Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union
entgegen Artikel 9 Absatz 2, 4 oder 6 ein dort genanntes Netz einsetzt,
entgegen Artikel 9 Absatz 5 einen Fang behält oder anlandet,
entgegen Artikel 10 Absatz 1 eine Fisch- oder Schalentierart befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
entgegen Artikel 10 Absatz 2 eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft, feilbietet oder zum Verkauf anbietet,
entgegen Artikel 10 Absatz 3 einer Art Leid zufügt oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer zurückwirft,
entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein Meeressäugetier, ein Meeresreptil oder eine dort genannte Art von Seevögeln befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
entgegen Artikel 11 Absatz 2 einem dort genannten Exemplar Leid zufügt oder dieses nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,
entgegen Artikel 12 Absatz 1 ein Fanggerät einsetzt,
entgegen Artikel 13 Absatz 4 einen Hummer, eine Languste, eine Muschel oder eine Schnecke an Bord behält oder anlandet,
entgegen Artikel 25 Absatz 2 ein Meerestier verkauft, lagert, feilhält oder zum Verkauf anbietet,
entgegen Anhang II Teil A Nummer 1. oder 3., Teil B Nummer 1.1., 2. oder 3. oder Anhang V Teil C Nummer 5.3. Satz 1 ein Netz einsetzt,
entgegen Anhang III eine dort genannte Art fängt,
entgegen Anhang V Teil B Nummer 1.1., Anhang VI Teil B Nummer 1.1., Anhang VII Teil B Nummer 1.1. oder 2.1. eine Maschenöffnung verwendet,
entgegen Anhang V Teil B Nummer 1.4. in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1, Teil C Nummer 1.1., 2.1., 3.1., 4. Unterabsatz 2, Nummer 5.1., 6.2. Satz 1, Teil D Nummer 1., Anhang VI Teil C Nummer 1., 2.1. Satz 1, Nummer 4., 5.1., 6.1., 7.1., 9.2. Satz 1, Nummer 11.1. oder 11.2., Anhang VII Teil C Nummer 1., 2.1., 2.3. Satz 1, Nummer 3.1., 4.2. Satz 1, Nummer 5.1., 5.2., 5.3., Anhang VIII Teil C Nummer 1., 2.1., 3.6., 4.1., 4.3., 5.2. Satz 1, Anhang IX Teil C Nummer 6. oder 7., Anhang XII Teil C Nummer 1.1., 2.2. Satz 2, Nummer 4. oder Teil D Nummer 1. oder Anhang XIII Teil A Nummer 3.2., 3.3. oder 3.4. fischt,
entgegen Anhang V Teil B Nummer 1.4. in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 eine Baumkurre verwendet,
entgegen Anhang V Teil C Nummer 5.2. einen Lachs oder eine Meeresforelle fängt, an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft oder zum Verkauf anbietet,
entgegen Anhang V Teil C Nummer 7.2. Unterabsatz 1 Hummer befischt, an Bord behält, umlädt und anlandet,
entgegen Anhang V Teil C Nummer 7.2. Unterabsatz 2 einen Hummer verletzt oder nicht oder nicht rechtzeitig zurückwirft,
entgegen Anhang V Teil D Nummer 2. Unterabsatz 2 Buchstabe e eine Scheuchkette befestigt,
entgegen Anhang VI Teil C Nummer 3.1., 6.3., 8.1. oder 8.2., Anhang VIII Teil B Nummer 1.2. Fußnote 1, Anhang IX Teil B Nummer 1. Fußnote 1 oder Teil C Nummer 3.1., 3.2., 4.1., 4.2., Anhang X Teil B Nummer 3., Anhang XI Teil B, Anhang XII Teil C Nummer 2.6., Anhang XIII Teil A Nummer 1.1. oder Teil C Nummer 1.1. ein dort genanntes Fanggerät einsetzt oder verwendet,
entgegen Anhang VI Teil C Nummer 11.1. Buchstabe a eine Pilgermuschel fängt,
entgegen Anhang VII Teil C Nummer 3.2. ein Netz und eine Ringwade mitführt,
entgegen Anhang VIII Teil C Nummer 5.1. eine dort genannte Fischart an Bord behält,
entgegen Anhang VIII Teil C Nummer 6. Satz 1 einen Aal an Bord aufbewahrt,
entgegen Anhang VIII Teil C Nummer 6. Satz 2 einem Aal Leid zufügt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,
entgegen Anhang IX Teil C Nummer 5. mehr als 250 Reusen mitführt oder einsetzt,
entgegen Anhang XII Teil C Nummer 1.3. ein Schleppnetz verwendet,
entgegen Anhang XII Teil C Nummer 2.1. einen Blauleng an Bord behält oder
als Kapitän entgegen Anhang XII Teil D Nummer 2. den Fischfang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt oder sich nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich entfernt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1241 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d einen Beobachter nicht an Bord nimmt,
entgegen Anhang XII Teil C Nummer 1.5. oder 3.4. eine Fangmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen Anhang XII Teil C Nummer 2.3. einen dort genannten Vermerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
als Kapitän entgegen Anhang XII Teil D Nummer 2. eine Unterrichtung nicht oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge vornimmt.
