Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde
Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde
Art 1
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Art 2
Die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Vorschriften nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zu erlassen.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung feststellt.
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
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