Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine Regelungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Notwendigkeit einer Zulassung§ 4Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung eines zulassungsfreien Fahrzeuges§ 5Beschränkung und Untersagung des Betriebs von FahrzeugenAbschnitt 2Zulassungsverfahren§ 6Antrag auf Zulassung§ 7Tageszulassung§ 8Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat§ 9Zuteilung von Kennzeichen§ 10Besondere Kennzeichen§ 11Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge§ 12Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen§ 13Zulassungsbescheinigung Teil I§ 14Zulassungsbescheinigung Teil II§ 15Mitteilungspflichten bei Änderungen§ 16Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung§ 17VerwertungsnachweisAbschnitt 3Internetbasierte Zulassung§ 18Zulässigkeit internetbasierter ZulassungsverfahrenUnterabschnitt 1Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren über Portale der Zulassungsbehörden§ 19Portal§ 20Antrag§ 21Sicherheitscodes§ 22Nachweis der Hauptuntersuchungen und der Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung§ 23Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung sowie Vorbehalt der NachprüfungUnterabschnitt 2Internetbasierte Außerbetriebsetzung§ 24Antrag auf Außerbetriebsetzung§ 25AußerbetriebsetzungUnterabschnitt 3Internetbasierte Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel§ 26Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen§ 27Internetbasierte Erstzulassung§ 28Internetbasierte Tageszulassung§ 29Internetbasierte Wiederzulassung§ 30Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige InbetriebsetzungUnterabschnitt 4Sofortige Inbetriebsetzung bei internetbasierten Zulassungsvorgängen§ 31Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung§ 32Vorläufiger ZulassungsnachweisUnterabschnitt 5Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt§ 33Großkundenschnittstelle§ 34Registrierung als Großkunde§ 35Identifizierungsmerkmal§ 36Überprüfung der Voraussetzungen und Widerruf der Registrierung als Großkunde§ 37Antragstellung über die Großkundenschnittstelle§ 38Übermittlung eines Antrags an die Zulassungsbehörde und automatische Ergänzung erforderlicher Daten§ 39Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung der Zulassungsbehörde§ 40Sofortige Inbetriebsetzung nach Entscheidung der ZulassungsbehördeAbschnitt 4Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr§ 41Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen§ 42Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen§ 43Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer§ 44Fahrten im internationalen Verkehr§ 45Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das AuslandAbschnitt 5Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr§ 46Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland§ 47Kennzeichen und Unterscheidungszeichen§ 48Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer FahrzeugeAbschnitt 6Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge§ 49Versicherungsnachweis§ 50Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde§ 51Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz§ 52Versicherungskennzeichen§ 53Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens§ 53aKennzeichenfolie und Trägerplatte§ 54Rote Versicherungskennzeichen§ 55Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses§ 56VersicherungsplaketteAbschnitt 7Fahrzeugregister§ 57Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister§ 58Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister§ 59Erhebung und Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern§ 60Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt§ 61Übermittlung, Erhebung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister§ 62Übermittlung von Daten an die Versicherer§ 63Mitteilungen an die Finanzbehörden§ 64Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes§ 65Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden§ 66Abruf im automatisierten Verfahren§ 67Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren§ 68Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch§ 69Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren§ 70Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen§ 71Übermittlungssperren§ 72Löschung von Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister§ 73Löschung von Daten aus dem örtlichen Fahrzeugregister§ 74Zentrale Datenbank der ÜbereinstimmungsbescheinigungenAbschnitt 8Durchführungs- und Schlussvorschriften§ 75Zuständigkeiten§ 76Ausnahmen§ 77Ordnungswidrigkeiten§ 78Verweis auf technische Regelwerke§ 79Übergangs- und AnwendungsbestimmungenAnlage 1Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der KennzeichenAnlage 2Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler OrganisationenAnlage 3Plakettenmuster für elektrisch betriebene FahrzeugeAnlage 4Ausgestaltung der KennzeichenAnlage 5Stempelplaketten und PlakettenträgerAnlage 6Zulassungsbescheinigung Teil IAnlage 7Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der BundeswehrAnlage 8Zulassungsbescheinigung Teil IIAnlage 9VerwertungsnachweisAnlage 10Verifizierung der PrüfzifferAnlage 11Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte ZulassungsverfahrenAnlage 12Bevollmächtigung eines Großkunden zur Antragstellung bei der Zulassungsbehörde mithilfe der beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhandenen GroßkundenschnittstelleAnlage 13Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem KennzeichenAnlage 14Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit KurzzeitkennzeichenAnlage 15Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem KennzeichenAnlage 16Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechende HaftpflichtversicherungAnlage 17Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige KraftfahrzeugeAnlage 17aKennzeichenfolie auf Trägerplatte als Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige KraftfahrzeugeAnlage 18Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und