§ 29 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2020/967
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/967 der Kommission vom 3. Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften für die Signal- und Einsatzmerkmale akustischer Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (ABl. L 213 vom 6.6.2020, S. 4) nicht sicherstellt, dass eine Abschreckvorrichtung funktionsfähig ist.
§ 30 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/56
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/56 des Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2021 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch und zu Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 24 vom 26.1.2021, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 5 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass das Schiff nicht mit dort genannten Datenbojen interagiert,
entgegen Artikel 5 Absatz 2 ein Fanggerät einsetzt,
entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Datenboje an Bord nimmt,
entgegen Artikel 6 Absatz 1 ein FAD aktiviert,
entgegen Artikel 7 eine dort genannte Art umlädt,
entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 ein Körperteil oder einen Körper einer dort genannten Art an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft oder zum Verkauf anbietet,
entgegen Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 eine dort genannte Art nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,
entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Art nicht oder nicht unverzüglich nach der Ankunft am Anlandeort übergibt,
entgegen Artikel 10 Absatz 3 einen Beifang von Seidenhaien nicht beschränkt,
entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine Ringwade einsetzt,
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme getroffen wird,
entgegen Artikel 11 Absatz 3 einen Walhai aus einer Ringwade zieht,
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 1 einen Hai nicht oder nicht unverzüglich freisetzt,
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einen Hai nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise freisetzt,
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Instrument verwendet,
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 3 einen Hai anhebt oder ein Loch in seinen Körper macht,
entgegen Artikel 13 eine Haileine verwendet,
als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Risikominderungsmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anwendet,
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine Meeresschildkröte nicht oder nicht unverzüglich freisetzt,
entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a das Umkreisen von Meeresschildkröten nicht vermeidet, ein dort genanntes Werkzeug nicht an Bord mitführt oder dieses nicht oder nicht richtig einsetzt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift,
entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Meeresschildkröte freigesetzt wird,
entgegen Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt oder diese nicht einsetzt,
entgegen Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b eine Risikominderungsmaßnahme nicht anwendet,
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug alle Fangtätigkeiten einstellt,
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug einen Such- oder Rettungseinsatz einleitet oder mindestens 72 Stunden lang sucht,
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe d ein anderes Schiff nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich warnt,
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe e nicht oder nicht vollständig kooperiert oder in den nächsten Hafen nicht oder nicht unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes anläuft,
als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe g an einer Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mitarbeitet,
entgegen Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe c eine Maßnahme nicht oder nicht unverzüglich ergreift,
als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe d die Ausschiffung oder den Transport des Beobachters nicht unterstützt,
als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe e sich an einer Untersuchung nicht beteiligt,
entgegen Artikel 19 Absatz 9 Buchstabe a oder Absatz 10 Buchstabe a eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
entgegen Artikel 19 Absatz 9 Buchstabe c eine Ausschiffung des Beobachters nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise möglich macht oder den Zugang zu einer Behandlung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich ermöglicht oder
entgegen Artikel 19 Absatz 9 Buchstabe d oder Absatz 10 Buchstabe c sich an einer Untersuchung nicht beteiligt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/56 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Beobachter an Bord nicht mitführt,
entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Interaktion nicht erfasst oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Beendigung der ersten Fangreise, danach spätestens alle 90 Tage macht,
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls macht,
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erhebt oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 31. März eines jeden Jahres übermittelt,
entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c eine dort genannte Interaktion nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfasst oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum Ende der Fangreise übermittelt,
entgegen Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum Ende der Fangreise macht,
entgegen Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a eine Maßnahme nicht trifft,
entgegen Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Verpflegung oder Unterbringung zur Verfügung gestellt ist,
entgegen Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d nicht gewährleistet, dass die dort genannte Zusammenarbeit oder der dort genannte Zugang gewährt wird,
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe c, Absatz 7 Buchstabe b oder Absatz 10 Buchstabe b den Flaggenmitgliedstaat oder eine dort genannte Organisation nicht oder nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe f einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls vorlegt,
entgegen Artikel 19 Absatz 9 Buchstabe b eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme eines Vorfalls vornimmt,
als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen Laderaum nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verschließt,
als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 3 einen Beobachter nicht an Bord mitführt oder
entgegen Artikel 21 Absatz 6 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach an Bord kommen des Beobachters vornimmt.
