Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2008-10-17
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 58
Änderungshistorie JSON API

§ 14d Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten

§ 14a Absatz 2 bis 4 gilt im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen in die landesrechtliche Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b entsprechend. § 14b Absatz 2 bis 4 ist auf die landesrechtlichen Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b entsprechend anzuwenden.

Teil 5 Übergangsregelungen

§ 14e Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Verordnungsermächtigung

(1) Die mit diesem Gesetz in der am 18. Oktober 2008 geltenden Fassung errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt, die seit dem 23. Juli 2009 die Bezeichnung „Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung“ trägt, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2026 aufgelöst.

(2) Die Finanzagentur führt nach Maßgabe dieses Gesetzes alle Aufgaben und Befugnisse der Anstalt fort, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Finanzen übertragen worden sind.

(3) Die Finanzagentur übernimmt im Rahmen der Auflösung der Anstalt alle noch bestehenden Rechte und Pflichten, Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse der Anstalt, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Finanzen übertragen worden sind, und tritt hinsichtlich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die Anstalt beteiligt ist, an deren Stelle. Absatz 5 bleibt unberührt.

(4) Für im Rahmen der Auflösung übergehende Verbindlichkeiten der Anstalt haftet die Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt.

(5) Die Finanzagentur tritt zum 1. Januar 2026 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit allen am 31. Dezember 2025 Beschäftigten der Anstalt, deren Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2025 fortdauert, ein. Die Beschäftigten werden von der Anstalt im Benehmen mit der Finanzagentur bis zum 31. Oktober 2025 schriftlich über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs unterrichtet.

(6) Die Regelungen zur Rechnungslegung der Anstalt nach § 3a Absatz 4 dieses Gesetzes und § 10 der Satzung der Anstalt, jeweils in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung, finden letztmalig für das Kalenderjahr 2025 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Rechnungslegung durch die Finanzagentur aufzustellen ist. Das uneingeschränkte Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bleibt unberührt.

(7) Das Recht der Anstalt zur Geltendmachung von Kostenerstattungen nach § 3e dieses Gesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung geht mit Auflösung der Anstalt auf die Finanzagentur über.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Übergang der Aufgaben der Anstalt und ihrer Rechte, Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse zu erlassen.

Abschnitt 2 Wirtschaftsstabilisierung

Teil 1 Wirtschaftsstabilisierungsfonds

§ 15 Errichtung des Fonds

Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF –“ errichtet.

§ 16 Zweck des Fonds

(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte.

(2) Unternehmen der Realwirtschaft nach Absatz 1 (Unternehmen) sind Wirtschaftsunternehmen, die nicht Unternehmen des Finanzsektors nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sind und die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:

1.

eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,

2.

mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie

3.

mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Der Unternehmensbegriff nach Satz 1 gilt für Abschnitt 2 Teil 1 und 2 dieses Gesetzes.

(3) Unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten als Unternehmen der Realwirtschaft auch die in § 23 Absatz 2 genannten Unternehmen.

(4) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient bis zum 31. Dezember 2023 zudem der Abfederung der Folgen der Energiekrise, insbesondere von Preissteigerungen beim Bezug von Gas und Strom in Deutschland nach Maßgabe des § 26a Absatz 1.

(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist der zuständige Ansprechpartner für die Unternehmen der Realwirtschaft.

§ 17 Stellung im Rechtsverkehr

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Wirtschaftsstabilisierungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist Frankfurt am Main. Satz 3 und Satz 4 gelten entsprechend für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen.

§ 18 Institutioneller Rahmen; Verordnungsermächtigung

(1) Die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit Ausnahme der Entscheidungen über Stabilisierungsmaßnahmen nach § 20 Absatz 1 und der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 20 Absatz 3 obliegt der Finanzagentur. Die Finanzagentur nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds, auch im Namen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds, als eigene wahr. Die Finanzagentur untersteht hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die Fachaufsicht in Bezug auf die Entscheidungen über Stabilisierungsmaßnahmen nach § 20 wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ausgeübt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist der Ansprechpartner für die Unternehmen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Aufgaben und Befugnisse der Finanzagentur nach diesem Abschnitt vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf einen geeigneten Dritten übertragen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Finanzagentur kann sich nach Maßgabe einer nach § 20 Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt geeigneter Dritter bedienen.

