Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
Inhaltsübersicht
Teil 1Aufbau und Organisation der FilmförderungsanstaltKapitel 1Rechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt§ 1Filmförderungsanstalt§ 2Aufgaben der Filmförderungsanstalt§ 3Aufgabenerfüllung§ 4Dienstleistungen für andere EinrichtungenKapitel 2OrganisationAbschnitt 1Organe§ 5Organe der FilmförderungsanstaltUnterabschnitt 1Verwaltungsrat§ 6Zusammensetzung§ 7Berufung, Amtszeit, Unabhängigkeit§ 8Vorsitz§ 9Beschlussfähigkeit, Verfahren, Geschäftsordnung§ 10Aufgaben§ 11Richtlinien§ 12Ausschüsse§ 13Förderkommissionen§ 14BefangenheitUnterabschnitt 2Präsidium§ 15Zusammensetzung§ 16Amtszeit§ 17Vorsitz§ 18Beschlussfähigkeit, Verfahren, Geschäftsordnung§ 19Aufgaben, Rechte§ 20BefangenheitUnterabschnitt 3Vorstand§ 21Bestellung, Stellvertretung, Amtszeit, Geschäftsordnung§ 22Aufgaben, Rechte§ 23Förderentscheidungen§ 24Entscheidungen zu Sperrfristen§ 25BefangenheitAbschnitt 2(weggefallen)§ 26(weggefallen)§ 27(weggefallen)§ 28(weggefallen)§ 29(weggefallen)§ 30(weggefallen)§ 31(weggefallen)Kapitel 3Satzung, Haushalt, Aufsicht§ 32Satzung§ 33Wirtschaftsplan§ 34Haushalts- und Wirtschaftsführung§ 35Rücklagen§ 36Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen§ 37Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung§ 38Transparenz§ 39AufsichtTeil 2Begriffsbestimmungen§ 40BegriffsbestimmungenTeil 3FörderungenKapitel 1Allgemeine BestimmungenAbschnitt 1Förderbestimmungen§ 41Förderfähigkeit von Filmproduktionen; Verordnungsermächtigung§ 42Förderfähigkeit internationaler Koproduktionen§ 43Förderfähigkeit internationaler Kofinanzierungen§ 44Besondere Fördervoraussetzungen bei internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen§ 45Nicht förderfähige Filme§ 46Barrierefreie Fassung§ 47Beihilfeintensität; Unionsrechtskonformität§ 48Ausschluss von der Förderung§ 49ArchivierungAbschnitt 2Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle§ 50Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle§ 51Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleAbschnitt 3Weitere Bestimmungen§ 52Zweckbindung der Fördermittel§ 53Abtretung und VerpfändungAbschnitt 4Sperrfristen§ 54Sperrfristen§ 55Ordentliche Verkürzung der Sperrfristen§ 56Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen§ 57Ersetzung der regulären Erstaufführung und Fortsetzung der weiteren Kinoauswertung in Fällen höherer Gewalt§ 58Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen§ 59Verletzung der Sperrfristen§ 60Ermächtigung des VerwaltungsratsKapitel 2ProduktionsförderungAbschnitt 1Produktionsförderung für programmfüllende FilmeUnterabschnitt 1Zuerkennung§ 61Förderhilfen, Referenzpunkte§ 62Zuschauererfolg§ 63Punktwertung bei Talent-, Kinder- und Dokumentarfilmen§ 64Erfolge bei Festivals und Preisen§ 65Richtlinie zur Gleichstellung§ 66Einbeziehung von Filmen aus dem Ausland§ 67Art und Höhe der Förderung§ 68Verteilung der Referenzmittel§ 69Aufteilung der Referenzmittel auf die Berechtigten§ 70Antragsberechtigung§ 71Antragsvoraussetzungen§ 72Antragsfrist§ 73ZuerkennungUnterabschnitt 2Verwendung§ 74Verwendungsmöglichkeiten für Hersteller§ 75Begonnene Maßnahmen§ 76Verwendungsmöglichkeiten für drehbuchschreibende und regieführende PersonenUnterabschnitt 3Anforderungen an den mit Referenzmitteln herzustellenden Film§ 77Eigenanteil des Herstellers§ 78Ausnahmen beim Eigenanteil§ 79Besondere Anforderung an die Verwendung für internationale Koproduktionen§ 80Ökologische Nachhaltigkeit§ 81Angemessene Beschäftigungsbedingungen§ 82Beschäftigung von Nachwuchskräften§ 83Vermietung des Films§ 84Fernsehnutzungsrechte und weitere Vertragsbedingungen in Auswertungsverträgen mit FernsehveranstalternUnterabschnitt 4Bürgschaften, Verfahren, Aufhebung§ 85Bürgschaften§ 86Auszahlung§ 87Schlussprüfung, Kostenerstattung, Pflichtexemplar§ 88Aufhebung von FörderbescheidenAbschnitt 2Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme§ 89Förderhilfen§ 90Referenzpunkte§ 91Richtlinie zur Gleichstellung§ 92Art der Förderung, Verteilung der Referenzpunkte§ 93Antragsberechtigung§ 94Antragsvoraussetzungen§ 95Antragsfrist§ 96Zuerkennung§ 97Verwendungsmöglichkeiten§ 98Begonnene Maßnahmen§ 99Auszahlung§ 100Schlussprüfung, Pflichtexemplar§ 101Aufhebung von FörderbescheidenKapitel 3Verleihförderung§ 102Förderhilfen, Referenzpunkte§ 103Berücksichtigung von Erfolgen§ 104Bonus für inklusive Werbemaßnahmen§ 105Art der Förderung§ 106Verteilung der Referenzmittel§ 107Antragsberechtigung, Antragsvoraussetzungen§ 108Antragsfrist§ 109Zuerkennung§ 110Verwendung§ 111Auszahlung§ 112Begonnene Maßnahmen§ 113Schlussprüfung, Aufhebung von FörderbescheidenKapitel 4Kinoförderung§ 114Förderhilfen§ 115Antragsberechtigung§ 116Art der Förderung§ 117Höhe der Förderung§ 118Verfahren§ 119Erlass von Restschulden§ 120Auszahlung, Aufhebung von FörderbescheidenKapitel 5Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes§ 121Richtlinie zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen FilmerbesTeil 4Finanzierung, Verwendung der MittelAbschnitt 1FinanzierungUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 122Einnahmen§ 123Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander§ 124Erhebung der Filmabgabe§ 125Fälligkeit§ 126Begriffsbestimmung Kinofilm§ 127Begriffsbestimmungen Nettoumsatz und NettowerbeumsatzUnterabschnitt 2Filmabgabe der Kinos und der Videowirtschaft§ 128Filmabgabe der Kinos§ 129Filmabgabe der Videoprogrammanbieter§ 130Filmabgabe der Anbieter von Videoabrufdiensten§ 131Besondere Bestimmungen für nicht redaktionell verantwortliche Anbieter von VideoabrufdienstenUnterabschnitt 3Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter§ 132Filmabgabe der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter§ 133Filmabgabe der Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts§ 134Filmabgabe der Veranstalter von Bezahlfernsehen§ 135Filmabgabe der Programmvermarkter§ 136Medialeistungen§ 137Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und ProgrammvermarkterAbschnitt 2Verwendung der Einnahmen§ 138Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche§ 139Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter§ 140Ermächtigung des Verwaltungsrats§ 141Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt§ 142Verwendung von Tilgungen§ 143Verwendung von Rücklagen, Überschüssen und nicht verbrauchten HaushaltsmittelnTeil 5Auskunftspflichten und Datenverwendung§ 144Auskünfte§ 145Zeitpunkt und Form der Meldepflicht§ 146Kontrolle der gemeldeten Daten§ 147Schätzung§ 148Übermittlung und Veröffentlichung von Daten§ 149Geschäfts- und Förderbericht, EvaluierungsberichteTeil 6Übergangs- und Schlussvorschriften§ 150Übergangsregelungen§ 151Beendigung der Filmförderung§ 152Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1 Aufbau und Organisation der Filmförderungsanstalt
Kapitel 1 Rechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt
§ 1 Filmförderungsanstalt
(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Filmförderungsanstalt kann ihren Namen durch Regelung in der Satzung ändern.
