Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Fischwirtes und der Fischwirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Aquakultur und Binnenfischerei oder
Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei,
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
fischereiliche Nutztiere, Fischereibiologie sowie Gewässer als Lebensraum,
Fischfang und fischereiliche Erzeugung,
Tiergesundheit und Tierhygiene sowie Tierschutz,
Witterungs- und Umweltverhältnisse,
Ausrüstung, Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,
Verarbeitung und Vermarktung fischereilicher Produkte,
betriebliche Abläufe und Organisation, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, fischereirelevante Rechtsnormen und Organisationsstrukturen,
qualitätssichernde Maßnahmen und Verbraucherschutz sowie
Kundenorientierung, Marketing, Kommunikation und Information.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei sind:
Untersuchung und Beurteilung von Fischereigewässern,
Bau, Betrieb und Erhaltung fischereilicher Anlagen,
Bewertung, Nutzung und Wartung von Kreislaufsystemen,
Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten,
Zucht und Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütterung sowie Transport von Fischen sowie
fischereiliche Hygienemaßnahmen, Fischkrankheiten und Schadorganismen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei sind:
Beurteilung des Meeres für die fischereiliche Nutzung,
Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten,
Sicherheit und Verhalten an Bord sowie
Navigation und Wetterwarndienst.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz sowie
Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 8 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
Fischereiliche Nutzung sowie
Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung.
§ 10 Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung
(1) Im Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Gewässerformen und Gewässerstrukturen im Hinblick auf die fischereiliche Nutzung zu beurteilen,
fischereiliche Nutztiere und deren Ansprüche an den Lebensraum zu unterscheiden,
Schadorganismen und Krankheitsbilder zu erkennen sowie
Wetterinformationen zu bewerten.
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz zu berücksichtigen,
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu beachten sowie
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 11 Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung
(1) Im Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Arbeitsmittel zu prüfen, zu beurteilen und instand zu setzen,
Fische zu betäuben, zu töten und zu schlachten,
Qualität von Fischen festzustellen und zu bewerten sowie
Fische zum Konservieren vorzubereiten.
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
betriebliche Vorgaben umzusetzen,
Arbeitsmittel und Arbeitsschritte festzulegen,
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung sowie zur Kundenorientierung anzuwenden,
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften zum Tierschutz und zum Umgang mit Lebensmitteln zu berücksichtigen sowie
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 12 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 13 Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei
§ 14 Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
Fischereitechnik,
Fang und Vermarktung,
Fischereiliche Bewirtschaftung sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 15 Prüfungsbereich Fischereitechnik
(1) Im Prüfungsbereich Fischereitechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
die Funktionsfähigkeit von Arbeitsmitteln der Fischerei zu prüfen,
Arbeitsmittel der Fischerei einzusetzen und anzuwenden sowie
Arbeitsmittel der Fischerei instand zu halten.
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
betriebliche Vorgaben umzusetzen,
Arbeitszusammenhänge zu erkennen,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung anzuwenden,
Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz umzusetzen,
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) Für den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 sind durch den Prüfungsausschuss mindestens zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung,
Ausrüstung,
Geräte,
Maschinen und
Betriebseinrichtungen.
(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.
§ 16 Prüfungsbereich Fang und Vermarktung
(1) Im Prüfungsbereich Fang und Vermarktung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Fische zu fangen,
Fische zu sortieren und zu hältern,
Fische zu transportieren,
Fische zu betäuben, zu töten und zu schlachten,
Fische zum Verkauf vorzubereiten sowie
Fische zu verkaufen.
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung, zum Verbraucherschutz und zur Kundenbindung anzuwenden,
Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beachten,
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften zum Tierschutz und zum Umgang mit Lebensmitteln zu berücksichtigen sowie
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 25 Minuten.
§ 17 Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung
(1) Im Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
die Qualität von Fischereigewässern als Lebensraum zu beurteilen,
Fischbestände zu bewirtschaften,
Gefährdungen der Fischgesundheit und Handlungsoptionen darzustellen,
Vermehrungsmethoden zu unterscheiden,
Aufzucht- und Haltungsmethoden auszuwählen sowie
Futtermittel auszuwählen und zu lagern sowie Futterbedarfe zu ermitteln.
