Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2022-12-07
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 2
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Eingangsformel

Es verordnen auf Grund des

– § 9 und des § 12 Absatz 7 und 8 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

– § 23 Absatz 1, auch in Verbindung mit dessen Absatz 2 und 4 Satz 1 sowie § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996), und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

– § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes durch Artikel 281 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie

– § 15 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1Allgemeine Vorschriften§ 1AnwendungsbereichKapitel 2GLÖZ-StandardsAbschnitt 1Erhaltung von Dauergrünland§ 2Fälle, in denen keine Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist§ 3Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland§ 4Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung§ 5Frist für die Anlage von Ersatzflächen§ 6Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes§ 7Rückumwandlung bei einer Umwandlung entgegen § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes§ 8Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in bestimmten Fällen§ 9Anzeige der Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes§ 10Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-GesetzesAbschnitt 2Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren§ 11Gebietskulisse§ 12Anbau in Paludikulturverfahren§ 12aNeuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen§ 13Überprüfung der Genehmigung zur erstmaligen oder vertieften Entwässerung landwirtschaftlicher FlächenAbschnitt 3Weitere GLÖZ-Standards§ 14Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern§ 15Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässern§ 16Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion§ 17Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten§ 18Fruchtwechsel auf AckerlandAbschnitt 4Landschaftselemente§ 19Keine Beseitigung von LandschaftselementenAbschnitt 5Umweltsensibles Dauergrünland§ 20Anzeigepflicht für Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland§ 21Rückumwandlung von umweltsensiblen DauergrünlandflächenKapitel 3Vorschriften der sozialen Konditionalität§ 22Vorschriften der sozialen KonditionalitätKapitel 4Kontrollen, Mitteilungen und SanktionenAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 23Anzuwendende Vorschriften und ZuständigkeitenAbschnitt 2Kontrollen§ 24Systematische Vor-Ort-Kontrollen§ 25Mindestkontrollsatz§ 26Auswahl der Kontrollstichprobe§ 27Verwaltungskontrollen§ 28Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen§ 29KontrollberichtAbschnitt 3Mitteilungen über Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität§ 30Inhalt und Zeitpunkt der MitteilungAbschnitt 4Sanktionen§ 31Sanktionierung bei Übertragung§ 32Ausnahmen von Verwaltungssanktionen§ 33Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen§ 34Abweichungen vom Regelsatz für Verwaltungssanktionen§ 34aKumulation von VerstößenKapitel 5Schlussbestimmungen§ 35InkrafttretenAnlage 1Klassenzeichen für Bodenarten für Feuchtgebiete und MooreAnlage 2Bodentypen und Legendeneinheiten nach aktueller deutscher Bodensystematik und daran angelehnten KartenwerkenAnlage 3Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch WasserAnlage 4Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch WindAnlage 5Frühe SommerkulturenAnlage 6Klassenzeichen für Bodenarten für schwere BödenAnlage 7Vorschriften der sozialen Konditionalität

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung dient der Durchführung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der in § 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes genannten Unionsregelung.

Kapitel 2 GLÖZ-Standards

Abschnitt 1 Erhaltung von Dauergrünland

§ 2 Fälle, in denen keine Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist

(1) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist:

1.

der Richtlinie 92/43/EWG,

2.

der Richtlinie 2000/60/EG oder

3.

der Richtlinie 2009/147/EG.

(2) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht erforderlich, die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die

1.

unmittelbar angrenzt,

2.

überwiegend mit Gehölzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und

3.

für die Direktzahlungen nicht förderfähig ist.

§ 3 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland

(1) Die Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.

die Lage und die Größe der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird,

2.

die beabsichtigte Nutzung der Fläche nach Nummer 1,

3.

die Lage und die Größe der Fläche, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes neu als Dauergrünland anzulegen ist (Ersatzfläche), soweit diese Voraussetzung für die Genehmigung ist,

4.

soweit die antragstellende Person nicht Eigentümerin der Fläche nach Nummer 1 ist, der Eigentümer dieser Fläche,

5.

soweit die Fläche nach Nummer 3 nicht zum Betrieb der antragstellenden Person gehört, der Begünstigte, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, und die für die Feststellung nach § 4 Absatz 4 erforderlichen Angaben,

6.

soweit keine Ersatzfläche angelegt werden soll, die Gründe hierfür, sowie

7.

die Erklärung, dass die antragstellende Person keiner Verpflichtung gegenüber einer öffentlichen Stelle unterliegt, die einer Umwandlung entgegenstehen.

