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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht

Geltender Text a fecha 2026-04-03
Eingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Erhebung von Gebühren

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1.

Wertpapierhandelsgesetz,

2.

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz,

3.

Wertpapierprospektgesetz,

4.

Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/337 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 1) geändert worden ist,

5.

Vermögensanlagengesetz,

6.

Kreditwesengesetz,

7.

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist,

8.

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82),

9.

Liquiditätsverordnung,

10.

Solvabilitätsverordnung,

11.

Anlegerentschädigungsgesetz,

12.

Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz),

13.

Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,

14.

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz,

15.

Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung,

16.

Einlagensicherungsgesetz,

17.

Zahlungskontengesetz,

18.

Kapitalanlagegesetzbuch,

19.

Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,

20.

Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98),

21.

Derivateverordnung,

22.

Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,

23.

Geldwäschegesetz,

24.

Pfandbriefgesetz,

25.

Versicherungsaufsichtsgesetz,

26.

Bausparkassengesetz,

27.

Bausparkassen-Verordnung,

28.

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6) geändert worden ist,

29.

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist, Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5; L 183 vom 8.7.2016, S. 72), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist und Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3; L 196 vom 21.7.2016, S. 56), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist,

30.

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekonktrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9; L 40 vom 17.2.2017, S. 79), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/236 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 1) geändert worden ist,

31.

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwalter sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,

32.

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54; L 20 vom 14.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist,

33.

Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,

34.

Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6) geändert worden ist,

35.

Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1),

36.

Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1),

37.

Wertpapierinstitutsgesetz,

38.

Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1),

39.

Kreditzweitmarktgesetz,

40.

Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist,

40a. Kryptomärkteaufsichtsgesetz,

40b. Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 in der Fassung vom 10. Februar 2022,

41.

Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).

§ 2 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Das Gebührenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.

(2) Die Gebührentatbestände des Gebührenverzeichnisses umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

§ 3 Zeitgebühr

Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung gelten die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.

§ 4 Übergangsvorschrift

(1) Für die Erhebung von Gebühren für eine gebührenpflichtige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist das bis einschließlich 30. September 2021 geltende Recht weiter anzuwenden.

(2) Für die Erhebung von Gebühren für eine gebührenpflichtige Leistung nach den Nummern 3.1, 3.3 oder Nummer 3.4 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis, die vor dem 5. März 2026 erbracht worden ist, ist das bis einschließlich 4. März 2026 geltende Recht weiter anzuwenden.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft.

(2) Die Nummern 1.2.3, 27.1, 27.2 und 28.1 bis 28.5 der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) treten am 10. November 2021 in Kraft. Die Nummer 1.5 der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Anlage (zu § 2 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4079 - 4109; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Inhaltsübersicht

