning-Systeme) planen und steuern,

12.

fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie

13.

erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben, Abnahmeprotokolle, Prüfprotokolle sowie Messprotokolle erstellen sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und gegebenenfalls optimieren.

Neben den in Satz 2 Nummer 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnissen sind bei der Leistungserbringung in den folgenden Schwerpunkten folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zugrunde zu legen:

1.

im Schwerpunkt Maschinenbau:

a)

Maschinen oder Vorrichtungen sowie deren Komponenten und Steuerungstechnik herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, warten und instand halten,

b)

Prozessautomatisierungstechniken, insbesondere Montage- und Handhabungstechniken, planen, auswählen und anwenden,

c)

Transport- und Fördertechniken dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen und anwenden,

d)

geeignete Fügetechniken, insbesondere thermische Fügetechniken sowie mechanische Fügetechniken, beurteilen sowie

e)

steuerungstechnische Lösungen erarbeiten, insbesondere

aa) elektronische Lösungen,

bb) elektrotechnische Lösungen,

cc) hydraulische Lösungen sowie

dd) pneumatische Lösungen,

2.

im Schwerpunkt Werkzeugbau:

a)

Schnittwerkzeuge, Stanzwerkzeuge und Umformwerkzeuge sowie Formwerkzeuge oder Vorrichtungen sowie deren Komponenten und Steuerungstechnik planen, entwerfen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, warten und instand halten,

b)

Eigenschaften und Verhalten der zu verarbeitenden Werkstoffe berücksichtigen,

c)

geeignete Fügetechniken, insbesondere thermische Fügetechniken sowie mechanische Fügetechniken, beurteilen sowie

d)

Erarbeiten von steuerungstechnischen Lösungen, insbesondere

aa) elektronische Lösungen,

bb) elektrotechnische Lösungen,

cc) hydraulische Lösungen sowie

dd) pneumatische Lösungen,

3.

im Schwerpunkt Feinmechanik:

a)

Planen, Entwerfen, Herstellen, Montieren, Inbetriebnehmen sowie Instandhalten von

aa) optischen Geräten sowie feinmechanischen Geräten sowie deren Komponenten und Steuerungstechnik sowie

bb) optischen Systemen sowie feinmechanischen Systemen sowie deren Komponenten und Steuerungstechnik,

b)

Modelle sowie Versuchseinrichtungen planen, entwerfen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen sowie instand halten,

c)

Messgeräte und Messsysteme herstellen, justieren, kalibrieren sowie instand halten,

d)

Maschinen sowie Bearbeitungswerkzeuge den jeweiligen Anforderungen und Verwendungszwecken zuordnen,

e)

geeignete Fügetechniken beurteilen, insbesondere thermische Fügetechniken sowie mechanische Fügetechniken sowie

f)

Erarbeiten von steuerungstechnischen Lösungen, insbesondere

aa) elektronische Lösungen,

bb) elektrotechnische Lösungen,

cc) hydraulische Lösungen sowie

dd) pneumatische Lösungen,

4.

im Schwerpunkt Zerspanungstechnik:

a)

geometrische Bauteile oder Vorrichtungen und deren Komponenten planen und erstellen,

b)

Anlagen für die Herstellung der in Buchstabe a genannten Elemente instand halten,

c)

Eigenschaften und Verhalten der zu verarbeitenden Werkstoffe berücksichtigen,

d)

geeignete Verfahren der Feinbearbeitung beurteilen sowie

e)

Produktionsplanung und -steuerung überwachen.

§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Feinwerkmechaniker-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind folgende Arbeiten durchzuführen:

1.

im Rahmen der Planungsarbeiten Werkstattzeichnungen und dazugehörigen Stücklisten, eine Kalkulation sowie einen Arbeitsplan unter Verwendung von Konstruktionssoftware CAD und Enterprise-Resource-Planning-Systemen erstellen,

2.

auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 folgende Durchführungsarbeiten erbringen:

a)

im Schwerpunkt Maschinenbau mindestens eine Maschine, Vorrichtung oder deren Komponenten anfertigen,

b)

im Schwerpunkt Werkzeugbau mindestens ein Schnittwerkzeug, Stanzwerkzeug oder Umformwerkzeug, eine Form, Vorrichtung oder deren Komponenten anfertigen,

c)

im Schwerpunkt Feinmechanik mindestens ein Instrument, ein Feingerät oder Komponenten davon, einschließlich steuerungstechnischer Elemente, anfertigen oder

d)

im Schwerpunkt Zerspanungstechnik mindestens ein geometrisches Bauteil, eine Vorrichtung oder deren Komponenten anfertigen sowie

3.

Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten zu erbringen, bestehend aus Messprotokollen erstellen, ausfüllen und auswerten.

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) Die Auswahl der Durchführungsarbeiten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss unter Berücksichtigung des vom Prüfling gewählten Schwerpunktes nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3.

(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling acht Arbeitstage zur Verfügung.

(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.

die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Werkstattzeichnungen und dazugehörigen Stücklisten, einer Kalkulation sowie einem Arbeitsplan, mit 40 Prozent,

2.

die Durchführungsarbeiten mit 40 Prozent und

3.

die Kontrollarbeiten und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent.

§ 5 Fachgespräch

(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

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