(3) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Aufgaben der Filmförderungsanstalt
Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,
Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Film- und Kinowirtschaft durchzuführen;
die gesamtwirtschaftlichen Belange der Film- und Kinowirtschaft in Deutschland zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung einschließlich der Auswertung von Daten, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen;
die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen;
die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;
deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;
die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Film- und Kinowirtschaft, technologische Entwicklungen mit Auswirkungen auf die Film- und Kinowirtschaft einschließlich der Entwicklungen im Bereich Künstliche Intelligenz und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und
darauf hinzuwirken, dass in der Film- und Kinowirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und angemessenen Bedingungen beschäftigt wird.
§ 3 Aufgabenerfüllung
(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen nach Maßgabe des Teils 3 Kapitel 1 bis 4.
(2) Die Filmförderungsanstalt kann zudem für die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 2 Förderhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung von Förderhilfen nach Maßgabe des Teils 3 Kapitel 1 bis 4 betreffen. Soweit Förderhilfen nach § 2 Nummer 3 gewährt werden sollen, muss dies nach Maßgabe des § 121 erfolgen.
(3) Die Filmförderungsanstalt darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Einrichtungen beteiligen, wenn die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde dem zustimmt. Sie beteiligt sich insbesondere an der German Films Service + Marketing GmbH und der Vision Kino gGmbH.
(4) Die Filmförderungsanstalt darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwei- und mehrseitige Kooperationsvereinbarungen mit den für die Filmförderung zuständigen Stellen anderer Staaten und mit den Filmfördereinrichtungen der Länder abschließen, um deutsch-ausländische Filmprojekte zu unterstützen.
§ 4 Dienstleistungen für andere Einrichtungen
(1) Die Filmförderungsanstalt soll gegen Erstattung der Kosten Aufgaben der Film- und Medienförderung für die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde übernehmen.
(2) Sie darf gegen Erstattung der Kosten Maßnahmen der Film- und Medienförderung für weitere Behörden und öffentlich-rechtliche Stellen, für andere Filmfördereinrichtungen sowie für sonstige branchennahe Einrichtungen durchführen. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben.
Kapitel 2 Organisation
Abschnitt 1 Organe
§ 5 Organe der Filmförderungsanstalt
Organe der Filmförderungsanstalt sind
der Verwaltungsrat,
das Präsidium und
der Vorstand.
Unterabschnitt 1 Verwaltungsrat
§ 6 Zusammensetzung
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt:
drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,
zwei Mitglieder durch den Bundesrat,
zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde,
drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,
je ein Mitglied durch
die Arbeitsgemeinschaft Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und
den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,
zwei Mitglieder durch den AllScreens Verband Filmverleih und Audiovisuelle Medien e. V.,
ein Mitglied durch die AG Verleih – Verband unabhängiger Filmverleiher e. V.,
drei Mitglieder durch den Bitkom e. V., wobei ein Mitglied gemeinsam mit dem eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. und dem ANGA Der Breitbandverband e. V. zu benennen ist,
je ein Mitglied durch
die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und
die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“,
zwei Mitglieder durch den VAUNET – Verband Privater Medien e. V.,
drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e. V.,
ein Mitglied durch den Produzentenverband e. V.,
je ein Mitglied durch
die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. und
die AG Kurzfilm e. V.,
je ein Mitglied durch
den Bundesverband Regie e. V. und
den Deutschen Drehbuchverband e. V.,
ein Mitglied durch den Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,
ein Mitglied gemeinsam durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen Journalistenverband e. V.,
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmexporteure e. V.,
ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,
ein Mitglied durch die AG Filmfestival,
ein Mitglied gemeinsam durch die evangelische und die katholische Kirche.
Löst sich eine benennungsberechtigte Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über. Gibt es keine rechtsnachfolgende Organisation, reduziert sich die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 5, 8 bis 10, 13 und 14 benennungsberechtigten Organisationen müssen bei der Auswahl der Personen jeweils eine geschlechtergerechte Besetzung sicherstellen. Eine geschlechtergerechte Besetzung ist bei der Auswahl der Personen nach Absatz 1 von den folgenden benennungsberechtigten Organisationen jeweils gemeinsam sicherzustellen:
die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7,
die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 und
die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 bis 17.
(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.
(4) Die Filmförderungsanstalt kann in der Satzung Ausnahmen zu den Vorgaben in Absatz 2 zulassen, wenn hierdurch in der Gesamtschau eine Besetzung des Verwaltungsrats erreicht werden kann, die dem Ziel der Geschlechtergerechtigkeit noch näher kommt.
(5) Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und ein anderes Mitglied benennen. Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.
§ 7 Berufung, Amtszeit, Unabhängigkeit
(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die stellvertretenden Mitglieder.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Nachfolge eines ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats für den Rest der Amtszeit.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
§ 8 Vorsitz
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz innehat, und eine Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat. Der Vorsitz und die Stellvertretung müssen insgesamt geschlechtergerecht besetzt sein.
§ 9 Beschlussfähigkeit, Verfahren, Geschäftsordnung
(1) Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschlussfassung der Mitglieder in einer Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 19 Mitglieder teilnehmen.
(2) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz innehat.
(3) Bei der Berufung der Sitzung kann vorgesehen werden, dass die Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Verwaltungsratssitzung teilnehmen können (hybride Sitzung) oder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (virtuelle Sitzung).