§ 31 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2056
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht an Bord behält,
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Fisch nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,
entgegen Artikel 5 Absatz 4 Fisch zurückwirft,
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Abfragefrequenz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erhöht,
entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Angabe übermittelt,
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 4 einen Beobachter nicht an Bord hat,
entgegen Artikel 7 Absatz 2 sich innerhalb einer Seemeile vor einem FAD befindet,
entgegen Artikel 7 Absatz 3 ein Fischereifahrzeug einsetzt,
entgegen Artikel 7 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein FAD oder ein dort genanntes Gerät einholt,
entgegen Artikel 7 Absatz 6 einen Hol durchführt,
entgegen Artikel 8 eine Instrumentenboje aktiviert,
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Fischfang betreibt,
als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine Umladung nicht in einem Hafen vornimmt oder nicht oder nicht richtig wiegt,
entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine Umladung vornimmt,
entgegen Artikel 13 Absatz 1 Teufelsrochen befischt oder ein Fanggerät einsetzt,
entgegen Artikel 13 Absatz 2 einen dort genannten Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, anlandet oder zum Verkauf anbietet,
entgegen Artikel 13 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass Teufelsrochen freigesetzt werden,
entgegen Artikel 13 Absatz 4 einen Teufelsrochen nicht oder nicht unverzüglich bei Ankunft am Anlande- oder Umladeort übergibt und ihn nicht oder nicht richtig zurückwirft,
entgegen Artikel 14 eine Mundschnur verwendet,
entgegen Artikel 15 Absatz 1 ein dort genanntes Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, lagert, anlandet oder zum Verkauf anbietet,
entgegen Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 2 einen Weißspitzen-Hochseehai oder einen Seidenhai nicht oder nicht rechtzeitig wieder freisetzt,
entgegen Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 Ringwaden einsetzt,
als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme getroffen wird,
entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein dort genanntes Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, lagert oder anlandet,
als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,
entgegen Artikel 19 Absatz 1, 2 oder 3 eine Risikominderungsmaßnahme nicht oder nicht richtig anwendet,
entgegen Artikel 19 Absatz 4 eine Tori-Leine verwendet,
als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 eine Meeresschildkröte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ins Wasser setzt,
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Besatzung die dort genannten Techniken kennt oder anwendet,
als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a eine Umschließung von Meeresschildkröten nicht vermeidet oder eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift,
als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b eine Meeresschildkröte nicht freisetzt,
als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Aufrollen eines Netzes gestoppt oder eine Schildkröte befreit wird,
als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d ein Tauchnetz nicht mitführt oder nicht einsetzt,
entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Methode nicht oder nicht richtig anwendet,
entgegen Artikel 21 Satz 1 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt, Müll, Lebensmittel oder Haushaltsabfälle, Asche oder Abwasser entsorgt,
als Kapitän entgegen Artikel 26 ein Überwachungssystem nicht verwendet,
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe a eine Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einstellt,
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b einen Such- oder Rettungseinsatz nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder 72 Stunden lang nicht oder nicht richtig sucht,
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schiff nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig alarmiert,
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f das Schiff nicht oder nicht unverzüglich nach Beendigung der Suche in den nächstgelegenen Hafen zurückbringt,
als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass der Leichnam für eine Autopsie oder Untersuchung gut erhalten bleibt,
entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe c einen Beobachter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich versorgt oder ihm eine Behandlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zukommen lässt oder
entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe d einen Beobachter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausschifft oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befördert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2056 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 5 Absatz 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen Artikel 5 Absatz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Verfangen des Fischereifahrzeugs macht,
entgegen Artikel 10 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Sichtung eines Fischereifahrzeugs macht,
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Umladung ausfüllt,
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Umladung übermittelt,
als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 5 Satz 1, Artikel 15 Absatz 4 Satz 1, Artikel 16 Absatz 3 Satz 1, Artikel 17 Absatz 3 Satz 1, Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 19 Absatz 5 Satz 1 einen Fang oder eine Interaktion nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in das Logbuch einträgt,