1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) 2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) 3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU) 2017/1129 4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) 5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV) 7Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV) 8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG) 9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG)10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV)11Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)12Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)13Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG)14Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG)15Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/76016Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/76017Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)18Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)19Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)20Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Bausparkassengesetzes (BauSparkG)21Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)22Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/225123Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/201424Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/201425Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/201426Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/101127Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/123828Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/150329Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)30Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/85831Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG)31aIndividuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/6132Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/1114 und des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes33Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)1.1Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHGnach Zeitaufwand1.2Befreiung von der jährlichen Prüfung1.2.1der Meldepflichten und Verhaltensregeln (§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG)7061.2.2des Depotgeschäfts (§ 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG)2 0221.2.3nach § 32f Absatz 2 Satz 1 WpHG7061.3Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater (§ 93 Absatz 2 WpHG)nach Zeitaufwand1.4Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren (§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG)nach Zeitaufwand1.5Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Darüber hinaus Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder unverzügliche Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister. Zusätzliche Bekanntmachung entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KWG tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist (§ 109 Absatz 2 WpHG)nach Zeitaufwand1.6Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG (§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG)nach Zeitaufwand2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)2.1Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.2Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist sowie die Abstimmung des Inhalts der nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz durch den Bieter zu veröffentlichenden Dokumente und die Verlängerung der Frist gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.3Untersagung des Angebotes nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.4Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.5Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.6Untersagung von Werbung nach § 28 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.7Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.8Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.9Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist nach § 26 Absatz 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.10Erlass einer Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zur Vornahme oder Untersagung einer nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz geschuldeten oder verbotenen Handlungnach Zeitaufwand2.11Erbetene schriftliche Auskünfte oder erbetene Auskünfte in Textform zu komplexen übernahmerechtlichen Sachverhalten auf Grundlage der aktuellen Verwaltungspraxis der Bundesanstaltnach Zeitaufwand3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU) 2017/1129Für die Gebührentatbestände 3.1 bis 3.8 gilt: Ein Prospekt im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier. Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Prospekte in einem Dokument fällt die Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. Dies gilt für Wertpapier-Informationsblätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschreibungen in Verbindung mit Zusammenfassungen, endgültige Bedingungen und das endgültige Emissionsvolumen entsprechend. Ein Registrierungsformular, einschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Gebührenverzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für einen Emittenten. Satz 2 gilt für den Fall der drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Registrierungsformulare in einem Dokument entsprechend.3.1Billigung –eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, oder–eines EU-Folgeprospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne der Artikel 14a und 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, oder–eines EU-Wachstumsemissionsprospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne der Artikel 15a und 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist16 9153.2Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts (§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG)5 9233.3Billigung –eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder–eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder–eines Registrierungsformulars für einen EU-Folgeprospekt im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 14a der Verordnung (EU) 2017/11295 5773.4Billigung –einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder–einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des Artikels 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 für einen EU-Folgeprospekt im Sinne der Artikel 14a und 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/11295 8513.5Verwaltung –eines hinterlegten einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige Billigung (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder–einer hinterlegten Änderung zu einem einheitlichen Registrierungsformular im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder–eines hinterlegten aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts (§ 4 Absatz 8 WpPG)3543.6Verwaltung der hinterlegten endgültigen Bedingungen des Angebots (Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129)0,05 € pro hinterlegte endgültige Bedingungen im jeweils laufenden Quartal3.7Billigung –eines Nachtrags im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder–eines Nachtrags im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder–von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder–von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars, die nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 deren Notifizierung vorausgeht2303.8Verwaltung eines Dokuments im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe da Ziffer iii, des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe db Ziffer iii oder des Artikels 1 Absatz 5 Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/11291743.9Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 18 Absatz 4 Satz 1, 2 oder 3 WpPG)nach Zeitaufwand3.10Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4 WpPG für höchstens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG auszusetzen istnach Zeitaufwand3.11Untersagung der Werbung (§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG)nach Zeitaufwand3.12Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist (§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG)nach Zeitaufwand3.13Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist (§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG)nach Zeitaufwand3.14Anordnung der Veröffentlichung (§ 18a Absatz 1 WpPG), Anordnung der Ergänzung des Informationsblatts (§ 18a Absatz 2 WpPG), des Allokationsberichts (§ 18a Absatz 3 WpPG), des Wirkungsberichts (§ 18a Absatz 4 WpPG) oder der Aufnahme von fehlenden Informationen in die Offenlegung (§ 18a Absatz 6 oder Absatz 7 WpPG) sowie Anordnung der Unterrichtung (§ 18a Absatz 5 WpPG)8843.15Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen ist (§ 18a Absatz 9 Satz 1 WpPG) sowie Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 18a Absatz 10 oder Absatz 11 WpPG)1 2503.16Untersagung der Werbung (§ 18a Absatz 12 Satz 1 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG) oder Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist (§ 18a Absatz 12 Satz 1 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG)9904Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)Für die Gebührentatbestände 4.1 und 4.2 gilt: Verkaufsprospekte für verschiedene Vermögensanlagen desselben Emittenten können drucktechnisch in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Anzahl der in einem Dokument zusammengefassten Verkaufsprospekte bemisst sich nach der Anzahl der Vermögensanlagen. Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Verkaufsprospekte in einem Dokument fällt die Gebühr für jeden einzelnen Verkaufsprospekt an. Dies gilt für Nachträge entsprechend.4.1Billigung eines vollständigen Verkaufsprospekts je Vermögensanlage (§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)13 4334.2Billigung eines Nachtrags je Vermögensanlage gemäß § 11 VermAnlG (§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)4 0814.3Gestattung der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts (§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)8054.4Gestattung der Veröffentlichung eines aktualisierten Vermögensanlagen-Informationsblattes (§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 bis 3, § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 VermAnlG)4004.5Verwaltung eines hinterlegten aktualisierten Vermögensanlagen-Informationsblattes im Falle der Inanspruchnahme der Prospektausnahme gemäß § 2a oder § 2b VermAnlG (§ 13 Absatz 7 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 VermAnlG)2004.6Untersagung der Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts bei Nichthinterlegung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (§ 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 VermAnlG)nach Zeitaufwand4.7Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen (§ 18 Absatz 1 VermAnlG)nach Zeitaufwand4.8Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache (§ 7 Absatz 3 Satz 1 VermAnlG)nach Zeitaufwand4.9Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Missständen (§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG)nach Zeitaufwand5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/20135.