Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2022-01-24
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 37
Änderungshistorie JSON API

2.8 Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und die durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart Wintermischkultur. Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und die durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturen in getrennten Reihen zur Ernte im selben Jahr etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart Sommermischkultur. Alle Mischkulturen mit Mais zählen zu der Hauptfruchtart Mais.

2.9 Bei dem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden zur Berechnung der Mindestanteile nach Nummer 2.3 Hauptfruchtarten zusammengefasst. Der in Nummer 2.2 Satz 2 geregelte beetweise Anbau kann nicht mit anderen Hauptfruchtarten zusammengefasst werden.

2.10 Der Anteil von Getreide an der in Nummer 2.2 genannten Fläche darf höchstens 66 Prozent betragen.

3. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

3.1 Bei der Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise in einem Agroforstsystem auf Ackerland oder Dauergrünland ist die Fläche der Gehölzstreifen auf einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche begünstigungsfähig, die die Voraussetzungen der Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt.

3.2 Die Gehölzstreifen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

3.2.1 Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss zwischen 2 und 40 Prozent betragen.

3.2.2 Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein.

3.2.3 Die Mindestanzahl an Gehölzstreifen muss zwei betragen.

3.2.4 Die Breite der einzelnen Gehölzstreifen darf auf der überwiegenden Länge nicht mehr als 25 Meter betragen.

3.2.5 Der größte Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche darf auf der überwiegenden Länge nicht mehr als 100 Meter betragen.

3.2.6 Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen muss auf der überwiegenden Länge 20 Meter betragen. Der kleinste Abstand von Gehölzstreifen zu einem Waldrand oder zu einem in § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung genannten Landschaftselement darf auf der überwiegenden Länge nicht weniger als 20 Meter betragen.

3.3 Unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften sind Maßnahmen der Holzernte im Antragsjahr nur in den Monaten Januar, Februar und Dezember zulässig.

4. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

4.1 Begünstigungsfähig ist das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs, wenn die Voraussetzungen der Nummern 4.2 bis 4.5 erfüllt sind.

4.2 Im Gesamtbetrieb ist im Antragsjahr durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Zugrunde gelegt wird der Berechnungsschlüssel nach der nachfolgenden Tabelle: ArtAlter/KategorieKoeffizientRinderweniger als 6 Monate0,400zwischen 6 Monaten und 2 Jahren0,600über 2 Jahre1,000Equidenüber 6 Monate1,000Schafe und Ziegen0,150GehegewildDamwild0,150Rotwild0,300 Bei Anwendung des Berechnungsschlüssels ist die Kategorie Lämmer von Schafen und Ziegen von der angegebenen RGV für die Kategorie Schafe und Ziegen mitumfasst. Bei Anwendung des Berechnungsschlüssels ist die Kategorie Kälber von Damwild und Rotwild jeweils von der angegebenen RGV für die Kategorie Damwild und Rotwild mitumfasst.

4.3 Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland des Betriebs entspricht.

4.4 Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.

4.5 Dauergrünlandflächen des Betriebs dürfen im Antragsjahr nicht gepflügt werden. Zur Wiederherstellung der Grasnarbe nach einer Zerstörung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.

5. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

5.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige Dauergrünlandflächen, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der vom Belegenheitsland der Fläche auf Grund von § 17 Absatz 3 geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppe des artenreichen Grünlands mittels der dort dafür festgelegten Methode nachgewiesen wird.

6. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

6.1 Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnete förderfähige Ackerland- und bezeichnete förderfähige Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keines der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5, dessen Anwendung nach den rechtlichen Vorgaben nicht verboten ist, angewendet wird für die von den Nummern 6.2, 6.3 und 6.4 umfassten Kulturen und in den jeweiligen Zeiträumen.

6.2 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen vom 1. Januar bis zur Ernte auf der jeweiligen Fläche, jedoch mindestens bis zum 31. August des Antragsjahres nicht auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland angewendet werden, das im Antragsjahr zur Erzeugung genutzt wird von

a)

Sommergetreide, einschließlich Mais, Hirse und Pseudogetreide,

b)

Leguminosen, einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter,

c)

Sommer-Ölsaaten,

d)

Hackfrüchte,

e)

Feldgemüse.

6.3 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland, das im Antragsjahr zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Leguminosen, einschließlich Gemenge, genutzt wird, vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden. Dieser Zeitraum endet mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte im Antragsjahr, sofern nach der Ernte im Antragsjahr eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühestens mit dem 31. August.

6.4 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichneten förderfähigen Dauerkulturflächen vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden.

6.5 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Öko-Regelung sind alle Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die

a)

ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt sind nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,

b)

für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind.

7. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

7.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen, die in Gebieten nach Nummer 7.3 liegen, die die Voraussetzungen der Nummer 7.2 erfüllen und unter Nummer 7.4 fallen.