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung anzuwenden,
Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz zu beachten,
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Fischereitechnik mit30 Prozent,
Fang und Vermarktung mit30 Prozent,
Fischereiliche Bewirtschaftung mit30 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fischereiliche Bewirtschaftung“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Unterabschnitt 3 Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei
§ 20 Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
Motoren- und Maschinentechnik,
Fangtechnik,
Nautik und Navigation,
Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 21 Prüfungsbereich Motoren- und Maschinentechnik
(1) Im Prüfungsbereich Motoren- und Maschinentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Motoren und Maschinen zu bedienen,
die Funktionsfähigkeit von Motoren und Maschinen zu prüfen,
die Funktionsfähigkeit von Motoren und Maschinen zu erhalten sowie
Funktionsstörungen von Motoren und Maschinen zu beurteilen und Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit umzusetzen,
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) Für den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 sind durch den Prüfungsausschuss mindestens zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
Kraftstoffanlage und Ölkreislauf,
Kühlkreislauf,
Getriebe und Antrieb,
Winden sowie
elektrische Anlagen.
(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.
§ 22 Prüfungsbereich Fangtechnik
(1) Im Prüfungsbereich Fangtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Aufbau und Qualität von Fanggeräten zu beurteilen,
die Funktionsfähigkeit von Fanggeräten unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes zu prüfen,
die Funktionsfähigkeit von Fanggeräten zu erhalten sowie
Fanggeräte einzustellen und zu nutzen.
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung anzuwenden,
Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz umzusetzen,
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.
§ 23 Prüfungsbereich Nautik und Navigation
(1) Im Prüfungsbereich Nautik und Navigation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Fangreisen mit Hilfe von Seekarten und nautischem Besteck zu planen,
Methoden der terrestrischen Navigation zur Positionsbestimmung anzuwenden sowie
Kollisionsverhütungsregeln und Rettungsbootwesen umzusetzen.
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen,
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über die Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
§ 24 Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung
(1) Im Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Eigenschaften von Meeresgebieten in Bezug auf ihre Eignung als Fanggebiet zu beurteilen,
Maßnahmen der nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung zu beurteilen,
ökologische Zusammenhänge verschiedener Meeresgebiete und deren Bedeutung für die Fischerei darzustellen und zu vergleichen sowie
Methoden zur Sicherung der Produktqualität vom Fang bis zur Vermarktung auszuwählen.
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung zu ergreifen,
Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz zu ergreifen,
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 25 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 26 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Motoren- und Maschinentechnik mit20 Prozent,
Fangtechnik mit20 Prozent,
Nautik und Navigation mit20 Prozent,
Fischereibiologie, Bewirtschaftung
und Vermarktung mit30 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 27 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2136), die durch Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
(Fundstelle: BGBl. I 2016,319 - 325)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Fischereiliche Nutztiere, Fischereibiologie sowie Gewässer als Lebensraum (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)fischereiliche Nutztiere, insbesondere Fische, Krebse und Muscheln, unterscheidenb)morphologische, anatomische und physiologische Merkmale von fischereilichen Nutztieren beurteilenc)Umweltansprüche fischereilicher Nutztiere bei der Bewirtschaftung von Gewässern berücksichtigend)arttypisches Verhalten, Nahrungsansprüche und Lebenszyklen bei der Bestandsbewirtschaftung berücksichtigene)Gewässerformen und -strukturen unterscheiden und für die fischereiliche Nutzung beurteilenf)physikalische und chemische Eigenschaften des Wassers feststellen und bei der Gewässerbewirtschaftung berücksichtigen13
2Fischfang und fischereiliche Erzeugung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Fangmethoden auswählen und anwendenb)Fangplätze auswählenc)Fische entnehmen, sortieren, transportieren und hälternd)Fische betäuben, töten und schlachtene)geschlachtete Fische und Fischprodukte lagern und transportierenf)Schlachtabfälle lagern und entsorgen14
g)Gewässer und Fischbestände bewirtschaftenh)Hegemaßnahmen planen und durchführen4
3Tiergesundheit und Tierhygiene sowie Tierschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Gesundheitszustand feststellen und bewertenb)Gesundheitsgefährdungen identifizieren und Maßnahmen einleitenc)Bestimmungen des Tierschutzes anwenden7
d)Gefährdungen und Notfälle erkennen sowie Maßnahmen einleiten4