(4) Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren in Textform zulässig, wenn nicht mindestens zwei Mitglieder innerhalb der vom Vorsitz mit der Einleitung des Umlaufverfahrens gesetzten angemessenen Frist dieser Art der Beschlussfassung widersprechen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
§ 10 Aufgaben
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Filmförderungsanstalt gehören, verabschiedet den Haushalt der Filmförderungsanstalt und beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz sowie die Satzung der Filmförderungsanstalt.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet auf Vorschlag des Vorstands über Förderhilfen gemäß § 3 Absatz 2, soweit nicht der Vorstand nach § 23 Absatz 1 Satz 1 hierfür zuständig ist.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstands und des Präsidiums. § 109 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
§ 11 Richtlinien
(1) Der Verwaltungsrat kann Regelungen durch Richtlinien nach Maßgabe dieses Gesetzes treffen. Dies betrifft insbesondere
Anforderungen an die Anträge nach diesem Gesetz und die ihnen beizufügenden Unterlagen,
Antragsfristen,
Voraussetzungen für die Auszahlung und Rückzahlung von Förderhilfen,
Anforderungen an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise,
Anforderungen an die jeweils in der Förderung anerkennungsfähigen Kosten und die Tilgungsbestimmungen sowie
zusätzliche Fördervoraussetzungen, die der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 und der damit verbundenen Ziele dienen.
Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Richtlinien und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
§ 12 Ausschüsse
(1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt.
(2) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Verwaltungsrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. Sie berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.
(3) Näheres regelt der Verwaltungsrat in seiner Geschäftsordnung nach § 9 Absatz 5.
§ 13 Förderkommissionen
(1) Der Verwaltungsrat kann für Entscheidungen über Förderhilfen nach § 3 Absatz 2 Förderkommissionen einsetzen, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. Wenn Förderkommissionen für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eingesetzt werden sollen, sind etwaige Vorgaben zur Besetzung der Kommissionen einzuhalten. In Fällen von Satz 2 hat die Einsetzung der Kommissionen und ihre Besetzung im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu erfolgen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 delegiert der Verwaltungsrat seine Entscheidungskompetenz nach § 10 Absatz 2 auf die entsprechende Förderkommission.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann für Entscheidungen nach § 136 Absatz 2 Satz 1 eine Förderkommission einsetzen. In diesem Fall delegiert die Filmförderungsanstalt ihre Entscheidungskompetenz auf die entsprechende Förderkommission.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Förderkommissionen endet jeweils spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
(5) Sollen im Rahmen der Förderung nach § 3 Absatz 2 Förderhilfen für die Herstellung von Filmen vergeben werden, stellt der Verwaltungsrat durch Richtlinie nach § 11 sicher, dass die geförderten Filme den Allgemeinen Bestimmungen in Teil 3 Kapitel 1 entsprechen.
§ 14 Befangenheit
(1) Steht ein Mitglied des Verwaltungsrats zu einem Dritten in einem persönlichen Näheverhältnis oder in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, so darf dieses Mitglied nicht an Beschlüssen mitwirken, insbesondere nicht an Beschlüssen über die Gewährung von Förderhilfen, die den Dritten begünstigen können. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Beschlüsse, an denen ein Mitglied des Verwaltungsrats entgegen Absatz 1 mitgewirkt hat, sind unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitglieds den Ausschlag gegeben hat.
Unterabschnitt 2 Präsidium
§ 15 Zusammensetzung
(1) Das Präsidium setzt sich aus den folgenden zehn Personen zusammen:
der Person, die den Vorsitz des Verwaltungsrats innehat,
einem vom Deutschen Bundestag benannten Mitglied des Verwaltungsrats,
einem von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied des Verwaltungsrats,
je einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrats, das benannt worden ist
von den Verbänden der Filmhersteller,
von den Verbänden der Filmverleiher,
von den Verbänden der Kinos,
von den Verbänden der Videowirtschaft,
von den Verbänden der privaten Fernsehveranstalter und
von den Verbänden der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter,
einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband Regie e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Deutschen Drehbuchverband e. V. für den Verwaltungsrat benannten Personen auf gemeinsamen Vorschlag dieser Organisationen.
(2) Die nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 benannten Personen müssen unterschiedliche Geschlechter haben. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 sind so zu wählen, dass eine geschlechtergerechte Besetzung des Präsidiums gewährleistet ist.
(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt oder gewählt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 16 Amtszeit
Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat benannt oder gewählt.
§ 17 Vorsitz
Den Vorsitz des Präsidiums führt die Person, die den Vorsitz des Verwaltungsrats innehat. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat.
§ 18 Beschlussfähigkeit, Verfahren, Geschäftsordnung
(1) Das Präsidium entscheidet durch Beschlussfassung der Mitglieder in einer Sitzung. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder teilnehmen.
(2) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, mindestens aber mit vier Stimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz innehat.
(3) Ein Mitglied des Präsidiums, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich oder elektronisch zur Stimmabgabe bevollmächtigen. Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten.
(4) Bei der Berufung der Sitzung kann vorgesehen werden, dass die Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Präsidiumssitzung teilnehmen können (hybride Sitzung) oder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (virtuelle Sitzung).
(5) Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren in Textform zulässig, wenn nicht mindestens zwei Mitglieder innerhalb der vom Vorsitz mit der Einleitung des Umlaufverfahrens gesetzten angemessenen Frist dieser Art der Beschlussfassung widersprechen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
§ 19 Aufgaben, Rechte
(1) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstands. Dies gilt auch für das Handeln des Vorstands bei Beteiligungen nach § 3 Absatz 3.
(2) Das Präsidium trifft Beschlüsse über die Dienstverträge mit der zum Vorstand und der zur Stellvertretung bestellten Person. Die Person, die den Vorsitz des Präsidiums innehat, vertritt die Filmförderungsanstalt beim Abschluss und bei der Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Filmförderungsanstalt und dem Vorstand.
(3) Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung.
§ 20 Befangenheit
§ 14 gilt für die Mitglieder des Präsidiums entsprechend.
Unterabschnitt 3 Vorstand
§ 21 Bestellung, Stellvertretung, Amtszeit, Geschäftsordnung
(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Die Stellvertretung wird mit mindestens einer Person besetzt. Der Vorstand und die Stellvertretung müssen geschlechtergerecht besetzt sein.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person auf Vorschlag des Präsidiums für bis zu fünf Jahre. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Das Nähere zur Bestellung des Vorstands und der zur Stellvertretung bestellten Person regelt die Satzung.
(3) Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben. Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.
(4) Der Vorstand, die zur Stellvertretung bestellte Person und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film-, Kino- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film-, Kino- und Medienwirtschaft tätig ist.
(5) Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand. Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
§ 22 Aufgaben, Rechte
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.
(2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.
(3) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen gemäß § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.
(4) Das Nähere zu Aufgaben und Rechten des Vorstands einschließlich der Einräumung von Vertretungsrechten und Entscheidungsbefugnissen an andere Personen regelt die Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen der Förderkommissionen und des Präsidiums teilzunehmen. Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person müssen auf Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder der zur Stellvertretung bestellten Person betroffen sind.
§ 23 Förderentscheidungen
(1) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förderhilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem Betrag von 150 000 Euro. Der Verwaltungsrat kann den Betrag durch Beschluss mit einfacher Mehrheit erhöhen.
