Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst, Studium§ 2Ziele und Inhalte des Studiums§ 3Einstellungsvoraussetzungen§ 4NachteilsausgleichAbschnitt 2Auswahlverfahren§ 5Ziele des Auswahlverfahrens, allgemeine Vorschriften§ 6Zulassung zum Auswahlverfahren§ 7Teile des Auswahlverfahrens, Festlegungen zum Auswahlverfahren§ 8Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens§ 9Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens§ 10Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens§ 11Auswahlkommission§ 12Ergebnis des Auswahlverfahrens§ 13Wiederholte Teilnahme am AuswahlverfahrenAbschnitt 3Studienordnung§ 14Dauer und Aufbau des Studiums§ 15Studieninhalte§ 16Studienstruktur, Module§ 17Modulhandbuch, Ausbildungsrichtlinien§ 18Praxisintegrierende Studienabschnitte§ 19Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von berufspraktischen Kenntnissen und Qualifikationen§ 20ErholungsurlaubAbschnitt 4DiplomprüfungUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 21Laufbahnprüfung§ 22Prüfungsamt§ 23Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses§ 24Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses§ 25Prüferinnen und Prüfer§ 26Prüfungen§ 27Durchführung der Prüfungen, Prüfungsplan, Versicherung§ 28Bewertung der Prüfungsleistungen§ 29Multiple-Choice-Aufgaben§ 30Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen§ 31Bewertungsverfahren für WiederholungsprüfungenUnterabschnitt 2Modulprüfungen§ 32Prüferinnen und Prüfer in Modulprüfungen§ 33Umfang und Zeitpunkt der Modulprüfungen§ 34Formen der Modulprüfungen§ 35Äquivalenzprüfungen in SprachmodulenUnterabschnitt 3Diplomarbeit§ 36Ziel der Diplomarbeit§ 37Thema der Diplomarbeit§ 38Bearbeitungszeit, Freistellung§ 39Betreuung der Diplomarbeit§ 40Sprache der Diplomarbeit§ 41Versicherung§ 42Abgabe der Diplomarbeit§ 43Prüferinnen und Prüfer der Diplomarbeit§ 44Begutachtung der Diplomarbeit§ 45Veröffentlichung der Diplomarbeit§ 46Wiederholung der DiplomarbeitUnterabschnitt 4Diplomkolloquium§ 47Zulassung zum Diplomkolloquium§ 48Ziel des Diplomkolloquiums§ 49Form des Diplomkolloquiums§ 50Termin des Diplomkolloquiums§ 51Sprache des Diplomkolloquiums§ 52Prüferinnen und Prüfer des DiplomkolloquiumsUnterabschnitt 5Abschluss der Diplomprüfung§ 53Bestehen der Diplomprüfung, Rangpunkte§ 54Diplomurkunde, Abschlusszeugnis, ergänzende Dokumente§ 55Nicht bestandene DiplomprüfungUnterabschnitt 6Weitere Prüfungsvorschriften§ 56Verhinderung, Säumnis, Rücktritt, Verspätung§ 57Störungen§ 58Verstöße bei Prüfungen§ 59Prüfungsakte, EinsichtnahmeAbschnitt 5Schlussvorschriften§ 60Übergangsvorschriften
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst, Studium
(1) Der duale Diplomstudiengang „Gehobener Auswärtiger Dienst“ (Diplomstudiengang) am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst.
(2) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst dauert drei Jahre.
§ 2 Ziele und Inhalte des Studiums
(1) Die Studierenden werden auf ihre beruflichen Aufgaben im gehobenen Auswärtigen Dienst und die damit einhergehende Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Zudem werden sie für die Bedeutung einer stabilen, an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung sensibilisiert. Die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden besonderen Pflichten als Beamtinnen und Beamten werden ihnen vermittelt. Mit Bezug auf die Anforderungen im gehobenen Auswärtigen Dienst werden neben den relevanten Fach- und Methodenkompetenzen auch Sozial- und Selbstkompetenzen vermittelt. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums sind die Absolventinnen und Absolventen in der Lage, die wissenschaftlichen und berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten gesellschaftlich verantwortungsvoll und reflektiert einzusetzen. Die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt.
(2) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst sieht für alle Studienphasen und Studienelemente Selbststudieneinheiten vor, zu deren Durchführung die Studierenden verpflichtet sind. Mit den Selbststudieneinheiten werden den Studierenden Techniken für das selbständige lebenslange Lernen vermittelt.
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt,
für die Aufgaben des gehobenen Auswärtigen Dienstes geeignet ist und dies durch erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren nach Abschnitt 2 nachgewiesen hat,
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, wobei Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bildungsabschluss, der außerhalb des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung erworben wurde, eingestellt werden können, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt ist,
eine breite Allgemeinbildung hat und mit den wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen der Gegenwart vertraut ist,
sich in der englischen und französischen Sprache oder, ersatzweise für Französisch, in einer anderen Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachkanons ausdrücken kann; wenn im Auswahlverfahren die französische Sprache durch eine andere Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons ersetzt wurde, bleibt das Erlernen der französischen Sprache dennoch verpflichtender Bestandteil des Vorbereitungsdienstes, und
durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird, nachweist, gesundheitlich einschränkungslos für eine weltweite Verwendung geeignet zu sein.
(2) Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die Kinder müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 6 ebenfalls erfüllen.
§ 4 Nachteilsausgleich
(1) Menschen mit Schwerbehinderung, diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung und Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, wird im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ist vor Beginn des Auswahlverfahrens durch das Auswärtige Amt und vor jedem Prüfungstermin durch den Prüfungsausschuss hinzuweisen.
(2) Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber Menschen ohne Beeinträchtigung herstellen. Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Eignung herabgesetzt werden.