als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Vorfall macht,
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 2 eine Kennzeichnung oder eine technische Spezifikation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält,
als Kapitän entgegen Artikel 28 Absatz 7 einen Beobachter an Bord nicht akzeptiert,
entgegen Artikel 29 Absatz 2 oder 4 eine dort genannte Pflicht nicht erfüllt,
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe b den Flaggenstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e bei einem Such- oder Rettungseinsatz nicht oder nicht richtig kooperiert,
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls vorlegt,
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h an einer Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mitarbeitet,
entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe e sich an einer Untersuchung nicht oder nicht richtig beteiligt,
entgegen Artikel 31 Absatz 1 eine dort genannte Verpflichtung nicht erfüllt oder
entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Weigerung einer Einschiffung oder Inspektion liefert.
§ 32 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/194
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1; L 159 vom 22.6.2023, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2638 (ABl. L, 2023/2638, 22.11.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o oder p eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet oder
entgegen Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j oder k eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.
§ 33 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/675
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/675 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Erhaltung von Südlichen Blauflossenthun (ABl. L 88 vom 24.3.2023, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 4 Satz 1 Fischerei betreibt,
entgegen Artikel 5 Absatz 2 SBF an Bord behält, umlädt oder ausführt,
entgegen Artikel 6 Absatz 2 SBF einführt, ausführt oder wiederausführt,
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 eine Messung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder
als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 eine Umladung nicht in einem Hafen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/675 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, eine Markierung oder eine Ersatzmarkierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 ein Dokument, eine Markierung, eine Fangbescheinigung oder ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular nicht mitführt,
entgegen Artikel 16 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen Artikel 17 Absatz 1 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Umladung übermittelt oder
als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 2 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
§ 34 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2053
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine Chartertätigkeit ausübt,
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Roten Thun fängt, an Bord mitführt, umlädt, umsetzt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, zum Verkauf anbietet, zur Schau stellt oder zum Kauf anbietet,
entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 1 Roten Thun fängt,
entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 3 Roten Thun verarbeitet oder vermarktet,
als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 6 Satz 1 Roten Thun von anderen Arten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trennt,
entgegen Artikel 22 ein Luftfahrzeug einsetzt,
entgegen Artikel 24 Absatz 2 Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
entgegen Artikel 24 Absatz 3 Roten Thun vermarktet,
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder 3 sich an einem Fangeinsatz beteiligt,
entgegen Artikel 35 Absatz 1 oder 2 eine Umladung vornimmt,
ohne Genehmigung nach Artikel 35 Absatz 3 Satz 2 eine Umladung vornimmt,
entgegen Artikel 39 Absatz 3 Roten Thun fischt,
entgegen Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die Umsetzung überwacht wird,
entgegen Artikel 46 Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz verankert,
entgegen Artikel 46 Absatz 5 Satz 1 einen Einsetzvorgang beginnt,
als Kapitän entgegen Artikel 57 Absatz 1 ein VMS nicht einsetzt,
als Kapitän entgegen Artikel 57 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
entgegen Artikel 62 Absatz 1, 2 oder 3 mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun anlandet, einführt, ausführt, zu Mast- oder Aufzuchtzwecken in Netzkäfige einsetzt, wieder ausführt oder umlädt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2053 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 31 Absatz 1 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen Artikel 34 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen Artikel 34 Absatz 6 eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen Artikel 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 5 eine Angabe, eine Meldung oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen Artikel 39 Absatz 6 einen Beobachter behindert, einschüchtert, stört oder beeinflusst,
entgegen Artikel 42 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwei Jahre nach Erhalt behält,
entgegen Artikel 42 Absatz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Umsetzung macht oder
entgegen Artikel 57 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Übermittlung von Daten nur in einem dort genannten Fall unterbrochen wird.