(4) § 3a Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend. Soweit durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen durch eine Finanzagentur nach dem Recht der inländischen Gebietskörperschaft vertreten und deren Aufgaben durch diese Finanzagentur wahrgenommen werden, gelten § 3a Absatz 6a Satz 1 und 2 für die nach dem Recht der inländischen Gebietskörperschaft errichtete Finanzagentur entsprechend.

§ 19 Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung

(1) Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der Finanzagentur entsprechend, wobei an die Stelle des Bundes der Wirtschaftsstabilisierungsfonds tritt, mit der Maßgabe, dass Erstattungen von Kosten, die vom Bund getragen wurden, an den Bund zu leisten sind.

(2) Für Auslagen des Bundesministeriums der Finanzen oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung verlangen. Auslagen des Bundesministeriums der Finanzen trägt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

(3) Die §§ 3d und 3e Absatz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen

1.

zur Kostenerstattung und zu Kostenerstattungsverfahren sowie zu den Zahlungspflichtigen nach § 3e und nach den Absätzen 1 bis 3;

2.

mit sonstigen Regelungen, die zur Deckung der Kosten entsprechend der Maßgabe der §§ 3d und 3e sowie der Absätze 1 bis 3 erforderlich sind, die bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung anfallen.

(5) In der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.

Teil 2 Stabilisierungsmaßnahmen

§ 20 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung

(1) Über vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Antrag des Unternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung

1.

der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands,

2.

der Dringlichkeit,

3.

der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb und

4.

des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

Soweit es sich um Grundsatzfragen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie um Entscheidungen über wesentliche Maßnahmen und Auflagen nach Maßgabe einer nach § 25 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung handelt, entscheidet einvernehmlich ein interministerieller Ausschuss (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss). Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann ein Expertengremium berufen. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds besteht nicht.

(2) Die Leistungen sollen von Bedingungen und Auflagen nach § 25 Absatz 2 abhängig gemacht werden; dabei sind Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates der Europäischen Union und Vorgaben der Europäischen Kommission und die Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu berücksichtigen.

(3) Die Führung der im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen erworbenen Beteiligungen und die Verwahrung und Verwaltung der anderen im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 übernommenen Instrumente obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist die fachlich zuständige Behörde für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit den Unternehmen der Realwirtschaft und zuständig für die Vorbereitung der Anträge. Anträge sind über das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzureichen. Für Anträge erstellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Ausschussvorbereitung einschließlich des Votums. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, der Kreditanstalt für Wiederaufbau in bestimmten Fällen die Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22, die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Absatzes 3, die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge nach Satz 1 sowie die Vorbereitung von Entscheidungen durch den interministeriellen Ausschuss nach Absatz 1 übertragen; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann sich nach Maßgabe einer nach Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt geeigneter Dritter bedienen. Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gilt § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend. Für im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung beauftragte Dritte gelten § 3a Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend. Sofern Aufgaben der Finanzagentur oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach diesem Gesetz von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat. Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 22 sind Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes bei den betroffenen Unternehmen vorzusehen.

(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss ist besetzt mit je einem Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss können weitere Mitglieder beratend angehören. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss eine Geschäftsordnung geben.

(6) Die Richtlinien für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds, einschließlich der Anwendbarkeit haushaltsrechtlicher Bestimmungen, bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Satz 1 und Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.

(7) Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds gilt § 5 entsprechend.

§ 21 Gewährleistungsermächtigung; Verordnungsermächtigung

(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds Garantien bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro für vom 28. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann nach eigenem Ermessen auch über Anträge von Unternehmen entscheiden, die die Merkmale nach § 16 Absatz 2, 2. Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind. Für die Übernahme von Garantien ist eine angemessene Gegenleistung zu erheben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.

die Art der Garantie und der Risiken, die durch sie abgedeckt werden können,

2.

die Berechnung und die Anrechnung von Garantiebeträgen,

3.

die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Garantie,

4.

Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Garantien und

5.

sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes von Abschnitt 2 im Rahmen der Übernahme von Garantien nach Absatz 1 erforderlich sind.

(3) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist über den Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.

(4) § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend. § 6 Absatz 1a gilt auch für von durch andere inländischen Gebietskörperschaften errichtete, dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen übernommene Garantien entsprechend.

