Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Gebäudereiniger-Handwerk
Eingangsformel
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gebäudereiniger-Handwerk zu stellenden Anforderungen.
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gebäudereiniger-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
einen Gebäudereiniger-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
der Kostenstrukturen,
der Wettbewerbssituation,
der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
der Betriebsorganisation,
des Qualitätsmanagements,
des Arbeitsschutzrechtes,
des Datenschutzes,
der Datenverarbeitung,
des Umweltschutzes,
der Ressourceneffizienz und
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Dienstleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
Leistungen erbringen, insbesondere
Reinigungs-, Pflege-, Hygiene- und Wiederaufbereitungsmaßnahmen an Außenanlagen, Denkmälern sowie an und in Gebäuden, Gebäudeteilen, Verkehrsmitteln und Gegenständen objektbezogen planen, durchführen sowie die Ausführung der Arbeiten bewerten,
den Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln zur Reinigung, Pflege, Konservierung und Aufbereitung von Oberflächen planen und überwachen sowie
Maßnahmen vor und nach einer Schädlingsbekämpfung durchführen sowie die Ausführung der Arbeiten bewerten,
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
die unterschiedlichen Reinigungsarten, -verfahren und -methoden,
die Beschaffenheit der Oberflächen, der Untergründe sowie die Art und den Grad der Verschmutzung sowie
die objektspezifischen Eigenschaften und die Voraussetzungen für den Einsatz von Höhenzugangstechniken,
die objektspezifischen Vorgaben des Auftraggebers sowie allgemeine und spezifische Hygieneanforderungen,
außergewöhnliche Anforderungen, insbesondere im Rahmen von Umwelt-, Natur- und Gesundheitsnotlagen,
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie die Vorschriften des Denkmalschutzes,
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
das benötigte Personal, die Reinigungsgeräte, -maschinen und -anlagen sowie Materialien und
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
Schädlingsbefall erkennen, Maßnahmen zum Feststellen eines Schädlingsbefalls nach Art und Menge der Schädlinge durch Begehungen oder durch digitale Überwachung (Schädlingsmonitoring) vor einer Schädlingsbekämpfung festlegen und planen sowie dem Kunden Möglichkeiten zur Prophylaxe vorschlagen,
Maßnahmen zum Beseitigen der Hinterlassenschaften und Kadaver von Schädlingen, zum Reinigen von Oberflächen nach einer Ausgasung sowie die Beseitigung von Reststoffen (Dekontamination) nach einer Schädlingsbekämpfung festlegen und planen,
Leistungsbeschreibungen, -verzeichnisse, Raumbücher und Aufmaßskizzen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden Oberflächen und zu verwendenden Materialien berücksichtigen,
Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Fehlervermeidung entwickeln und dokumentieren,
erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen sowie
Leistungsspektrum des Betriebs konzeptionieren und anpassen.
§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des Gebäudereiniger-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
eine Situationsaufgabe nach § 6.
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der folgenden Arbeiten durchzuführen:
eine Bauschlussreinigung oder eine Grundreinigung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder eines Verkehrsmittels, die mindestens vier verschiedene Oberflächenarten aufweisen, planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren oder
eine Grundreinigung einer Fassade, die aus mindestens zwei unterschiedlichen Oberflächen besteht, einschließlich konservierender Maßnahmen planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren sowie dabei Höhenzugangstechnik einsetzen.
Bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts sind eine Objektbeschreibung, eine Aufmaßskizze, eine Leistungsbeschreibung, eine Mängelliste, eine Gefährdungsanalyse, eine Bedarfsplanung und eine Kalkulation zu erstellen. Dabei sind vorhandene Mängel oder Schäden an den zu bearbeitenden Oberflächen oder Untergründen zu dokumentieren. Oberflächenbehandlungs- und Reinigungsverfahren sind unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Oberflächen und Untergründe, einzusetzender Reinigungsmittel, ökologischer und toxikologischer Gefährdungen auszuwählen und durchzuführen.
(3) Die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling drei Arbeitstage zur Verfügung.
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus der Objektbeschreibung, der Aufmaßskizze, der Leistungsbeschreibung, der Mängelliste, der Gefährdungsanalyse, der Bedarfsplanung und der Kalkulation, mit 40 Prozent,
die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand des Arbeitsberichtes mit 10 Prozent.
§ 5 Fachgespräch
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
den Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch, dabei hat der Prüfling wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Gebäudereiniger-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Gebäudereiniger-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Ausschuss wählt für die Situationsaufgabe zwei der folgenden Arbeiten aus:
eine nicht-textile Oberfläche aufbereiten,
eine textile Oberfläche aufbereiten,
eine Desinfektionsmaßnahme durchführen,
reinigen und pflegen von einem Teil oder mehreren Teilen oder der Gesamtheit
einer Außenanlage,
einer Fassade oder
einer Industrieanlage und
reinigen von einem Teil oder mehreren Teilen oder der Gesamtheit
eines Verkehrsmittels oder
einer Verkehrsleiteinrichtung.
Bei der Aufgabenstellung sind Arbeiten zu wählen, die nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts waren.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling vier Stunden zur Verfügung.
(4) Jede der beiden Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.
§ 7 Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil I
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Gebäudereiniger-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Gebäudereiniger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ und
nach Maßgabe des § 11 „Einen Gebäudereiniger-Betrieb führen und organisieren“.
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Gebäudereiniger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Gebäudereiniger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Gebäudereiniger-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, reinigungs-, hygiene- und pflegetechnische Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Gebäudereiniger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.