Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2024-12-23
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 5
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Inhaltsübersicht

Teil 1Aufbau und Organisation der FilmförderungsanstaltKapitel 1Rechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt§ 1Filmförderungsanstalt§ 2Aufgaben der Filmförderungsanstalt§ 3Aufgabenerfüllung§ 4Dienstleistungen für andere EinrichtungenKapitel 2OrganisationAbschnitt 1Organe§ 5Organe der FilmförderungsanstaltUnterabschnitt 1Verwaltungsrat§ 6Zusammensetzung§ 7Berufung, Amtszeit, Unabhängigkeit§ 8Vorsitz§ 9Beschlussfähigkeit, Verfahren, Geschäftsordnung§ 10Aufgaben§ 11Richtlinien§ 12Ausschüsse§ 13Förderkommissionen§ 14BefangenheitUnterabschnitt 2Präsidium§ 15Zusammensetzung§ 16Amtszeit§ 17Vorsitz§ 18Beschlussfähigkeit, Verfahren, Geschäftsordnung§ 19Aufgaben, Rechte§ 20BefangenheitUnterabschnitt 3Vorstand§ 21Bestellung, Stellvertretung, Amtszeit, Geschäftsordnung§ 22Aufgaben, Rechte§ 23Förderentscheidungen§ 24Entscheidungen zu Sperrfristen§ 25BefangenheitAbschnitt 2(weggefallen)§ 26(weggefallen)§ 27(weggefallen)§ 28(weggefallen)§ 29(weggefallen)§ 30(weggefallen)§ 31(weggefallen)Kapitel 3Satzung, Haushalt, Aufsicht§ 32Satzung§ 33Wirtschaftsplan§ 34Haushalts- und Wirtschaftsführung§ 35Rücklagen§ 36Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen§ 37Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung§ 38Transparenz§ 39AufsichtTeil 2Begriffsbestimmungen§ 40BegriffsbestimmungenTeil 3FörderungenKapitel 1Allgemeine BestimmungenAbschnitt 1Förderbestimmungen§ 41Förderfähigkeit von Filmproduktionen; Verordnungsermächtigung§ 42Förderfähigkeit internationaler Koproduktionen§ 43Förderfähigkeit internationaler Kofinanzierungen§ 44Besondere Fördervoraussetzungen bei internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen§ 45Nicht förderfähige Filme§ 46Barrierefreie Fassung§ 47Beihilfeintensität; Unionsrechtskonformität§ 48Ausschluss von der Förderung§ 49ArchivierungAbschnitt 2Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle§ 50Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle§ 51Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleAbschnitt 3Weitere Bestimmungen§ 52Zweckbindung der Fördermittel§ 53Abtretung und VerpfändungAbschnitt 4Sperrfristen§ 54Sperrfristen§ 55Ordentliche Verkürzung der Sperrfristen§ 56Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen§ 57Ersetzung der regulären Erstaufführung und Fortsetzung der weiteren Kinoauswertung in Fällen höherer Gewalt§ 58Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen§ 59Verletzung der Sperrfristen§ 60Ermächtigung des VerwaltungsratsKapitel 2ProduktionsförderungAbschnitt 1Produktionsförderung für programmfüllende FilmeUnterabschnitt 1Zuerkennung§ 61Förderhilfen, Referenzpunkte§ 62Zuschauererfolg§ 63Punktwertung bei Talent-, Kinder- und Dokumentarfilmen§ 64Erfolge bei Festivals und Preisen§ 65Richtlinie zur Gleichstellung§ 66Einbeziehung von Filmen aus dem Ausland§ 67Art und Höhe der Förderung§ 68Verteilung der Referenzmittel§ 69Aufteilung der Referenzmittel auf die Berechtigten§ 70Antragsberechtigung§ 71Antragsvoraussetzungen§ 72Antragsfrist§ 73ZuerkennungUnterabschnitt 2Verwendung§ 74Verwendungsmöglichkeiten für Hersteller§ 75Begonnene Maßnahmen§ 76Verwendungsmöglichkeiten für drehbuchschreibende und regieführende PersonenUnterabschnitt 3Anforderungen an den mit Referenzmitteln herzustellenden Film§ 77Eigenanteil des Herstellers§ 