Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
Inhaltsübersicht
Teil 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Grenzüberschreitende Ausschreibungen§ 2Anwendungsbereich§ 3BegriffsbestimmungenTeil 2Verfahren der AusschreibungAbschnitt 1Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen§ 4Ausschreibungen§ 5Bekanntmachung der Ausschreibungen§ 6Anforderungen an Gebote§ 7Ausschreibungsverfahren§ 8Sicherheiten§ 9Erstattungen von Sicherheiten§ 10Ausschluss von Geboten§ 11Ausschluss von Bietern§ 12Zuschlagsverfahren§ 13Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten§ 14Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts§ 15Entwertung von ZuschlägenAbschnitt 2Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land§ 16Höchstwert für Windenergieanlagen an Land§ 17(weggefallen)§ 18Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land§ 19Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften§ 20Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land§ 21Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an LandAbschnitt 3Ausschreibungen für Solaranlagen§ 22Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen§ 23Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen§ 24Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen§ 25Anzulegender Wert für Solaranlagen§ 26Dauer des Zahlungsanspruchs für SolaranlagenTeil 3Zahlungen von Marktprämien nach dieser Verordnung§ 27Zahlungsanspruch§ 28Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs§ 29AusgleichsmechanismusTeil 4Pönalen§ 30Pönalen§ 31Pflichten der ÜbertragungsnetzbetreiberTeil 5Die ausschreibende Stelle§ 32Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle§ 33Veröffentlichungen§ 34Mitteilungspflichten§ 35Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle§ 36FestlegungenTeil 6Bestimmungen für Anlagen im Bundesgebiet, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden§ 37Geöffnete ausländische Ausschreibungen§ 38Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhaltenTeil 7Völkerrechtliche Vereinbarungen§ 39Inhalt der völkerrechtlichen VereinbarungenTeil 8Datenschutz, Rechtsschutz§ 40Datenübermittlung§ 41Löschung von Daten§ 42Rechtsschutz§ 43ÜbergangsbestimmungenAnlageHöhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grenzüberschreitende Ausschreibungen
(1) Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, regelt diese Verordnung die grenzüberschreitende Ausschreibung des Zahlungsanspruchs für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die sich im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union befinden.
(2) Grenzüberschreitende Ausschreibungen sind
Ausschreibungen, die gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden (gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibungen); diese werden
aufgrund eines einheitlichen Ausschreibungsverfahrens für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land durchgeführt und die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen entsprechend einer völkerrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt oder
aufgrund des Ausschreibungsverfahrens eines der beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligen sich finanziell an der Förderung entsprechend einer völkerrechtlichen Vereinbarung mittels Investitionszuschüssen für Betreiber von Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land,
Ausschreibungen, die die Bundesrepublik Deutschland für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines oder mehrerer Kooperationsstaaten aufgrund der Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und dieser Verordnung durchführt und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung sowie nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und dieser Verordnung geleistet werden (geöffnete nationale Ausschreibungen), oder
Ausschreibungen, die ein Kooperationsstaat für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land in seinem Staatsgebiet, im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund eigener Bestimmungen durchführt und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach den Bestimmungen des Kooperationsstaates erfolgen (geöffnete ausländische Ausschreibungen).
(3) Grenzüberschreitende Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind nur zulässig, wenn
sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind und in dieser völkerrechtlichen Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist, genutzt werden,
sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
als gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibungen durchgeführt werden oder
für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden und der andere oder die anderen Mitgliedstaaten in einem vergleichbaren Umfang seine oder ihre Ausschreibungen für Anlagen im Bundesgebiet öffnen, und
der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden für
gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibungen,
geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und
geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.
(2) Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann ein Zahlungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dieser Verordnung nicht nur für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet, sondern auch für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehen, solange und soweit nach Maßgabe dieser Verordnung für die Windenergieanlage an Land ein Zuschlag oder für die Solaranlage eine Zahlungsberechtigung wirksam ist.
(3) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen und geöffneten nationalen Ausschreibungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung oder der völkerrechtlichen Vereinbarung nicht etwas Abweichendes geregelt worden ist.
(4) Die sonstigen nationalen Ausschreibungen für Strom aus Anlagen im Bundesgebiet bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung ist
„ausländische Stelle“ eine nach § 32 Absatz 3 vom Kooperationsstaat in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannte Stelle,
„ausschreibende Stelle“ die Bundesnetzagentur, sofern nicht nach § 32 Absatz 1 eine andere Stelle mit der Aufgabe betraut worden ist,
„Kooperationsstaat“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine völkerrechtliche Vereinbarung abgeschlossen hat,
„Verbindungsleitung“ jede Stromleitung, die die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union überspannt und ausschließlich dem Zweck dient, die nationalen Netze dieser Staaten zu verbinden,
„völkerrechtliche Vereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in der Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG genutzt werden,
„Zuschlagswert“ der Gebotswert des Gebots, das in einer Ausschreibung den höchsten Gebotswert aufweist und einen Zuschlag erhalten hat.