4Witterungs- und Umweltverhältnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentierenb)Witterungs- und Umwelteinflüsse bei der Bewirtschaftung von Gewässern beurteilen und berücksichtigenc)Wetterinformationen einholen, bewerten und nutzend)Witterungsverhältnisse bei der Arbeitsplanung berücksichtigen4
5Ausrüstung, Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Ausrüstung auswählen und einsetzenb)Ausrüstung reinigen, pflegen, prüfen und wartenc)Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, beurteilen und instand setzend)Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeuge, insbesondere Wasserfahrzeuge, auswählen und einsetzene)Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeuge reinigen, pflegen, instand halten und für den Einsatz vorbereitenf)Holz, Metalle und Kunststoffe zur Herstellung und Instandsetzung von Fischereigeräten be- und verarbeiteng)Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeuge bedienen und dabei Werterhaltung beachtenh)Schutzmaßnahmen, insbesondere an Maschinen, Betriebseinrichtungen, Betriebsfahrzeugen und elektrischen Anlagen, beachteni)Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden12
j)Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, herstellenk)Funktionsfähigkeit von Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeugen kontrollieren, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenl)Wartung von Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeugen veranlassenm)Arbeits- und Betriebsstoffe beschaffen, annehmen, kennzeichnen, lagern, transportieren, einsetzen und entsorgen5
6Verarbeitung und Vermarktung fischereilicher Produkte (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen und dokumentierenb)Menge, Größe und Qualität von Fischen und Fischereierzeugnissen feststellen, bewerten und dokumentierenc)Fische bearbeiten, verarbeiten, konservieren und veredelnd)Fische und Fischereierzeugnisse kühlen und lagern11
e)Fische und Fischereierzeugnisse unter Berücksichtigung der Markterfordernisse vermarktenf)bei der Preiskalkulation mitwirkeng)Lieferscheine und Rechnungen erstellen4
7Betriebliche Abläufe und Organisation, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, fischereirelevante Rechtsnormen und Organisationsstrukturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzenb)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfenc)Aufgaben abstimmen und teamorientiert durchführend)Gespräche situationsgerecht führen, Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragene)Arbeitsabläufe, insbesondere auch unter Berücksichtigung ergonomischer Aspekte, planen und durchführen5
f)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerteng)nationale und internationale fischereirelevante rechtliche Regelungen unter Nutzung einschlägiger Informations- und Beratungsangebote anwenden
h)Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteileni)Geschäftsvorgänge einschließlich Kalkulationen bearbeiten, insbesondere Angebote vergleichen sowie Einkäufe und Lieferungen vorbereiten und kontrollierenj)Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit branchenspezifischen Organisationen beurteilen und nutzen4
8Qualitätssichernde Maßnahmen und Verbraucherschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umsetzen und dokumentierenb)Qualitätsmängel und ihre Ursachen erkennen, zu deren Behebung beitragen und dokumentieren4
c)Methoden zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen anwenden2
9Kundenorientierung, Marketing, Kommunikation und Information (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)die Wirkung des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kunden und Kundinnen berücksichtigenb)Sachverhalte darstellenc)Kundenwünsche entgegennehmen, Kunden und Kundinnen beraten und Gespräche situationsgerecht führend)Informationen beschaffen, einordnen und auswertene)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzenf)Daten erfassen sowie Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten8
g)betriebliches Leistungsangebot zur Gewinnung und Bindung von Kunden und Kundinnen darstellenh)Wechselwirkungen zwischen Fischerei und Ökosystemen unter Berücksichtigung guter fachlicher Praxis darstellen3
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Untersuchung und Beurteilung von Fischereigewässern (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)physikalische und chemische Eigenschaften von natürlichen und künstlichen Wasserkörpern untersuchen, beurteilen und dokumentierenb)Wasserqualität und Gewässergüte anhand von Zeigerpflanzen und -tieren beurteilenc)physikalische und chemische Eigenschaften von künstlichen Wasserkörpern gemäß artspezifischer Ansprüche regulieren
d)Nutzungs- und Ertragswert von Fischereigewässern einschätzene)Möglichkeiten und Folgen fischereilicher Nebennutzungen und des Gemeingebrauchs für Fischereigewässer beurteilenf)Auswirkungen nicht fischereilicher Nutzungen und wasserbaulicher Veränderungen auf Fischereigewässer beurteileng)Möglichkeiten des Zuerwerbs durch gewässerbezogene Dienstleistungen unterscheidenh)an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der Gewässerbewirtschaftung, des Naturschutzes und der Kulturlandschaftspflege für private und öffentliche Träger mitwirken 6