78Ausnahmen beim Eigenanteil§ 79Besondere Anforderung an die Verwendung für internationale Koproduktionen§ 80Ökologische Nachhaltigkeit§ 81Angemessene Beschäftigungsbedingungen§ 82Beschäftigung von Nachwuchskräften§ 83Vermietung des Films§ 84Fernsehnutzungsrechte und weitere Vertragsbedingungen in Auswertungsverträgen mit FernsehveranstalternUnterabschnitt 4Bürgschaften, Verfahren, Aufhebung§ 85Bürgschaften§ 86Auszahlung§ 87Schlussprüfung, Kostenerstattung, Pflichtexemplar§ 88Aufhebung von FörderbescheidenAbschnitt 2Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme§ 89Förderhilfen§ 90Referenzpunkte§ 91Richtlinie zur Gleichstellung§ 92Art der Förderung, Verteilung der Referenzpunkte§ 93Antragsberechtigung§ 94Antragsvoraussetzungen§ 95Antragsfrist§ 96Zuerkennung§ 97Verwendungsmöglichkeiten§ 98Begonnene Maßnahmen§ 99Auszahlung§ 100Schlussprüfung, Pflichtexemplar§ 101Aufhebung von FörderbescheidenKapitel 3Verleihförderung§ 102Förderhilfen, Referenzpunkte§ 103Berücksichtigung von Erfolgen§ 104Bonus für inklusive Werbemaßnahmen§ 105Art der Förderung§ 106Verteilung der Referenzmittel§ 107Antragsberechtigung, Antragsvoraussetzungen§ 108Antragsfrist§ 109Zuerkennung§ 110Verwendung§ 111Auszahlung§ 112Begonnene Maßnahmen§ 113Schlussprüfung, Aufhebung von FörderbescheidenKapitel 4Kinoförderung§ 114Förderhilfen§ 115Antragsberechtigung§ 116Art der Förderung§ 117Höhe der Förderung§ 118Verfahren§ 119Erlass von Restschulden§ 120Auszahlung, Aufhebung von FörderbescheidenKapitel 5Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes§ 121Richtlinie zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen FilmerbesTeil 4Finanzierung, Verwendung der MittelAbschnitt 1FinanzierungUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 122Einnahmen§ 123Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander§ 124Erhebung der Filmabgabe§ 125Fälligkeit§ 126Begriffsbestimmung Kinofilm§ 127Begriffsbestimmungen Nettoumsatz und NettowerbeumsatzUnterabschnitt 2Filmabgabe der Kinos und der Videowirtschaft§ 128Filmabgabe der Kinos§ 129Filmabgabe der Videoprogrammanbieter§ 130Filmabgabe der Anbieter von Videoabrufdiensten§ 131Besondere Bestimmungen für nicht redaktionell verantwortliche Anbieter von VideoabrufdienstenUnterabschnitt 3Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter§ 132Filmabgabe der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter§ 133Filmabgabe der Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts§ 134Filmabgabe der Veranstalter von Bezahlfernsehen§ 135Filmabgabe der Programmvermarkter§ 136Medialeistungen§ 137Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und ProgrammvermarkterAbschnitt 2Verwendung der Einnahmen§ 138Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche§ 139Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter§ 140Ermächtigung des Verwaltungsrats§ 141Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt§ 142Verwendung von Tilgungen§ 143Verwendung von Rücklagen, Überschüssen und nicht verbrauchten HaushaltsmittelnTeil 5Auskunftspflichten und Datenverwendung§ 144Auskünfte§ 145Zeitpunkt und Form der Meldepflicht§ 146Kontrolle der gemeldeten Daten§ 147Schätzung§ 148Übermittlung und Veröffentlichung von Daten§ 149Geschäfts- und Förderbericht, EvaluierungsberichteTeil 6Übergangs- und Schlussvorschriften§ 150Übergangsregelungen§ 151Beendigung der Filmförderung§ 152Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1 Aufbau und Organisation der Filmförderungsanstalt