§ 22 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung

(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen. Die Rekapitalisierungsmaßnahmen umfassen den Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen, den Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals dieser Unternehmen, wenn dies für die Stabilisierung des Unternehmens erforderlich ist. Für die Rekapitalisierung ist eine angemessene Vergütung zu vereinbaren.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über die in Absatz 1 genannten Maßnahmen. Eine Beteiligung durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll nur dann erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes an der Stabilisierung des Unternehmens vorliegt und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann nach eigenem Ermessen auch über Anträge von Unternehmen entscheiden, die die Merkmale nach § 16 Absatz 2, 2. Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind oder die seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Millionen Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden. Die §§ 44 und 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.

die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Rekapitalisierung,

2.

Obergrenzen für die Beteiligung an Eigenkapitalbestandteilen von einzelnen Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Eigenkapitalbestandteilen,

3.

die Bedingungen, unter denen der Wirtschaftsstabilisierungsfonds seine Beteiligung an den Eigenkapitalbestandteilen wieder veräußern kann, und

4.

sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Abschnitts im Rahmen der Rekapitalisierung nach Absatz 1 erforderlich sind.

(4) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist über den Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.

§ 23 Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau

(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die so genannte Corona-Krise zugewiesenen Sonderprogramme gewähren. Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest.

(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesenen Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere zur Sicherung der Energieversorgung oder zum Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, gewähren.

§ 24 Kreditermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Deckung von Inanspruchnahmen nach § 21 und von Aufwendungen und von Maßnahmen nach § 22 dieses Gesetzes Kredite bis zur Höhe von 50 Milliarden Euro aufzunehmen. Das Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum Zwecke der Darlehensgewährung nach § 23 Kredite in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro aufzunehmen.

(2) § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden für Ausgaben, die keine finanziellen Transaktionen im Sinne des § 3 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) sind, Kredite aufgenommen, ist in Verbindung mit der nächsten Beschlussfassung über ein Haushaltsgesetz ein gesonderter Beschluss des Deutschen Bundestages über die Tilgung der in diesem Umfang erhöhten Bundesschuld herbeizuführen, soweit mit dieser Kreditaufnahme die nach der Schuldenregel zulässige Kreditaufnahme überschritten worden ist. Die Tilgung hat binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Nach Maßgabe dieses Tilgungsplans verringert sich in den jeweiligen Jahren die nach der Schuldenregel zulässige Nettokreditaufnahme des Bundes.

§ 25 Voraussetzungen und Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung

(1) Den Unternehmen dürfen anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Durch die Stabilisierungsmaßnahmen muss eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie bestehen. Unternehmen, die eine Maßnahme dieses Gesetzes beantragen, dürfen zum 31. Dezember 2019 nicht die EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllt haben.

(2) Unternehmen, die Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. Sie sollen insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten. Zur Sicherstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Bedingungen können Auflagen mit den Begünstigten der Stabilisierungsmaßnahme vereinbart werden. Soweit in den Sitzungen des Aufsichtsrats von stabilisierten Unternehmen Vertreter der Finanzagentur oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Sachverständige hinzugezogen oder als Vertreter benannt werden, sind diese von den Vorgaben der §§ 25c und 25d des Kreditwesengesetzes befreit. Satz 4 gilt entsprechend für Unternehmen, die Gegenstand von durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen gewährten Stabilisierungsmaßnahmen sind, soweit in den Sitzungen dieser stabilisierten Unternehmen Vertreter der entsprechenden Finanzagentur oder einer Landesförderbank oder -anstalt als Sachverständige hinzugezogen oder als Vertreter benannt werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen an

1.

die Verwendung der aufgenommenen Mittel,

2.

die Aufnahmen weiterer Kredite,

3.

die Vergütung ihrer Organe,

4.

die Ausschüttung von Dividenden,

5.

den Zeitraum, in dem diese Anforderungen zu erfüllen sind,

6.

Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,

7.

branchenspezifische Restrukturierungsauflagen,

8.

die Art und Weise, wie der beteiligungsführenden Stelle nach § 20 Absatz 3 und 4 sowie dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds Rechenschaft zu legen ist,

9.

eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende und zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Anforderungen in den Nummern 1 bis 6,

10.

sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Abschnitts nach Absatz 2 zweckmäßig sind.

