Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz und Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz-Master Professional in Business Management nach dem Berufsbildungsgesetz

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2020-12-18
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit den §§ 53a und 53d des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

Inhaltsübersicht

§  1Gegenstand§  2Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung§  3Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung§  4Handlungsbereiche§  5Handlungsbereich „Unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten“§  6Handlungsbereich „Normenbestimmte und finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Unternehmensstrategie bewerten“§  7Handlungsbereich „Nationale und internationale Leistungsprozesse organisieren“§  8Handlungsbereich „Unternehmensorganisation zur Sicherstellung der Leistungs- und Unternehmensprozesse unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben gestalten“§  9Handlungsbereich „Planung, Steuerung und Überwachung von Unternehmensprozessen wahrnehmen“§ 10Durchführung der Prüfung§ 11Schriftlicher Prüfungsteil§ 12Mündlicher Prüfungsteil§ 13Projektbezogener Prüfungsteil§ 14Bewerten von Prüfungsleistungen§ 15Bestehen der Prüfung, Gesamtnote§ 16Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen§ 17Zeugnisse§ 18Wiederholung der Prüfung§ 19Übergangsvorschriften§ 20Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1Bewertungsmaßstab und -schlüsselAnlage 2Zeugnisinhalte

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz-Master Professional in Business Management nach dem Berufsbildungsgesetz“ und „Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz-Master Professional in Business Management nach dem Berufsbildungsgesetz“.

§ 2 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung

(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz-Master Professional in Business Management nach dem Berufsbildungsgesetz“ oder „Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz-Master Professional in Business Management nach dem Berufsbildungsgesetz“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der dritten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für Unternehmen und Organisationen unterschiedlicher Art, Größe und Wirtschaftszweige unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und ethischen Handlungsfelder eines nachhaltigen Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich strategische Entscheidungen vorzubereiten und umzusetzen und damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft und neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten. Zu diesen Aufgaben gehören

1.

Strategien unter Berücksichtigung der Unternehmensziele im Rahmen der Unternehmensführung entwickeln,

2.

Leistungsprozesse im nationalen und internationalen Marktumfeld unter Beachtung regulativer und finanzwirtschaftlicher Rahmenbedingungen gestalten,

3.

organisatorische Rahmenbedingungen weiterentwickeln sowie

4.

Strategien umsetzen, Unternehmensprozesse steuern, überwachen und notwendige Anpassungen vornehmen.

(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 600 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 9 genannten Handlungsbereiche.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Master Professional in Business Management nach dem Berufsbildungsgesetz“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz“ oder „Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz“ vorangestellt.

§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53d des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:

1.

eine bei einer zuständigen Stelle erfolgreich abgelegte Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz, die zu einem Abschluss mit der Abschlussbezeichnung Fachwirt oder Fachwirtin, Fachkaufmann oder Fachkauffrau führt, oder zu einem vergleichbaren kaufmännischen Fortbildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz,

2.

eine bei einer zuständigen Stelle erfolgreich abgelegte Prüfung nach der Handwerksordnung

a)

zum „Geprüften Kaufmännischen Fachwirt nach der Handwerksordnung“ oder zur „Geprüften Kaufmännischen Fachwirtin nach der Handwerksordnung“ oder

b)

zum „Geprüften Kaufmännischen Fachwirt nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung“ oder zur „Geprüften Kaufmännischen Fachwirtin nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung“,

3.

eine erfolgreich abgelegte staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung an einer auf eine Berufsausbildung aufbauenden kaufmännischen Fachschule und eine nach dem Abschluss mindestens einjährige Berufspraxis oder

4.

einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer nach Landesrecht den Hochschulen gleichgestellten Akademie und eine nach dem Abschluss mindestens einjährige Berufspraxis.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit der in Absatz 1 bezeichneten Personen vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 4 Handlungsbereiche

Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.

unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten,

2.

normenbestimmte und finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Unternehmensstrategie bewerten,

3.

nationale und internationale Leistungsprozesse organisieren,

4.

Unternehmensorganisation zur Sicherstellung der Leistungs- und Unternehmensprozesse unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben gestalten,

5.

Planung, Steuerung und Überwachung von Unternehmensprozessen wahrnehmen.

§ 5 Handlungsbereich „Unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten“

(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Entscheidungsgrundlagen dazu zu erarbeiten, mit welchen Mitteln und Maßnahmen gesichert, neue Erfolgspotentiale erschlossen und Risikopotentiale verringert werden können. Dabei sind wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Entwicklungen genauso wie arbeitsmarktpolitische Entwicklungen zu erfassen und zu bewerten.

(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.

eine von ethischen Grundsätzen geprägte Unternehmenspolitik formulieren,

2.

Grundsätze einer verantwortungsvollen, transparenten und auf eine langfristige Steigerung des Unternehmenswerts ausgerichtete Unternehmensführung einhalten,

3.

aus dem Unternehmensleitbild Unternehmensziele ableiten,

4.

Maßstäbe und Standards als strategische Elemente für ein integriertes Managementsystem festlegen,

5.

Trends erkennen und in der Unternehmensstrategie berücksichtigen,

6.

Formen der Marktforschung anwenden und Marktanalysen entsprechend den Gegebenheiten des Unternehmens entwickeln, durchführen und die Ergebnisse nutzen,

7.

Compliance bei der Ausgestaltung der Strategiefelder berücksichtigen,

8.

aus der Unternehmensstrategie abgeleitetes Personalmanagement ausgestalten,

9.

Logistik als unterstützendes Element in der Unternehmensstrategie berücksichtigen.