Kapitel 1 Rechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt

§ 1 Filmförderungsanstalt

(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann ihren Namen durch Regelung in der Satzung ändern.

(3) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Aufgaben der Filmförderungsanstalt

Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,

1.

Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Film- und Kinowirtschaft durchzuführen;

2.

die gesamtwirtschaftlichen Belange der Film- und Kinowirtschaft in Deutschland zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung einschließlich der Auswertung von Daten, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen;

3.

die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen;

4.

die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;

5.

deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;

6.

die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;

7.

die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Film- und Kinowirtschaft, technologische Entwicklungen mit Auswirkungen auf die Film- und Kinowirtschaft einschließlich der Entwicklungen im Bereich Künstliche Intelligenz und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;

8.

auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und

9.

darauf hinzuwirken, dass in der Film- und Kinowirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und angemessenen Bedingungen beschäftigt wird.

§ 3 Aufgabenerfüllung

(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen nach Maßgabe des Teils 3 Kapitel 1 bis 4.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann zudem für die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 2 Förderhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung von Förderhilfen nach Maßgabe des Teils 3 Kapitel 1 bis 4 betreffen. Soweit Förderhilfen nach § 2 Nummer 3 gewährt werden sollen, muss dies nach Maßgabe des § 121 erfolgen.

(3) Die Filmförderungsanstalt darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Einrichtungen beteiligen, wenn die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde dem zustimmt. Sie beteiligt sich insbesondere an der German Films Service + Marketing GmbH und der Vision Kino gGmbH.

(4) Die Filmförderungsanstalt darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwei- und mehrseitige Kooperationsvereinbarungen mit den für die Filmförderung zuständigen Stellen anderer Staaten und mit den Filmfördereinrichtungen der Länder abschließen, um deutsch-ausländische Filmprojekte zu unterstützen.

§ 4 Dienstleistungen für andere Einrichtungen

(1) Die Filmförderungsanstalt soll gegen Erstattung der Kosten Aufgaben der Film- und Medienförderung für die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde übernehmen.

(2) Sie darf gegen Erstattung der Kosten Maßnahmen der Film- und Medienförderung für weitere Behörden und öffentlich-rechtliche Stellen, für andere Filmfördereinrichtungen sowie für sonstige branchennahe Einrichtungen durchführen. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben.

Kapitel 2 Organisation

Abschnitt 1 Organe

§ 5 Organe der Filmförderungsanstalt

Organe der Filmförderungsanstalt sind

1.

der Verwaltungsrat,

2.

das Präsidium und

3.

der Vorstand.

Unterabschnitt 1 Verwaltungsrat

§ 6 Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt:

1.

drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,

2.

zwei Mitglieder durch den Bundesrat,

3.

zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde,

4.

drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,

5.

je ein Mitglied durch

a)

die Arbeitsgemeinschaft Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und

b)

den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,

6.

zwei Mitglieder durch den AllScreens Verband Filmverleih und Audiovisuelle Medien e. V.,

7.

ein Mitglied durch die AG Verleih – Verband unabhängiger Filmverleiher e. V.,

8.

drei Mitglieder durch den Bitkom e. V., wobei ein Mitglied gemeinsam mit dem eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. und dem ANGA Der Breitbandverband e. V. zu benennen ist,

9.

je ein Mitglied durch

a)

die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und

b)

die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“,

10.

zwei Mitglieder durch den VAUNET – Verband Privater Medien e. V.,

11.

drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e. V.,

12.

ein Mitglied durch den Produzentenverband e. V.,

13.

je ein Mitglied durch

a)

die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. und

b)

die AG Kurzfilm e. V.,

14.

je ein Mitglied durch

a)

den Bundesverband Regie e. V. und

b)

den Deutschen Drehbuchverband e. V.,

15.

ein Mitglied durch den Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,

16.

ein Mitglied gemeinsam durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen Journalistenverband e. V.,

17.

ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmexporteure e. V.,

18.

ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,

19.

ein Mitglied durch die AG Filmfestival,

20.

ein Mitglied gemeinsam durch die evangelische und die katholische Kirche.

Löst sich eine benennungsberechtigte Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über. Gibt es keine rechtsnachfolgende Organisation, reduziert sich die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 5, 8 bis 10, 13 und 14 benennungsberechtigten Organisationen müssen bei der Auswahl der Personen jeweils eine geschlechtergerechte Besetzung sicherstellen. Eine geschlechtergerechte Besetzung ist bei der Auswahl der Personen nach Absatz 1 von den folgenden benennungsberechtigten Organisationen jeweils gemeinsam sicherzustellen:

1.

die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7,

2.

die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 und

3.

die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 bis 17.

(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.

(4) Die Filmförderungsanstalt kann in der Satzung Ausnahmen zu den Vorgaben in Absatz 2 zulassen, wenn hierdurch in der Gesamtschau eine Besetzung des Verwaltungsrats erreicht werden kann, die dem Ziel der Geschlechtergerechtigkeit noch näher kommt.

(5) Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und ein anderes Mitglied benennen. Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.

§ 7 Berufung, Amtszeit, Unabhängigkeit

(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die stellvertretenden Mitglieder.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Nachfolge eines ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats für den Rest der Amtszeit.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 8 Vorsitz

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz innehat, und eine Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat. Der Vorsitz und die Stellvertretung müssen insgesamt geschlechtergerecht besetzt sein.

§ 9 Beschlussfähigkeit, Verfahren, Geschäftsordnung

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.