Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2008-05-21
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 13
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Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Struktur der Berufsausbildung§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 5Durchführung der Berufsausbildung§ 6Gesellenprüfung§ 7Teil 1 der Gesellenprüfung§ 8Teil 2 der Gesellenprüfung§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelung§ 10Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 10aÜbergangsvorschrift§ 11Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Friseure, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.

Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt A und C,

2.

eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt B.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Friseur und zur Friseurin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.

Kundenmanagement:

1.1 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln,

1.2 Betreuen, Beraten und Verkaufen;

2.

Friseur-Dienstleistungen:

2.1 Pflegen des Haares und der Kopfhaut,

2.2 Haarschneiden,

2.3 Gestalten von Frisuren,

2.4 Dauerhaft Umformen,

2.5 Farbverändernde Haarbehandlungen;

3.

Dekorative Kosmetik und Maniküre;

4.

Betriebsorganisation:

4.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe,

4.2 Pflegen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen,

4.3 Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene,

4.4 Qualitätssicherung,

4.5 Arbeiten im Team,

4.6 Informations- und Kommunikationssysteme;

5.

Marketing:

5.1 Werbung, Präsentation und Preisgestaltung,

5.2 Kundenbindung;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten:

1.

Visagistik,

2.

Langhaarfrisuren,

3.

Haarersatz,

4.

Coloration;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.

Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.

Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.

digitalisierte Arbeitswelt.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Prüfung nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) (weggefallen)

§ 6 Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 25 Prozent, Teil 2 mit 75 Prozent gewichtet.

§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten.

(4) Für den Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

Haar und Kopfhaut beurteilen, reinigen und pflegen,

b)

Augenbrauen färben und formen,

c)

Haare mit klassischen Techniken schneiden,

d)

Haare mit verschiedenen Umformungstechniken gestalten,

e)

Geräte, Materialien und Arbeitsmittel auswählen und einsetzen sowie den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen,

f)

Kunden serviceorientiert betreuen,

g)

die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen

2.

Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)

Ausführen einer klassischen Friseurarbeit an der Dame mit dauerhafter Umformung und zwei Einlegetechniken und

b)

Ausführen einer klassischen Friseurarbeit am Herren einschließlich Föhnen.

3.

Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.

4.

Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minuten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.

5.

Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.

§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.

Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen,

2.

Friseurtechniken,

3.

Betriebsorganisation und Kundenmanagement,

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

Haare mit modernen Techniken schneiden,

b)

Haarfarbe in Farbtiefe und -richtung verändern,

c)

Styling- und Finishtechniken einsetzen,

d)

kosmetische Behandlungen durchführen,

e)

Kundenwünsche ermitteln und berücksichtigen,

f)

Kunden unter Berücksichtigung der Haarqualität und -quantität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten und das Beratungsergebnis bei der Behandlung umsetzen,

g)

Behandlungspläne erstellen, dem Kunden erläutern und dokumentieren,

h)

Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, organisatorischer, ökologischer und qualitätssichernder Maßnahmen planen, vorbereiten, abstimmen und umsetzen; Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen,

i)

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Schutz der Haut und Atemwege sowie Hygienestandards beachten

2.

Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)

Ausführen einer aktuell modischen Friseurarbeit an der Dame zu einem besonderen Anlass mit einem darauf abgestimmten Make-up und

b)

Ausführen einer aktuell modischen Friseurarbeit am Herren.

3.

Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück anfertigen. Der Prüfling soll im Rahmen der Arbeitsaufgabe die praktische Aufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie eine Gesprächssimulation in Form eines Kundenberatungsgespräches durchführen. Bei der Arbeitsaufgabe sind die in der Wahlqualifikation nach § 3 Nr. 2 erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen.

4.

Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 315 Minuten. Innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe in 270 Minuten einschließlich 10 Minuten Gesprächssimulation und das Prüfungsstück in 45 Minuten durchgeführt werden.

5.

Die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation und der Gesprächssimulation ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Friseurtechniken bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

fachliche Zusammenhänge der Haarbehandlung, der Frisurengestaltung und der dekorativen Kosmetik erläutern,

b)

tätigkeitsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten sowie

c)

Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen

2.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben lösen.

3.

Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation und Kundenmanagement bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

Arbeitsabläufe systematisch planen,

b)

bei der Betriebsorganisation sowie der Umsetzung von Marketingmaßnahmen im Salon mitwirken und Maßnahmen zur Qualitätssicherung erläutern,

c)

kunden- und dienstleistungsorientiert sowie betriebswirtschaftlich handeln

2.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben lösen.

3.

Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

2.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.

3.

Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten25 Prozent,2.Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen45 Prozent,3.Prüfungsbereich Friseurtechniken10 Prozent,4.Prüfungsbereich Betriebsorganisation10 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen mit mindestens „ausreichend“,

4.

in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche aus Teil 2, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

§ 10a Übergangsvorschrift

Für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 begonnen wurden, ist § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Anlage (zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 860 - 866, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.–18. Monat19.–36. Monat

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1Kundenmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)

1.1Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)a)Rolle des Personals für eine erfolgreiche Dienstleistungstätigkeit bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigenb)Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Tätigkeit im Dienstleistungssektor begründenc)durch eigenes Verhalten zur kundenorientierten Ausrichtung des Unternehmens und zur Steigerung der Kundenbindung beitragen2

1.2Betreuen, Beraten und Verkaufen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)a)Kunden empfangen und vor, während und nach der Behandlung serviceorientiert, insbesondere mit dem Ziel der Kundenbindung, betreuenb)auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsichtlich Beratung, Behandlung und Betreuung eingehen; Einfühlungsvermögen zeigenc)Gespräche unter Anwendung verbaler und nonverbaler Kommunikationsformen personenorientiert führen, auf Kundenverhalten situationsgerecht reagierend)Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs-, Betreuungs- und Verkaufsgesprächen einsetzen6

e)Kunden bei Friseur- und Kosmetikdienstleistungen unter Berücksichtigung der Haarqualität und -quantität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends individuell beraten; Beratungsergebnis bei der Behandlung umsetzenf)Behandlungspläne erläutern, über Dienstleistungsangebote und Produkte informieren und betriebliche Dienstleistungen anbieteng)Kunden über Maßnahmen und Produkte zur weiterführenden Pflege von Haar und Haut beratenh)fremdsprachige Fachbegriffe anwendeni)Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen, im Sinne einer Wiederherstellung der Kundenzufriedenheit bearbeiten und damit zur Steigerung der Servicequalität des Unternehmens beitragenj)Konflikte erkennen, einordnen und durch situationsgerechtes Verhalten zu deren Lösung beitragen7

2Friseur-Dienstleistungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)

2.1Pflegen des Haares und der Kopfhaut (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)Zustand und Beschaffenheit der Kopfhaut und des Haares prüfen und beurteilen sowie Maßnahmen für die Behandlung vorschlagenb)Haarreinigungs- und -pflegemittel auswählen, nach Behandlungsplan dosieren und einsetzenc)Haar und Kopfhaut mit verschiedenen Methoden reinigen und pflegend)Haarteile und Haarersatz reinigen und pflegene)Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren7

2.2Haarschneiden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)geplante Frisur unter Berücksichtigung von Haaransatz, Haarqualität, Wuchsrichtung und Fall des Haares vorformenb)Haarlängen unter Berücksichtigung der geplanten Frisur bestimmen und abteilenc)klassische Schneidetechniken, insbesondere Stumpfschneiden, Konturen und Übergang schneiden, auswählen und Haarschnitte individuell ausführen12

d)moderne Schneidetechniken, insbesondere Effilieren, Messerarbeiten, Texturieren, auswählen und Haarschnitte individuell ausführene)Haarschnitte überprüfen; Korrekturen durchführenf)Bart schneiden und formeng)Haut für Rasuren vor- und nachbehandelnh)Rasuren mit unterschiedlichen Techniken durchführen19

2.3Gestalten von Frisuren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)Präparate zur Unterstützung der Frisurengestaltung auswählen und anwendenb)Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen und Papillotiertechniken, gestaltenc)Frisuren mit thermischen Geräten gestalten, insbesondere Föhnen8

d)eingelegte Frisuren ausfrisieren und gestaltene)Hochsteckfrisuren gestaltenf)Haarteil einarbeiteng)Styling- und Finishtechniken einsetzen18

2.4Dauerhaft Umformen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)a)Wickeltechnik und Wickler bestimmen; Haare abteilen und wickelnb)Präparate auswählen und einsetzenc)Umformungstechniken auswählend)Haare vorbehandeln, Umformungen durchführen und überwachen sowie Haare nachbehandelne)Arbeitsergebnisse beurteilen, Korrekturen vornehmen14

2.5Farbverändernde Haarbehandlungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.5)a)Ausgangsfarbe feststellenb)Tönungen aus direkt ziehenden Farbstoffen anwendenc)Methoden der Farb- und Strähnenbehandlung und Applikationstechniken auswählend)Zielfarbe empfehlen und Behandlungsverfahren festlegene)Färbe- und Blondierungspräparate in verschiedenen Techniken auftragen12

f)Einwirkzeiten festlegen und überwacheng)Maßnahmen der Nachbehandlung durchführenh)Ergebnis beurteilen und Farbkorrekturen durchführen9

3Dekorative Kosmetik und Maniküre (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilenb)Haut reinigen und Kompressen legenc)Tages-Make-up gestaltend)Zustand von Händen und Nägeln beurteilene)Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formenf)Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben6

g)Nägel polieren und dekorativ gestaltenh)Hände und Unterarme mit ausgewählten Präparaten massiereni)Make-up für besondere Anlässe gestalten6

4Betriebsorganisation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)