Die Anforderungen können sich nach Art und Adressaten der Stabilisierungsmaßnahme unterscheiden. Sie werden auf der Grundlage dieses Abschnitts und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt. In der nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung können auch Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderungen geregelt werden.

(4) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die §§ 10a und 11 gelten entsprechend. Die Kosten für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds werden durch diesen getragen.

§ 26 Befristung; Verordnungsermächtigung

(1) Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind bis zum 30. Juni 2022 möglich. Anträge nach § 20 Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden. Wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln und aufzulösen. Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln.

(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann Unternehmen, an deren Rekapitalisierung er sich bis zum 30. Juni 2022 auf Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt hat, auch danach weitere Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 gewähren oder bestehende Stabilisierungsmaßnahmen in andere Stabilisierungsmaßnahmen überführen, soweit dies erforderlich ist, um gewährte Stabilisierungsmaßnahmen oder Teile hiervon abzusichern oder aufrechtzuerhalten. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist auch in diesen Fällen zur Vornahme der in den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung genannten Rechtsgeschäfte berechtigt.

(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf.

(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.

Teil 3 Abfederung der Folgen der Energiekrise

§ 26a Maßnahmen; Verordnungsermächtigung

(1) Zur Erfüllung des Zwecks nach § 16 Absatz 4 sind Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds zulässig für

1.

die Finanzierung staatlicher Programme zur Abfederung von Preissteigerungen beim Bezug und der Nutzung von Gas und Fernwärme insbesondere durch Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen (Gaspreisbremse),

2.

die Finanzierung und Zwischenfinanzierung von Programmen zur Abfederung von Preissteigerungen beim Bezug von Strom insbesondere durch Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen (Strompreisbremse),

3.

die Finanzierung von Stützungsmaßnahmen für auf Grund der Energiekrise in Schwierigkeiten geratene Unternehmen, insbesondere soweit sie nicht in ausreichendem Ausmaß von der Strom- und Gaspreisbremse erfasst werden, sowie für Gasimporteure, die für die Marktstabilität relevant sind, inklusive der Finanzierung der Ersatzbeschaffungen an den Energiemärkten, soweit sie nicht in ausreichendem Ausmaß von der Gaspreisbremse erfasst werden,

4.

die Finanzierung von Programmen zur Abfederung von Preissteigerungen für private Verbraucherinnen und Verbraucher, soweit sie aufgrund der Nutzung anderer Brennstoffe wie beispielsweise Heizöl, Pellets oder Flüssiggas nicht in ausreichendem Ausmaß von der Strom- und Gaspreisbremse oder anderen Entlastungsmaßnahmen erfasst werden, sowie

5.

die Darlehensgewährung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Refinanzierung von Programmen und Stützungsmaßnahmen nach den Nummern 1 bis 4, soweit ihr entsprechende Geschäfte von der Bundesregierung auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesen werden; die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest.

Die Programme und Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere die Möglichkeit der Gewährung von Zuschüssen, Rekapitalisierungsmaßnahmen und Krediten umfassen. Die Finanzierung nach Satz 1 schließt Regelungen für Härtefälle nicht aus.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die formalen und materiellen Voraussetzungen der Weiterreichung der Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds an die mit der Administration und Durchführung der Programme und Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 betrauten Behörden und sonstigen Stellen, insbesondere über

1.

Anforderungen an zahlungsbegründende Unterlagen, Dokumentation der Mittelverwendung oder Zeitpunkt der Einreichung,

2.

Obergrenzen für Maximalauszahlungen in zu definierenden Zeiträumen sowie

3.

sonstige Vorgaben zur Sicherstellung der Zweckgebundenheit der Auszahlungen gemäß § 16 Absatz 4.

§ 26b Kreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2022 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 200 Milliarden Euro aufzunehmen. Die mit der Kreditermächtigung nach Satz 1 aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß § 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden. Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für das Jahr 2022 und die sich daraus ergebende Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu tragen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird über Absatz 1 und Absatz 6 hinaus ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Jahr 2022 und im Jahr 2023 Kredite in Höhe der jeweils zur Tilgung fällig werdenden Beträge aufzunehmen.

(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

(4) (weggefallen)

(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann überschüssige Liquidität auch in Forderungen an den Bund anlegen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2023 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 43,2 Milliarden Euro aufzunehmen. Die mit der Kreditermächtigung nach Satz 1 aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß § 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2023 verwendet werden. Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für das Jahr 2023 und die sich daraus ergebende Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu tragen.