(2) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist,
über das Vorliegen der allgemeinen Bestimmungen nach Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1,
über nicht bewertende Entscheidungen im Rahmen der Förderung nach Kooperationsvereinbarungen gemäß § 3 Absatz 4 und
über Maßnahmen im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes gemäß Teil 3 Kapitel 5, soweit eine aufgrund des § 121 Absatz 1 erlassene Richtlinie nichts Abweichendes vorsieht.
(3) Bei bereits bewilligten Vorhaben kann der Vorstand im Einzelfall auf Antrag des Förderempfängers oder der Förderempfängerin Ausnahmen von einzelnen allgemeinen Bestimmungen nach Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 und Ausnahmen von einzelnen in Teil 3 Kapitel 2 bis 4 geregelten Auszahlungsvoraussetzungen zulassen, wenn
es aufgrund höherer Gewalt der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger nicht möglich oder nicht zumutbar ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen, und
die Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Gesamtumstände dies rechtfertigen.
Ausnahmen von den Bestimmungen zu nicht förderfähigen Filmen nach § 45 sind nicht zulässig. Die Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bedarf der Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
§ 24 Entscheidungen zu Sperrfristen
(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge zu Sperrfristen nach den §§ 55 bis 58.
(2) Der Vorstand soll bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung den Verwaltungsrat befassen.
§ 25 Befangenheit
§ 14 gilt für den Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person entsprechend.
Abschnitt 2
§ 26
(weggefallen)
§ 27
(weggefallen)
§ 28
(weggefallen)
§ 29
(weggefallen)
§ 30
(weggefallen)
§ 31
(weggefallen)
Kapitel 3 Satzung, Haushalt, Aufsicht
§ 32 Satzung
(1) Die Satzung der Filmförderungsanstalt regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere insbesondere über
die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,
das Rechnungswesen,
die Rechnungslegung,
die Prüfung der Rechnung der Filmförderungsanstalt,
das Verfahren zur Wahl der Mitglieder des Präsidiums nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5,
die Ausgestaltung und das Verfahren zur Einsetzung der Förderkommissionen nach § 13,
die Zuständigkeiten innerhalb der Filmförderungsanstalt bei Widersprüchen gegen die Entscheidungen der Organe und Förderkommissionen und
die Ausgestaltung des Compliance-Management-Systems nach § 38 Absatz 2 und die Umsetzung der entsprechenden Anforderungen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und deren Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
§ 33 Wirtschaftsplan
(1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit fest. Darin sind, getrennt nach Zweckbestimmung und Ansatz, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Filmförderungsanstalt im kommenden Wirtschaftsjahr zu veranschlagen. Der Wirtschaftsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplans rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorzulegen.
(3) Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Ist bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungsrats.
§ 34 Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Der Wirtschaftsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auszuführen.
(2) Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn
die Filmförderungsanstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Ausgaben der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Filmförderungsanstalt dienen und
für die Ausgaben ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt.
§ 35 Rücklagen
(1) Zur Sicherung ihrer Haushaltswirtschaft und zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Filmförderungsanstalt Rücklagen bilden. Von den bei der Erstellung des Wirtschaftsplans zu erwartenden Einnahmen aus der Filmabgabe dürfen nicht mehr als 10 Prozent der Rücklage zugeführt werden. Die Beschränkung nach Satz 2 gilt nicht für Rücklagen, die aufgrund von gegen die Abgabebescheide eingelegten Rechtsmitteln gebildet werden.
(2) Zuführungen und Entnahmen bei den Rücklagen sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.
(3) Über die Bildung sowie Auflösung und Verwendung von Rücklagen beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
§ 36 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen
(1) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Filmförderungsanstalt gilt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, § 59 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. § 59 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
(2) Die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Abweichend von Satz 1 kann in der Satzung geregelt werden, dass der Vorstand Ansprüche von nicht erheblicher finanzieller Bedeutung niederschlagen kann.
§ 37 Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung
(1) Die Filmförderungsanstalt hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Filmförderungsanstalt im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. Satz 1 gilt auch für Veränderungen an den in Satz 1 genannten Positionen. Die Jahresrechnung ist der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vorzulegen.
(2) Das Rechnungswesen der Filmförderungsanstalt hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Die Jahresrechnung umfasst eine Bilanz, eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung, einen Anhang sowie einen Lagebericht und ist entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen.
(3) Die Jahresrechnung wird auf Kosten der Filmförderungsanstalt durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands.
(4) Die Prüfung der Jahresrechnung ist nach den vom Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelten Prüfungsstandards durchzuführen. Der Prüfbericht ist dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen. § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
§ 38 Transparenz
(1) Die Filmförderungsanstalt veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Vorstands sowie der zur Stellvertretung bestellten Person. Dies gilt auch für nicht unerhebliche Vergütungen für Nebentätigkeiten der genannten Personen.
(2) Die Filmförderungsanstalt hat ein wirksames Compliance-Management-System nach anerkannten Standards einzurichten, das dazu dient, die Einhaltung geltender Regeln und Gesetze zu gewährleisten. Das System ist an den aktuellen Stand anzupassen. Die Filmförderungsanstalt hat dafür eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance-Person zu beauftragen, die regelmäßig an das Präsidium berichtet. Soweit ein anderes Gremium unmittelbar berührt ist, ist auch an dieses zu berichten.
§ 39 Aufsicht
(1) Die Filmförderungsanstalt untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Filmförderungsanstalt mit dem geltenden Recht in Einklang zu halten.
(2) Die Filmförderungsanstalt ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.
(3) Kommt die Filmförderungsanstalt ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.
Teil 2 Begriffsbestimmungen
§ 40 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat. Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich des Vor- und Abspanns.
(2) Ein Kinderfilm ist ein Film, der eine Freigabe und Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und sich insbesondere durch sein Thema, seine Handlung und seine Gestaltung an Kinder richtet und für Kinder geeignet ist.
(3) Ein Kurzfilm ist ein Film mit einer Vorführdauer von höchstens 30 Minuten. Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich des Vor- und Abspanns. Werbe- und Imagefilme sowie Musikvideos sind keine Kurzfilme im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Ein Referenzfilm ist ein Film, für dessen Erfolg Referenzpunkte nach Maßgabe dieses Gesetzes vergeben werden.
(5) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt.
(6) Ein Kino ist ein in der Regel öffentlich zugänglicher Ort, der dem Hauptzweck dient, gegen Entgelt Filme auf mindestens einer zentralen Leinwand einem Publikum vorzuführen. Es ist unerheblich, ob der Ort zu Zeiten, in denen dort keine Filme vorgeführt werden, zu anderen Zwecken genutzt wird.
(7) Eine reguläre Erstaufführung im Sinne dieses Gesetzes ist gegeben, wenn ein Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde. Für Dokumentarfilme können durch Richtlinie gemäß § 11 abweichende Regelungen getroffen werden.
