Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5AusbildungsplanAbschnitt 2Zwischenprüfung§ 6Zeitpunkt§ 7Inhalt§ 8Prüfungsbereiche§ 9Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“§ 10Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“Abschnitt 3Gesellenprüfung§ 11Zeitpunkt§ 12Inhalt§ 13Prüfungsbereiche§ 14Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“§ 15Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“§ 16Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“§ 17Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“§ 18Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung§ 20Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 4Zusatzqualifikation§ 21Inhalt der Zusatzqualifikation§ 22Prüfung der ZusatzqualifikationAbschnitt 5Schlussvorschrift§ 23Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Fotografen und der Fotografin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 38 Fotograf der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen der Auswahlliste mit einem zeitlichen Richtwert von 18 Wochen sowie
wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden,
Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien,
Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und Projekten,
Handhaben von Aufnahmegeräten,
Einsetzen von Beleuchtung,
kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen,
softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen,
Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten,
Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten und
Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung.
(3) Es ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
Peoplefotografie,
Produktfotografie,
Architekturfotografie sowie Industriefotografie,
Editorialfotografie sowie Bildredaktion,
softwaregestützte Bildgenerierung oder
analoge Fotografie.
Bei Auswahl der Nummer 5 oder der Nummer 6 können Objekte nach den Nummern 1 bis 4 zugrunde gelegt werden.
(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
digitalisierte Arbeitswelt,
Fördern von Kommunikation und Kooperation und
Einhalten rechtlicher Regelungen.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 6 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“ und
„Fotografien erstellen und optimieren“.
§ 9 Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Arbeitsprozesse zu organisieren und dabei Arbeitsschritte zu planen und die Auswahl der Arbeitsmittel zu begründen,
Bilder und deren Wirkung sowie deren Aussage zu analysieren sowie den Einsatz von Gestaltungsmitteln zu begründen,
gestalterische Grundlagen anzuwenden, um einen Aufnahmeentwurf zu beurteilen,
den Einsatz von Kameratechnik sowie den Einsatz von Lichttechnik in Bezug auf ihre jeweilige Wirkung zu begründen,
Bilddaten zu beurteilen,
die auftragsbezogene Aufbereitung von Bilddaten zu beschreiben und
Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit und Aspekte der Digitalisierung sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 10 Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
einen Fotoauftrag entsprechend eines Aufnahmeentwurfs kamerabasiert unter Verwendung von Beleuchtung umzusetzen,
Gestaltungsmittel entsprechend dem vorgegebenen Kommunikationsziel einzusetzen sowie
Bilddaten zu optimieren und zu retuschieren.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Diese besteht aus einem schriftlichen Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte sowie der Realisierung eines Fotoauftrags und einem auftragsbezogenen Fachgespräch. Für den Aufnahmeentwurf erhält er vom Prüfungsausschuss eine thematische Vorgabe. Nach der Realisierung des Fotoauftrags wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 170 Minuten. Für die Erstellung des schriftlichen Aufnahmeentwurfs mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte hat der Prüfling 90 Minuten Zeit. Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass der schriftliche Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte eigenständig im Betrieb durchgeführt worden ist. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss den schriftlichen Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte spätestens fünf Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. Für die Realisierung eines Fotoauftrags und das auftragsbezogene Fachgespräch hat der Prüfling 80 Minuten Zeit. Davon entfallen höchstens 20 Minuten auf das auftragsbezogene Fachgespräch.
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
§ 11 Zeitpunkt
(1) Die Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 12 Inhalt
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13 Prüfungsbereiche
Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Aufnahmen erstellen und optimieren“,
„Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“,
„Wahlqualifikation“,
„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 14 Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
einen Kundenauftrag hinsichtlich der Zielgruppe und des Kommunikationsziels zu analysieren,
auf Grundlage der Analyse des Kundenauftrags Aufnahmen unter Verwendung von Beleuchtung und der Beachtung zielgruppenorientierter Gestaltung wie folgt zu erstellen:
kamerabasiert,
softwaregestützt oder
kamerabasiert und softwaregestützt.
Gestaltungsmittel entsprechend der Zielgruppe und des Kommunikationsziels einzusetzen, die erstellten Bilddaten zu optimieren und zu bearbeiten.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Diese besteht aus der Realisierung von Aufnahmen. Für die Arbeitsaufgabe erhält er vom Prüfungsausschuss eine thematische Vorgabe.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 110 Minuten. Für die Analyse des Kundenauftrags steht dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten zur Verfügung. Für die Realisierung von Aufnahmen hat der Prüfling 90 Minuten Zeit.