die Zulassung ihrer Anhänger.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Kraftfahrzeug: nicht dauerhaft spurgeführtes Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird;
Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmtes und geeignetes Fahrzeug;
Fahrzeug: Kraftfahrzeug und dessen Anhänger;
EU-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Typgenehmigung in Anwendung
der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 398 vom 11.11.2021, S. 54) in der jeweils geltenden Fassung und
der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeuges, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht;
Fahrzeug-Einzelgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in Anwendung der Verordnung (EU) 2018/858 erteilte Bestätigung, dass ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug, das eine oder keine Einzelausführung darstellt, den einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen für die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung entspricht oder eine in Anwendung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht;
Übereinstimmungsbescheinigung: das in Anwendung der Artikel 36 und 37 der Verordnung (EU) Nr. 2018/858, des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ausgestellte Dokument;
Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;
Kraftrad: zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern im Fall eines Verbrennungsmotors, oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Kilometern pro Stunde;
Leichtkraftrad: Kraftrad mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt und im Fall eines Verbrennungsmotors mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern und höchstens 125 Kubikzentimetern;
Kleinkraftrad: zweirädriges oder dreirädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometern pro Stunde und folgenden Eigenschaften:
zweirädriges Kleinkraftrad mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter beträgt, oder mit Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt;
dreirädriges Kleinkraftrad mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen höchste Nutzleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt;
leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug: leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
motorisierter Krankenfahrstuhl: einsitziges, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 Kilogramm einschließlich Batterie, jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 Kilogramm, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 Kilometern pro Stunde und einer Breite von höchstens 110 Zentimetern;
Zugmaschine: Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet ist;
Sattelzugmaschine: Zugmaschine für Sattelanhänger;
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine: Kraftfahrzeug, dessen Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und das besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet ist, auch wenn es zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet ist;
selbstfahrende Arbeitsmaschine: Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und seinen besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet ist;
Stapler: Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet ist;
Sattelanhänger: Anhänger, der mit einem Kraftfahrzeug so verbunden ist, dass er teilweise auf dem Kraftfahrzeug aufliegt und ein wesentlicher Teil seines Gewichts oder seiner Ladung von dem Kraftfahrzeug getragen wird;
land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät: Gerät zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, welches dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert;
Sitzkarren: einachsiger Anhänger, der nach seiner Bauart nur dazu bestimmt und geeignet ist, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen;
Oldtimer: Fahrzeug, das zum Zeitpunkt seiner Begutachtung als Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient;
Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges;
Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung eines Fahrzeuges durch einen Berechtigten eines benannten Technischen Dienstes, einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung einschließlich der Fahrt des Fahrzeuges zum Prüfungsort und zurück;
Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten.
Die nationale Typgenehmigung nach Satz 1 Nummer 5 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Satz 1 Nummer 6 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Unter den Begriff der selbstfahrenden Arbeitsmaschine nach Satz 1 Nummer 17 fällt auch
ein selbstfahrender Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde,
ein Holzrückefahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde, das mit einer Vorrichtung für Lade- und Sortierprozesse ausgerüstet ist und dessen im öffentlichen Straßenverkehr zulässige Nutzlast 500 Kilogramm nicht überschreitet.
Ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät nach Satz 1 Nummer 20 kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist. Des Weiteren zählt zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgerät nach Satz 1 Nummer 20 auch ein Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist, sofern der Quotient zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeuges weniger als 3,0 beträgt.
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Ein Kraftfahrzeug und seine Anhänger dürfen von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn
das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder für das Fahrzeug eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist und
jeweils eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
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