7.2 Im Antragsjahr dürfen

a)

weder zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser oder zur Drainage durchgeführt werden, sowie

b)

keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine von einer für Naturschutz zuständigen Behörde genehmigte, angeordnete oder durchgeführte Maßnahme.

7.3 Die Gebiete nach Nummer 7.1 sind die Gebiete, die

a)

in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind oder

b)

nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen sind.

7.4 Förderfähige landwirtschaftliche Flächen, bei denen rechtliche Vorgaben mindestens einer der Maßnahmen nach Nummer 7.2 nicht entgegenstehen, sind begünstigungsfähig.

Anhang 1 Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 161 - 165; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Gruppe A:Botanische BezeichnungDeutsche BezeichnungAlliaria petiolataLauchhederichAnagallis arvensisAcker-GauchheilAnethum graveolensDillAphanes arvensisGewöhnlicher AckerfrauenmantelArabidopsis thalianaAcker-SchmalwandArenaria serpyllifoliaQuendel-SandkrautBorago officinalisBorretschCalendula officinalisRingelblumeCerastium glomeratumKnäuel-HornkrautCerastium semidecandrumFünfmänniges HornkrautCrepis capillarisKleinköpfiger Pippau(weggefallen)Euphorbia exiguaKleine WolfsmilchEuphorbia helioscopiaSonnenwend-WolfsmilchEuphorbia peplusGarten-WolfsmilchFagopyrum esculentumBuchweizenFallopia dumetorumHecken-FlügelknöterichFilago arvensisAcker-FilzkrautFilago minimaZwerg-FilzkrautFumaria officinalisGewöhnlicher ErdrauchGaleopsis bifidaKleinblütiger HohlzahnGnaphalium uliginosumSumpf-RuhrkrautHelianthus annuusSonnenblumeHolosteum umbellatumSpurreJasione montanaBerg-SandglöckchenLamium purpureumPurpurrote TaubnesselLapsana communisGewöhnlicher RainkohlLepidium campestreFeld-KresseLepidium sativumKresseLinum usitatissimumLeinMalva neglectaWeg-MalveMyosotis arvensisAcker-VergissmeinnichtMyosotis strictaSand-VergissmeinnichtMyosurus minimusKleines MäuseschwänzchenOdontites vulgarisRoter ZahntrostOrnithopus perpusillusKleiner VogelfußPapaver dubiumSaat-MohnPhacelia tanacetifoliaRainfarn-PhazeliePolygonum arenastrumGleichblättriger VogelknöterichRaphanus sativusÖlrettichReseda luteaGelber WauSpergula arvensisAcker-SpergelSpergularia rubraRote SchuppenmiereTeesdalia nudicaulisBauernsenfTorilis japonicaGewöhnlicher KlettenkerbelTrifolium arvenseHasen-KleeTrifolium campestreFeld-KleeTrifolium dubiumKleiner KleeValerianella carinataGekieltes RapünzchenValerianella locustaGewöhnliches RapünzchenVeronica agrestisAcker-EhrenpreisVeronica arvensisFeld-Ehrenpreis