§ 15 Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“
(1) Im Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
einen Kundenauftrag gemäß eines Briefings bestehend aus Personendarstellungen und Sachdarstellungen zielgruppenorientiert zu analysieren, zu planen und zu kalkulieren,
den Auftrag unter Einsatz von Kamera, Beleuchtung und gestalterischen Aspekten wie folgt umzusetzen:
als Standbild,
als Bewegtbild oder
als Standbild sowie als Bewegtbild,
die Bildergebnisse zu optimieren und zu bearbeiten und diese auftragsbezogen auszugeben.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen. Das Prüfungsstück besteht aus der Erstellung von Personenaufnahmen sowie von Sachaufnahmen, der Ausgabe der Aufnahmen sowie der darauf bezogenen Kalkulation eines Kundenangebots.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 8 Stunden. Dabei entfallen 30 Minuten auf das Erstellen der Kalkulation und 7,5 Stunden auf das Umsetzen, Bearbeiten und Ausgeben des Auftrags.
§ 16 Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“
(1) Im Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
ein Konzept für eine Aufnahmeserie für einen Kundenauftrag zu erstellen,
auf der Grundlage des Konzepts eine Aufnahmeserie unter Verwendung der Kameratechnik, Beleuchtung und Software umzusetzen,
die an den Aufnahmen Beteiligten zu koordinieren,
die Aufnahmeergebnisse zu optimieren und zu bearbeiten und
die Aufnahmeergebnisse hinsichtlich ihrer Bildwirkung und ihrer Bildaussage zu begründen.
(2) Unbeschadet des § 4 Absatz 3 Satz 2 hat der Prüfling ein Prüfungsstück in der gewählten Wahlqualifikation zu erstellen. Das Prüfungsstück besteht aus einer Bildkonzeption, der Erstellung der Aufnahmeserie sowie einer Präsentation der Aufnahmeserie und einem auftragsbezogenen Fachgespräch. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss spätestens zehn Arbeitstage vor der Erstellung der Aufnahmeserie die Bildkonzeption für eine Aufnahmeserie zur Billigung vorzulegen. Die Bildkonzeption besteht aus:
einer Analyse des Auftrags hinsichtlich des Auftraggebenden, der Zielgruppe und des Kommunikationsziels,
einer daraus abgeleiteten Beschreibung der Bildidee,
der Beschreibung der Bildgestaltung,
der Planung der Umsetzung,
der Erläuterung der technischen Realisierung und
Scribbles und Lichtskizzen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden. Für die Erstellung der Bildkonzeption hat der Prüfling 90 Minuten Zeit. Für die Aufnahmeserie hat der Prüfling 8 Stunden Zeit. Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Bildkonzeption und die Erstellung der Aufnahmeserie eigenständig durchgeführt worden sind. Für die Präsentation und das auftragsbezogene Fachgespräch hat der Prüfling 30 Minuten Zeit. Davon entfallen höchstens 15 Minuten auf das auftragsbezogene Fachgespräch.
(4) Die Bildkonzeption und das Ergebnis der Erstellung der Aufnahmeserie ist mit 75 Prozent und die Präsentation einschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs mit 25 Prozent zu gewichten.
§ 17 Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Kundengespräche auftragsbezogen vorzubereiten und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
Anwendung der Kommunikationsformen sowie Kommunikationsregeln zu beschreiben,
Bildkonzepte kundenorientiert, auftragsorientiert, zielgruppenspezifisch sowie medienspezifisch zu planen sowie die Bildkonzepte und deren Planung zu begründen,
Prinzipien der Gestaltung und der Wahrnehmung zu erläutern,
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
Kamerasysteme, Aufnahmesysteme sowie Lichtsysteme zu beschreiben und ihre jeweiligen Einsatzmöglichkeiten zu begründen,
Bilder unter Berücksichtigung der Ausgabekanäle sowohl gestalterisch als auch technisch zu beurteilen und Möglichkeiten der Optimierung zu beschreiben,
Bildbearbeitungsprozesse, Bildausgabeprozesse und Bildarchivierung zu planen und
Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit und Aspekte der Digitalisierung sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
§ 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Aufnahmen erstellen und optimieren“mit 15 Prozent,
„Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“mit 15 Prozent,
„Wahlqualifikation“mit 30 Prozent,
„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“mit 30 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ oder
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 4 Zusatzqualifikation
§ 21 Inhalt der Zusatzqualifikation
(1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer weiteren Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung der Anlage entsprechend anzuwenden.