§ 35 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2459
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2459 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2024-2027 (ABl. L, 2023/2459, 6.11.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 einen Rückwurf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig freisetzt oder
entgegen Artikel 10 Absatz 4 eine Makrele oder einen Hering freisetzt.
§ 36 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2623
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2623 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2024-2027 (ABl. L, 2023/2623, 22.11.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 2 einen Rückwurf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig freisetzt oder
entgegen Artikel 8 Absatz 4 eine Makrele oder einen Hering freisetzt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer entgegen Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2623 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, der Verordnung (EG) 1224/2009 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Entnahme der Probe vornimmt.
§ 37 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2638
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder 3, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2638 des Rates vom 20. November 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2024 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L, 2023/2638, 22.11.2023) Fischerei ausübt.
§ 38 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2833
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 (ABl. L, 2023/2833, 20.12.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 3 Absatz 4 Roten Thun anlandet, umsetzt, umlädt, in einen Netzkäfig einsetzt, liefert, entnimmt, im Binnenhandel handelt, einführt, ausführt oder wieder ausführt oder
entgegen Artikel 9 Absatz 6 Roten Thun im Binnenhandel handelt, einführt, ausführt oder wieder ausführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2023/2833 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 2 ein BCD nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach einer dort genannten Handlung ausfüllt,
entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Validierung des BCD nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach einer dort genannten Handlung beantragt oder
als der für die Wiederausfuhr zuständige Betreiber entgegen Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beifügt.
§ 39 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/257
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2024/257, 11.1.2024; 2024/257, 29.1.2024) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer i mehr als zwei Wolfsbarschexemplare behält,
entgegen Artikel 13 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, sich an einer Fischereitätigkeit beteiligt,
entgegen Artikel 13 Absatz 7 Freizeitfischerei betreibt,
entgegen Artikel 15 Sandaal fischt,
entgegen Artikel 16 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, 4 oder 5, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 35 Absatz 1 Fischerei, Freizeitfischerei oder Ringwadenfischerei betreibt,
entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
entgegen Artikel 20 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2 oder Artikel 55 Absatz 2 einem dort genannten Exemplar Schaden zufügt oder dieses nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,
entgegen Artikel 24 Absatz 2 fischt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,
entgegen Artikel 24 Absatz 3 an einer Umladung beteiligt ist,
entgegen Artikel 24 Absatz 4 ein Fischereifahrzeug betankt oder Unterstützungsdienste erbringt,
entgegen Artikel 27 Absatz 1, 3, 4 oder 6 ein Körperteil oder einen Körper an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,
entgegen Artikel 27 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2 Satz 1, Artikel 40, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 45 oder Artikel 48 einen Fuchshai einer dort genannten Gattung, eine dort genannte Art, Weißen Thun oder Pazifischen Pollack befischt,
entgegen Artikel 27 Absatz 5 einen Seidenhai an Bord mitführt,
entgegen Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 1 FADs einsetzt,
entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder Artikel 39 Satz 1 eine dort genannte Art befischt oder ein Körperteil oder einen Körper an Bord mitführt, umlädt, anlandet, lagert, zum Verkauf anbietet oder verkauft,
als Kapitän entgegen Artikel 39 Satz 2 einen Teufelsrochen nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,
entgegen Artikel 42 Absatz 1 ein Netz ausbringt, nutzt oder einsetzt,
entgegen Artikel 42 Absatz 2 ein Netz einsetzt,
entgegen Anhang IA Teil A Tabelle Kabeljau Kattegat (COD/03AS.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 fischt,
entgegen Anhang IA Teil B eine dort genannte Art befischt,