Gruppe B:Botanische BezeichnungDeutsche BezeichnungAchillea millefoliumGewöhnliche SchafgarbeAgrimonia eupatoriaKleiner OdermennigAgrimonia proceraGroßer OdermennigAllium oleraceumGemüse-LauchAllium scorodoprasumSchlangen-LauchAllium vinealeWeinbergs-LauchAngelica sylvestrisWald-EngelwurzAnthemis tinctoriaFärber-HundskamilleAnthriscus sylvestrisWiesen-KerbelArctium lappaGroße KletteArctium minusKleine KletteAsparagus officinalisGemüse-SpargelAstragalus glycyphyllosSüßer TragantBallota nigraGewöhnliche SchwarznesselBellis perennisAusdauerndes GänseblümchenBistorta officinalisSchlangen-WiesenknöterichBryonia dioicaRotbeerige ZaunrübeCampanula rapunculoidesAcker-GlockenblumeCardamine pratensisWiesen-SchaumkrautCarum carviKümmelCerastium arvenseAcker-HornkrautCerastium holosteoidesGewöhnliches HornkrautChelidonium majusSchöllkrautChondrilla junceaGroßer KnorpellattichCichorium intybusGewöhnliche WegwarteClinopodium vulgareWirbeldostCrepis biennisWiesen-PippauCruciata laevipesGewimpertes KreuzlabkrautDaucus carotaWilde MöhreDipsacus fullonumWilde KardeDipsacus pilosusBehaarte KardeEchium vulgareGewöhnlicher NatternkopfEpilobium angustifoliumSchmalblättriges WeidenröschenEpilobium hirsutumBehaartes WeidenröschenEpilobium lamyiGraugrünes WeidenröschenEpilobium montanumBerg-WeidenröschenEpilobium tetragonumVierkantiges WeidenröschenEupatorium cannabinumGewöhnlicher WasserdostEuphorbia cyparissiasZypressen-WolfsmilchEuphorbia esulaEsels-WolfsmilchFilipendula ulmariaEchtes MädesüßFoeniculum vulgareFenchelGalium albumWeißes LabkrautGalium verumEchtes LabkrautGeranium pratenseWiesen-StorchschnabelGeranium sylvaticumWald-StorchschnabelGeum rivaleBach-NelkenwurzGeum urbanumEchte NelkenwurzGlechoma hederaceaGewöhnlicher GundermannGnaphalium sylvaticumWald-RuhrkrautHeracleum sphondyliumGewöhnliche BärenklauHieracium lachenaliiGewöhnliches HabichtskrautHieracium laevigatumGlattes HabichtskrautHieracium pilosellaKleines HabichtskrautHieracium piloselloidesFlorentiner HabichtskrautHieracium umbellatumDoldiges HabichtskrautHypochaeris radicataGewöhnliches FerkelkrautKnautia arvensisWiesen-WitwenblumeLamium albumWeiße TaubnesselLamium maculatumGefleckte TaubnesselLathyrus pratensisWiesen-PlatterbseLathyrus tuberosusKnollen-PlatterbseLathyrus sylvestrisWald-PlatterbseLeontodon autumnalisHerbstlöwenzahnLeontodon saxatilisNickender LöwenzahnLeucanthemum ircutianumWiesen-MargeriteLeucanthemum vulgareFrühe MargeriteLinaria vulgarisGewöhnliches LeinkrautLotus corniculatusHornschotenkleeLotus pedunculatusSumpf-HornkleeLychnis flos-cuculiKuckucks-LichtnelkeLysimachia vulgarisGewöhnlicher GilbweiderichLythrum salicariaGewöhnlicher BlutweiderichMalva alceaSpitzblatt-MalveMalva moschataMoschus-MalveMalva sylvestrisWilde MalveMedicago falcataSichel-LuzerneMedicago sativaLuzerneMelilotus albusWeißer SteinkleeMyosotis scorpioidesSumpf-VergissmeinnichtOnobrychis viciifoliaSaat-EsparsetteOnonis repensKriechende HauhechelOnopordum acanthiumGewöhnliche EselsdistelOriganum vulgareGewöhnlicher DostOrnithogalum umbellatumDolden-MilchsternPastinaca sativaGewöhnlicher PastinakPicris hieracioidesGewöhnliches BitterkrautPimpinella majorGroße PimpinellePimpinella saxifragaKleine PimpinellePotentilla anserinaGänse-FingerkrautPotentilla argenteaSilber-FingerkrautPotentilla erectaBlutwurzPotentilla rectaAufrechtes FingerkrautPotentilla reptansKriechendes FingerkrautPrunella vulgarisGewöhnliche BraunelleReseda luteolaFärber-WauSaponaria officinalisEchtes SeifenkrautScabiosa columbariaTauben-SkabioseScrophularia nodosaKnoten-BraunwurzSecurigera variaBunte BeilwickeSedum acreScharfer MauerpfefferSedum sexangulareMilder MauerpfefferSolidago virgaureaGewöhnliche GoldruteStachys sylvaticaWald-ZiestStellaria aquaticaWasser-SternmiereStellaria gramineaGras-SternmiereTanacetum vulgareRainfarnTeucrium scorodoniaSalbei-GamanderTragopogon pratensisWiesen-BocksbartTrifolium mediumZickzack-KleeTrifolium pratenseRotkleeTrifolium repensWeißkleeVerbascum densiflorumGroßblütige KönigskerzeVerbascum lychnitisMehlige KönigskerzeVerbascum nigrumSchwarze KönigskerzeVerbascum phlomoidesWindblumen-KönigskerzeVerbascum thapsusKleinblütige KönigskerzeVeronica chamaedrysGamander-EhrenpreisVeronica officinalisEchter EhrenpreisVicia angustifoliaSchmalblättrige WickeVicia craccaVogel-WickeVicia sepiumZaun-WickeVicia tenuifoliaFeinblättrige WickeViola hirtaBehaartes Veilchen

Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1)Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 166; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Antragsjahr 2023Antragsjahr 2024Antragsjahr 2025Antragsjahr 2026

Geplanter Einheitsbetrag34,83 Euro34,44 Euro39,00 Euro37,89 Euro

Anlage 7 (zu § 20 Absatz 1)Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 167; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Antragsjahr2023Antragsjahr2024Antragsjahr2025Antragsjahr2026

Geplanter Einheitsbetrag77,93 Euro77,06 Euro87,72 Euro85,22 Euro

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