(3) Dem Antrag sind, soweit erforderlich, beizufügen:

1.

in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4, sofern die umzuwandelnde Fläche und die Ersatzfläche nicht identisch sind, die schriftliche oder elektronische Zustimmungserklärung des Eigentümers,

2.

in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 die schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung des Begünstigten,

3.

die schriftliche Verpflichtung des Eigentümers nach § 4 Absatz 6 Satz 2 oder

4.

die Kopie der Genehmigung, wenn die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt wird.

§ 4 Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung

(1) Eine Ersatzfläche ist mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen zu nutzen, ohne Bestandteil der Fruchtfolge zu sein und ohne gepflügt zu werden. Sofern eine Fläche bereits in der in Satz 1 beschriebenen Weise genutzt wird, ist sie während der verbleibenden Anzahl von Jahren, um fünf aufeinanderfolgende Jahre zu erreichen, in derselben Weise zu nutzen. Satz 1 gilt auch für Flächen, die vor dem 1. Januar 2023 aufgrund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022

1.

als Dauergrünland angelegt oder rückumgewandelt wurden und

2.

nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gelten.

Eine Ersatzfläche gilt als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Dauergrünlandfläche entstanden ist, für die sie als Ersatz angelegt wird.

(2) Für die Umwandlung einer Ersatzfläche gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes entsprechend.

(3) Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht und die umzuwandelnde Fläche und die Ersatzfläche nicht identisch sind, ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Eigentümers der Fläche zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.

(4) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, ist die schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung des Begünstigten, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.

(5) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrages nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt. Die Ersatzfläche darf zu dem auf die Erteilung der Genehmigung folgenden Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrages nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht zu dem Betrieb eines begünstigten Dritten gehören, der teilweise oder insgesamt nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist oder bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet.

(6) Die antragstellende Person hat sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu verpflichten, im Falle eines Wechsels des Eigentums oder des Besitzes an einer Ersatzfläche während der Laufzeit der Verpflichtung nach Absatz 1 jeden nachfolgenden Eigentümer und den nachfolgenden Besitzer darüber zu unterrichten, dass und seit wann die Ersatzfläche der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt. Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht, hat die antragstellende Person der zuständigen Behörde eine schriftliche oder elektronische Verpflichtung des Eigentümers des Ersatzgrundstücks zur Unterrichtung jedes nachfolgenden Eigentümers nach Satz 1 vorzulegen.

(7) Soweit die zuständige Behörde für die Zustimmung und Erklärungen nach den Absätzen 3, 4 und 6 Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.

§ 5 Frist für die Anlage von Ersatzflächen

Die Ersatzfläche ist bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzulegen.

§ 6 Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

(1) Nicht in Anspruch genommene Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erlöschen mit Ablauf

1.

des Tages einer Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder

2.

des auf die Genehmigung folgenden Schlusstermins für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes.

(2) Soweit die Ersatzfläche bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht angelegt ist, erlischt die Genehmigung.

§ 7 Rückumwandlung bei einer Umwandlung entgegen § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

(1) Sofern Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt wurde und kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Sofern im Falle des Absatzes 1 zum Zeitpunkt der Umwandlung die Voraussetzungen einer Genehmigung vorlagen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Umwandlung nachträglich genehmigen.

§ 8 Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes in bestimmten Fällen

§ 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht für Dauergrünland anzuwenden, das

1.

nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde,

2.

nach § 7 rückumgewandelt wurde,

3.

auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde und nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gilt oder

4.

auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt wurde.

§ 9 Anzeige der Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

Die Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist der zuständigen Behörde im nächsten Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzuzeigen.

§ 10 Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

(1) § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht anzuwenden bei Dauergrünland, das

1.

nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde,

2.

nach § 7 rückumgewandelt wurde,

3.

auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde,

4.

auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt wurde oder

5.

ohne Genehmigung umgewandelt wurde und dessen Fläche größer als 500 Quadratmeter ist.

(2) Absatz 1 gilt nur in dem Zeitraum, in dem die Flächen als Dauergrünland genutzt werden müssen.

Abschnitt 2 Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren

§ 11 Gebietskulisse

(1) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die Feuchtgebiete und Moore nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Gebietskulisse nach der bestverfügbaren Datengrundlage auszuweisen.

(2) Feuchtgebiete und Moore nach Absatz 1 sind Böden mit mindestens 7,5 Prozent organischem Bodenkohlenstoffgehalt oder mindestens 15 Prozent organischer Bodensubstanz in einer horizontalen oder schräg gestellten Bodenschicht von 10 Zentimetern Mächtigkeit innerhalb der oberen 40 Zentimeter des Profils.

(3) Zur Erstellung der Gebietskulisse können folgende Böden zugrunde gelegt werden:

1.

Böden mit einem in Anlage 1 aufgeführten Klassenzeichen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,

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