Tabelle Lumb Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 1, 2 und 14 (USK/1214EI) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,
Tabelle Lumb Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 (USK/04-C.) in Verbindung mit Fußnote 2 Satz 2,
Tabelle Kabeljau 6b Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b westlich von 12°00‘W sowie von 12 und 14 (COD/5W6-14) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,
Tabelle Kabeljau Gebiet: 7a (COD/07A.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,
Tabelle Kabeljau Gebiet: 7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (COD/7XAD34) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2
Tabelle Wittling Gebiet: 7a (WHG/07A.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,
Tabelle Wittling Gebiet: 7b, 7c, 7d, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k (WHG/7X7A-C) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 zweiter Halbsatz oder in Verbindung mit Fußnote 3 Satz 3,
Tabelle Blauleng Gebiet: Internationale Gewässer von 12 (BLI/12INT-) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,
Tabelle Blauleng Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 (BLI/24-) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,
Tabelle Leng Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2 (LIN/1/2.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,
Tabelle Leng Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer 5 (LIN/05EI.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,
Tabelle Eismeergarnele Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a (PRA/2AC4-C) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,
Tabelle Scholle Gebiet: 7h, 7j und 7k (PLE/7HJK.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,
Tabelle Pollack Gebiet: 6; Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (POL/56-14) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,
Tabelle Pollack Gebiet: 7 (POL/07.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,
Tabelle Seezunge Gebiet: 7a (SOL/07A.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,
Tabelle Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a und 4a; 6, 7a-c, e-k; 8a-b, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/2A-14) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 oder
Tabelle Bastardmakrele Gebiet: 8c (JAX/08C.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2
entgegen Anhang IA Teil B Tabelle Perlrochen Gebiet: 7d und 7e (RJU/7DE.) in Verbindung mit Fußnote 1 ein Exemplar anlandet,
entgegen Anhang IB eine dort genannte Art befischt,
Tabelle Schwarzer Heilbutt Gebiet: Norwegische Gewässer von 1 und 2 (GHL/IN2AB.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,
Tabelle Schwarzer Heilbutt Gebiet: Internationale Gewässer von 1 und 2 (GHL/1/2INT) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 oder
Tabelle Andere Arten Gebiet: Norwegische Gewässer von 1 und 2 (OTH/1N2AB.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2
entgegen Anhang IC eine dort genannte Art befischt,
Tabelle Kabeljau Gebiet: NAFO 2J3KL (COD/N2J3KL) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,
Tabelle Kabeljau Gebiet: NAFO 3NO (COD/N3NO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,
Tabelle Kabeljau Gebiet: NAFO 3M (COD/N3M.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,
Tabelle Rotzunge Gebiet: NAFO 3L (WIT/N3L.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,
Tabelle Raue Scharbe Gebiet: NAFO 3M (PLA/N3M.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,
Tabelle Raue Scharbe Gebiet: NAFO 3LNO (PLA/N3LNO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,
Tabelle Gelbschwanzflunder Gebiet: NAFO 3LNO (YEL/N3LNO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,
Tabelle Lodde Gebiet: NAFO 3NO (CAP/N3NO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,
Tabelle Eismeergarnele Gebiet: NAFO-Gebiet 3LNO (PRA/N3LNOX) in Verbindung mit Fußnote 3 Satz 1 oder
Tabelle Rotbarsche Gebiet: NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K (RED/N1F3K) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1
entgegen Anhang IF Tabelle Südlicher Blauflossenthun Gebiet: Alle Verbreitungsgebiete (SBF/F41-81) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 eine dort genannte Art befischt,
entgegen Anhang IJ eine dort genannte Art befischt oder
Tabelle Gelbflossenthun Gebiet: IOTC-Zuständigkeitsbereich (YFT/IOTC) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 oder
Tabelle Großaugenthun Gebiet: IOTC-Zuständigkeitsbereich (BET/IOTC) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2
entgegen Anhang IK Tabelle Portugiesenhai Gebiet: SIOFA-Untergebiete 2 (CYO/F517S2) in Verbindung mit Fußnote 3 Satz 2 eine dort genannte Art befischt.
§ 40 Zuständigkeit
Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
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