§ 22 Prüfung der Zusatzqualifikation
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden oder der Auszubildenden geprüft, wenn der Auszubildende oder die Auszubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang der Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 16 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
Abschnitt 5 Schlussvorschrift
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung vom 12. Mai 2009 (BGBl. I S. 1051) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 29, S. 9 - 16)
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Kundengespräche unter Beachtung der gegebenen Rahmenbedingungen und interessenspezifischen Anforderungen der Kundinnen und Kunden vorbereitenb)Kommunikationsziele des Auftrags, insbesondere Corporate Identity, Zielgruppen und jeweilige Botschaft, ermitteln und analysierenc)Entwürfe erstellen, visualisieren und präsentierend)kundengerechte Lösungen anbieten, erläutern und Alternativen aufzeigen, dabei jeweils rechtliche Regelungen erläuterne)Ergebnisse der Kundengespräche internen und externen Beteiligten rückmelden und dokumentieren8
2Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Standbildmaterial sowie Bewegtbildmaterial und deren Wirkung sowie deren Aussage analysieren, dabei Bildquellen berücksichtigen und bewertenb)Gestaltungsmittel, insbesondere Figur-Grund-Beziehungen, grafische Elemente, Bildformate, Beleuchtung, Farbe, Schärfe, Perspektive, Räumlichkeit und Kontraste, auswählen und einsetzenc)Gestaltungsmittel entsprechend der Kommunikationsziele anpassen und in eine Bildsprache umsetzen, dabei die Grundlagen der Wahrnehmung und der Bildkommunikation berücksichtigend)Zielgruppen und Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der Kommunikationsziele recherchierene)Kreativitätstechniken zur Ideenfindung anwendenf)wirtschaftliche Rahmenbedingungen prüfeng)Bildmaterial auswählen und einsetzen, dabei Besonderheiten der Ausgabekanäle und ihre spezifischen Eigenschaften berücksichtigenh)Bildkonzepte, einschließlich Scribbles, Lichtskizzen und Moodboards, erstellen, präsentieren und dokumentieren18
i)individuelle Methoden des Storytelling entwickeln, dabei erzählend Botschaften medienübergreifend kommunizieren, mit visuellen und audiovisuellen Methoden Emotionen wecken, Bildserien editieren und präsentieren6
3Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und von Projekten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Auftragsunterlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit prüfenb)medienspezifische Besonderheiten in Planungs- und Organisationsprozessen berücksichtigenc)Umsetzbarkeit des Auftrags prüfen sowie bei Bedarf Lösungsschritte vorschlagen und einleiten
d)erforderliche Genehmigungen für Aufnahmeorte, Aufnahmesituationen und abzubildende Personen einholene)Teilaufgaben für den Arbeitsprozess definieren und deren Umsetzung überprüfen sowie mit internen und externen Beteiligten koordinierenf)Aufgaben im Team und mit Dienstleistenden planen, abstimmen und bearbeiteng)Termine strukturieren, planen und kontrollierenh)Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe dokumentiereni)Auftragsmanagement während des gesamten Arbeitsprozesses berücksichtigenj)Datenorganisation planen und Daten auftragsspezifisch strukturierenk)Ergebnisse von Arbeitsprozessen überprüfen und bei Bedarf Maßnahmen zur Korrektur einleitenl)Materiallisten erstellen sowie Geräte, Requisiten und Hilfsmittel vorbereiten und für externe Aufnahmeorte verpacken4
m)Projekte organisieren, durchführen und dokumentieren4
4Handhaben von Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Kamerasysteme und Bilderfassungssysteme sowie Objektive für Standbild und Bewegtbild auftragsbezogen auswählen und einsetzenb)Kamerazubehör und technische Hilfsmittel jeweils auswählen und einsetzenc)fotografische Reproduktionen durchführen8
d)in Ebenen verstellbare Kamerasysteme und Objektivsysteme anwenden4
5Einsetzen von Beleuchtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)unterschiedliche Beleuchtungsarten, insbesondere Dauerlicht, natürliches Licht, Blitzanlagen, Lichtformer und Zusatzgeräte, auswählen und einsetzenb)Messinstrumente zur Bestimmung von lichtphysikalischen Eigenschaften, insbesondere Intensität, Motivkontrast und Lichtspektrum, verwenden und Ergebnisse aus den Messungen bewertenc)Geräte zur Beleuchtung prüfen und pflegend)Steuerung und Synchronisierung von Beleuchtungseinrichtungen auftragsbezogen einsetzen10
e)Lichtführung, insbesondere zur Darstellung von Emotionen, Form, Farbe, Kontrast, Oberflächen- und Materialwiedergabe, auftragsbezogen einsetzenf)Lichtsituationen analysieren und übertragen, Mischlichtsituationen bestimmen und bei Bedarf ausgleichen4
6kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Aufnahmeverfahren, insbesondere Standbild und Bewegtbild, auswählenb)Hilfsmittel, insbesondere Hintergründe, Untergründe und Requisiten, beschaffenc)Aufnahmesets, insbesondere Kamera und Beleuchtungstechnik, einrichten sowie Personen und Objekte positionieren und Aufnahmestandpunkte festlegen12
d)Bildregie übernehmene)Aufnahmeprozesse für Standbildaufnahmen, für Bewegtbildaufnahmen und für Tonaufnahmen durchführen, dabei spezifische Merkmale, insbesondere von Portrait-, People-, Editorial-, Reportage-,Werbe-, Produkt-, Architektur- und Industrieaufnahmen, beachtenf)Ergebnisse der Aufnahmeprozesse, insbesondere in Bezug auf Schärfe, Kontrastumfang, Farbton und Farbsättigung, beurteilen und optimieren8
7softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)generative Möglichkeiten der Bilderstellung beurteilen und nutzen10
b)softwaregestützt Standbilder und Bewegtbilder erzeugen und zur Weiterverarbeitung vorbereiten, dabei jeweils insbesondere 3D-Daten übernehmen, grundlegende Modellierungen vornehmen, Texturen erstellen und anwenden, Beleuchtung und Kamera einsetzen, Parameter für das Rendering festlegen und Rendering durchführenc)Objekte dreidimensional erfassen und für die Visualisierung verarbeitend)Ergebnisse der erzeugten Standbilder und Bewegtbilder beurteilen und optimieren8
8Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Bilddaten in auftragsbezogene Dateiformate übertragenb)automatisierte Bearbeitung festlegen, ausführen und dokumentierenc)Bildoptimierungen vornehmen und Retuschen durchführen6
d)Bilddaten entsprechend der Bildkonzeption inhaltlich, gestalterisch und technisch prüfene)Farbmanagement anwendenf)Bildauswahl und Bildbearbeitung in Abstimmung mit Mitarbeitenden und Dienstleistenden für den weiteren Workflow nach wirtschaftlichen und gestalterischen Aspekten festlegeng)Zwischenergebnisse mit Kundinnen und Kunden abstimmen sowie Korrekturen mit internen und externen Beteiligten kommunizierenh)Möglichkeiten der generativen Technologien berücksichtigen und auftragsbezogen einsetzeni)Bildcomposing durchführen, dabei Bildteile unter Berücksichtigung von Licht, Farbe, Perspektive, Form und gestalterischen Gesichtspunkten zusammenfügen, arrangieren und optimieren 4
j)audiovisuelles Bildmaterial nach Verwendungszweck unter Berücksichtigung technischer und farbgestalterischer Kriterien übernehmen, bearbeiten und schneidenk)Bilddaten nach Grundsätzen des Qualitätsmanagements prüfen und übergeben
9Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Systeme zur Archivierung und Dateibenennung nutzen4
b)Systematik zur Dateibenennung entwickeln und dokumentierenc)Archivierungskonzepte unter Berücksichtigung von Redundanz, Datensicherheit, Metadaten und Langzeithaltbarkeit erstellend)Bild- und Tonmaterial für verschiedene Ausgabekanäle entsprechend der auftragsbezogenen Spezifikationen exportieren4
10Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Angebotskalkulationen anhand von Stundensätzen und Honoraren für Nutzungsrechte erstellenb)Rechnungen auf Basis von Leistungsdaten vorbereitenc)Vorschläge zur Optimierung von Betriebsprozessen unterbreitend)Kundenmanagementsysteme nutzen4
Lfd. Nr.WahlqualifikationenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Peoplefotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans und der Motivliste, mit den Kundinnen und Kunden erarbeitenb)zu fotografierende Personen unter Berücksichtigung ihrer Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beratenc)zu fotografierende Personen und Bereiche sowie Aufnahmesituationen vorbereiten sowie interne und externe Beteiligte koordinierend)Aufnahmestandpunkte entsprechend der Lichtsituation, der beabsichtigten Bildstimmung und Bildaussage festlegene)Kamera und Beleuchtung einrichten, dabei Kombination mit vorhandenem Licht und Bildwirkung berücksichtigenf)zu fotografierende Personen unter Berücksichtigung der geplanten Bildwirkung anleiteng)Bildergebnisse mit den Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren18
2Produktfotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans und der Motivliste, mit den Kundinnen und Kunden erarbeitenb)Produkteigenschaften beurteilen und Aufnahmeparameter gemäß Briefing festlegenc)Aufnahmesituationen gemäß Briefing aufbauen, dabei Kamerastandpunkt festlegen sowie Produkte und Umfeld vorbereiten und gestaltend)Kamera und Beleuchtung einrichten, dabei Kombination mit vorhandenem Licht und Bildwirkung berücksichtigene)in Ebenen verstellbare Kamerasysteme sowie Objektivsysteme einsetzen, dabei Perspektiven und Schärfebereiche entsprechend des Briefings anpassen und softwarebasierte Techniken anwendenf)Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren18