(8) Eine barrierefreie Fassung eines Films ist eine Endfassung des Films in jeweils einer Version mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen und mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungen in marktgerechter und für die jeweilige Auswertungsstufe geeigneter Qualität.
(9) Ein Videoabrufdienst ist ein elektronischer Informations- oder Kommunikationsdienst, bei dem einzelne Filme für den Empfang zu einem von den Nutzerinnen und Nutzern gewählten Zeitpunkt auf deren individuellen Abruf hin bereitgestellt werden. Unerheblich ist, ob ein etwaiges Entgelt für die Nutzung des einzelnen Films oder die Nutzbarkeit des gesamten Dienstes zu zahlen ist.
(10) Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt ist ein linearer Dienst, bei dem Filme innerhalb eines festgelegten Programmangebots gegen ein für den einzelnen Film zu entrichtendes Entgelt angeboten werden.
(11) Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt ist ein linearer Dienst, bei dem Filme innerhalb eines festgelegten Programmangebots gegen ein unabhängig von der Nutzung des einzelnen Films zu zahlendes Entgelt angeboten werden.
(12) Programmvermarkter sind Anbieter, die Bündel mit linearen Programmangeboten bestehend aus Kinofilmen und anderen audiovisuellen Inhalten gegen pauschales Entgelt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher vermarkten.
Teil 3 Förderungen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 Förderbestimmungen
§ 41 Förderfähigkeit von Filmproduktionen; Verordnungsermächtigung
(1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Herstellung, den Absatz und die Digitalisierung von Filmen gewährt, wenn
der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat oder, sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat, eine Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung hat;
zumindest eine Endfassung des Films mit einer kinotauglichen, deutschen Untertitelung versehen ist oder, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert hergestellt ist;
für Studioaufnahmen Studios und für die Produktionstechnik sowie die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen genutzt wurden, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz haben;
die regieführende Person Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehört oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt;
der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat;
der Film in deutscher Sprache oder mit einer kinotauglichen, deutschen Untertitelung im Inland oder als deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt wird und
mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
das Originaldrehbuch, auf dem der Film basiert, verwendet überwiegend deutsche Drehorte oder Drehorte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz;
die Handlung oder die Stoffvorlage ist aus dem Inland, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;
der Film verwendet deutsche Motive oder solche aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;
die Handlung oder die Stoffvorlage beruht auf einer literarischen Vorlage oder entstammt traditionellen Märchen oder Sagen;
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit den Lebensrealitäten von gesellschaftlichen Minderheiten, wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen;
die Handlung oder die Stoffvorlage setzt sich mit sozialen, politischen oder religiösen Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens oder der Lebenswirklichkeit von Kindern auseinander;
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit kunstschaffenden Personen oder Kunstgattungen;
der Film eignet sich in besonderer Weise für die Film- und Medienbildung von Kindern und Jugendlichen.
(2) Sind aus thematischen Gründen Außenaufnahmen in einem anderen als den in Absatz 1 Nummer 3 genannten Ländern erforderlich, so dürfen höchstens 30 Prozent der Studioaufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht werden. Wird der größere Teil eines Films an Originalschauplätzen in einem anderen Land gedreht, so können auch für mehr als 30 Prozent der Studioaufnahmen Studios dieses Landes benutzt werden, wenn und soweit die Filmförderungsanstalt dies aus Kostengründen für erforderlich hält. Die Grundlage für die Bemessung des Anteils der Studioaufnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Drehzeit.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Förderhilfen für die Filmproduktion unter der Auflage gewährt werden, dass bis zu 160 Prozent des im Rahmen dieses Gesetzes für die Filmproduktion gewährten Förderbetrags im Inland ausgegeben werden. Hierbei darf die territoriale Bindung 80 Prozent des gesamten Produktionsbudgets nicht übersteigen.
(4) Liegen die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 4 nicht vor, können Förderhilfen gewährt werden, wenn, abgesehen von der drehbuchschreibenden Person oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturbereich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehören.
(5) Die Filmförderungsanstalt kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 sowie des Absatzes 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt.
§ 42 Förderfähigkeit internationaler Koproduktionen
(1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für die Herstellung, den Absatz und die Digitalisierung von Filmen gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und
als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in der jeweils geltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung anerkannt sind,
den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eines auf den jeweiligen Film anwendbaren, die Bundesrepublik Deutschland bindenden zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens entsprechen oder,
wenn ein Abkommen im Sinne der Nummer 2 nicht vorliegt oder auf die Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist,
die eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 sowie eine dieser angemessene künstlerische und technische Beteiligung von jeweils 30 Prozent von Mitwirkenden aufweisen, die Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, und,
wenn es sich um majoritär deutsche Beteiligungen handelt, die in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival als deutscher Beitrag uraufgeführt werden.
(2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung sollen mindestens folgende Personen Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sein:
eine Person in einer Hauptrolle und eine Person in einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Personen in wichtigen Rollen,
eine Regieassistenz oder eine andere künstlerische oder technische Stabskraft und
entweder eine drehbuchschreibende oder eine den Dialog bearbeitende Person.
(3) Förderhilfen für Filme nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden nur gewährt, wenn die Voraussetzung des § 41 Absatz 1 Nummer 5 vorliegt und der Film
den Anforderungen des § 41 Absatz 1 Nummer 7 entspricht oder
mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
die Handlung oder die Stoffvorlage vermittelt Eindrücke von anderen Kulturen;
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf kunstschaffende Personen oder auf eine Kunstgattung;
an dem Film wirkt eine zeitgenössische kunstschaffende Person aus anderen Bereichen als dem der Filmkunst maßgeblich mit;
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf eine Persönlichkeit der Zeit- oder Weltgeschichte oder eine fiktionale Figur der Kulturgeschichte;
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf ein historisches Ereignis der Weltgeschichte oder ein vergleichbares fiktionales Ereignis;
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Fragen religiöser oder philosophischer Weltanschauung;
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen.
§ 43 Förderfähigkeit internationaler Kofinanzierungen
(1) Filme, die mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat (internationale Kofinanzierung), sind von der Produktions- und Verleihförderung der Kapitel 2 und 3 dieses Teils ausgeschlossen.
(2) Förderhilfen nach Maßgabe anderer Vorschriften dieses Gesetzes können für die Herstellung von internationalen Kofinanzierungen nur gewährt werden, wenn
die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 erfüllt sind,
ein auf den jeweiligen Film anwendbares, die Bundesrepublik Deutschland bindendes zwei- oder mehrseitiges zwischenstaatliches Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und soweit und solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist und
der Beitrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 dem in dem jeweiligen Abkommen nach Nummer 2 festgelegten Mindestanteil entspricht.
