Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
Eingangsformel
Auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Gärtnermeisters/einer Gärtnermeisterin als Fach- und Führungskraft wahrzunehmen:
Produktion, Dienstleistung und Vermarktung: Erstellen von Planungen und Kalkulationen für die Produktion oder für Dienstleistungen unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt der Maßnahmen in Produktion oder Dienstleistung; Durchführen der Arbeiten in diesen Bereichen unter Beachtung der Anforderungen des Marktes und der Belange des Umweltschutzes; Kontrollieren und Beurteilen von Pflanzenbeständen oder gärtnerischen Anlagen; Vermarkten von Erzeugnissen oder Dienstleistungen; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen;
Betriebs- und Unternehmensführung: kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln sowie beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz; ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes, Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse; Planen und Kalkulieren von Investitionen sowie Ermitteln und Beurteilen von deren Kosten; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Information und Beratung;
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung: Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Gärtnermeister/Gärtnermeisterin mit Angabe der gewählten Fachrichtung.
§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich des Gartenbaus nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 2 Gliederung der Meisterprüfung, Wahl der Fachrichtung
(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
Produktion, Dienstleistung und Vermarktung,
Betriebs- und Unternehmensführung,
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Der Prüfungsteilnehmer kann eine der Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei oder Zierpflanzenbau wählen. In der Prüfung sind die Fähigkeiten und Berufserfahrungen des Prüfungsteilnehmers in der von ihm gewählten Fachrichtung angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.
§ 3 Prüfungsanforderungen im Teil "Produktion, Dienstleistung und Vermarktung"
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die Pflanzenproduktion, die Anlage und Pflege von Grabstätten oder ein landschaftsgärtnerisches Gesamtwerk einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln sowie die Vermarktung planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit durchführen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
In der Fachrichtung Baumschule:
Produktions-, Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,
Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren,
Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,
Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung; Bodenschutz,
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Aufbereitung; Versand; Vermarktung,
Pflanzenverwendung,
rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,
Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren;
in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei:
Planung von friedhofsgärtnerischen Dienstleistungen und der Produktion unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedingungen,
Gestaltung, Anlage und Pflege von Grabstätten und Beachtung der einschlägigen Richtlinien,
Gestaltung von Trauerbinderei und Dekorationen,
Pflanzenverwendung,
Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren; Durchführung der Produktion,
Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Dienstleistung, Vermarktung und Entsorgung,
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Kundenberatung und Verkauf,
rechtliche Bestimmungen, einschließlich Friedhofssatzungen und -ordnungen,
Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung;
in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:
Auftragsbeschaffung; Ausschreibung und Kalkulation,
Planung und Vorbereitung von Bauleistungen und Pflegemaßnahmen, insbesondere Arbeitskräfte- und Maschineneinsatz; Bauzeitenplan; Massenliste; Pflanzplan,
Abwicklung von Neuanlagen und Pflegeaufträgen, insbesondere Erdarbeiten, Entwässerungsarbeiten, Wege- und Mauerbau, vegetationstechnische Arbeiten,
Pflanzenverwendung; Lebensbereiche; Kultur- und Wildpflanzen; Ansprüche der Pflanzen an die Wachstumsfaktoren und deren Beeinflussung,
Bauüberwachung; Aufmaß; Abrechnung; Nachkalkulation,
Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei der Beschaffung von Betriebsmitteln, der Durchführung von landschaftsgärtnerischen Arbeiten und der Entsorgung; Bodenschutz,
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
rechtliche Bestimmungen, einschließlich der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Fachnormen und sonstiger anerkannter Regeln der Technik;
in der Fachrichtung Gemüsebau:
Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,
Planung und Auswahl von Produktions- und Arbeitsverfahren,
Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,
Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung; Bodenschutz,
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Aufbereitung; Sortierung; Vermarktung,
rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,
Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren;
in der Fachrichtung Obstbau:
Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,
Planung und Auswahl von Produktions- und Arbeitsverfahren,
Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,
Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung; Bodenschutz,
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Aufbereitung; Sortierung; Vermarktung,
rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,
Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren;
in der Fachrichtung Staudengärtnerei:
Produktions-, Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,
Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren,
Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,
Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung,
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Aufbereitung; Vermarktung,
Pflanzenverwendung; Lebensbereiche,
rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,
Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren;
in der Fachrichtung Zierpflanzenbau:
Produktions-, Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,
Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren,
Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,
Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung,
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Aufbereitung; Vermarktung,
Pflanzenverwendung,
rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,
Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren.
(3) Die Prüfung besteht aus einer praxisbezogenen Aufgabe nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.
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