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)5.1.1Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 KWG10 9835.1.2Freistellungen nach § 2a KWG5.1.2.1Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.2.2Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.2.3Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.2.4Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.2.5Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWGnach Zeitaufwand5.1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 2c KWG; § 2d KWG)5.1.3.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder 3 KWG)nach Zeitaufwand5.1.3.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)nach Zeitaufwand5.1.3.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)nach Zeitaufwand5.1.3.4Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Absatz 1 KWG (§ 2d Absatz 2 KWG)5.1.3.4.1Verlangen auf Abberufung5.1.3.4.1.1von Geschäftsleitern einer Finanzholding-Gesellschaftnach Zeitaufwand5.1.3.4.1.2von Geschäftsleitern einer gemischten Finanzholding-Gesellschaftnach Zeitaufwand5.1.3.4.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit5.1.3.4.2.1von Geschäftsleitern einer Finanzholding-Gesellschaftnach Zeitaufwand5.1.3.4.2.2von Geschäftsleitern einer gemischten Finanzholding-Gesellschaftnach Zeitaufwand5.1.3.4.3Zulassung nach § 2f KWG5.1.3.4.3.1Zulassung einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 2f Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)nach Zeitaufwand5.1.3.4.3.2Erteilung einer Befreiung von der Zulassungspflicht durch die Aufsichtsbehörde auf Grundlage eines Befreiungsantrags (§ 2f Absatz 4 KWG)nach Zeitaufwand5.1.3.4.3.3Maßnahmen nach § 2f Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Satz 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.3.4.4Genehmigung einer Einrichtung von zwei zwischengeschalteten Mutterunternehmen nach § 2g Absatz 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.4Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel5.1.4.1Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel (§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG)nach Zeitaufwand5.1.4.2Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 KWG9395.1.4.3Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c Absatz 1 KWG9395.1.4.4Anordnung nach § 10a KWGnach Zeitaufwand5.1.4.5Ausnahme einzelner Finanzholding-Gesellschaften oder gemischter Finanzholding-Gesellschaften, die von der Zulassungspflicht nach § 2f Absatz 1 befreit wurden, aus dem Konsolidierungskreis (§ 10a Absatz 3 KWG)nach Zeitaufwand5.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanzholding-Gesellschaften5.1.5.1Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen (§ 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG; § 10a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 KWG)nach Zeitaufwand5.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer und Liquiditätsanforderungen5.1.6.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer nach den §§ 10c bis 10g KWG5.1.6.1.1Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institute, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.2Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.3Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a KWG5 1675.1.6.1.4Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Absatz 8 KWG5.1.6.1.5.1Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.5.2Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.5.3Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.6Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10j Absatz 7 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.7Anordnung nach § 10j Absatz 9 KWG5.1.6.1.7.1Anordnung nach § 10j Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.7.2Anordnung nach § 10j Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.7.3Anordnung nach § 10j Absatz 9 Satz 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität nach § 11 KWG5.1.6.2.1Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.2.2Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität nach § 11 Absatz 4 KWGnach Zeitaufwand5.1.7Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmensbeziehung (§ 12a Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 KWG)nach Zeitaufwand5.1.8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Organkredite5.1.8.1Anordnung der Unterlegung mit Kern- und Ergänzungskapital (§ 15 Absatz 1 Satz 5 KWG)nach Zeitaufwand5.1.8.2Anordnung von Obergrenzen für Organkredite (§ 15 Absatz 2 Satz 1 KWG)nach Zeitaufwand5.1.8.3Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen (§ 15 Absatz 2 Satz 2 KWG)nach Zeitaufwand5.1.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen5.1.9.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG)2 6275.1.9.2Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 25b Absatz 4 KWG)nach Zeitaufwand5.1.9.3Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach § 25c Absatz 4a und 4b KWG (§ 25c Absatz 4c KWG)nach Zeitaufwand5.1.9.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-Geld-Geschäft, Maßnahmen nach § 25i Absatz 4 KWGnach Zeitaufwand5.1.10Anordnung zur Offenlegung durch die Institute (§ 26a Absatz 2 KWG)nach Zeitaufwand5.1.11Befreiungen (§§ 8c und 31 KWG)5.1.11.1Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis (§ 8c Absatz 1 Satz 2 KWG)nach Zeitaufwand5.1.11.2Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 und 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 und Absatz 2, § 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG (§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)4665.1.11.3Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im Hinblick auf verwaltete Depots (§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)nach Zeitaufwand5.1.11.4Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 KWG, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren (§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)nach Zeitaufwand5.1.11.5Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c KWG (§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG)2455.1.12Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst (§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG; § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KWG; § 32 Absatz 1f Satz 1 KWG)5.1.12.1Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen5.1.12.1.1Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG4 6465.1.12.1.2Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf5.1.12.1.2.1§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn dem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen und dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG, sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist6 3365.1.12.1.2.2§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn dem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG, sowie, sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist, im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWGnach Zeitaufwand5.1.12.1.3Eigengeschäft Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigengeschäftes nach § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 KWGnach Zeitaufwand5.1.12.1.4Kryptowertpapierregisterführung Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung der Kryptowertpapierregisterführung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 KWGnach Zeitaufwand5.1.12.2Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften5.1.12.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 und 12 KWGnach Zeitaufwand5.1.12.2.2Bauspargeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassennach Zeitaufwand5.1.12.3Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäftennach Zeitaufwand5.1.12.4Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst5.1.12.4.1Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von § 1 Absatz 3a KWGnach Zeitaufwand5.1.12.5Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis5.1.12.5.1Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezieht3 2625.1.12.5.2Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht10 1145.1.12.5.3Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankgeschäften beziehtnach Zeitaufwand5.1.12.5.4Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienstnach Zeitaufwand5.1.12.6Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft5.1.12.6.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebühr nach den Nummern 5.1.12 bis 5.1.12.5.4, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaf- tern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapital- einlagen zueinander aufgeteilt wird, mindes- tens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter5.1.12.6.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaftersnach Zeitaufwand5.1.13Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers (§ 34 Absatz 2 Satz 3 KWG)nach Zeitaufwand5.1.14Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG)5.1.14.1Verlangen auf Abberufungnach Zeitaufwand5.1.14.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeitnach Zeitaufwand5.1.15Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis5.1.15.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) im Hinblick auf5.1.15.1.1das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäftnach Zeitaufwand5.1.15.1.2sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 5.1.15.1.3 anwendbar istnach Zeitaufwand5.1.15.1.3das Sortengeschäftnach Zeitaufwand5.1.15.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 5.1.15.