§ 44 Besondere Fördervoraussetzungen bei internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen
(1) Für internationale Koproduktionen gemäß § 42 oder internationale Kofinanzierungen gemäß § 43 werden Förderhilfen nur gewährt, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1
in Fällen, in denen es sich bei dem neuen Film um eine internationale Koproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers aus einem außereuropäischen Land handelt, innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung einen programmfüllenden Spielfilm im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hergestellt hat,
zu den gesamten Herstellungskosten des Films die nachfolgenden Anteile beiträgt:
in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 43 mindestens 20 Prozent,
in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 3 mindestens 30 Prozent.
(2) Die Filmförderungsanstalt kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 absehen, wenn die fachliche Eignung der antragstellenden Person als Hersteller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a kann die Filmförderungsanstalt in Ausnahmefällen Förderhilfen für internationale Koproduktionen gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder internationale Kofinanzierungen gemäß § 43 gewähren, wenn
der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 zu den gesamten Herstellungskosten des Films mindestens 5 Prozent beiträgt und
ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz die Möglichkeit der Förderung von internationalen Koproduktionen oder internationalen Kofinanzierungen eröffnet und sicherstellt, dass die finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträge in einem gegenseitigen und ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.
Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in der jeweils geltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung gilt entsprechend. Filme nach Satz 1 sind von der Produktions- und Verleihförderung der Kapitel 2 und 3 dieses Teils ausgeschlossen.
(4) Die Förderhilfen dürfen in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 überschreiten.
§ 45 Nicht förderfähige Filme
Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben sind nicht förderfähig, wenn sie verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten, einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.
§ 46 Barrierefreie Fassung
(1) Förderhilfen für die Herstellung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn alle Endfassungen des Films in barrierefreier Fassung hergestellt werden und der Film bis zur jeweiligen Erstauswertung auf allen Verwertungsstufen im Inland auch in der barrierefreien Fassung zugänglich gemacht wird. Die Pflichten zur Herstellung und Zugänglichmachung von barrierefreien Fassungen nach Satz 1 gelten bei Förderhilfen für den Verleih von Filmen entsprechend mit der Maßgabe, dass sie nur für die Verwertungsstufen zu erfüllen sind, für welche das Verleihunternehmen die Auswertungsrechte hat. Förderhilfen für die Digitalisierung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn bis zur Erstaufführung in einem Kino wenigstens eine Endfassung des Films als barrierefreie Fassung hergestellt wird.
(2) Im Kino können die unterstützenden Elemente zur barrierefreien Nutzung des Films auch über eine digitale Anwendung zur kinounabhängigen Wiedergabe barrierefreier Fassungen auf Nutzerendgeräten plattform- und betriebssystemunabhängig zugänglich gemacht werden. Die digitale Anwendung muss barrierefrei gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sein.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.
§ 47 Beihilfeintensität; Unionsrechtskonformität
(1) Förderhilfen nach diesem Gesetz dürfen die jeweils zulässige Beihilfehöchstintensität von Förderhilfen gemäß Artikel 53 Absatz 6 bis 9, Artikel 54 Absatz 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten. Bei der Kumulierung von staatlichen Beihilfen ist Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.
(2) Bei Änderung oder Ersetzung der Freistellungsbestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnung kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 die zur Sicherstellung der Unionsrechtskonformität erforderlichen Anpassungen an die dann geltenden Regelungen vornehmen.
§ 48 Ausschluss von der Förderung
(1) Förderhilfen dürfen nicht gewährt werden, sofern die antragstellende Person von der Förderung ausgeschlossen ist.
(2) Folgende natürliche oder juristische Personen können für bis zu fünf Jahre von der Förderung ausgeschlossen werden:
Personen, die bei einer Förderung nach diesem Gesetz die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt haben,
Personen, die bei einer Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Förder- oder Auszahlungsvoraussetzungen gemacht haben, und
Personen, die bei der Erteilung von Auskünften nach § 144 vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über für die Höhe der Filmabgabe relevante Informationen gemacht haben.
Gleiches gilt für eine juristische Person, die mit einer juristischen Person nach Satz 1 gesellschaftsrechtlich verbunden ist.
(3) Von der Förderung ausgeschlossen sind juristische Personen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
§ 49 Archivierung
(1) Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 oder der Verleiher eines nach diesem Gesetz geförderten Films oder eines Referenzfilms ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet oder erfüllt ist. Soweit der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 oder der Verleiher nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Herstellung einer barrierefreien Fassung des Films verpflichtet ist, gilt Satz 1 auch für die barrierefreie Fassung. Näheres regeln die Bestimmungen des Bundesarchivs.
(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke der Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes verwahrt. Sie können für filmwissenschaftliche und filmbildnerische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Abschnitt 2 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 50 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(1) Auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Bescheinigung darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 und 44 entspricht. Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 oder nach § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 hat die Filmförderungsanstalt für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf dessen Anforderung eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen. In dem Antrag ist nachzuweisen, dass der Film entsprechend § 41 Absatz 1 Nummer 6 in deutscher Sprache im Inland oder als deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt worden ist.
(2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.
(3) Die Bescheinigung enthält keine Aussage über die Förderfähigkeit des Films.
§ 51 Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 durch eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 und 44 voraussichtlich entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen dies erkennen lassen.
(2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.
(3) § 50 Absatz 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 3 Weitere Bestimmungen
§ 52 Zweckbindung der Fördermittel
Die Fördermittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderzweck zu verwenden.
§ 53 Abtretung und Verpfändung
(1) Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Fördermitteln sind zum Zweck der Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.
(2) Darüber hinaus ist die Übertragung von Ansprüchen auf Förderung nur zulässig, wenn ein berechtigter Grund für die Übertragung vorliegt und der Förderzweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet wird.
Abschnitt 4 Sperrfristen
§ 54 Sperrfristen
(1) Wer Produktions- oder Verleihfördermittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten oder auswerten lassen. Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme.
(2) Die Sperrfristen enden jeweils
für die Bildträgerauswertung, die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen vier Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;
für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und durch unentgeltliche Videoabrufdienste zwölf Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.
Bei den in Satz 1 genannten Sperrfristen handelt es sich um den vorbehaltlich einer Verkürzung der Sperrfristen frühestmöglichen Auswertungszeitpunkt. Satz 1 steht einer individuellen Vereinbarung einer späteren Auswertung in einer der genannten Auswertungsstufen, insbesondere zur Sicherung der Finanzierung durch Verleiher, entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen gegen individuelles sowie pauschales Entgelt, nicht entgegen.
(3) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, stellt keine Sperrfristverletzung dar.
§ 55 Ordentliche Verkürzung der Sperrfristen
(1) Sofern filmwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, kann die Sperrfrist nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Antrag in Ausnahmefällen jeweils bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung verkürzt werden.
(2) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist nach Absatz 1 kann erst nach Beginn der regulären Kinoauswertung gestellt werden. Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Sperrfristverkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.
(3) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für frei empfangbares Fernsehen kann bei Filmen mit einer überdurchschnittlichen Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters, deren Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 61 geförderten Filmvorhaben übersteigen, abweichend von Absatz 2 bereits vor Drehbeginn gestellt werden. Die Verkürzung der Sperrfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung setzt voraus, dass die Kinoauswertung durch eine im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemessene Kopienzahl sichergestellt ist und die Herstellung des Films im besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt.