§ 6 Handlungsbereich „Normenbestimmte und finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Unternehmensstrategie bewerten“

(1) Im Handlungsbereich „Normenbestimmte und finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Unternehmensstrategie bewerten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Unternehmensstrategien im nationalen und internationalen Zusammenhang regelnder und finanzwirtschaftlicher Rahmenbedingungen zu bewerten. Insbesondere sind hier rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen sowie kulturelle Besonderheiten bei Auslandsaktivitäten zu beachten sowie Entscheidungen der Finanzierung und Investition unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu optimieren. Die Unternehmensführung ist so auszugestalten, dass sie den Grundsätzen eines verantwortungsvollen, transparenten und auf eine langfristige Steigerung des Unternehmenswertes ausgerichteten Handelns entspricht.

(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.

kulturelle, rechtliche und wirtschaftliche Besonderheiten bei der Umsetzung von Strategien auf Auslandsmärkten beachten,

2.

grundlegende Entscheidungen vorbereiten,

3.

Finanzierung und Liquidität im Hinblick auf strategische Entscheidungen sicherstellen,

4.

Möglichkeiten der Rechtsanwendung, insbesondere auch der Gestaltung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes, für strategische Entscheidungen aufzeigen und bewerten,

5.

Auswirkungen steuerlicher Regularien auf die Unternehmensstrategie aufzeigen und bewerten,

6.

Ergebnisse des Controllings für strategische Entscheidungen nutzen.

§ 7 Handlungsbereich „Nationale und internationale Leistungsprozesse organisieren“

(1) Im Handlungsbereich „Nationale und internationale Leistungsprozesse organisieren“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter den Einflüssen der nationalen und internationalen Märkte die Leistungsprozesse des Unternehmens so zu gestalten, dass diese der strategischen Ausrichtung des Unternehmens entsprechen. Insbesondere sollen dabei die entsprechenden Marketingstrategien und -instrumente ausgewählt und eingesetzt werden. Weiterhin sind Entscheidungen zu treffen entsprechend der Unternehmensstrategie im Hinblick auf die Unternehmensorganisation und das Management der Unternehmensprozesse mit besonderem Augenmerk auf Personalmanagement und -führung, Projektmanagement, internationaler Finanzierung der Leistungsprozesse und die Einflüsse der technologischen Entwicklungen.

(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.

Marketingstrategien und Marketinginstrumente entsprechend den Anforderungen nationaler und internationaler Märkte entwickeln und einsetzen,

2.

Möglichkeiten der Finanzierung internationaler Geschäfte analysieren und passende Finanzierungsinstrumente einsetzen,

3.

Leistungsprozesse unter Beachtung der Einflüsse der nationalen und internationalen Märkte gestalten und organisieren,

4.

Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf das Unternehmen berücksichtigen und darauf bezogene Maßnahmen umsetzen,

5.

qualitatives und quantitatives Personalmanagement sowie Personalführung gestalten,

6.

im Rahmen des Projektmanagements Projekte planen, steuern und kontrollieren.

§ 8 Handlungsbereich „Unternehmensorganisation zur Sicherstellung der Leistungs- und Unternehmensprozesse unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben gestalten“

(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensorganisation zur Sicherstellung der Leistungs- und Unternehmensprozesse unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben gestalten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die entsprechenden Handlungsfelder so zu gestalten, dass die Unternehmensorganisation nachhaltig dazu beiträgt, die strategischen Ziele des Unternehmens zu erreichen. Dabei sind insbesondere die getroffenen Entscheidungen hinsichtlich des Personals, der Strukturen und der Prozesse auf Strategiekonformität zu überprüfen und notwendige Anpassungen abzuleiten und umzusetzen. Damit steht eine an strategischen Vorgaben und Rahmenbedingungen ausgerichtete Flexibilisierung der verschiedenen Ausprägungen der Unternehmensorganisation im Fokus dieses Handlungsbereichs.

(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.

Beschlussvorlagen für strukturelle Entscheidungen, insbesondere hinsichtlich des Standortes, vorbereiten,

2.

Maßnahmen der strategischen Personalressourcen- und Nachfolgeplanung steuern,

3.

Ausrichtung der Unternehmensorganisation an die Grundsätze einer verantwortungsvollen, transparenten und auf eine langfristige Steigerung des Unternehmenswerts orientierten Unternehmensführung sicherstellen,

4.

Organisationsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung interkultureller und ethischer Aspekte ausrichten und überwachen.

§ 9 Handlungsbereich „Planung, Steuerung und Überwachung von Unternehmensprozessen wahrnehmen“

(1) Im Handlungsbereich „Planung, Steuerung und Überwachung von Unternehmensprozessen wahrnehmen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Managementaufgaben bei Unternehmensprozessen im Verständnis eines integrierten Managementsystems zur Einhaltung von Anforderungen, insbesondere von Qualität, Arbeitsschutz, Umweltschutz, Datenschutz, in einer einheitlichen Struktur verantwortlich wahrzunehmen, zu überwachen und weiterzuentwickeln. Dafür sind die Werkzeuge des strategischen Controllings unter besonderer Beachtung von Risiken zu beherrschen, dabei aber auch die strategischen Chancen für das Wertschöpfungspotenzial des Unternehmens, insbesondere durch Innovationsmanagement und modernes Informationsmanagement, zu nutzen.

(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.

integrierte Managementsysteme ausgerichtet an den strategischen Vorgaben implementieren und weiterentwickeln,

2.

strategisches Controlling gestalten, überwachen und weiterentwickeln,

3.

Informationssysteme an technologischen Entwicklungen ausrichten,

4.

Personalmanagement gestalten, überwachen und weiterentwickeln,

5.

Prozesse eines an ethischen Aspekten ausgerichteten Wertemanagements überwachen.

§ 10 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil, einem mündlichen Prüfungsteil und einem projektbezogenen Prüfungsteil.

(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist müssen alle Prüfungsleistungen erneut abgelegt werden.

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