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) im Hinblick auf5.1.15.2.1das Einlagen- und/ oder das Finanzkommissionsgeschäftnach Zeitaufwand5.1.15.2.2sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 5.1.15.2.3 anwendbar istnach Zeitaufwand5.1.15.2.3das Sortengeschäftnach Zeitaufwand5.1.16Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität5.1.16.1Anordnungen nach § 45 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.16.2Anordnungen nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 KWGnach Zeitaufwand5.1.16.3Anordnungen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 7 oder 9 bis 12 KWGnach Zeitaufwand5.1.16.4Anordnungen nach § 45 Absatz 7 KWGnach Zeitaufwand5.1.16.5Anordnungen nach § 45 Absatz 8 KWGnach Zeitaufwand5.1.16.6Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWGnach Zeitaufwand5.1.17Maßnahmen in besonderen Fällen5.1.17.1Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften5.1.17.1.1Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 45a Absatz 1 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.1.2Anordnung nach § 45a Absatz 1a KWGnach Zeitaufwand5.1.17.2Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln5.1.17.2.1Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen (§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.2.2Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt zu errichten (§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.2.3Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Geschäftsarten (§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.2.4Sonstige Maßnahmen nach § 45b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.17.2.5Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten (§ 45b Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.3Maßnahmen bei Gefahr5.1.17.3.1Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.3.2Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Kredite zu gewähren (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.3.3Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.3.4Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.3.5Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.3.6Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.3.7Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen (§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.3.8Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 KWGnach Zeitaufwand5.1.18Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen5.1.18.1Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Absatz 3 KWGnach Zeitaufwand5.1.18.2Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25f Absatz 7 KWGnach Zeitaufwand5.1.19Anordnungen auf der Grundlage des Refinanzierungsregisterrechts (§ 22a bis § 22o KWG)5.1.19.1Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters (§ 22e Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 KWG, bzw. § 22e Absatz 4 Satz 1 KWG)2395.1.19.2Verlängerung der Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters (§ 22e Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz KWG)2015.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/20135.2.1Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)nach Zeitaufwand5.2.2Verzicht auf die Einbeziehung einzelner Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung (Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)nach Zeitaufwand5.2.3Erteilung der Erlaubnis5.2.3.1zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, einschließlich eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren (Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)nach Zeitaufwand5.2.3.2für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder zur Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz für das Kreditrisiko nach Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/20133 6325.2.3.3zur Anwendung eines Risikogewichts von 100 Prozent auf Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013nach Zeitaufwand5.2.4Genehmigung oder Erlaubnis zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Verwendung eines geeigneten Modells (Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)nach Zeitaufwand5.2.5Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung; Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall (Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)nach Zeitaufwand5.2.6Genehmigung der Zuordnung einer Position von Instrumenten zum Nichthandelsbuch in Abweichung von Artikel 104 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013nach Zeitaufwand5.2.7Genehmigung der Zuordnung einer Position von Instrumenten zum Handelsbuch in Abweichung von Artikel 104 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013nach Zeitaufwand5.2.8Genehmigung zur Ausnahme von strukturellen Fremdwährungspositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013nach Zeitaufwand5.2.9Genehmigung von Änderungen im Risikomanagementrahmenwerk mit Bezug auf Ausnahmen von strukturellen Fremdwährungspositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013nach Zeitaufwand5.2.10Genehmigung der Ausnahme von Instrumenten aus der Berechnung der Aufschläge für Restrisiken aufgrund von Hedgebeziehungen nach Artikel 325u Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013nach Zeitaufwand5.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/20135.3.1Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut (Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 32 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG)nach Zeitaufwand5.3.2Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung zum Einlagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut betrieben wird (Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013)nach Zeitaufwand5.3.3Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung an einem CRR-Kreditinstitut (Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG)nach Zeitaufwand5.4Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.5Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte5.5.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)4 1205.5.2Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 5.5.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)1 3235.6Genehmigung von Ausnahmen der Liquiditätsregulierung5.6.1Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Befreiung der Anwendung des Teils 6 der Verordnung (EU) 575/2013 für ein Institut und alle oder einige seiner Tochterunternehmen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013nach Zeitaufwand5.6.2Zustimmung zur Behandlung von einem Aktivum und einer Verbindlichkeit als interdependent nach Artikel 428f nach vorangehender Prüfung der Kriterien aus Artikel 428f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013nach Zeitaufwand6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV)6.1Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren (§ 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 LiqV)nach Zeitaufwand6.2Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität (§ 10 Absatz 1 Satz 1 LiqV)nach Zeitaufwand7Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV)7.1Erlaubnis zur Verwendung eines internen Ansatzes7.1.1Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) (§ 18 Absatz 1 SolvV)nach Zeitaufwand7.1.2Erlaubnis zur Anwendung eines internen Einstufungsverfahrens (§ 19 Absatz 2 SolvV)nach Zeitaufwand7.1.3Erlaubnis zur Anwendung eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen (§ 20 Absatz 1 SolvV)nach Zeitaufwand7.1.4Erlaubnis zur Anwendung eines alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes (§ 21 Absatz 1 SolvV)nach Zeitaufwand7.2Erlaubnis zur Verwendung einer wesentlichen Änderung eines internen Ansatzes oder zur Verwendung eines weniger anspruchsvollen Ansatzes7.2.1Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen nach § 18 Absatz 2 SolvV oder zur Ermittlung der Risikopositionswerte für das Gegenparteiausfallrisiko nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz für das Gegenparteiausfallrisiko nach § 18 Absatz 3 SolvVnach Zeitaufwand7.2.2Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen nach § 19 Absatz 4 SolvV oder zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz nach § 19 Absatz 5 SolvVnach Zeitaufwand7.2.3Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen nach § 20 Absatz 2 SolvV oder zur Ermittlung des vollständig angepassten Risikopositionswerts (E) einer Netting-Rahmenvereinbarung nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz nach § 20 Absatz 3 SolvVnach Zeitaufwand7.2.4Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 SolvV oder zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz (§ 21 Absatz 3 SolvV)nach Zeitaufwand7.3Verlangen eines Plans zur zeitnahen Rückkehr des Instituts zur Regelkonformität oder eines Nachweises des Instituts, dass die Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind, nach § 4 Absatz 3 SolvVnach Zeitaufwand7.4Verlangen einer Nachbesserung eines Plans zur zeitnahen Rückkehr des Instituts zur Regelkonformität nach § 4 Absatz 4 SolvVnach Zeitaufwand8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG)*8.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid nach § 8 AnlEntGbis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro9*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG)*9.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Umlagebetrages nach § 16 FinDAGbis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro10*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes* (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung – BilKoUmV)10.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Umlagebetrages nach § 17d FinDAG in Verbindung mit der BilKoUmV bis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro11*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)*11.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts11.1.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 10 ZAG)11.1.1.1Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAGnach Zeitaufwand11.1.1.2Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG13 523 Zeitaufwand11.1.2Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG (§ 11 ZAG)nach Zeitaufwand11.2Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis11.2.1Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Erlaubnis im Sinne von § 10 ZAGnach Zeitaufwand11.2.2Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten beziehtnach Zeitaufwand11.2.3Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft11.2.3.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebühr nach den Nummern 11.1.1 bis 11.1.2 sowie den Nummern 11.2.1 und 11.2.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaf- tern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapital- einlagen zueinander aufgeteilt wird, mindes- tens jedoch 250 je persönlich haftendem Gesellschafter11.2.3.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaftersnach Zeitaufwand11.3Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis11.3.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers (§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)nach Zeitaufwand11.3.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 11.3.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird (§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)nach Zeitaufwand11.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)11.4.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder 3 KWG)nach Zeitaufwand11.4.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)nach Zeitaufwand11.4.