3Architekturfotografie sowie Industriefotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans, der Motivliste und der vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen, mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten, dabei insbesondere Merkmale der Architektur, Sonnenstand, Wetter und Vegetation berücksichtigenb)zu fotografierende Objekte sowie Bereiche vorbereitenc)Aufnahmestandpunkt festlegen, Beleuchtung einrichten sowie Sonnenstand berücksichtigend)in Ebenen verstellbare stationäre Objektiv- und Kamerasysteme einsetzen dabei Perspektiven entsprechend des Briefings anpassen und softwarebasierte Techniken anwendene)Drohnen für Standbild und Bewegtbild einsetzenf)Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren18
4Editorialfotografie sowie Bildredaktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Briefing mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten, dabei Besonderheiten von journalistischer Fotografie und Unternehmenskommunikation hinsichtlich besonderer Aspekte des Persönlichkeitsrechts kommunizieren und dokumentierenb)Bildsprache entwickeln, Storyboard und Drehbuch erstellen, dabei Absprachen mit Medienautorinnen und Medienautoren führenc)Recherchen zu Inhalten, insbesondere zu Protagonisten, Produkten und Prozessen, durchführend)Quellen von Fremdmaterial recherchieren, Lizenzen klären, beachten und dokumentierene)Bildmaterial nach inhaltlichen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen, einordnen und gemäß Storyboard und Drehbuch editierenf)Bildmaterial in Bilddatenbanken einpflegen und verwalten, dabei Metadaten-Vorlagen erstellen und darin Nutzungsrechte einschließen und dokumentiereng)Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren18
5softwaregestützte Bildgenerierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans, der Motivliste und der Bereitstellung vorhandener Daten, mit den Kundinnen und Kunden erarbeitenb)Entwürfe erstellen und Umsetzung vorbereiten, dabei geometrische und mathematische Grundlagen und Beleuchtungstechniken berücksichtigenc)Modellierung und Gestaltung von 3D-Objekten frei und anhand von technischen Daten durchführend)statische und bewegte reale Objekte mit verschiedenen Techniken erfassene)Polygon-Objekte erstellen und Splines anwendenf)3D-Animationen erstelleng)Oberflächentexturen erzeugen und Beleuchtung von Szenen auftragsbezogen umsetzen, dabei insbesondere Materialbeschaffenheit, Farbe und Proportionen berücksichtigenh)intern und extern erstelltes Bildmaterial für Composings aufbereiten und verarbeiteni)Rendereinstellungen ergebnisorientiert beurteilen und anwenden sowie Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren18
6analoge Fotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Konzept für ein freies Projekt mit Einsatz analoger Fotografie erarbeitenb)zu fotografierende Motive und Bereiche sowie Aufnahmesituation vorbereitenc)Aufnahmeformat, Kamera, Filmmaterial und Beleuchtung einrichten; dabei beabsichtigte Licht- und Bildwirkung berücksichtigend)zu fotografierende Motive und Bereiche hinsichtlich der geplanten Bildwirkung aufnehmene)Filmmaterial entwickeln, Bildergebnisse mit den Vorgaben aus dem Konzept abgleichen und bei Bedarf optimieren18
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
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1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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5Fördern von Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht führen und dabei mit Konflikten umgehen sowie Ergebnisse aus den Gesprächen dokumentierenb)Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und der Zusammenarbeit praktizieren sowie kulturelle Identitäten berücksichtigenc)Beschwerden und Reklamationen annehmen und Lösungen vorschlagend)Arbeitsweise reflektieren und bewerten, daraus Verbesserungsvorschläge ableiten und diese dokumentierene)eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwendenf)Fachliteratur nutzen, Fachinformationen einholen und Auskünfte erteilen, jeweils auch in englischer Sprache6
6Einhalten rechtlicher Regelungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungsprozess einhalten, insbesondere aa)Urheberrechte und verwandte Schutzrechtebb)Nutzungs- und Verwertungsrechtecc)Persönlichkeitsrechtedd)Datenschutz und Datensicherheitb)barrierefreie Gestaltung von Medien beachten6
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