4.1Betriebs- und Arbeitsabläufe (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)a)Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, organisatorischer und ergonomischer Maßnahmen planen, vorbereiten und gestalten; Arbeitsergebnisse kontrollierenb)Arbeitsmittel und Materialien auswählen und kostenbewusst einsetzenc)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer, ästhetischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegend)Kundentermine planen, koordinieren und überwachene)Waren- und Materialeingänge unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften erfassen, kontrollieren, lagern und Bestände pflegen4

f)Inventur durchführeng)individuelle Behandlungspläne aufstellen; Behandlungserfolg dokumentierenh)Kassensystem vorbereiten, kassieren, Kasse abrechnen, Kassenbericht erstelleni)bei Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragen3

4.2Pflegen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)a)Maschinen, Geräte und Werkzeuge unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften reinigen, desinfizieren und pflegenb)Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, insbesondere unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen und Gesichtspunkten des Umweltschutzes, auswählen und einsetzen2

4.3Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)a)persönliche Gesundheitsschutzmaßnahmen, insbesondere Hautschutz unter Berücksichtigung technischer Regeln und gesetzlicher Vorschriften, durchführenb)kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen anwendenc)Maßnahmen der persönlichen Hygiene und Anforderungen in Bezug auf die Arbeitskleidung beachten3

4.4Qualitätssicherung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)a)Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich durchführen, kontrollieren und bewertenb)bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Betriebsorganisation sowie des Kundenservices mitwirken und dabei eigene Vorschläge einbringen2

4.5Arbeiten im Team (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.5)a)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenb)im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und eigener Prioritäten kooperierenc)Aufgaben im Team planen und ausführend)Teamentwicklung gestalten; Rückmeldungen geben und entgegennehmen2

4.6Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.6)a)Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung von Betriebsvorgängen nutzenb)Daten erfassen und eingeben, insbesondere Kundenkartei pflegenc)Vorschriften zum Datenschutz anwendend)Informationen beschaffen und nutzen2

5Marketing (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)

5.1Werbung, Präsentation und Preisgestaltung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)a)Arten, Ziele und Zielgruppen der Werbung im Friseurhandwerk unterscheidenb)Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes einsetzen; eigene Vorschläge einbringenc)Produkte und Dienstleistungen präsentieren und anbieten; Dekorationsmittel einsetzend)Elemente der Preisgestaltung unterscheidene)Preisveränderungen und Aktionen gegenüber den Kunden erläutern2

5.2Kundenbindung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)a)Anregungen, Hinweise, Ideen und Verbesserungsvorschläge der Kunden aufnehmen und umsetzenb)durch Erscheinungsbild und Service die Kundenzufriedenheit fördernc)Kundenbindungsmaßnahmen einsetzen2

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.–18. Monat19.–36. Monat

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1Visagistik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)spezielle Reinigungsmethoden für Gesicht und Dekolleté anwendenb)kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen von nicht kosmetisch zu behandelnden Hautveränderungen unterscheidenc)Präparate der pflegenden Kosmetik unter Berücksichtigung des Hautzustandes und Behandlungszieles auswählend)Hautunreinheiten behandelne)Haarentfernungsmethoden anwendenf)Haut mit unterschiedlichen Massagetechniken massieren; Packungen, Masken und Dampfbäder anwenden, Haut nachbehandelng)Techniken, Hilfsmittel und Präparate einschließlich Camouflage bei der Gestaltung des Gesichts typgerecht und dem Kundenauftrag entsprechend auswählen und anwendenh)künstliche Wimpern anbringen8

2Langhaarfrisuren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)Frisuren durch Stecken und Flechten gestaltenb)Haarteile und -schmuck bearbeiten und einarbeitenc)Haare toupieren und in Form frisieren8

3Haarersatz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)Haarersatz auswählen und einarbeitenb)Haarverlängerung mit verschiedenen Methoden und Befestigungsarten durchführenc)Haarverdichtung mit verschiedenen Techniken, insbesondere durch Integrationstechnik, vornehmend)Haarersatz entfernen; Eigenhaar und Kopfhaut nachbehandeln8

4Coloration (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)a)individuelle Farbtonberatung durchführenb)eigenes Gestaltungskonzept entwickeln und dem Kunden vorschlagenc)Ausgangsfarbe und Zielfarbe aufeinander abstimmend)Farbmischung erstellen und Farbausgleich durchführene)Haar mit speziellen Foliensträhnen und Freihandtechniken nach modischen Trends farblich gestaltenf)verschiedene Farbtechniken, insbesondere Mehrfarbtechniken, kombiniereng)Farbergebnisse kontrollieren und Korrekturen durchführenh)Haarfarbe mit der Frisurengestaltung abstimmen8

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung

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1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuternwährend der gesamten Ausbildung

e)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern

2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung

3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizierenwährend der gesamten Ausbildung

4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizierenwährend der gesamten Ausbildung

während der gesamten Ausbildung

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