2Bau, Betrieb und Erhaltung fischereilicher Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)bei der Planung und beim Bau von Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung mitwirkenb)Funktionsfähigkeit von Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung kontrollieren, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenc)Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung bewirtschaftend)Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung instand halten10
3Bewertung, Nutzung und Wartung von Kreislaufsystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten wirtschaftlicher Nutzung von Kreislaufsystemen beurteilenb)Kreislaufsysteme betreiben und kontrollieren sowie Funktionsfähigkeit erhalten, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen4
4Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfischart und -größe sowie Gewässerstrukturen und Wasserkörper auswählenb)Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzenc)Fanggeräte, insbesondere Netzfanggeräte, reinigen, instand halten und lagern10
5Zucht und Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütterung sowie Transport von Fischen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Fische nach Merkmalen, insbesondere Art, Geschlecht, Reifegrad, Kondition, Gesundheitszustand und Größe, sowie nach Zuchtzielen auswählenb)Vermehrungs- und Erbrütungsmethoden auswählen und Laichprodukte gewinnenc)Aufzucht- und Haltungsmethoden auswählen und anwendend)Besatzdichten für Haltung, Hälterung und Transport bestimmene)Futtermittel auswählen und Futterbedarf ermittelnf)Fütterungsmethoden auswählen und anwendeng)Futtermittel lagernh)Abfischen und Sortieren von Fischeni)Fische hälternj)Transportmöglichkeiten auswählen und Transporte planen 16
k)Fische und Laichprodukte für den Transport vorbereiten und transportierenl)Daten und Maßnahmen zur Zucht, Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütterung und zum Transport dokumentieren
6Fischereiliche Hygienemaßnahmen, Fischkrankheiten und Schadorganismen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Hygienemaßnahmen planen, durchführen und dokumentieren, insbesondere für Aquakulturanlagen, Haltungs-, Hälterungs-, Transporteinrichtungen und Geräteb)Vorsorgemaßnahmen zum Erhalt der Fischgesundheit treffenc)Gesundheitszustand von Fischen beurteilend)Parasitenbefall und Krankheitssymptome erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen einleitene)an der Erstellung von Notfallplänen mitwirkenf)Gefährdungen erkennen und Maßnahmen einleiteng)Anwesenheit von Schadorganismen erkennen, deren Gefährdungspotenzial beurteilen und diese Schadorganismen abwehrenh)Einrichtungen zur Abwehr von Schadorganismen planen und erstelleni)Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von Schadorganismen kontrollieren und erhalten6
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Beurteilung des Meeres für die fischereiliche Nutzung (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Meeresgebiete unterscheiden und im Hinblick auf wirtschaftliche Ertragsfähigkeit beurteilenb)Zusammenhänge der Populationsdynamik bei der fischereilichen Nutzung des Meeres berücksichtigenc)biologische Zusammenhänge der Lebensräume und Fanggebiete erläutern und bei der fischereilichen Nutzung des Meeres berücksichtigend)Möglichkeiten und Folgen konkurrierender Meeresnutzungen einschließlich mariner Aquakultur für Fanggebiete beurteilen7
2Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfischarten und -größe sowie Meeresgebieten auswählenb)Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzenc)Fanggeräte reinigen, instand halten und lagern20
3Sicherheit und Verhalten an Bord (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Seemannschaft praktizierenb)Maßnahmen des Feuerschutzes und Rettungsbootwesens anwendenc)Gefährdungspotenziale im Decksbetrieb erkennen und an der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen mitwirken
d)Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, beurteilen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifene)Fischereifahrzeuge mit Lebensmitteln ausrüsten und Mahlzeiten zubereitenf)Hygienestandards beim Anbordnehmen, bei der Be- und Verarbeitung, Lagerung und Anlandung von Fängen umsetzeng)Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Schifffahrtsrechts steuern und bedienen 10
4Navigation und Wetterwarndienst (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Informationen des Seewetterdienstes einholen, bewerten und nutzenb)eigene Wetterbeobachtungen durchführen und auf Wettergefährdungen reagierenc)Fangreisen und Fangtätigkeiten in Abhängigkeit von Wetterwarnungen planen und an der Durchführung von Fangreisen und Fangtätigkeiten mitwirkend)Navigationsgeräte und nautische Ausrüstung handhabene)bei der Navigation von Fischereifahrzeugen mitwirken15
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeitsaspekte erläutern und beachtenb)Arten- und Biotopschutz bei der Fischereiausübung berücksichtigenc)Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes umsetzend)an Maßnahmen zur Erreichung und Erhaltung des guten Zustands von Gewässern mitwirkene)Gefährdungspotenziale erkennenf)Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifeng)Schädigungen erkennen, beurteilen und Maßnahmen zur Beseitigung der Schädigung einleiten