Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1889-05-01
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 8
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Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Errichtung der Genossenschaft§ 1Wesen der Genossenschaft§ 2Haftung für Verbindlichkeiten§ 3Firma der Genossenschaft§ 4Mindestzahl der Mitglieder§ 5Form der Satzung§ 6Mindestinhalt der Satzung§ 7Weiterer zwingender Satzungsinhalt§ 7aMehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen§ 8Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen§ 8aMindestkapital§ 9Vorstand; Aufsichtsrat§ 10Genossenschaftsregister§ 11Anmeldung der Genossenschaft§ 11aPrüfung durch das Gericht§ 12Veröffentlichung der Satzung§ 13Rechtszustand vor der Eintragung§ 14Errichtung einer Zweigniederlassung§ 14a(weggefallen)§ 15Erwerb der Mitgliedschaft§ 15aInhalt der Beitrittserklärung§ 15bBeteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen§ 16Änderung der Satzung Abschnitt 2Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder§ 17Juristische Person; Formkaufmann§ 18Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern§ 19Gewinn- und Verlustverteilung§ 20Ausschluss der Gewinnverteilung§ 21Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben§ 21aAusnahmen vom Verbot der Verzinsung§ 21bMitgliederdarlehen§ 22 Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens§ 22aNachschusspflicht§ 22bZerlegung des Geschäftsanteils§ 23Haftung der Mitglieder Abschnitt 3Verfassung der Genossenschaft§ 24Vorstand§ 25Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder§ 25aAngaben auf Geschäftsbriefen§ 26Vertretungsbefugnis des Vorstands§ 27Beschränkung der Vertretungsbefugnis§ 28Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis§ 29Publizität des Genossenschaftsregisters§ 30Mitgliederliste§ 31Einsicht in die Mitgliederliste§ 32Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht§ 33Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht§§ 33a bis 33i(weggefallen)§ 34Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder§ 35Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern§ 36Aufsichtsrat§ 37Unvereinbarkeit von Ämtern§ 38Aufgaben des Aufsichtsrats§ 39Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats§ 40Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern§ 41Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder§ 42Prokura; Handlungsvollmacht§ 43Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder§ 43aVertreterversammlung§ 43bFormen der Generalversammlung§ 44Einberufung der Generalversammlung§ 45Einberufung auf Verlangen einer Minderheit§ 46Form und Frist der Einberufung§ 47Niederschrift§ 48Zuständigkeit der Generalversammlung§ 49Beschränkungen für Kredite§ 50Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil§ 51Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung§ 52(weggefallen) Abschnitt 4Prüfung und Prüfungsverbände§ 53Pflichtprüfung§ 53aVereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung§ 54Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband§ 54aWechsel des Prüfungsverbandes§ 55Prüfung durch den Verband§ 56Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes§ 57Prüfungsverfahren§ 57aPrüfungsbegleitende Qualitätssicherung§ 58Prüfungsbericht§ 59Befassung der Generalversammlung§ 60Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes§ 61Vergütung des Prüfungsverbandes§ 62Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane§ 63Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts§ 63aVerleihung des Prüfungsrechts§ 63bRechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsverbandes§ 63cSatzung des Prüfungsverbandes§ 63dEinreichungen bei Gericht§ 63eQualitätskontrolle für Prüfungsverbände§ 63fPrüfer für Qualitätskontrolle§ 63gDurchführung der Qualitätskontrolle§ 63hInspektionen§ 64Staatsaufsicht§ 64aEntziehung des Prüfungsrechts§ 64bBestellung eines Prüfungsverbandes§ 64cPrüfung aufgelöster Genossenschaften Abschnitt 5Beendigung der Mitgliedschaft§ 65Kündigung des Mitglieds§ 66Kündigung durch Gläubiger§ 66aKündigung im Insolvenzverfahren§ 67Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes§ 67aAußerordentliches Kündigungsrecht§ 67bKündigung einzelner Geschäftsanteile§ 67cKündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften§ 68Ausschluss eines Mitglieds§ 69Eintragung in die Mitgliederliste§§ 70 bis 72(weggefallen)§ 73Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied§ 74(weggefallen)§ 75Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft§ 76Übertragung des Geschäftsguthabens§ 77Tod des Mitglieds§ 77aAuflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft Abschnitt 6Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft§ 78Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung§§ 78a und 78b(weggefallen)§ 79Auflösung durch Zeitablauf§ 79aFortsetzung der aufgelösten Genossenschaft§ 80Auflösung durch das Gericht§ 81Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde§ 81aAuflösung bei Insolvenz§ 82Eintragung der Auflösung§ 83Bestellung und Abberufung der Liquidatoren§ 84Anmeldung durch Liquidatoren§ 85Zeichnung der Liquidatoren§ 86Publizität des Genossenschaftsregisters§ 87Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium§ 87aZahlungspflichten bei Überschuldung§ 87bVerbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme§ 88Aufgaben der Liquidatoren§ 88aAbtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge§ 89Rechte und Pflichten der Liquidatoren§ 90Voraussetzung für Vermögensverteilung§ 91Verteilung des Vermögens§ 92Unverteilbares Reinvermögen§ 93Aufbewahrung von Unterlagen§§ 93a bis 93s(weggefallen)§ 94Klage auf Nichtigerklärung§ 95Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln§ 96Verfahren bei Nichtigkeitsklage§ 97Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit Abschnitt 7Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder§ 98Eröffnung des Insolvenzverfahrens§ 99(weggefallen)§ 100(weggefallen)§ 101Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens§ 102Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens§§ 103 und 104(weggefallen)§ 105Nachschusspflicht der Mitglieder§ 106Vorschussberechnung§ 107Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung§ 108Erklärungstermin§ 108aAbtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft§ 109Einziehung der Vorschüsse§ 110Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse§ 111Anfechtungsklage§ 112Verfahren bei Anfechtungsklage§ 112aVergleich über Nachschüsse§ 113Zusatzberechnung§ 114Nachschussberechnung§ 115Nachtragsverteilung§ 115aAbschlagsverteilung der Nachschüsse§ 115bNachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder§ 115cBeitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder§ 115dEinziehung und Erstattung von Nachschüssen§ 115eEigenverwaltung§ 116Insolvenzplan§ 117Fortsetzung der Genossenschaft§ 118Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft Abschnitt 8Haftsumme§ 119Bestimmung der Haftsumme§ 120Herabsetzung der Haftsumme§ 121Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen§§ 122 bis 145(weggefallen) Abschnitt 9Straf- und Bußgeldvorschriften§ 146(weggefallen)§ 147Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung§ 148Pflichtverletzung bei Verlust§ 149(weggefallen)§ 150Verletzung der Berichtspflicht§ 151Verletzung der Geheimhaltungspflicht§ 151aVerletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen§ 152Bußgeldvorschriften§ 153Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle§ 154(weggefallen) Abschnitt 10Schlussvorschriften§ 155Altregister im Beitrittsgebiet§ 156Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen§ 157Anmeldungen zum Genossenschaftsregister§ 158Ersatzweise Bekanntmachung§ 159(weggefallen)§ 160Zwangsgeldverfahren§ 161(weggefallen)§ 162Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen§ 163(weggefallen)§ 164Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung§ 165(weggefallen)§ 166Übergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz§ 167Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz§ 168Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst§ 169Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz§ 170Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz§ 171Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung§ 172Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte§ 173Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz§ 174Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst§ 175Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie§ 176Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften§ 177Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft

§ 1 Wesen der Genossenschaft

(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie

1.

der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer oder kultureller Belange oder,

2.

ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft

zu dienen bestimmt ist.

§ 2 Haftung für Verbindlichkeiten

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.

§ 3 Firma der Genossenschaft

Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

§ 4 Mindestzahl der Mitglieder

Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.

§ 5 Form der Satzung

Die Satzung der Genossenschaft bedarf der Textform.

§ 6 Mindestinhalt der Satzung

Die Satzung muss enthalten:

1.

die Firma und den Sitz der Genossenschaft;

2.

den Gegenstand des Unternehmens;

3.

Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben;

4.

Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muss durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder in einem anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsmedium genügt nicht;

5.

Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist; als öffentliches Blatt kann die Satzung öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien bezeichnen.

§ 7 Weiterer zwingender Satzungsinhalt

Die Satzung muss ferner bestimmen:

1.

den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein;

2.

die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.

§ 7a Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen

(1) Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen.

(2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung muss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten.

(3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen.

§ 8 Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen

(1) Der Aufnahme in die Satzung bedürfen Bestimmungen, nach welchen:

1.

die Genossenschaft auf eine bestimmte Zeit beschränkt wird;

2.

Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft wird;

3.

das Geschäftsjahr, insbesondere das erste, auf ein mit dem Kalenderjahr nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer als auf ein Jahr bemessen wird;

4.

die Generalversammlung über bestimmte Gegenstände nicht mit einfacher, sondern mit einer größeren Mehrheit oder nach weiteren Erfordernissen beschließen kann;

5.

die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Personen, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, zugelassen wird.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden können. Sie muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können und dass Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können; zu diesem Zweck kann die Satzung das Stimmrecht investierender Mitglieder auch ganz ausschließen. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung der Generalversammlung; abweichend hiervon kann die Satzung die Zustimmung des Aufsichtrats vorschreiben. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.

§ 8a Mindestkapital

(1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf.

(2) Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9 Vorstand; Aufsichtsrat

(1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.

(3) Der Vorstand einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für eine der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er dies klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(4) Ist bei einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, ein Aufsichtsrat bestellt, legt dieser für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er dies klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

§ 10 Genossenschaftsregister

(1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Genossenschaftsregister" in den Verkehr gebracht werden.

§ 11 Anmeldung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.

die Satzung, die

a)

von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss oder

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