§ 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht

Alle Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügt. Er wird für das Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.

§ 26d Rechnungslegung

Die Bundesregierung legt jährlich zum Stichtag des 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

§ 26e Berichtspflichten; Parlamentarische Kontrolle

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ab dem 1. Januar 2023 mindestens halbjährlich über die Verwendung der bis dahin verausgabten Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes.

(2) § 10a gilt entsprechend.

§ 26f Verwaltungskosten

Die Kosten für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes trägt der Bund.

§ 26g Befristung; Verordnungsermächtigung

(1) Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 möglich.

(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird im Hinblick auf den mit diesem Gesetz in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teil zur Abfederung der Folgen der Energiekrise mit Ablauf des Jahres 2023 aufgelöst. Der Bund tritt insoweit in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen dieses Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds gehen auf den Bund über.

(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.

Teil 4 Besteuerung

§ 27 Steuern

(1) Sofern Abspaltungen nach § 15 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden. Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft.

(2) § 14 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen und deren Stabilisierungsmaßnahmen entsprechend.

§ 28 Anwendungsvorschrift für § 27

§ 27 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.

Abschnitt 3 Allgemeine Regelungen

§ 29 Sofortige Vollziehbarkeit

Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 30 Rechtsweg

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt. Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.

Anlage Wirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds Abschnitt 2 Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1906 — 1908)

Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Aus dem Wirtschaftsplan können Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 finanziert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewirtschaftet Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung.

Überblick zur AnlageSoll 2022 1 000 €Soll 2021 1 000 €Veränderung gegenüber 2021 1 000 €Ausgabereste 2021 1 000 €Ist 2020 1 000 €EinnahmenVerwaltungseinnahmen ..........Übrige Einnahmen ..........Gesamteinnahmen ..........AusgabenSchuldendienst ..........Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) ..........Ausgaben für Investitionen ..........Besondere Finanzierungsausgaben ..........Gesamtausgaben ..........davon nicht flexibilisiert ..........Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2022Verpflichtungsermächtigung ..........davon fällig:im Haushaltsjahr 20XX bis zu ..........

Titel FunktionZweckbestimmungSoll 2022 1 000 €Soll 2021 1 000 €Ist 2020 1 000 €

Einnahmen

Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung von Mehrausgaben.

Verwaltungseinnahmen

119 99 -860Vermischte Einnahmen––

Übrige Einnahmen

325 01 -830Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt200 000 000–

359 01 -850Entnahme aus Rücklage––

Ausgaben

Haushaltsvermerk: 1.Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Titel 671 01, 683 02, 683 03, 683 04 und 831 01, 861 01, 862 01 sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperren bedarf jeweils der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Voraussetzung für die Aufhebung ist jeweils eine konkrete Darlegung der beabsichtigten Maßnahmen.2.Die Ausgaben sind übertragbar. § 45 Absatz 3 BHO ist nicht anzuwenden.3.Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig.4.Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet werden.5.Rückzahlungen (auch aus Vorjahren) fließen den Ausgaben zu.6.Für die Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 StFG ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Näheres bestimmt ein Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

Erläuterungen:

Projektträger- und Beratungskosten sowie sonstige Umsetzungskosten für die Durchführung der Maßnahmen können nach Maßgabe des Haushaltsführungs-Rundschreibens aus den jeweiligen Programmausgaben geleistet werden.

Schuldendienst

575 01 -830Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt––

Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)

671 01 -649Maßnahmen für aufgrund des Krieges in Schwierigkeiten geratene und für die Marktstabilität relevante Gasimporteure – –

Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... 50 000 000 T€

683 02 -649Finanzierung der Gaspreisbremse––

Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€

683 03 -649Liquidität und Zuschüsse für die Strompreisbremse––

Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€

683 04 -649Finanzierung weiterer Stützungsmaßnahmen (u. a. Liquiditäts- und Eigenkapitalhilfen sowie Härtefallhilfen)––

Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€

Ausgaben für Investitionen

831 01 -649Beteiligungserwerb––

861 01 -649Darlehen an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen––

862 01 -649Darlehen an private Unternehmen––

Besondere Finanzierungsausgaben

919 01 -850Zuführung an Rücklage200 000 000–

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)