§ 56 Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen
In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Sperrfristen nach § 54 Absatz 2 auf Antrag über die in § 55 Absatz 1 genannten Fälle hinaus verkürzt werden oder entfallen, wenn dies für eine wirtschaftlich erfolgreiche Auswertung erforderlich und mit den Schutzinteressen der Kinowirtschaft vereinbar ist.
§ 57 Ersetzung der regulären Erstaufführung und Fortsetzung der weiteren Kinoauswertung in Fällen höherer Gewalt
(1) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die reguläre Erstaufführung im Kino auf Antrag durch eine Online-Erstaufführung auf entgeltlichen Videoabrufdiensten ersetzt werden, wenn
aufgrund höherer Gewalt eine reguläre Erstaufführung des Films im Kino für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist und
die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der Sperrfrist nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird.
(2) Sofern eine reguläre Erstaufführung im Kino stattgefunden hat, die weitere Kinoauswertung aufgrund höherer Gewalt jedoch für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist, kann die Auswertung auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen auf entgeltlichen Videoabrufdiensten fortgesetzt werden, wenn die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der Sperrfrist nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird.
(3) In Fällen des Absatzes 1 gilt § 55 Absatz 1 entsprechend. In Fällen des Absatzes 2 bleibt § 55 Absatz 1 unberührt. Wird eine Verkürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 gewährt, ist die Kinowirtschaft bis zum Ablauf der ordentlich verkürzten Sperrfrist maßgeblich an den Einnahmen zu beteiligen.
§ 58 Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen
(1) § 54 findet auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn
sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, und
der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gemeinsam mit dem Inhaber der Vorführungsrechte für das Inland gegenüber der Filmförderungsanstalt erklärt, dass keine Kinoauswertung des Films erfolgen soll.
(2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu stellen.
(3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundene juristische Person innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung einen entsprechenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.
§ 59 Verletzung der Sperrfristen
(1) Werden die Sperrfristen verletzt, so hat die Filmförderungsanstalt den Förderbescheid ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. Die zurückgeforderte Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Ein Film, bei dessen Auswertung die Sperrfristen verletzt wurden, ist von der Produktionsförderung nach Kapitel 2 ausgeschlossen, wenn sich hieraus nicht Gesamtumstände ergeben, die für den Hersteller nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 eine unzumutbare Härte bedeuten. Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, ist der entsprechende Förderbescheid aufzuheben. Bereits ausgezahlte Fördermittel sind zurückzufordern. Die zurückgeforderte Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen.
§ 60 Ermächtigung des Verwaltungsrats
(1) Von den §§ 54 bis 56 kann durch Richtlinie gemäß § 11 abgewichen werden. Abweichend von § 11 Absatz 2 beschließt der Verwaltungsrat Richtlinien nach Satz 1 mit der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände und insgesamt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Im Falle abweichender Regelungen nach Satz 1 gilt für Entscheidungen über Sperrfristenverkürzungen § 24 entsprechend.
(2) Näheres zu den Bestimmungen des § 55 Absatz 3 und der §§ 56, 57 und 59 kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 bestimmen.
Kapitel 2 Produktionsförderung
Abschnitt 1 Produktionsförderung für programmfüllende Filme
Unterabschnitt 1 Zuerkennung
§ 61 Förderhilfen, Referenzpunkte
(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt Produktionsförderung auf Antrag des Herstellers eines programmfüllenden Films, wenn der Film mindestens 25 000 Referenzpunkte erreicht hat. Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllen und im Inland angemessen im Kino ausgewertet worden sein. Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag abweichend von Satz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Produktionsförderung nach diesem Abschnitt zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.
(2) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.
(3) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11. Die Filmförderungsanstalt kann darin auch weitere vergleichbare Erfolgskriterien für die Zuerkennung von Referenzpunkten festlegen. Darüber hinaus kann sie in der Richtlinie nach Satz 1 von der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Referenzpunktzahl abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
§ 62 Zuschauererfolg
Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht bei programmfüllenden Filmen der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung.
§ 63 Punktwertung bei Talent-, Kinder- und Dokumentarfilmen
(1) Handelt es sich bei einem programmfüllenden Film um einen Talent-, einen Kinder- oder einen Dokumentarfilm, der nach Maßgabe des § 62 mindestens 10 000, aber weniger als 25 000 Referenzpunkte erreicht hat, wird dieser mit 25 000 Punkten bewertet.
(2) Die Filmförderungsanstalt bestimmt durch Richtlinie gemäß § 11, was ein Talentfilm im Sinne des Absatzes 1 ist.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 abweichende Bestimmungen zu Absatz 1, insbesondere zur Höhe der jeweiligen Referenzpunktzahl, zulassen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
§ 64 Erfolge bei Festivals und Preisen
(1) Erfolge bei Festivals und Preisen können mit 25 000 bis 200 000 Referenzpunkten bewertet werden.
(2) Die Filmförderungsanstalt legt die relevanten Festivals und Preise durch Richtlinie gemäß § 11 fest. Dabei ist neben deren kultureller Bedeutung auch ihrer Werbewirkung für den Zuschauererfolg im Inland und für den Auslandsabsatz angemessen Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind daher nur Festivals und Preise mit besonderer überregionaler Bedeutung. Zudem ist die Festivalpraxis bei Talent-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 eine Besucherschwelle zur Berücksichtigung von Erfolgen bei Festivals und Preisen festlegen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
(4) Es werden nur Erfolge bei Festivals und Preisen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren vor der regulären Erstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach der regulären Erstaufführung des Films in einem Kino im Inland erreicht wurden. Hat der Film nach der regulären Erstaufführung in einem Kino im Inland einen Erfolg bei einem Festival erzielt oder einen Preis erhalten, so wird ergänzend zu § 62 auch die Besucherzahl innerhalb von einem Jahr ab Eintritt des Erfolgs oder der Auszeichnung berücksichtigt.
§ 65 Richtlinie zur Gleichstellung
Die Filmförderungsanstalt legt durch Richtlinie gemäß § 11 Förderanreize zur Gleichstellung von Frauen und Männern fest.
§ 66 Einbeziehung von Filmen aus dem Ausland
Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Produktionsförderung jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz einbezogen werden. Dabei ist jeweils nur die im Inland erreichte Besucherzahl maßgeblich. Andere Erfolge werden nicht berücksichtigt.
§ 67 Art und Höhe der Förderung
(1) Produktionsförderung für programmfüllende Filme wird als Zuschuss gewährt.
(2) Die Höchstfördersumme pro Referenzfilm beträgt 2 Millionen Euro.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von der in Absatz 2 geregelten Höchstfördersumme abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
§ 68 Verteilung der Referenzmittel
(1) Die für die Förderung nach diesem Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die hierfür qualifizierten Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.