(3) Über die Gewährung von Nachteilsausgleich entscheidet
im Auswahlverfahren das Auswärtige Amt und
bei Prüfungen der Prüfungsausschuss.
(4) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Zudem erfolgt eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, wenn die betroffene Person dem nicht widerspricht.
(5) Bei Bedarf kann die nach Absatz 3 zuständige Stelle von der betroffenen Person ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten verlangen. Die Kosten für das Gutachten trägt das Auswärtige Amt.
(6) Gewährter Nachteilsausgleich ist aktenkundig zu machen. Nach der Einstellung in den Vorbereitungsdienst teilt die Einstellungsbehörde mit Zustimmung der betroffenen Person den im Auswahlverfahren gewährten Nachteilsausgleich dem Prüfungsausschuss mit.
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
§ 5 Ziele des Auswahlverfahrens, allgemeine Vorschriften
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Auswärtige Amt auf Grundlage eines Auswahlverfahrens.
(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Aufgaben und Pflichten, die sich aus dem Gesetz über den Auswärtigen Dienst ergeben, für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. Insbesondere soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber über Folgendes verfügen:
die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,
die erforderliche Sozial-, Selbst- und Diversitätskompetenz,
die zur Ausübung der Tätigkeiten im gehobenen Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation,
die erforderliche Kommunikationsfähigkeit und
das erforderliche Allgemeinwissen.
(3) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
§ 6 Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den Angaben in der Bewerbung die Voraussetzungen, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind, zum Zeitpunkt der Einstellung voraussichtlich erfüllen wird.
(2) Das Auswärtige Amt kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren durch einen eignungsdiagnostischen Vorauswahltest beschränken.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden unabhängig von einer Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Auswahlverfahren zugelassen.
(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung.
§ 7 Teile des Auswahlverfahrens, Festlegungen zum Auswahlverfahren
(1) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren Abschnitten bestehen.
(2) Das Auswärtige Amt legt vor Beginn des Auswahlverfahrens oder jeweils vor Beginn der einzelnen Abschnitte fest:
die Inhalte des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens,
den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Abschnitte,
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik,
die für das Bestehen des schriftlichen Teils erforderliche Mindestpunktzahl und, abhängig von der jeweiligen Stellenlage, die Höchstzahl der zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Einzuladenden und
höchstens sechs definierte Schlüsselkompetenzen, die im mündlichen Teil bewertet werden.
Das Auswärtige Amt kann in der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine geringfügige Unterschreitung einer Mindestpunktzahl nach Nummer 4 durch eine besonders gute Leistung in einem oder mehreren anderen Abschnitten des schriftlichen Teils ausgeglichen werden kann. Es muss eine Mindestpunktzahl für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nach Nummer 5 festlegen. Es kann außerdem eine für eine Einstellungszusage erforderliche Mindestpunktzahl für jede Schlüsselkompetenz gesondert festlegen.
(3) Das Auswärtige Amt unterrichtet die Bewerberinnen und Bewerber mit einer Einladung jeweils zum mündlichen und zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens über die Dauer und den Ablauf des jeweiligen Teils.
§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten geprüft.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
eignungsdiagnostische Testverfahren,
allgemeine und fachspezifische Kenntnis- und Wissenstests,
Tests zu berufsbezogenen Persönlichkeitsmerkmalen und
Sprachprüfungen in der englischen und einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons.
Bei Bedarf kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festgelegte Mindestpunktzahl für jeden Abschnitt erreicht hat oder, soweit vorgesehen, die Unterschreitung einer Mindestpunktzahl ausgleichen konnte.
(4) Auf der Grundlage der Bewertungs- und Gewichtungssystematik wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.
§ 9 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
(1) Wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat, wird zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen. Die Ergebnisse des schriftlichen Teils dienen nur der Zulassung zum mündlichen Teil.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen um mehr als das Dreifache, so kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Stellen zur Verfügung stehen. Ist die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschränkt, erfolgt die Zulassung nach Rangfolge.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber, die am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, werden stets zum mündlichen Teil zugelassen, wenn sich im schriftlichen Teil nicht ihre offensichtliche Nichteignung für die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes erwiesen hat.
(4) Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, werden stets zum mündlichen Teil zugelassen.
§ 10 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die sozialen Kompetenzen, die für den gehobenen Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation sowie die Kommunikationsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.
(2) Der mündliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
Einzelgespräch mit strukturiertem oder teilstrukturiertem Interview,
Einzelgespräch mit einer Psychologin oder einem Psychologen,
Kurzvortrag,
Simulationsaufgabe und
Gruppenaufgabe.
Bei Bedarf kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
§ 11 Auswahlkommission
(1) Für die Durchführung eines Auswahlverfahrens richtet das Auswärtige Amt jeweils eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission kann sich bei der Durchführung und Bewertung durch geschultes Personal, externe Beraterinnen und Berater, Fach- und Sprachdozentinnen und -dozenten und durch Informationstechnik unterstützen lassen. Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.
(3) Eine Auswahlkommission besteht
aus einer der folgenden Personen als Vorsitzender oder Vorsitzendem:
der Leiterin oder dem Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,
der stellvertretenden Leiterin oder dem stellvertretenden Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,
der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,
der oder dem Beauftragten für Personal im Auswärtigen Amt,
der Leiterin oder dem Leiter eines Personalreferats des Auswärtigen Amts oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter,
der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst oder
der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den gehobenen Auswärtigen Dienst und
aus mindestens zwei und höchstens vier der folgenden Personen als Beisitzerinnen und Beisitzer:
der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferats für den gehobenen Auswärtigen Dienst; vertreten wird sie oder er durch Beschäftigte der Personalreferate für den gehobenen oder höheren Dienst, die dem gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst angehören oder vergleichbare Tarifbeschäftigte sind,
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