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)nach Zeitaufwand11.5Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel (§ 15 ZAG)11.5.1Maßnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung bestimmter Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel (§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG)nach Zeitaufwand11.5.2Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel (§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG)nach Zeitaufwand11.6Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsorgans (§ 20 Absatz 1, 2a und 3 ZAG)11.6.1Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleitersnach Zeitaufwand11.6.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten oder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG gegenüber dem Geschäftsleiternach Zeitaufwand11.7Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 21 ZAG)11.7.1Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG entsprechen (§ 21 Absatz 1 ZAG)nach Zeitaufwand11.7.2Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist (§ 21 Absatz 2 ZAG)nach Zeitaufwand11.7.3Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung (§ 21 Absatz 3 ZAG)nach Zeitaufwand11.8Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut (§ 25 Absatz 3 ZAG)nach Zeitaufwand11.9Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten (§ 27 Absatz 3 ZAG)nach Zeitaufwand11.10Registrierung von Kontoinformationsdiensten (§ 34 Absatz 1 ZAG)nach Zeitaufwand11.11Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAGnach Zeitaufwand11.12Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte11.12.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)4 12011.12.2Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 11.12.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)1 32311.13Mitteilung über Vorliegen der Voraussetzungen nach § 57a Absatz 1 Satz 1 ZAGnach Zeitaufwand12*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)*12.1Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat (§ 6 Absatz 1 ZIEV)nach Zeitaufwand12.2Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens (§ 6 Absatz 2 ZIEV)nach Zeitaufwand13*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG)*13.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid nach § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 EinSiGbis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro14*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG)*14.1Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der Eröffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten des Berechtigten (§ 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG)nach Zeitaufwand14.2Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ZKGgebührenfrei15*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760*15.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)15.1.1Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert (§ 5 Absatz 6 KAGB; § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB)nach Zeitaufwand15.1.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften15.1.2.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen15.1.2.1.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)nach Zeitaufwand15.1.2.1.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten (§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)nach Zeitaufwand15.1.2.1.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB)nach Zeitaufwand15.1.2.2.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung15.1.2.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB; § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)33 47715.1.2.2.2Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft14 67315.1.2.2.3Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben (§ 34 Absatz 1 KAGB)1 29815.1.2.2.4Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337 und § 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB)3 02915.1.2.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen15.1.2.3.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation oder in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB; § 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)nach Zeitaufwand15.1.2.3.2Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGBnach Zeitaufwand15.1.2.4Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen, Genehmigung verminderter Eigenkapitalanforderungen (§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB; § 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013)nach Zeitaufwand15.1.2.5Maßnahmen gegen Geschäftsleiter, gegen den Vorstand, gegen die Geschäftsleitung oder gegen die Geschäftsführung; Verlangen der Abberufung und Untersagung der Ausübung der Tätigkeit (§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5, § 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 153 Absatz 5 KAGB)nach Zeitaufwand15.1.2.6Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis15.1.2.6.1Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers (§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)nach Zeitaufwand15.1.2.6.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 15.1.2.6.1 (§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)nach Zeitaufwand15.1.2.7Maßnahmen bei Gefahr, je Maßnahme (§ 42 KAGB)nach Zeitaufwand15.1.2.8Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 38 Absatz 4 Satz 5 KAGB; § 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB; § 54 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB)66515.1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Verwahrstelle und den Treuhänder15.1.3.1Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder Anordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Benennung eines Treuhänders (§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 80 Absatz 4 KAGB; § 100b Absatz 4 KAGB)15.1.3.1.1wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war30215.1.3.1.2wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung warnach Zeitaufwand15.1.3.2Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der Beauftragung der neuen Verwahrstelle (§ 69 Absatz 4 KAGB)nach Zeitaufwand15.1.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Investmentvermögen15.1.4.1Sondervermögen15.1.4.1.1Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens oder eines Gesellschaftsvermögens (§ 100 Absatz 3 KAGB; § 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB; § 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB; § 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)1 02515.1.4.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital (§ 113 Absatz 1 KAGB)nach Zeitaufwand15.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Publikumsinvestmentvermögen15.1.5.1Anlagebedingungen und Master-Feeder-Strukturen15.1.5.1.1Genehmigung –der Anlagebedingungen von offenen Publikumsinvestmentvermögen (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB);–der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft (§ 110 Absatz 4 KAGB);–der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder nach § 171 Absatz 4 und 5 KAGB, § 178 Absatz 2 und 3 KAGB, § 179 Absatz 2 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB)2 06915.1.5.1.2Genehmigung –der Anlagebedingungen von geschlossenen Publikumsinvestmentvermögen (§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)–zur Verwaltung eines europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/7603 33815.1.5.1.3Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB; § 267 Absatz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)51415.1.5.2Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW (§ 171 Absatz 6 KAGB)nach Zeitaufwand15.1.5.3Genehmigung der Verschmelzung –von Sondervermögen auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen (§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 KAGB);–von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW (§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB);–von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB;–von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen (§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);–von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW (§ 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);–einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen (§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);–einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW (§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)2 410 je Tatbestand15.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene oder geschlossene inländische Publikums-AIF sowie auf offene inländische Spezial-AIF15.1.6.1Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstandes (§ 239 Absatz 2 KAGB)nach Zeitaufwand15.1.7Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen15.1.7.1Prüfung der Anzeige und der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung oder Widerruf des Vertriebs –eines Teilinvestmentvermögens eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF (§ 315 Absatz 2 KAGB) oder–nach § 295a Absatz 1 Satz 2 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert28415.1.8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von OGAW15.1.8.1Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert8015.1.8.2Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert32215.1.8.3Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondertnach Zeitaufwand15.1.8.4Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Widerruf des Vertriebs hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen nach § 295a Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 310 Absatz 4 Satz 1 KAGB63715.1.8.5Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert20515.1.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von AIF15.1.9.1Untersagung des Vertriebs –nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist;–von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB;–von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB;–von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB oder–nach § 331 Absatz 8der Aufnahme des Vertriebs nach –§ 316 Absatz 3 KAGB;–nach § 321 Absatz 3 KAGB;–nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB;–nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondertnach Zeitaufwand15.1.9.2Prüfung der Anzeige –nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;–nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert2 526 je Tatbestand15.1.9.3Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB oder § 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert312 je Tatbestand15.1.9.4Prüfung der Anzeige –nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;–nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft);–nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;–zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, nach § 330a Absatz 2 KAGB;–nach § 331 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1 641 je Tatbestand15.1.9.5Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c oder § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert11315.1.9.6Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert46615.1.9.7Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkehrungen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert95215.1.9.8Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondertnach Zeitaufwand15.2Feststellender Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGBnach Zeitaufwand15.3Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte15.3.