Teil 2 Verfahren der Ausschreibung
Abschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 4 Ausschreibungen
(1) Die ausschreibende Stelle führt die nach § 39 in den völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Ausschreibungen durch und schreibt zu diesem Zweck die Zahlungsansprüche nach § 27 und deren Höhe für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land mit den vereinbarten Ausschreibungsvolumen und zu den vereinbarten Gebotsterminen aus.
(2) Die ausschreibende Stelle kann bei einer Ausschreibung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung ein Volumen in Kilowatt festlegen, das für geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land in einem Kooperationsstaat höchstens bezuschlagt werden darf.
(3) Die ausschreibende Stelle führt das Ausschreibungsverfahren nach den nachfolgenden Bestimmungen durch, soweit nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine abweichenden Verfahrensbestimmungen getroffen worden sind.
(4) Bieter, deren Anlagen außerhalb des Bundesgebiets liegen und denen Gebote, die der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, zugeteilt worden sind und deren Strom nach dieser Verordnung gefördert werden soll, müssen sich und ihre Anlagen entsprechend den Vorgaben der Marktstammdatenregisterverordnung im Marktstammdatenregister registrieren.
§ 5 Bekanntmachung der Ausschreibungen
(1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt. Gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibungen können zusätzlich oder nur durch eine ausländische Stelle auf ihrer Internetseite bekannt gemacht werden, sofern dies in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt ist.
(2) Die Bekanntmachungen müssen folgende Angaben enthalten:
den Gebotstermin,
das Ausschreibungsvolumen,
die Angabe des Kooperationsstaates und bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung die Angabe der ausschreibenden Stelle nach § 32 Absatz 1 und der jeweils zuständigen ausländischen Stellen nach § 32 Absatz 3,
ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für geplante Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperationsstaates höchstens bezuschlagt werden darf,
die Angabe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Staatsgebieten die Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land errichtet werden müssen, um eine Zahlung nach § 27 in Anspruch nehmen zu können,
die Anforderungen an die Flächen im Kooperationsstaat, die als Voraussetzungen für die Zahlung nach § 27 in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 39 festgelegt worden sind,
die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung nach § 27, die nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind,
die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach § 8,
den Höchstwert,
die Gebotsmenge, die mindestens und höchstens pro Gebot abgegeben werden darf,
abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gebote, sofern solche nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind,
die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassen haben und auf welchen Flächen im Bundesgebiet nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen in welchem Umfang bezuschlagt werden können,
bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung das Verfahren zur Zuordnung bezuschlagter Gebote zur Bundesrepublik Deutschland und zum Kooperationsstaat,
die Formatvorgaben, die nach § 7 Absatz 1 von der ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe vorgegeben sind und
die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 36 dieser Verordnung und die Vorgaben in der völkerrechtlichen Vereinbarung, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen.
(3) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.
§ 6 Anforderungen an Gebote
(1) Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben. Bieter aus dem Kooperationsstaat, die nach dem Recht des Kooperationsstaates rechtsfähig sind, dürfen nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil sie keiner deutschen Rechtsform entsprechen.
(2) Die Gebote dürfen nur für Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des jeweiligen Kooperationsstaates errichtet werden sollen, abgegeben werden.
(3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mindestens 750 Kilowatt umfassen. Die höchste Gebotsmenge für ein Gebot für Freiflächenanlagen ist 20 Megawatt.
(4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(5) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:
die Angaben nach § 30 Nummer 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen, wobei bei Windenergieanlagen an Land nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt werden kann, dass sich das Gebot auf einen Referenzstandort beziehen muss,
die Standorte der Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land, auf die sich das Gebot bezieht,
mit Staat, Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück,
sofern keine Gemarkung, keine Flur oder kein Flurstück vorhanden ist, mit den geographischen Koordinaten oder mit der postalischen Adresse;
im Fall von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes und
den Übertragungsnetzbetreiber oder bei Anlagen, die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, den Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet, der die nächstgelegene Verbindungsleitung betreibt,
bei Solaranlagen,
die im Bundesgebiet geplant sind, die Angabe, auf welcher der in § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten baulichen Anlagen oder Flächen die Anlage geplant ist oder
die im Kooperationsstaat geplant sind, die Angabe, welche der nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt sind, und
bei Windenergieanlagen an Land, die im Bundesgebiet geplant sind, die Angaben nach § 36 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Einhaltung der Anforderungen nach § 36 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Nachweise nach § 36 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und
weitere Angaben, die zur Einhaltung der nach § 39 festgelegten Anforderungen für Gebote erforderlich sind und nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 11 bekannt gemacht worden sind.
§ 7 Ausschreibungsverfahren
(1) Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen. Gebote müssen diesen Formatvorgaben entsprechen.
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