(2) Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger als 10 000 Referenzpunkte, werden diese nur dann berücksichtigt, wenn sie zusammen mit noch nicht berücksichtigten Referenzpunkten aus anderen Kalenderjahren mindestens 10 000 Referenzpunkte ergeben.
§ 69 Aufteilung der Referenzmittel auf die Berechtigten
(1) Von den einem programmfüllenden Film zuerkannten Referenzmitteln erhalten
die drehbuchschreibende Person insgesamt 5 Prozent, maximal jedoch 30 000 Euro, und
die regieführende Person insgesamt 5 Prozent, maximal jedoch 30 000 Euro.
Der Hersteller des programmfüllenden Films gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 erhält die übrigen zuerkannten Mittel. Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 die Höhe der maximal zu erhaltenden Beträge abweichend von Satz 1 festlegen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
(2) Haben an einem programmfüllenden Film mehrere drehbuchschreibende oder regieführende Personen mitgewirkt, werden die jeweils nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zuerkannten Mittel zu gleichen Teilen zwischen den mitwirkenden Personen aufgeteilt, es sei denn, die mitwirkenden Personen haben eine anderweitige Aufteilung der Mittel vereinbart. Die Vereinbarung muss der Filmförderungsanstalt spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 61 Absatz 1 vorliegen.
§ 70 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1. Zum Zweck der Aufteilung der Referenzmittel auf alle Berechtigten sind in dem Antrag die weiteren Berechtigten mit anzugeben. Die Angabe erstreckt sich auf den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift. Der Hersteller hat die weiteren Berechtigten rechtzeitig vor Antragstellung in Textform über seine Absicht zu informieren, einen Antrag auf Referenzmittelförderung zu stellen.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller gemäß Absatz 1, wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, und wenn das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt. Nicht antragsberechtigt sind zudem Hochschulen.
§ 71 Antragsvoraussetzungen
(1) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.
(2) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.
§ 72 Antragsfrist
Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 62 und § 64 Absatz 4 zu stellen. Nach Ablauf des 1. März gestellte Anträge werden bei der Zuerkennung nach § 73 für das jeweilige Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.
§ 73 Zuerkennung
(1) Die Förderhilfen werden in den ersten fünf Monaten eines Kalenderjahres dem Hersteller, der regieführenden und der drehbuchschreibenden Person des Referenzfilms durch Bescheid zuerkannt, soweit der Hersteller bis zum Ablauf des 1. März des gleichen Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen hat. Ob eine Förderung dem Grunde nach erfolgen wird, kann schon vor Zuerkennung mitgeteilt werden.
(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann die Filmförderungsanstalt nach Maßgabe der Haushaltslage bis zu 70 Prozent des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen.
(3) Der Zuerkennungsbescheid ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass für den Fall der Verwendung der Förderhilfen zur Herstellung eines neuen programmfüllenden Films der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 sowie den Voraussetzungen des Unterabschnitts 3 entspricht. Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Auflagen nach Satz 1 bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
Unterabschnitt 2 Verwendung
§ 74 Verwendungsmöglichkeiten für Hersteller
(1) Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat die Förderhilfen innerhalb von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, zu verwenden.
(2) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfen für besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films verwendet werden, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt. Wenn 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfe weniger als 100 000 Euro betragen, kann auch ein höherer Anteil gewährt werden.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 auch gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfen im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens des Herstellers für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden. In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 500 000 Euro für diesen Zweck erhalten.
§ 75 Begonnene Maßnahmen
Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 74 Absatz 1 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung begonnen wurde. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
§ 76 Verwendungsmöglichkeiten für drehbuchschreibende und regieführende Personen
(1) Die drehbuchschreibende oder die regieführende Person kann die zuerkannten Förderhilfen innerhalb von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids verwenden
für die Herstellung eines Drehbuchs,
für die Herstellung eines Konzepts, das die Geschichte eines Films umfassend und dramaturgisch schlüssig beschreibt (Treatment),
für eine mit einem Treatment nach Nummer 2 vergleichbare Darstellung oder eine erste Drehbuchfassung eines Films oder
für die Entwicklung einer produktionsreifen und projektgerechten Beschreibung eines Films oder entsprechender Vorbereitungshandlungen.
(2) Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die drehbuchschreibende oder die regieführende Person dazu, die in Absatz 1 genannten Werke im Falle der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, zu verwenden.
(3) Drehbücher, Treatments, vergleichbare Darstellungen, erste Drehbuchfassungen sowie Beschreibungen müssen in deutscher Sprache verfasst werden. Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. Die Filmförderungsanstalt kann Ausnahmen von den Voraussetzungen in den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Vorhabens dies rechtfertigt.
(4) Die Filmförderungsanstalt kann festlegen, dass eine Aufteilung der Referenzmittel auf mehrere Projekte nur möglich ist, wenn für jedes Projekt eine bestimmte Mindestfördersumme erreicht ist.
Unterabschnitt 3 Anforderungen an den mit Referenzmitteln herzustellenden Film
§ 77 Eigenanteil des Herstellers
(1) Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat an den im Kostenplan für den mit Referenzmitteln herzustellenden Film angegebenen und von der Filmförderungsanstalt anerkannten Kosten einen Eigenanteil zu tragen, der dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und der bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessen ist. Der Eigenanteil muss mindestens 5 Prozent der anerkannten Kosten betragen. Bei internationalen Koproduktionen nach § 42 ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen. Satz 3 gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters hergestellt werden.
(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden
durch Eigenmittel,
durch Fremdmittel, die dem Hersteller darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen worden sind, oder
durch Eigenleistungen des Herstellers.
Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 bestimmen, dass der Eigenanteil zudem durch Gegenleistungen für Lizenzvoraberteilungen finanziert werden kann, die während der Herstellung des Films schriftlich oder in elektronischer Form zugesichert werden.
(3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreativer Produzent, als Herstellungsleitung, als regieführende Person, als Person in einer Hauptrolle oder als kameraführende Person zur Herstellung des Films erbringt. Bei Animationsfilmen können auch andere Leistungen anerkannt werden, wenn diese mit den in Satz 1 genannten Eigenleistungen vergleichbar sind. Als Eigenleistung gelten auch Rechte des Herstellers an eigenen Werken wie Romanen, Drehbüchern oder Filmmusiken, die er zur Herstellung des Films benutzt.
(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden
durch Förderhilfen nach diesem Gesetz,
durch Förderhilfen aufgrund anderer öffentlicher Förderprogramme sowie
durch sonstige Mittel, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden. Dies gilt nicht, wenn diese Mittel marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmittel gemäß Absatz 2 gewährt werden.
(5) Die Filmförderungsanstalt kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zum Zweck der Harmonisierung der Filmförderung des Bundes und der Länder durch Richtlinie gemäß § 11 abweichende Anforderungen an den Eigenanteil des Herstellers festlegen.
§ 78 Ausnahmen beim Eigenanteil
(1) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen.
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