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)4 12015.3.2Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 15.3.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)1 32316*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760*16.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)16.1.1Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV12816.1.2Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen (§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV)nach Zeitaufwand16.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/76016.2.1Prüfung von Anzeigen nach Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, nach Artikel 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760nach Zeitaufwand16.2.2Untersagung des Vertriebs nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/760nach Zeitaufwand17*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)*17.1Befreiung nach § 5 Absatz 4 GwGnach Zeitaufwand17.2Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG (§ 6 Absatz 8 GwG)nach Zeitaufwand17.3Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwGnach Zeitaufwand17.4Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)nach Zeitaufwand17.5Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 oder 5 GwG17.5.1Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwGnach Zeitaufwand17.5.2Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 51 Absatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnungnach Zeitaufwand18*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)*18.1Treuhänder und Stellvertreter (§ 7 Absatz 3 Satz 1 PfandBG, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 3 DG Bank-UmwG)18.1.1Bestellung39618.1.2Verlängerung der Bestellung30118.2Begrenzungen des § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 19 Absatz 2 PfandBG)nach Zeitaufwand18.3Begrenzungen des § 20 Absatz 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 20 Absatz 3 PfandBG)nach Zeitaufwand18.4Vorschriften des § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG)nach Zeitaufwand18.5Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Absatz 4 Satz 2 PfandBG)nach Zeitaufwand18.6Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22 Absatz 5 PfandBG (§ 22 Absatz 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG)nach Zeitaufwand18.7Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns (§ 25 Satz 1 PfandBG)nach Zeitaufwand18.8Begrenzungen des § 26 Absatz 1 Nummer 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 26 Absatz 2 PfandBG)nach Zeitaufwand18.9Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte (§ 32 Absatz 1 PfandBG) nach Zeitaufwand Erhebung der Gebühr anteilig aus den betrof- fenen Deckungsmassen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen Deckungs- massen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen der Pfandbriefbank maßgeblich ist19*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)*19.1Feststellung der Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG)nach Zeitaufwand19.2Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Absatz 1 VAG; § 65 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 VAG, § 168 Absatz 1 Satz 3 VAG; § 236 Absatz 5 VAG)32 25919.3Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen19.3.1Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im Hinblick auf die Verwendung des Überschusses (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)1 01119.3.2Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von Lebensversicherungsunternehmen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG sowie Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes EWG zum VAG)2 22619.3.3Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen (§ 219 Absatz 3 Nummer 1 VAG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)56219.3.4Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von Versicherungsunternehmen mit Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG und § 161 Absatz 1 VAG)nach Zeitaufwand19.3.5Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte (entsprechend den Nummern 1 bis 25 der Anlage 1 zum VAG, wenn keine Untergliederung nach Risikoarten enthalten ist), nach § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG2 11919.3.6Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage 1 zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthält (§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)69519.3.7Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 AktG bezeichneten Art und deren Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung durch Rücktritt (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)55919.3.8Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 7 Nummer 6 VAG) in den Fällen des § 12 Absatz 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgebietsgenehmigung erhoben (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)27119.4Genehmigung von Bestandsübertragungen und Umwandlungen19.4.1Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes (§ 13 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 2 jeweils in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG; § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG; § 339 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG)16 42319.4.2Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des Rückversicherungsgeschäfts nach § 10 Absatz 3 VAGnach Zeitaufwand19.4.3Genehmigung einer Umwandlung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 VAG)10 31619.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§§ 16 bis 22 VAG)19.5.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 18 Absatz 1, 2 und 2a VAG)nach Zeitaufwand19.5.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 19 Absatz 1 VAG)nach Zeitaufwand19.5.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit die Anteile eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 19 Absatz 2 Satz 3 VAG)nach Zeitaufwand19.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Matching-Anpassung, Volatilitätsanpassung, Eigenmittel, interne Modelle19.6.1Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve (§§ 80 und 81 VAG)nach Zeitaufwand19.6.2Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve (§ 82 VAG)1 22019.6.3Genehmigung ergänzender Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens (§ 90 VAG)3 10619.6.4Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen (§ 91 Absatz 5 VAG)nach Zeitaufwand19.6.5Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern (§ 109 Absatz 2 VAG)nach Zeitaufwand19.6.6Genehmigung eines internen Voll- oder Partialmodells (§§ 111 und 112 VAG)nach Zeitaufwand19.6.7Genehmigung der Änderung eines internen Voll- oder Partialmodells (§ 111 Absatz 3, § 112 Absatz 1 bis 4 VAG)nach Zeitaufwand19.6.8Genehmigung der Änderung der internen Leitlinien (§ 111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2, § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)nach Zeitaufwand19.6.9Genehmigung der Beendigung der Verwendung des internen Modells und der vollständigen oder teilweisen Rückkehr zur Standardformel (§ 111 Absatz 3 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 oder § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)nach Zeitaufwand19.7Sicherungsvermögen Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens (§ 125 Absatz 3 Satz 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG)nach Zeitaufwand19.8Prüfung der Qualifikation von Treuhändern und Verantwortlichen Aktuaren im Rahmen der laufenden Aufsicht19.8.1Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Absatz 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 128 Absatz 4 VAG)60419.8.2Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung mit § 156 Absatz 1, § 156 Absatz 1, § 161 Absatz 1, § 162, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 336 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG)45819.8.3Prüfung eines Treuhänders (§ 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 142 Satz 2, § 148 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG)46719.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Pensionskassen und Pensionsfonds19.9.1Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans oder bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans (§ 233 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in Verbindung mit § 336 VAG)1 15319.9.2Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, sofern Nummer 19.3.1 keine Anwendung findet, bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen (§ 234 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in Verbindung mit § 336 VAG)99819.9.3Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von Pensionskassen bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen (§ 234 Absatz 2 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand19.9.4Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans bei Einführung eines neuen Pensionsplans oder bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans (§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 2 Satz 3 VAG)nach Zeitaufwand19.9.5Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarten Bedeckungsplans (§ 239 Absatz 3 Satz 2 VAG)nach Zeitaufwand19.10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Gruppen19.10.1Ausschluss/Befreiung eines Unternehmens aus der Gruppenaufsicht (§ 246 Absatz 2 Satz 1 VAG)1 05819.10.2Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethode (§ 252 Absatz 2 VAG)nach Zeitaufwand19.10.3Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 257 Absatz 2 VAG)nach Zeitaufwand19.10.4Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern (§ 261 Absatz 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in Verbindung mit Artikel 356 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1)nach Zeitaufwand19.10.5Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung19.10.5.1der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der Gruppe (§ 262 VAG); die Gebühr zur Genehmigung eines Folgeantrages zur Berechnung der Solvabilitätsanforderung eines weiteren Unternehmens der Gruppe anhand desselben internen Modells bestimmt sich nach Nummer 19.10.6.1nach Zeitaufwand19.10.5.2der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe (§ 265 Absatz 5 VAG)nach Zeitaufwand19.10.5.3der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung (§ 261 Absatz 2 VAG)nach Zeitaufwand19.10.6Genehmigung der Änderung eines internen Modells zur Berechnung19.10.6.1der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der Gruppe (§ 262 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)nach Zeitaufwand19.10.6.2der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe (§ 265 Absatz 5 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)nach Zeitaufwand19.10.6.3der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung (§ 261 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)nach Zeitaufwand19.10.7Genehmigung eines zentralisierten Risikomanagements (§ 268 Absatz 1 VAG)nach Zeitaufwand19.11Maßnahmen gegen Personen mit Schlüsselaufgaben; Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit (§ 303 Absatz 2 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 293 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 303 Absatz 2 VAG)nach Zeitaufwand19.12Übergangsmaßnahmen bei risikofreien Zinssätzen und versicherungstechnischen Rückstellungen19.12.1Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen (§ 351 VAG)nach Zeitaufwand19.12.2Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 352 VAG)nach Zeitaufwand19.13Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 VAGnach Zeitaufwand19.14Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte19.14.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 308 Absatz 1 VAG; § 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG)4 12019.14.2Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 19.14.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG)1 32320*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Bausparkassengesetzes (BauSparkG)*20.1Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bausparkassengesetzes aus Mitteln aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauSparkG)nach Zeitaufwand20.2Genehmigung zur Verwendung des „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos (§ 6 Absatz 2 Satz 4 BauSparkG)nach Zeitaufwand20.3Befreiung von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungsmasse (§ 6a Absatz 1 Satz 2 BauSparkG)nach Zeitaufwand20.4Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen (§ 6a Absatz 2 Satz 2 BauSparkG)nach Zeitaufwand20.5Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten (§ 7 Absatz 6 BauSparkG)nach Zeitaufwand20.6Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen des Bausparkassengesetzes betreffen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)20.6.1im Regelfallnach Zeitaufwand20.6.2in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen genehmigt werden4 64820.7Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)5 46820.8Bestellung eines Vertrauensmanns (§ 12 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)38520.9Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen (§ 14 Absatz 1 BauSparkG)nach Zeitaufwand20.10Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen zur Zusammenführung der Kollektive (§ 14 Absatz 3 BauSparkG)nach Zeitaufwand20.11Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauSparkG)nach Zeitaufwand20.12Genehmigung eines Plans für die Abwicklung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 BauSparkG) nach Zeitaufwand21*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)*21.1Genehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des § 5 Absatz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre (§ 5 Absatz 2 Satz 4 BausparkV)nach Zeitaufwand22*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251*22.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/201222.1.1Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)22.1.1.1Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei (Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)nach Zeitaufwand22.1.1.2Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zulassung (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)nach Zeitaufwand22.1.2Gruppeninterne Freistellungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/201222.1.2.1Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)1 85822.1.2.2Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung bei Bezug zu einem Drittstaat (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)nach Zeitaufwand22.1.3Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/201222.1.3.1Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten (Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)6 85922.1.3.2Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen (Artikel 11 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)nach Zeitaufwand22.1.3.3Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu einem Drittstaat (Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)nach Zeitaufwand22.1.3.4Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu einem Drittstaat und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen (Artikel 11 Absatz 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)nach Zeitaufwand22.1.3.5Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen und einer finanziellen Gegenpartei aus verschiedenen Mitgliedstaaten (Artikel 11 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)nach Zeitaufwand22.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/117822.2.1Bestätigung nach dem jeweiligen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178nach Zeitaufwand22.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2016/225122.3.1Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei einer finanziellen Gegenpartei13 46322.3.2Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei einer nichtfinanziellen Gegenparteinach Zeitaufwand23*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/2014*23.1Erteilung der Zulassung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014nach Zeitaufwand23.2Genehmigung nach Artikel 55 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014nach Zeitaufwand24*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014*24.1Maßnahmen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014nach Zeitaufwand25*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014*25.1Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014nach Zeitaufwand26*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1011*26.1Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators (Artikel 32 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011)nach Zeitaufwand26.2Übernahme von Referenzwerten, die in einem Drittstaat bereitgestellt werden (Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011)nach Zeitaufwand26.3Zulassung eines Administrators, der mindestens einen kritischen Referenzwert bereitstellt (Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/1011)nach Zeitaufwand26.4Zulassung eines Administrators (Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011)nach Zeitaufwand26.5Registrierung eines Administrators (Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2016/1011)15 44927*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238*27.1Registrierung eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP) nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238nach Zeitaufwand27.2Maßnahmen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238nach Zeitaufwand28*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503*28.1Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/15035 68528.2Erweiterung einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) 2020/1503 um eine Schwarmfinanzierungs-Dienstleistung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/15032 25628.3Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 für eine PersonenhandelsgesellschaftErlaubnisgebühr nach den Nummern 28.1 und 28.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaf- tern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapital- einlagen zueinander aufgeteilt wird, mindes- tens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter28.4bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaftersnach Zeitaufwand28.5Aussetzung und Untersagung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen, wenn diese dem Anlegerschutz abträglich sindnach Zeitaufwand29*Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)29.1Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen (§ 15 Absatz 1, 3 und 4 WpIG)29.1.1Einzelne, mehrere oder sämtliche Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Wertpapierdienstleistungen im Hinblick auf29.1.1.1§ 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und es der Wertpapierfirma nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln6 33629.1.1.2§ 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es der Wertpapierfirma erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIGnach Zeitaufwand29.1.2Eigengeschäft Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigengeschäfts nach § 15 Absatz 4 WpIGnach Zeitaufwand29.1.3Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung einer einzelnen oder beider Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WpIGnach Zeitaufwand29.1.4Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung aller Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 WpIGnach Zeitaufwand29.1.5Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis29.1.5.1Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG bezieht3 26229.1.5.2Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG bezieht10 11429.1.5.3Erlaubniserweiterung, sofern sie sich auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowohl im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 als auch von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG beziehtnach Zeitaufwand29.1.6Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft29.1.6.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebühr nach den Nummern 29.1 bis 29.1.5.3, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaf- tern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapital- einlagen zueinander aufgeteilt wird, mindes- tens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter29.1.6.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaftersnach Zeitaufwand29.2Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 22 Absatz 1, 2, 4 und 5 WpIG; § 62 Absatz 2 WpIG)29.2.1Verlangen auf Abberufungnach Zeitaufwand29.2.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeitnach Zeitaufwand29.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§§ 26 und 27 WpIG)29.3.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 26 Absatz 1 oder Absatz 2 WpIG)nach Zeitaufwand29.3.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 27 Absatz 1 WpIG)nach Zeitaufwand29.3.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 27 Absatz 2 WpIG)nach Zeitaufwand29.4Geschäftsorganisation Anordnung nach § 40 Absatz 3 WpIGnach Zeitaufwand29.5Besondere Aufsichtsbefugnisse29.5.1Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIGnach Zeitaufwand29.5.2Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIGnach Zeitaufwand29.5.3Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIGnach Zeitaufwand29.5.4Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIGnach Zeitaufwand29.5.5Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIGnach Zeitaufwand29.5.6Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIGnach Zeitaufwand29.5.7Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIGnach Zeitaufwand29.6Maßnahmen bei Gefahr29.6.1Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG)nach Zeitaufwand29.6.2Verbot, von Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wertpapierkredite zu gewähren (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG)nach Zeitaufwand29.6.3Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG)nach Zeitaufwand29.6.4Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG)nach Zeitaufwand29.6.5Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG)nach Zeitaufwand29.6.6Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinstitut* bestimmt sind (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG)nach Zeitaufwand29.6.7Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen (§ 79 Absatz 2 WpIG)nach Zeitaufwand29.7Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 81 Absatz 2 Satz 2 WpIGnach Zeitaufwand29.8Zulassung als Datenbereitstellungsdienst29.8.1Zulassung nach § 78e Absatz 1 WpIG i. V. m. Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014nach Zeitaufwand29.8.2Feststellung nach § 78e Absatz 4 WpIG i. V. m. Artikel 27b Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014nach Zeitaufwand30Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/85830.1Erteilung einer besonderen Genehmigung, einer Ausnahme oder einer Änderung einer Genehmigung oder Ausnahme nach Artikel 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858nach Zeitaufwand31Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG)31.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 KrZwMG (§ 10 KrZwMG)nach Zeitaufwand31.2Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen für eine Personenhandelsgesellschaft31.2.1Bei erstmaliger Erteilung der ErlaubnisErlaubnisgebühr nach der Nummer 31.1, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Anteil ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter31.2.2Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaftersnach Zeitaufwand31.3Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis31.3.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)nach Zeitaufwand31.3.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 31.3.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)nach Zeitaufwand31.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c KWG)31.4.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder Satz 3 KWG)nach Zeitaufwand31.4.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)nach Zeitaufwand31.4.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)nach Zeitaufwand31.5Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 37 Absatz 3, 5 und 6 KrZwMG)31.5.1Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleitersnach Zeitaufwand31.5.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten oder anderen Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 GwG gegenüber dem Geschäftsleiternach Zeitaufwand31.6Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 36 KrZwMG)31.6.1Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist (§ 36 Absatz 1 KrZwMG)nach Zeitaufwand31.6.2Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung (§ 36 Absatz 2 KrZwMG)nach Zeitaufwand31.7Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten (§ 37 Absatz 1 KrZwMG)nach Zeitaufwand31.8Feststellender Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 KrZwMGnach Zeitaufwand31.9Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte31.9.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrZwMG)4 12031.9.2Verwaltungsakte im Sinne der Nummer 31.9.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 und 2 KrZwMG)1 32331a**Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/6131a.1Festlegung einer Abflussrate von Produkten und Dienstleistungen nach Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61nach Zeitaufwand31a.2Genehmigung der Berechnung von mit Zuflüssen einhergehenden Abflüssen nach Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61nach Zeitaufwand32Individuell zurechenbare öffentliche Leistung auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/1114 und des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes32.1Erteilung einer Zulassung32.1.1Erteilung einer Zulassung zum Emittieren vermögenswertreferenzierter Token (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand32.1.2Erteilung einer Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen (Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand32.2Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zulassung oder Erlaubnis32.2.1Zulassungserweiterung bei bereits bestehender Zulassung im Sinne von Artikel 16 oder Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114nach Zeitaufwand32.2.2Mitteilung der geplanten Emission vermögenswertreferenzierter Token durch ein CRR-Kreditinstitut und Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers (Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand32.2.3Mitteilung der geplanten Emission von E-Geld-Token (Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand32.2.4Mitteilung des geplanten Anbietens von Kryptowerte-Dienstleistungen (Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand32.3Zulassung nach Nummer 32 für eine Personenhandelsgesellschaft32.3.1Bei erstmaliger Erteilung der Zulassung oder bei ZulassungserweiterungErteilungsgebühr nach Nummer 32.1.1 oder Nummer 32.1.2, die bei mehreren persönlichen haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter32.3.2Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaftersnach Zeitaufwand32.4Maßnahmen nach Entzug der Zulassung32.4.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers, sowie jeder Folgebescheid zu einem vorbezeichneten Verwaltungsakt (§ 13 Absatz 1 und 2 KMAG)nach Zeitaufwand32.4.2Anordnung der Übertragung der Vertragsverhältnisse auf einen zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (§ 13 Absatz 5 KMAG)nach Zeitaufwand32.5Maßnahmen in Bezug auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel32.5.1Anordnung, dass ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel auszusetzen ist; Untersagung eines öffentlichen Angebots oder einer Zulassung zum Handel (§ 15 KMAG)nach Zeitaufwand32.5.2Anordnung der Änderung eines Kryptowerte-Whitepapers und Anordnung der Aufnahme zusätzlicher Informationen in das Kryptowerte-Whitepaper (§ 16 KMAG)nach Zeitaufwand32.5.3Anordnung der Änderung der Marketingmitteilungen; Anordnung der Aussetzung von Marketingmitteilungen; Untersagung von Marketingmitteilungen (§ 17 KMAG)nach Zeitaufwand32.5.4Maßnahmen zur Produktintervention (Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114)13 37932.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Übernahme (Titel III Kapitel 4 und Titel V Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2023/1114)32.6.1Einspruch gegen die Übernahme (Artikel 42 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand32.6.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 25 Absatz 9 Satz 1 KMAG)nach Zeitaufwand32.6.3Beauftragung eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 25 Absatz 9 Satz 4 KMAG)nach Zeitaufwand32.7Maßnahmen in Bezug auf die laufende Aufsicht von Instituten32.7.1Anordnung der Berichterstattung durch Emittenten vermögenswertreferenzierter Token (Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand32.7.2Maßnahmen zur Beschränkung der Ausgabe vermögenswertreferenzierter Token (Artikel 23 der Verordnung (EU) 2023/1114) in Verbindung mit § 28 KMAGnach Zeitaufwand32.7.3Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel von Emittenten vermögenswertreferenzierter Token (Artikel 35 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit dem technischen Regulierungsstandard)nach Zeitaufwand32.7.4Aussetzung und Untersagung der Tätigkeit von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten gegen die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 (§ 29 Absatz 1 und 2 KMAG)nach Zeitaufwand32.7.5Anordnung der Aussetzung des Handels oder des Ausschlusses eines Kryptowertes vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Derivate, Untersagung des Handels auf einer Handelsplattform, Anordnung der Aussetzung des Handels (§ 34 KMAG)nach Zeitaufwand32.8Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans32.8.1Verlangen nach Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans (§ 23 Absatz 2 bis 4 KMAG)nach Zeitaufwand32.8.2Untersagung der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben (§ 24 KMAG)nach Zeitaufwand32.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Sanierungs- und Rücktauschpläne32.9.1Anordnungen in Bezug zur Erstellung und Änderung von Sanierungs- und Rücktauschplänen (Artikel 46 Absatz 2 und 3, Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand32.9.2Aussetzung des Rücktausches (Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand32.9.3Anordnung der Durchführung des Rücktauschplans (Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114)nach Zeitaufwand32.10Maßnahmen in besonderen Fällen32.10.1Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung (§ 41 KMAG)nach Zeitaufwand32.10.2Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln (§ 42 KMAG)nach Zeitaufwand32.10.3Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr (§ 43 KMAG)nach Zeitaufwand32.11Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte32.11.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 9 KMAG)4 12032.11.2Verwaltungsakte nach Nummer 32.11.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben1 32332.12Übergangsvorschriften32.12.1Durchführung des vereinfachten Verfahrens (§ 50 Absatz 3 KMAG)nach Zeitaufwand33Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/255433.1Maßnahmen infolge der Durchführung eines gebündelten Tests (Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554)nach Zeitaufwand33.2Genehmigung des Einsatzes interner Tester (Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554)nach Zeitaufwand